TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/4 I403 2229011-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.2020
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Entscheidungsdatum

04.03.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
StGB §127
StGB §83 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I403 2229011-1/3Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2020, Zl. XXXX, zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2020, Zl. XXXX kommt gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zu.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist eine serbische Staatsbürgerin, die sich seit ihrem zehnten Lebensjahr und damit seit rund 33 Jahren im Bundesgebiet aufhält. Sie verfügt über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU". Im Bundesgebiet leben ihr Ehemann und ihre zwei Töchter, alle österreichische Staatsbürger. Die Beschwerdeführerin wurde in den letzten drei Jahren insgesamt fünfmal wegen strafrechtlicher Vergehen zu Geldstrafen verurteilt.

Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2020 wurde gemäß § 52 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde gegen sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Es wurde festgestellt, dass ein weiterer Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet "eine Gefahr für Leib und Eigentum dritter Personen sowie den öffentlichen Anstand" darstelle und von einem "inhärenten Charaktermangel" auszugehen sei.

Mit Schriftsatz vom 20.02.2020 wurde Beschwerde erhoben und der belangten Behörde vorgeworfen, dass sie unzureichend berücksichtigt habe, dass die Beschwerdeführerin alkoholabhängig sei, an epileptischen Anfällen und einer Depression leide. Ab dem 17.03.2020 werde sie eine Entzugstherapie beginnen. Die Beschwerdeführerin habe noch immer ein enges Verhältnis zu ihrem Ehemann, auch wenn sie getrennt leben würden. Dessen Einvernahme wurde beantragt. Auch zu ihren beiden Töchtern habe sie eine enge Bindung. Die Beschwerdeführerin sei bereits als Kind nach Österreich gekommen, hier liege seit Jahrzehnten ihr Lebensmittelpunkt. Aufgrund der angestrebten Therapie sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich in Zukunft wieder rechtskonform verhalten werde.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2020 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Serbien. Sie hält sich seit 1987 in Österreich auf und verfügt über einen "Daueraufenthalt EU". Sie lebt getrennt von ihrem Ehemann, der österreichischer Staatsbürger ist. Ihre Töchter sind 2000 und 2006 geboren, zu beiden besteht regelmäßiger Kontakt.

Die Beschwerdeführerin entwickelte vor einigen Jahren eine Alkoholabhängigkeit; seither wurde sie mehrmals strafrechtlich verurteilt:

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 30.01.2017, rechtskräftig am 03.02.2017 zu Zl. XXXX wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 280 Euro

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 24.07.2017, rechtskräftig am 28.07.2017 zu Zl. XXXX wegen § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Euro

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 16.11.2017, rechtskräftig am 21.11.2017 zu Zl. XXXX wegen § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Euro

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.01.2019, rechtskräftig am 28.01.2019 zu Zl. XXXX wegen §§ 15, 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 400 Euro

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.11.2019, rechtskräftig am 12.11.2019 zu Zl. XXXX wegen §§ 15, 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 560 Euro

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zudem wurden am 28.02.2020 auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister eingeholt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs. 5 BFA - VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die zur Verfügung stehende Aktenlage ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ausreichend, um dies zu beurteilen. So erscheint eine Befragung des Ehemannes der Beschwerdeführerin, insbesondere auch in Bezug auf das Kindeswohl der 13jährigen Tochter, notwendig. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die besondere Bedeutung der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen hinzuweisen (siehe dazu etwa VwGH, 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rz 12, mwN). Es ist daher die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unter persönlicher Befragung der Beschwerdeführerin notwendig.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Abschiebung, aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall,
Einreiseverbot, freiwillige Ausreise, Frist,
Menschenrechtsverletzungen, real risk, reale Gefahr,
Rückkehrentscheidung, Straffälligkeit, strafrechtliche Verurteilung,
Straftat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I403.2229011.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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