TE Vwgh Beschluss 2020/3/30 Ra 2019/05/0336

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Veröffentlicht am 30.03.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §26 Abs1 Z1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision der M G in H, vertreten durch die Niedermayr Rechtsanwalt GmbH in 4400 Steyr, Stadtplatz 46, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 11. Oktober 2019, LVwG-100096/17/JS, betreffend eine Übertretung der Oö. Bauordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Freistadt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/05/0079, mwN).

5 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 14. Februar 2019 wurde über die Revisionswerberin wegen Übertretung des § 57 Abs. 1 Z 11 Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994 iVm (näher bezeichneten) baubehördlichen Bescheiden eine Geldstrafe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 19 Stunden) verhängt, wobei ihr folgendes strafbares Verhalten angelastet wurde: Mit den genannten baubehördlichen Bescheiden bzw. dem bestätigenden Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 15. Mai 2017 (Beschluss VwGH 16.10.2017, Ra 2017/05/0112) sei der Revisionswerberin gemäß § 40 Abs. 8 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 - Oö. ROG 1994 die Verwendung sämtlicher baulicher Anlagen für den Betrieb einer Hundepension auf einem (näher bezeichneten) Grundstück untersagt worden. Anlässlich einer bau- und gewerbebehördlichen Überprüfung am 18. Juli 2018 und einer daraufhin durchgeführten Zeugenvernehmung sei festgestellt worden, dass erneut zumindest ein nicht in ihrem Eigentum stehender Hund in der Zeit von 14. Juli 2018 bis 22. Juli 2018 auf ihrem Anwesen untergebracht gewesen bzw. betreut worden sei. Es habe sich dabei um den (näher bezeichneten) braunschwarzen Mischling des S. gehandelt.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde (unter Spruchpunkt I.) der von der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Stunden) herabgesetzt, im Übrigen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Verwaltungsvorschrift § 57 Abs. 1 Z 11 Oö. BauO 1994 iVm dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 15. Mai 2017 zu lauten habe. Ferner wurde ausgesprochen, dass (Spruchpunkt II.) sich die behördlichen Verfahrenskosten auf EUR 50,-- reduzierten und (Spruchpunkt III.) eine Revision unzulässig sei.

7 Dazu führte das Verwaltungsgericht (u.a.) aus, dass das Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 15. Mai 2017 der Revisionswerberin als Eigentümerin die Verwendung sämtlicher baulicher Anlagen auf dem (näher bezeichneten) Grundstück für den dem Oö. ROG 1994 nicht entsprechenden Betrieb einer Hundepension untersagt habe und die Revisionswerberin seit 2013 Inhaberin u. a. des Gewerbes "Tierpfleger, Tierpension sowie Tiertrainer" für den (näher bezeichneten) Standort sei, an welchem sie (auch) im Jahr 2018 den Bio-Hundehof betrieben habe, wobei das genannte Grundstück nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde P. als "Grünzug" gewidmet sei. S. habe seinen Hund während seines Urlaubes in der Zeit von 14. Juli 2018 bis 22. Juli 2018 durchgehend auf diesem Hundehof zur Betreuung untergebracht, wo der Hund übernachtet habe und von der Revisionswerberin gefüttert sowie beaufsichtigt worden sei. S. habe - mit Ausnahme der Kosten für das Futter und allfälliger Tierarztkosten - kein Entgelt für die Unterbringung des Hundes an die Revisionswerberin zahlen müssen. Voraussetzung und Gegenleistung für die Unterbringung des Hundes am Hundehof sei jedoch gewesen, dass S. mit einer regelmäßigen Gewinnung von Hundehaaren während der Unterbringung durch die Revisionswerberin einverstanden sei, welche diese wirtschaftlich, etwa in Form von Wolle oder Kunstwerken, habe verwerten wollen. Zu diesem Zweck habe er im Rahmen eines vorformulierten Muster-Übergabevertrages - wie zahlreiche andere Hundeeigentümer auch - bestätigt, dass er die "Besitzansprüche" am Hund an die Revisionswerberin übergebe. Diese habe im Jahr 2018 mit der wirtschaftlichen Verwertung von Hundehaaren einen Umsatz von (zumindest) EUR 450,-- erzielt. Im Rahmen ihres Betriebskonzeptes seien bereits zahlreiche Hunde auf dem Hundehof zur Hundehaargewinnung und deren wirtschaftlichen Verwertung für mehrere Tage oder Wochen untergebracht gewesen.

8 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht (u.a.) aus, dass S. während der inkriminierten Unterbringung am Hundehof der Revisionswerberin (nach wie vor) Eigentümer des Hundes gewesen sei und dieser während der Unterbringung von ihr betreut und versorgt worden sei, sodass sie in diesem Zeitraum einen fremden Hund verwahrt habe (vgl. dazu §§ 957, 961 ABGB). Nach ihrem Betriebskonzept verwahre die Revisionswerberin fremde Hunde tagebzw. wochenlang unter der Bedingung, in dieser Zeit Haare von den untergebrachten Hunden gewinnen (und besitzen) zu können, um diese - etwa in Form einer Wolle oder von Kunstwerken - wirtschaftlich zu verwerten, womit sie im Jahr 2018 einen Umsatz von (zumindest) EUR 450,-- erwirtschaftet habe. Damit habe sie in Ertragsabsicht gehandelt. Für den verpönten Betrieb einer Hundepension im Sinne der Legaldefinition einer "Tierpension" nach dem Tierschutzgesetz mache es keinen Unterschied, ob die Revisionswerberin aus der tagebzw. wochenlangen Unterbringung und Betreuung von Hunden am Hundehof unmittelbar, also durch eine "entgeltliche Abgeltung" des Hundeeigentümers, oder mittelbar, über den Umweg des Verkaufs der im Rahmen der Unterbringung gewonnen Hundehaare, einen Ertrag zu erzielen beabsichtige. Die Bezirkshauptmannschaft habe der Revisionswerberin daher zu Recht einen Verstoß gegen die mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes von 15. Mai 2017 untersagte Verwendung der genannten baulichen Anlagen für den dem Oö. ROG 1994 nicht entsprechenden Betrieb einer Hundepension vorgeworfen, zumal in diesem Erkenntnis die Unzulässigkeit einer derartigen Betriebstype auf dem als "Grünzug" gewidmeten Grundstück festgestellt worden sei.

9 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) im Wesentlichen (u.a.) vor, dass die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes mit der Vorgabe der ständigen Judikatur in Widerspruch stehe, weil das gegenständliche Grünland mit der Widmung "GZ2" - dabei handle es sich um ein "Verbot der Aufforstung, um der Verwaltung im Gemeindegebiet vorzubeugen" - ausgewiesen sei und keinerlei Beschränkung einer landwirtschaftlichen Nutzung bestehe. Eine derartige landwirtschaftliche Nutzung habe die Revisionswerberin an den Tag gelegt. Dies entspreche nun nicht einem möglichen, durch das zugrunde liegende Verbot tangierten Handeln in Richtung "Betrieb einer Hundepension", sondern stelle eine landwirtschaftliche Urproduktion dar, die nach der Gewerbeordnung Landwirten zur freien Verfügung stehe und im Belieben derselben wahrgenommen werden könne. Im Vorfeld sei "auf Basis höchstgerichtlicher Judikatur" bereits klargestellt worden, dass ein "Betrieb einer Hundepension" nicht dadurch erfüllt werde, dass ein fremder, nicht im Eigentum der Revisionswerberin stehender Hund beaufsichtigt werde. Diese habe einen Hund beaufsichtigt, um auch und insbesondere von diesem Hundehaare zu gewinnen, die sie verarbeiten könne, sodass gegenständlich eine Hundepension nicht betrieben werde. Verkannt sei worden, dass der tatsächliche Eigentümer des Hundes diesen in den Besitz der Revisionswerberin übergeben habe und Eigentümer geblieben sei, was bedeute, dass die Haltereigenschaften rechtswirksam an die Revisionswerberin übertragen worden seien, sodass keine "Fremdbetreuung" vorliegen könne. Die Nutzung des Produktes des eigenen Hundes zum Zwecke der Gewinnung landwirtschaftlicher Erträgnisse sei Urproduktion, sodass sie berechtigt gewesen sei, die ihr vorgeworfene Handlung zu setzen. Die Bezirkshauptmannschaft und das Verwaltungsgericht hätten daher die Situation insoweit verkannt, als kein Verstoß gegen ein rechtskräftiges Verwendungsverbot vorliege. "Dies stellt eine Abklärung von der gefestigten höchstgerichtlichen Rechtsprechung dar", wonach Entscheidungen präzise zu begründen seien, die Beurteilung auf Basis einer hinreichenden Sachverhaltsprüfung erfolgen müsse und sich die entscheidende Stelle ausführlich mit der Argumentation des Rechtssuchenden auseinandersetzen müsse, um den gesetzlichen Erfordernissen eines ordnungsgemäßen Verfahrens zu entsprechen. Da das angefochtene Erkenntnis in seinem entscheidenden und daher wesentlichen Punkt von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweiche, sei die Revision zuzulassen.

10 Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

11 Nach ständiger hg. Judikatur ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Erkenntnissen wie auch die bloße Nennung von hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (vgl. zum Ganzen nochmals VwGH 25.6.2019, Ra 2019/05/0079, mwN). 12 Wenn die Revision mit ihrem gesamten Zulässigkeitsvorbringen ein Abweichen von bzw. einen Widerspruch zu der ständigen hg. Judikatur behauptet, so legt sie damit bereits deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, weil sie es unterlässt, zumindest eine nach Datum und Geschäftszahl bezeichnete hg. Entscheidung (mit einer näheren Darstellung konkreter Unterschiede im oben genannten Sinn) anzugeben, von der abgewichen worden sein soll (vgl. etwa VwGH 16.4.2019, Ra 2018/05/0163, mwN).

13 Die Revision war daher schon im Hinblick darauf, dass in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG vorzubringenden Gründen der behauptete Widerspruch des angefochtenen Erkenntnisses zur hg. Judikatur nicht gesetzmäßig dargestellt wurde, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

14 Abgesehen davon wurde das angefochtene Erkenntnis nach Ausweis des diesbezüglichen Rückscheines am 23. Oktober 2019 an die Revisionswerberin zugestellt und deren Antrag vom 20. November 2019 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision dagegen erst am 20. Dezember 2019 an den Verwaltungsgerichtshof zur Post gegeben, wo der Antrag am 23. Dezember 2019 eingelangt ist. Im Hinblick darauf wurde die Revisionsfrist von sechs Wochen (§ 26 Abs. 1 Z 1 VwGG) von der Revisionswerberin versäumt, worauf im Beschluss VwGH 2.1.2020, Ra 2019/05/0336, mit dem dem Verfahrenshilfeantrag nicht stattgegeben wurde, auch hingewiesen wurde. Die vorliegende Revision wäre daher auch wegen Versäumung der Einbringungsfrist (Revisionsfrist) gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 30. März 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050336.L00

Im RIS seit

18.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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