TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/3 W156 2147393-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.03.2020
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Entscheidungsdatum

03.03.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
GSVG §25

Spruch

W156 2147393-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von Mag. W XXXX H XXXX J XXXX , vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, (nunmehr Sozialversicherung der Selbständigen) vom 29.12.2016, VSNR XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, nunmehr Sozialversicherung der Selbständigen (im Folgenden: SVS) hat mit Bescheid vom 29.12.2016 über Antrag betreffend das Jahr 2015 festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.01.2015 bis 31.12.2015 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterliege (Spruchpunkt I.), die monatliche Beitragsgrundlage im Jahr 2015 in der Pensionsversicherung € 709,73 und in der Krankenversicherung € 709,73betrage (Spruchpunkt 2.), der Beschwerdeführer verpflichtet sei, im Jahr 2015 monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von € 131 zu bezahlen (Spruchpunkt 3.), der Beschwerdeführer verpflichtet sei, im Jahr 2015 monatliche Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von € 54,30 zu bezahlen (Spruchpunkt 4.) und der Beschwerdeführer verpflichtet sei, im Jahr 2015 einen monatlichen Beitrag zur Selbständigenvorsorge ("SeVo") in Höhe von € 10,86 zu entrichten (Spruchpunkt 5.).

Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei den Versorgungsleistungen der "Literar-Mechana" um sogenannte Alttantiemen (Altersquote/Altersausgleich) handle. Dies sei eine Versorgungsleistung einer Verwertungsgesellschaft, die an deren Mitglieder bei Erreichen bestimmter Voraussetzungen (wie in gegenständlichem Fall die Vollendung des 63 1/2 Lebensjahres etc.) geleistet werdet. Diese Leistungen stellen Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar. Entsprechend einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.012009 (VwGH 2008/08/0269) seien Alttantiemen nicht mehr aus den versicherungspflichtigen Einkünften herauszurechnen, solange eine selbständige Tätigkeit noch vorliege.

Für das Bestehen der Pflichtversicherung komme es dabei nicht darauf an, ob die Einkünfte des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides aus einer Tätigkeit stammten, die in dem Kalenderjahr, auf das sich der Einkommensteuerbescheid bezieht, noch ausgeübt wurde. Es sei nur erforderlich, dass im Zuflussjahr weiterhin eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt werde (VwGH 2005/08/0139).

Aufgrund der unbestrittenen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Schriftsteller im Jahr 2015 und der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen bestehe Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG daher dem Gesetz entsprechend vom 01.01 2015 bis 31.12.2015 in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung.

In Fällen einer rückwirkenden Feststellung einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG trotz einer bestehenden Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 16 ASVG ei (in Entsprechung der Judikatur des VfGH vom 22.06.2005, GZ 177/04) keine Ausnahme von der (BSIG-Krankenversicherung, sondern die GSVG-Pflichtversicherung festzustellen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 31.01.2017 fristgerecht Beschwerde. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Wiedergabe der Bestimmungen der Litera-Mechana für die Vergabe von Versorgungsleistungen führte der Beschwerdeführer aus wie folgt:

"Ungeachtet der ursprünglichen Rechtsprechung des VwGH, wonach die Zuwendungen aus dem Sozialfonds der Verwertungsgesellschaft "Staatlich genehmigte literarische Verwertungsgesellschaft reg.GenmbH" (vormals LVG, deren Agenden seit 2007 von der Literar-Mechana wahrgenommen werden) Einkünfte aus selbständiger Arbeit darstellen und daher der Einkommensteuer unterliegen (vgl VwGH 17. September 1997, 95/13/0034), werden in den Einkommensteuerrichtlinien keine Bedenken dagegen geäußert, diese Zuwendungen im Sinne der Hilfsbedürftigkeit als steuerfreie Einkünfte gern § 3 Abs 1 Z 3 lit a EStG zu beurteilen (Rz 301 der EStR 2000).

Unter Hilfsbedürftigkeit ist die Notlage natürlicher Personen zu verstehen, deren Einkommen und Vermögen einzeln oder zusammen nicht für den notwendigen Lebensunterhalt reichen (vgl Laudacher in Jakom EStG, 9. Aufl. 2016, § 3 Rz 4).

Dass im verfahrensgegenständlichen Fall das für die Steuerfreiheit geforderte Tatbestandsmerkmal der "Hilfsbedürftigkeit erfüllt ist, ist hier unzweifelhaft:

Aus dem Einkommensteuerbescheid 2015 ergibt sich (unter Einbeziehung der Zuwendungen des Sozialfonds der Literar-Mechana) ein Einkommen iHv EUR 8.516, 77. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung kann daher ohne jeden Zweifel geschlussfolgert werden, dass dieses Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreicht. Verteilt man dieses steuerpflichtige Einkommen auf ein Kalenderjahr, ergibt sich ein monatliches Einkommen iHv EUR 709,73, woraus klar ersichtlich ist, dass dadurch der notwendige Lebensunterhalt nicht gewährleistet werden kann.

Die Hilfsbedürftigkeit ist insbesondere auch Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendungen des Sozialfonds der Literar-Mechana. Bereits das Vorliegen der Zuwendungen impliziert daher, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Herrn Mag. W XXXX nicht ausreichen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Dafür spricht auch, dass bereits die Beiträge zur bestehenden freiwilligen Versicherung von Herrn Mag. W XXXX bei der Wiener Gebietskrankenkasse im Jahr 2015 aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse herabgesetzt wurden (siehe das beiliegende Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom 23. Oktober 2015).

Die strittigen Versorgungsleistungen aus dem Sozialfonds der Literar-Mechana stellen daher steuerfreie Bezüge aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit iSd § 3 Abs I Z 3 lit a EStG und keine für die Pflichtversicherung als neuer Selbständiger gern § 2 Abs I Z 4 GSVG maßgeblichen Einkünfte nach § 22 EStG dar.

Die SVA hat die Feststellung der Pflichtversicherung auf die Judikatur zu sogenannten "Alttantiemen" gestützt. Der VwGH hat in der Entscheidung vom 21. Jänner 2009, 2008/08/0269, festgehalten, dass "Alttantiemen" von Künstlern und Schriftstellern, die für früher entstandene Werke gewährt werden, in die Beitragsgrundlage des (noch) aktiven Künstlers bzw Schriftstellers einzubeziehen sind, wobei dies selbst dann gilt, wenn diese Werke vor Einbeziehung in die Pflichtversicherung (bei Künstlern also vor dem 1. Jänner 2000) entstanden sind. Entscheidend ist demnach, dass im Zeitpunkt der steuerlichen und damit beitragsrechtlichen Erfassung derartiger Einkünfte die betriebliche Tätigkeit noch aufrecht ist.

Die angeführte Judikatur ist auf den vorliegenden Fall aber aus folgenden Gründen nicht anwendbar:

• Die Zahlungen aus der Versorgungseinrichtung der Literar-Mechana stellen - im Unterschied zu "Alttantiemen" - keine Einkünfte für die Verwertung bestimmter Werke dar, sondern haben fürsorgerechtlichen Charakter.

Es handelt sich um freiwillige Leistungen, die subsidiär - also erst, wenn eigene Ressourcen und Leistungen von Dritten nicht mehr ausreichen - gewährt werden, um bedürftigen Schriftstellern die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen.

Ihre Gewährung hängt daher von der konkreten, individuellen Situation und Bedürftigkeit des Anspruchswerbers ab und stellt unzweifelhaft keine (aufgeschobene) Abgeltung der schriftstellerischen Tätigkeit dar. Dies wird unter anderem auch durch den in den Richtlinien enthaltenen Verweis auf die Ausgleichszulage deutlich.

Der "passive Charakter" dieser sozialen Zuwendungen wird unter anderem dadurch verdeutlicht, dass diese, völlig unabhängig von einer allfälligen Aufgabe der beruflichen Tätigkeit von Herrn Mag. W XXXX , dann wegfallen bzw auch rückzuerstatten sind (vgl Punkt 15. der Richtlinie des Sozialfonds der Literar-Mechana), wenn eine widmungswidrige Verwendung der Leistungen des Sozialfonds vorliegt. Die Zuwendungen sind also in der dafür vorgesehenen Weise zu verwenden und somit als fürsorgerechtliche Unterstützung und nicht als aufgeschobene Vergütung für die aktive betriebliche Tätigkeit von Herrn Mag. W XXXX als Schriftsteller konzipiert.

Dementsprechend wird bei der Bemessung der strittigen Unterstützungsleistungen wegen Hilfsbedürftigkeit durch die Kommission auch davon ausgegangen, dass diese keiner Beitragsbelastung unterliegen.

Die Einbeziehung derartiger Fürsorgeleistungen in die Beitragspflicht als neuer Selbständiger würde auch dem Kompetenztatbestand der Sozialversicherung zuwiderlaufen. Der VwGH hat ZB zur Abgrenzung der Versicherungspflicht von Kommanditisten mehrfach darauf hingewiesen, dass nur die Anknüpfung an eine aktive Erwerbstätigkeit mit dem Kompetenztatbestand "Sozialversicherungswesen" in Einklang zu bringen ist, weil sich die Aufgabe der Sozialversicherung nach herrschendem Verständnis darauf beschränkt, die Risiken zu versichern, die durch die Ausübung der verschiedenen Erwerbstätigkeiten entstehen (vgl ZB VwGH 11. September 2008, 2006/08/0243).

Die Einbeziehung der strittigen Zahlungen aus dem Sozialfonds der Literar-Mechana in die Versicherungs- und Beitragspflicht würde dagegen verstoßen, weil damit kein Entgelt für eine Erwerbstätigkeit, sondern eine subsidiäre, ohne Rechtsanspruch gewährte Fürsorgezahlung, die von der individuellen Bedürftigkeit der Mitglieder einer bestimmten, besonders unterstützenswerten Berufsgruppe abhängt, erfasst werden würde.

Die Berücksichtigung der strittigen Fürsorgeleistungen hinsichtlich der GSVG-Vollversicherung würde auch zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis führen, weil private Ruhebezüge in die gesetzliche Pflichtversicherung generell nicht einbezogen werden.

In diesem Zusammenhang ist auf die Aufhebung der im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBI 1 142/2000, in § 73 Abs la ASVG eingeführten Beitragspflicht in der Krankenversicherung für Firmenpensionen von regelmäßig aus öffentlichen Mitteln finanzierten Rechtsträgern hinzuweisen (VfGH 28. Juni 2002, G 8/08). Der VfGH hob diese Regelung auf, weil es dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht, nur ganz bestimmte Firmenpensionen, nicht aber alle anderen privat finanzierten Zusatzpensionen der Beitragspflicht zu unterwerfen.

Dementsprechend würde es schon einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellen, einen im Hinblick auf die Ausübung der schriftstellerischen Tätigkeit gewährten Ruhe- und Versorgungsbezug der Beitragspflicht zu unterwerfen. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass es sich im vorliegenden Fall nicht einmal um einen Ruhebezug im Sinne eines Anspruchs auf eine aufgeschobene Vergütung für eine erbrachte Arbeitsleistung, sondern - wie oben unter 2.4. ausgeführt- um eine bloße, im Ermessen der in den Richtlinien der Literar-Mechana beschriebenen Kommission gewährte Fürsorgeleistung wegen individueller Hilfsbedürftigkeit handelt.

Derartige Unterstützungen können aus den angeführten Gründen bei verfassungskonformer Interpretation der Gesetzesbestimmungen nicht zur Begründung der Pflichtversicherung als neuer Selbständiger nach § 2 Abs I Z 4 GSVG führen und keine Beitragspflicht auslösen."

3. Mit Schreiben vom 14.02.2017 legte die SVS die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W236 zugewiesen.

4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.01.2020 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W156 zur Entscheidung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Schriftsteller tätig und ist Mitglied der "Literar-Machana". Die Verwertung seiner Rechte unterliegt keinen Einschänkungen und erfolgt diese weltweit.

Die Literar-Mechana wurde im Jahr 1959 von Autor/inn/en und Verlagen gemeinsam als Verwertungsgesellschaft gegründet, um die Rechte an Sprachwerken kollektiv wahrzunehmen. Sie hebt als Treuhänder der Rechteinhaber Entgelte für die Verwertung urheberrechtlicher Nebenrechte ein und leiten sie an die Autor/inn/en und Verleger/innen - die "Bezugsberechtigten" - gemäß den Verteilungsbestimmungen weiter.

Sie verwaltet unter anderem die Rechte von Schriftstellerinnen und Schriftstellern.

Seit 2007 nimmt die Literar-Mechana auch die Agenden der ehemaligen Verwertungsgesellschaft LVG (staatlich genehmigte literarische Verwertungsgesellschaft) wahr. Diese besteht allerdings als Verein weiter und ist es ihre Aufgabe, den Anteil an der Literar-Mechana zu halten und dadurch an der Willensbildung der Literar-Mechana teilzunehmen.

Beitreten kann jede/r Urheber/in bzw. Verleger/in, die/der österreichischer Staatsbürger ist oder ihren/seinen ordentlichen Wohnsitz bzw. Sitz in Österreich hat. Angehörige von EU- und EWR-Staaten sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

Den Verwertungsgesellschaften räumt der Urheber seine Rechte mittels Wahrnehmungsvertrags ein und wird damit zum Bezugsberechtigten. Auf dieser Grundlage erteilen die Verwertungsgesellschaften und Unabhängigen Verwertungseinrichtungen den Nutzern (zB Radio- und TV-Sendern, Veranstaltern, Streamingdiensten) die für ihre Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Bewilligungen ("Lizenzen"). Die daraus erzielten Einnahmen werden abzüglich der Kosten für die Verwaltung sowie anderer Abzüge (zB für soziale und kulturelle Einrichtungen) an die Bezugsberechtigten ausgeschüttet.

Der Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2015 vom 9. Juni 2016 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit iHv EUR 8.516,77 aus.

Die Einnahmen im Jahr 2015 setzen sich aus Honorarerlösen in Höhe von € 6.339,77 und Einnahmen aus einer Altersversorgung der Literar-Mechana in Höhe von € 9.492,00 zusammen. Demgegenüber stehen Ausgaben iHv EUR 7.315,00, sodass sich der steuerpflichtige Gewinn von EUR 8.516,77 ergibt.

Auszug aus den Richtlinien des Sozialfonds der Literar-Mechana:

"l. Allgemeine Bestimmungen

1. Die Literar-Mechana verwaltet einen Sozialfonds, der aus Mitteln des Bundesministeriums für Unterricht Kunst und Kultur finanziert wird. Diesem obliegt die Unterstützung von Schriftstellern und literarischen Übersetzern. Er verfolgt diesen Zweck sowohl durch einmalige als auch durch wiederkehrende Leistungen.

Die Bemessung von Leistungen an Personen erfolgt unter Bedachtnahme auf deren Sorgepflichten und auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Leistungswerbers und aller mit ihm im gemein samen Haushalt lebenden Personen.

2. Leistungen können an Personen erbracht werden, die

a) einen beträchtlichen Teil ihres Lebens als Schriftsteller oder literarische Übersetzer urheberrechtlich geschützter Werke, die in Form von Büchern oder diesen gleichzustellenden Publikationsformen (z. B. Theateraufführungen, Fernsehspiele, Hörspiele, Drehbücher) veröffentlicht worden sind, tätig waren, und an deren Hinterbliebene oder

b) die ungeachtet der zeitlichen Dauer ihrer schriftstellerischen Tätigkeit durch ihr schriftstellerisches Werk einen erheblichen Beitrag zur österreichischen Gegenwartsliteratur geleistet haben, und an deren Hinterbliebene.

5. Es besteht kein Rechtsanspruch des Leistungsempfängers gegenüber der Literar-Mechana. Insbesondere kann aus der Gewährung von Zuschüssen zur Krankenversicherung (Punkt 9) oder einmaligen Leistungen (Punkte 10 und 11) kein Anspruch auf Zuschüsse zur Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenversorgung (Punkt 6) abgeleitet werden.

Il. Alters-. Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung

6. Voraussetzung für die Gewährung von Zuschüssen zur Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenversorgung ist, dass das monatliche Einkommen des Leistungswerbers den zweifachen Betrag des für ihn in Betracht kommenden Richtsatzes der Ausgleichzulage nach § 293 Abs I ASVG nicht übersteigt; hinsichtlich der Ermittlung des Einkommens sind die Bestimmungen über das Nettoeinkommen und über die Unterhaltsansprüche der §§ 292 ff ASVG entsprechend anzuwenden.

Weitere Voraussetzung ist

a) im Fall der Altersversorgung die Vollendung von 63 72 beträgt,

b) im Fall der Berufsunfähigkeitsversorgung, dass der Leistungswerber vorübergehend oder dauernd unfähig ist, als Schriftsteller oder literarischer Übersetzer zu arbeiten,

c) im Fall der Hinterbliebenenversorgung, dass der Verstorbene die Voraussetzungen gemäß Punkt 2 und 4 erfüllt hat oder Alters- oder Berufsunfähigkeitszuschüsse aus dem Sozialfonds erhalten hat; im Fall der Witwenversorgung überdies, dass die Ehe vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Verstorbenen geschlossen worden ist, es sei denn, dass der Altersunterschied zwischen ihm und der Witwe weniger als 30 Jahre beträgt oder dass der Ehe Kinder entstammen; ferner, dass der Witwe keine eigene Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann.

7. Der Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenzuschuss darf zusammen mit dem übrigen Einkommen den zweieinhalbfachen Betrag des für den Leistungswerber in Betracht kommenden Richtsatzes der Ausgleichzulage nach § 293 Abs 1 ASVG nicht übersteigen.

[..]

VIII. Pflichten des Leistungsempfängers

15. Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, Leistungen aus dem Sozialfonds widmungsgemäß zu verwenden. Die Literar-Mechana behält sich ein Rückforderungsrecht gegen den Leistungsempfänger hinsichtlich zweckwidrig verwendeter oder von ihm erschlichener Unterstützungsleistungen vor, wobei derartige Beträge vom Tage der Auszahlung an mit 3% Ober dem jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen sind.

16. Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, alle Ereignisse, welche die Unterstützungsleistung hindern, oder deren Abänderung erfordern würden, unverzüglich der Literar-Mechana zu melden."

[...]

X. Aufsichtsrecht des Bundes

. Die Literar-Mechana ist verpflichtet, über die Abwicklung der Verteilung mindestens einmal jährlich an das Bundeskanzleramt. Dem Bundeskanzleramt steht das Recht auf Bucheinsicht zu.

21. Der Bund, vertreten durch das Bundeskanzleramt behält sich die Rückforderung zweckwidrig verwendeter Mittel gegenüber der Literar-Mechana vor, wobei derartige Beträge vom Tage der Auszahlung an mit 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen sind."

§4 des Wahrnehmungsvertrages lautet:

"§ 4 Verteilungsbestimmungen

Ich nehme zur Kenntnis, dass die Tantiemenabrechnungen nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze der Verteilung, die von der Mitgliederhauptversammlung aufgestellt werden, und dem vom Aufsichtsrat der Literar-Mechana zu erstellenden jeweiligen Verteilungs-bestimmungen erfolgen; ferner, dass dies nach Abzug allfälliger Zuwendungen an die sozialen und kulturellen Zwecken dienenden Einrichtungen der Literar-Mechana sowie nach Abzug der Unkosten, die durch die Verwaltung und Verwertung der Rechte, Beteiligungs- und Vergütungsansprüche entstehen, mit deren Wahrnehmung die Literar-Mechana betraut worden ist, geschieht."

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Unstrittig ist im vorliegenden Beschwerdefall dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 als Schriftsteller tätig war und Mitglieder Verwertungsgesellschaft Literar-Mechana.

Ebenso unstrittig ist, dass der Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2015 ein Einkommen aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 8.516,77 aufweist und, dass der Einkommenssteuerbescheid in Rechtskraft erwuchs.

Dass der Beschwerdeführer Mitglied der Literar-Mechana ist, ergibt sich aus dem Recherchen im Internet (https://www.literar.at/docs/default-source/mitgliederverzeichnis/w-mitgliederverzeichnis.pdf?

XXXX ).

Die Informationen zu Verwertungsgesellschaften und der Literar-Mechana ergeben sich aus den entsprechenden Internetseiten (https://www.justiz.gv.at/aufsichtsbehoerde/aufsichtsbehoerde-fuer-verwertungsgesellschaften/verwertungsgesellschaften-und-einrichtungen-nach--1-abs-3-verwgesg-2016~2c94848b5af5744b015bf26a27f71b97.de.html; https://www.literar.at)

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Materiellrechtliche Bestimmungen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterliegen selbständig erwerbstätige Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 EStG 1988) und/oder aus Gewerbebetrieb (S 23 EStG 1988) erzielen, der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung, sofern deren Beitragsgrundlagen (§ 25 GSVG) im Kalenderjahr die maßgebliche Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z. 5 oder 6 GSVG) übersteigen und nicht aufgrund dieser Tätigkeit Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Gesetz eingetreten ist.

Gemäß § 6 Abs. 4 Z. 1 GSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung für die in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Personen mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 GSVG erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsgrundlage die Versicherungsgrenze übersteigt es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 GSVG endet für die in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Personen die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 GSVG erstattet mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betriebliche Tätigkeit zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat.

Gemäß § 25 Abs. 1 und Abs. 2 Z1 und Z2 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag, zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stelle und zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;

Gemäß § 27 Abs. 1 und Abs. 2 GSV haben die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05% und als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage und durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage.

Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

Gemäß § 27a. habe die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (§ 25) zu leisten. Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der Bescheid der SVS vom 29.12.2016. Mit dieser Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde über die Beschwerde inhaltlich entschieden.

In seiner ständigen Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert ist, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2005, Zl. 2003/08/0146, mwN). Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt (vgl. das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom 14. September 2005). Es kommt nicht darauf an, ob es sich "um real erwirtschaftetes Einkommen" handelt (vgl. die Rechtsprechung zur Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft nach § 8 Abs. 3 Strukturverbesserungsgesetz, und zwar das Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 88/08/0296 und jenes vom 14. September 2005, Zl. 2003/08/0146 sowie zum Veräußerungsgewinn die hg. Erkenntnisse vom 25. September 1990, Zl. 88/08/0296, vom 24. November 1992, Zl. 88/08/0284, vom 21. März 1995, Zl. 93/08/0277, vom 8. April 1997, Zl. 96/08/0318, und vom 23. Februar 2000, Zl. 97/08/0046). Die steuerliche Zurechnung ist für die Bildung der Beitragsgrundlage im betreffenden Kalenderjahr auch unabhängig davon maßgeblich, dass die faktischen Umstände mit den steuerrechtlichen Gegebenheiten zeitlich nicht kongruent verlaufen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, Zl. 2011/08/0108). Wesentlich ist nur, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen und für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte steuerlich auf Grund von Erwerbstätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 2011/08/0108, und das Erkenntnis vom 2. Mai 2012, Zl. 2009/08/0202) (Siehe VwGH vom 22.07.2014, Zl. 2012/08/0243; vom 19.12.2012, Zl. 2011/08/0051; vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0292).

Daraus folgt, dass die belangte Behörde bei der Bildung der Beitragsgrundlagen gemäß § 25 GSVG an die steuerliche Einordnung der Einkünfte im Einkommenssteuerbescheid gebunden ist.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Leistungen aus der Altersvorsorge keine Einkünfte für die Verwertung bestimmter Werke darstellen und aufgrund von Hilfsbedürftigkeit nach § 3 Abs. 1 Z3 lit.a EStG steuerfrei zu sein hätten, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.09.1997 Zl. 95/13/0034, zu verweisen, worin dieser ausspricht:

"Eine Einnahme liegt nach der - auch für die Auslegung des Betriebseinnahmenbegriffes heranzuziehenden - Begriffsbestimmung des § 15 Abs. 1 EStG vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der in Betracht kommenden Einkunftsart zufließen. Eine Betriebseinnahme liegt schon dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen im Rahmen seines Betriebes durch diesen veranlaßte geldwerte Vorteile zufließen, wobei auch ein bloß mittelbarer Zusammenhang genügt (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1991, Zl. 89/13/0261, m. w. H.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist demgegenüber ein Merkmal der Entgeltlichkeit für den Begriff einer Betriebseinnahme nicht erforderlich. So liegen insbesondere auch Betriebseinnahmen vor, wenn ein Steuerpflichtiger unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen von einem Geschäftspartner erhält, die über bloße Aufmerksamkeiten hinausgehen (vgl. z.B. Doralt, EStG3, § 4 Tz 222). Auch eine Subvention, die nicht als unmittelbares Entgelt für eine bestimmte Leistung hingegeben wird, sondern die der Steuerpflichtige aus betrieblichem Anlaß als Zuschuß erhält, stellt eine Betriebseinnahme dar (vgl. das Erkenntnis vom 14. Dezember 1993, 90/14/0034). Nichts anderes kann aber auch für die dem Beschwerdeführer in einem kausalen Zusammenhang mit seiner schriftstellerischen Tätigkeit zugeflossenen Leistungen des genannten Sozialfonds gelten. Eine solche Auslegung des Betriebseinnahmenbegriffes ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, da aus § 25 Abs. 1 EStG 1972 und 1988 - im Zusammenhalt mit der Klarstellung im Abs. 2 dieser Gesetzesstellen - ersichtlich ist, daß der Gesetzgeber jede Form eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges im weiteren Sinne der Steuer unterwerfen wollte.

Auch die Auffassung des Beschwerdeführers, § 32 Z. 2 EStG 1972 bzw. 1988 habe nur (spätere) Einkünfte aus konkreten Leistungen im Auge, ist unzutreffend: Werden nämlich von einem Steuerpflichtigen (im Rahmen einer hiefür in Betracht kommenden Einkunftsart) konkrete Leistungen erbracht, so handelt es sich begrifflich nicht um eine "ehemalige betriebliche Tätigkeit", sondern um eine aktuelle, der jeweiligen Einkunftsart zuzuordnende Tätigkeit, sodaß schon begrifflich eine Beurteilung anhand der klarstellenden Bestimmung des § 32 Z. 2 EStG nicht in Betracht kommt.

Der Beschwerdeführer meint weiters, selbst im Falle, daß die in Rede stehenden Zuwendungen unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen, sei die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z. 5 lit. a EStG 1972 bzw. § 3 Abs. 1 Z. 3 lit. a EStG 1988 auf diese Einkünfte anzuwenden. Nach diesen Bestimmungen sind Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung wegen Hilfsbedürftigkeit steuerfrei. Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens übersehen dabei, daß schon das Tatbestandsmerkmal von Bezügen aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung im Beschwerdefall nicht gegeben ist. Als Leistende im Sinne der genannten Befreiungsbestimmungen kommen nur Körperschaften des öffentlichen Rechts in Betracht. Auch Unternehmungen, die im Eigentum öffentlich-rechtlicher Körperschaften stehen, haben keine "öffentlichen Mittel" (vgl. z.B. Hofstätter/Reichel/ Fellner/Fuchs/Zorn, Einkommensteuer-Kommentar, § 3 EStG 1988, Tz 6.1). Im Beschwerdefall wurden die Bezüge aber von einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung, also eine Vereinigung des privaten Rechtes, geleistet, wobei dem Umstand, daß die Mittel der Genossenschaft ihrerseits vorwiegend aus Zuschüssen des Bundes zukommen, keine Bedeutung beizumessen ist."

In selbigen Erkanntnis führt der Verwaltungsgerichtshof auch aus, dass dabei die Beurteilung der Frage, ob eine Hilfsbedürfigkeit im Sinne der abgabenrechtlichen Bestimmungen vorliegt, den Abgabenbehörden obliegt.

Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeute dies:

Als steuerfrei im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 lit a EStG gelten Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung (Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Körperschaftssteuergesetz, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung dienen, wegen Hilfsbedürftigkeit.

Als öffentliche Mittel im Sinne des § 3 Abs. 4 EStG 1988 gelten 1. Mittel, die von inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts oder diesen entsprechenden ausländischen Körperschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes stammen; 2. Mittel, die von Einrichtungen der Europäischen Union stammen oder 3. Mittel die von gesetzlich eingerichteten in- oder ausländischen juristischen Personen des privaten Rechts stammen, an denen ausschließlich die in Z 1 und 2 genannten Institutionen beteiligt sind, wenn die Finanzierung der Förderungsmittel überwiegend durch die in Z 1 und 2 genannten Institutionen erfolgt. Ist die Vergabe von Förderungsmitteln nicht ausschließlicher Geschäftsgegenstand der Körperschaft, muss die Aufbringung und Vergabe von Förderungsmitteln in einem gesonderten Rechnungskreis geführt werden. Die Körperschaft hat gegenüber dem Empfänger der Fördermittel zu bestätigen, dass öffentliche Mittel zugewendet werden.

Die Bezüge wurden an den Beschwerdeführer aus Mitteln einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, somit auf Privatrecht basierende Vereinigung geleistet. Die Gesellschafter der Literar-Mechana sind Presseclub "Concordia" Vereinigung österreichischer Schriftsteller und Journalisten, Verband der Bühnenverleger Österreichs, Österreichischer Verlegerverband, Verband Dramatiker und Dramatikerinnen und LVG Literarische Vereinigung zur Wahrung der Urheberrechte. Inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts oder diesen entsprechenden ausländischen Körperschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes stammen oder Einrichtungen der Europäischen Union sind nicht Gesellschafter der Literar-Mechana.

Im Sinne des obzitierten Erkenntnisses wurde eine Steuerbefreiung aufgrund des Vorliegens von Hilfsbedürftigkeit iSd abgabenrechtlichen Bestimmungen von der steuerlich zuständigen Abgabenbehörde nicht festgestellt und ist auch die Tatsache, dass die Zuwendungen der Literar-Mechana im Zusammenhang mit dem Sozialfonds durch Mittel des Bundeskanzleramtes finanziert wird, nicht von entscheidungsrelevanter Bedeutung.

Auch erweist sich die Literar-Mechana nicht als eine unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung, sohin Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung dienen.

Nach § 35 BAO wird als gemeinnützig solche Zwecke definiert, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird.

Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden.

Die Satzung der Körperschaft muß nach § 41 Abs. 1 BAO eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben.

Die Literar-Mechana nimmt nunmehr Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte für Ton- und Bildtonträger sowie Vortrags- und Senderechte sowie bestimmte Vergütungsansprüche an Sprachwerken wahr. Daneben nimmt sie bestimmte Vervielfältigungsrechte sowie Vergütungsansprüche im Bereich der Musiknoten wahr. Eine Gemeinnützigkeit kann darin nicht ersehen werden und wurde diese auch nicht vorgebracht.

Schon aus diesem Grund könne daher die Bezüge des Beschwerdeführers nicht als gemäß

§ 3 Abs. 1 Z 3 lit.a iVm. § 3 Abs. 4 EStG 1988 steuerfrei betrachtet werden.

Zudem ist der Alterszuschuss als eine Zuwendung von einem Geschäftspartner anzusehen, die über eine bloße Aufmerksamkeit hinausgeht. Die Literar-Mechana ist, da der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unbestritten über die Verwertung seiner Werke in einer Geschäftsbeziehung zu dieser stand, als Geschäftspartner anzusehen. Monatliche Leistungen können auch nicht als bloße Aufmerksamkeit angesehen werden.

Die monatliche Beitragsgrundlage errechnet aus den Einkünfte aus selbständiger Arbeit iHv € 8.516,77 geteilt durch 12 Monate der Pflichtversicherung, somit € 709,73 als monatliche Beitragsgrundlage.

Gemäß § 27 GSVG in der jeweils geltenden Fassung beträgt der Beitrag in der Pensionsversicherung im Jahr 2015 22,8 % der Beitragsgrundlage, wobei dieser Beitrag im Ausmaß von 18,5 % der Beitragsgrundlage durch Leistung der Pflichtversicherten zu entrichten ist.

Die Beiträge zur Pensionsversicherung errechnen sich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen daher aus der monatlichen Beitragsgrundlage iHv. € 709,73 x 18,5, dies ergibt € 131.30 pro Monat, sohin € 1.575,60 für das Jahr 2015.

Der Beitrag zur Krankenversicherung im Jahr 2015 beträgt gemäß § 27 GSVG in der jeweils geltenden Fassung 7,05 % der Beitragsgrundlage. Gemäß S 27a GSVG ist ein Zusatzbeitrag von 0,5 % der Beitragsgrundlage zu entrichten und gemäß § 27d GSVG ist seit dem Jahr 2004 zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung ein Ergänzungsbeitrag von 0,1 % der Beitragsgrundlage zu entrichten.

Der gesamte Prozentsatz an zu entrichtenden Beiträgen zur Krankenversicherung beträgt somit 7,65% der Beitragsgrundlage.

Die Beitragspflicht in der Krankenversicherung errechnet sich daher aus der monatlichen Beitragsgrundlage iHv. € 709,73 x 7,65%, ergibt € 54.30 pro Monat, sohin € 651 für das Jahr 2015.

Gemäß § 49 Abs. 2 BMSVG gelten für Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 GSVG (mit Ausnahme der in der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach den 3 Abs. 1 Z. 2, 14a oder 14b GSVG erfassten Personen) unterliegen, die Bestimmungen des 4. Teiles des BMSVG, aufgrund dessen diese Personen ab 01.012008 zur Beitragsleistung im Rahmen der Selbständigenvorsorge verpflichtet sind.

Die in § 49 Abs. 2 BMSVG genannten Personen haben nach S 52 Abs. 1 und 2 BMSVG für die Dauer ihrer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 1,53 % der Beitragsgrundlage nach Abs. 3 der Bestimmung zu leisten, der von der SVA vorzuschreiben und gegebenenfalls nach den für die Pflichtbeiträge nach dem GSVG geltenden Regeln festzustellen und einzutreiben ist.

Als Beitragsgrundlage ist dabei die in der gesetzlichen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung dieser Personen nach den SS 25, 26 und 35b GSVG geltende Beitragsgrundlage heranzuziehen, wobei für die nach dem GSVG Pflichtversicherten im Falle der Anwendung einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG diese Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung maßgeblich ist.

Aufgrund der Ausübung der selbständigen Tätigkeit als Schriftsteller im Jahr 2015 ist der Beschwerdeführer daher verpflichtet, Beiträge im Rahmen der Selbständigenvorsorge zu leiten. Aufgrund der monatlichen Beitragsgrundlage 709,73 beträgt, errechnet sich für die Selbständigenvorsorge daher ein monatlicher Betrag von € 10 86, sohin € 130,32 für das Jahr 2015.

Aufgrund der Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3 Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).

Der Beschwerdeführer hat keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).

Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Siehe Punkt 3.2.) nicht abgewichen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Einkommenssteuerbescheid, Pflichtversicherung,
Steuerfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W156.2147393.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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