RS Vwgh 2020/2/13 Ra 2018/01/0402

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Veröffentlicht am 13.02.2020
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Index

23/04 Exekutionsordnung
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

EO §68
SPG 1991 §38 Abs5
  1. EO § 68 heute
  2. EO § 68 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 68 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 68 gültig von 01.07.1996 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 68 gültig von 01.01.1898 bis 30.06.1996

Rechtssatz

Soweit das Vollzugshandeln der gemäß § 382g Abs. 3 EO vom Gericht beauftragten Sicherheitsbehörden ihrem Inhalt und Umfang nach in der einstweiligen Verfügung Deckung findet und somit dem Gericht zuzurechnen ist, wird dem Gegner der gefährdeten Partei durch die Möglichkeit einer Vollzugsbeschwerde im Sinne des § 68 EO der nötige Rechtsschutz gewährt (vgl. OGH 7.11.2002, 2 Ob 269/02a). Unabhängig davon sind außerhalb des zeitlichen, örtlichen und bezogen auf die Person der gefährdeten Partei beschränkten Geltungsbereichs einer gemäß § 382g EO erlassenen einstweiligen Verfügung, mit deren Vollzug das Gericht gemäß § 382g Abs. 3 EO die Sicherheitsbehörden betraut hat, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 38 Abs. 5 SPG bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen zur Wegweisung berechtigt.Soweit das Vollzugshandeln der gemäß Paragraph 382 g, Absatz 3, EO vom Gericht beauftragten Sicherheitsbehörden ihrem Inhalt und Umfang nach in der einstweiligen Verfügung Deckung findet und somit dem Gericht zuzurechnen ist, wird dem Gegner der gefährdeten Partei durch die Möglichkeit einer Vollzugsbeschwerde im Sinne des Paragraph 68, EO der nötige Rechtsschutz gewährt vergleiche OGH 7.11.2002, 2 Ob 269/02a). Unabhängig davon sind außerhalb des zeitlichen, örtlichen und bezogen auf die Person der gefährdeten Partei beschränkten Geltungsbereichs einer gemäß Paragraph 382 g, EO erlassenen einstweiligen Verfügung, mit deren Vollzug das Gericht gemäß Paragraph 382 g, Absatz 3, EO die Sicherheitsbehörden betraut hat, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 38, Absatz 5, SPG bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen zur Wegweisung berechtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018010402.L03

Im RIS seit

29.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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