TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/9 W175 2227172-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.03.2020
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Entscheidungsdatum

09.03.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §15b
Visakodex Art. 32 Abs1 lita sublitvi

Spruch

W175 2227172-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Skopje vom 28.11.2019, Zahl: KONS/3099/2019, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 26.09.2019, ZI. Skopje-ÖB/KONS/2505/2019, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 15b FPG iVm Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. vi) der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger, stellte am 03.04.2019 bei der österreichischen Botschaft Skopje (ÖB Skopje) einen Antrag auf Ausstellung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie "C" für begünstigte Drittstaatsangehörige; bezweckt wurde damit der Zuzug zu seiner in Österreich lebenden ungarischen Ehefrau und die Antragstellung einer Aufenthaltskarte in Österreich.

Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente vor:

-

Kopien der Reisepässe der Ehefrau und des Beschwerdeführers (inkl. österreichische Vorvisa von 20.02.2018-24.05.2018 sowie 25.05.2018-31.10.2018 für den Zweck Saisonier)

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Geburtsurkunde des Beschwerdeführers inkl. deutscher Übersetzung

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Strafregisterauszug betreffend den Beschwerdeführer inkl. deutscher Übersetzung

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Heiratsurkunde inkl. deutscher Übersetzung

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Reisekrankenversicherung

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Anmeldebescheinigung für EWR- Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen betreffend die Ehefrau

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Meldezettel der Ehefrau

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Gehaltszettel der Ehefrau

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Wohnrechtsvereinbarung betreffend die Ehefrau

-

KSV Infopass betreffend die Ehefrau

Der Beschwerdeführer wurde am 17.05.2019 vor der ÖB Skopje zur Ehe mit der in Österreich lebenden ungarischen Staatsangehörigen einvernommen.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde am 07.08.2019 durch die Landespolizeidirektion einvernommen.

In der Folge wurde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion der ÖB Skopje zur Kenntnis gebracht.

Am 22.08.2019 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau eingestellt.

Mit Schreiben vom 12.09.2019 ersuchte die rechtliche Vertretung um Ausstellung des beantragten Visums.

Mit der Aufforderung zur Stellungnahme vom 13.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer seitens der ÖB Skopje Parteiengehör eingeräumt und mitgeteilt, dass Bedenken gegen die Erteilung des Einreisetitels bestehen würden. Die Behörde habe Rechtsmissbrauch und Betrug nachgewiesen. Die behauptete Ehe sei von der Behörde als Scheinehe gewertet worden. Bei der niederschriftlichen Befragung seien (näher dargestellte) widersprüchliche Angaben gemacht worden. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche in schriftlicher Form und in deutscher Sprache diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

Mit Schreiben vom 20.09.2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung bis 10.10.2019 und Übermittlung der Niederschriften der Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau.

Mit Mail vom 26.09.2019 teile die ÖB Skopje mit, dass die Gewährung der beantragen Fristverlängerung zur Abgabe einer Stellungnahme nicht statthaft sei. Weiters sei gemäß § 17 AVG den Verfahrensparteien Akteneinsicht nur vor Ort an der verfahrensführenden Behörde zu erteilen. Der Beschwerdeführer hätte seit der Befragung am 17.05.2019 Akteneinsicht an der ÖB Skopje nehmen können und könne dies auch weiterhin tun. Gleichzeitig wurde der angefochtene Bescheid übermittelt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.09.2019 verweigerte die ÖB Skopje die Erteilung des Visums gemäß § 15b FPG iVm Art. 27 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Freizügigkeitsrichtlinie EU ABl. L 158/77 vom 30.04.2004). Begründend wurde ausgeführt, die Behörde habe dem Beschwerdeführer Rechtsmissbrauch oder Betrug nachgewiesen. Die behauptete Ehe sei von der Behörde als Scheinehe gewertet worden. Abermals wurde das bereits in der "Aufforderung zur Stellungnahme" Ausgeführte wiedergegeben. Da der Beschwerdeführer von der Gelegenheit Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht habe, sei aufgrund der Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen den Bescheid der ÖB Skopje erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.10.2019, eingelangt am selben Tag, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass es sich um keine Aufenthaltsehe handle. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau würden eine Familie gründen und in Österreich zusammenleben wollen. Die vermeintlichen "Widersprüche" würden nicht vorliegen. Sie hätten beispielsweise durchaus eine gemeinsame Sprache, in der sie sich verständigen könnten. Dass Ehepartner, die nicht die Möglichkeit hätten, zusammen zu leben, über die Familie des jeweiligen Ehepartners nicht umfassend Bescheid wissen, liege in der Natur der Sache begründet, vermöge aber nicht zu bewirken, von einer Scheinehe ausgehen zu können. Der Beschwerdeführer stehe mit seiner Ehefrau in regelmäßigem Kontakt über soziale Medien.

Am 28.11.2019 erließ die ÖB Skopje eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.09.2019 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Begründet wurde ausgeführt, dass für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar sei, wie einen Kommunikation zwischen den Eheleuten möglich sein solle, obwohl diese keine gemeinsame Sprache sprechen würden. Die Behörde habe sich im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers davon überzeugen können, dass dieser nicht in der Lage sei auf einfache Fragen in englischer Sprache zu antworten. Auch habe der Beschwerdeführer nur einzelne dieser Fragen verstanden, obwohl er angegeben habe, sehr gut Englisch zu können. Es sei daher als erwiesen anzusehen, dass dessen Aussage in Bezug auf seine Englischkenntnisse unwahr sei. Dies sei ein Indiz für die Täuschungsbereitschaft des Beschwerdeführers und werfe die Frage auf, wie das Ehepaar miteinander kommuniziere und wie es zu einer Beziehung - der eine gemeinsame Sprache naturgemäß zugrunde liege - gekommen sei; es wurde auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen. Auch die Angaben betreffend das erste persönliche Treffen seien unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass dieses auf einer Brücke in Linz stattgefunden habe und seine Ehefrau mit dem Taxi aus Ungarn angereist sei. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, wo sich diese Brücke befunden habe und habe auf Rückfrage angegeben, dass seine Ehefrau mit dem Zug zur Brücke angereist sei. Auch die Ausführungen, das Paar sei nach dem Treffen zum Beschwerdeführer nach Hause gefahren und habe dort eine Woche gemeinsam gelebt, seien unglaubwürdig. Eine Beziehung und ein Zusammenleben bedürfe nicht nur einer gemeinsamen Sprache, sondern auch eines Vertrauensverhältnisses, das nach einem Treffen auf einer Brücke wohl kaum aufgebaut habe werden können. Dass das Paar nie eine gemeinsame Nacht miteinander verbracht habe, gehe auch aus den widersprüchlichen Angaben zu den jeweiligen Frühstücksgewohnheiten hervor. Überdies habe die Ehefrau bei ihrer Einvernahme den Ehering nicht getragen und falsche Angaben zum Ehering des Beschwerdeführers gemacht. Auch hätten die Eheleute den Namen des Trauzeugen nicht nennen können, obwohl dieser ein Freund des Beschwerdeführers gewesen sei. Darüber hinaus runde die Abwesenheit der Familienangehörigen der Ehefrau bei der Eheschließung das Gesamtbild ab. Dass die Hochzeitsfeier lediglich in der Wohnung der Schwester des Beschwerdeführers stattgefunden habe und es "Cola und Schweppes" gegeben habe, sei - unabhängig des Kulturkreises, jedoch insbesondere im Kosovo, wo Hochzeiten groß in Anwesenheit sämtlicher Angehörigen, Nachbarn und Freunde gefeiert würden - ungewöhnlich. Weiters hätten sich betreffend die Angaben der Eheleute zur beabsichtigten Kindererziehung - näher genannte - Diskrepanzen ergeben.

In diesem Zusammenhang wurde auf ein Erkenntnis des BVwG vom 16.01.2019, Zl. W239 2209590-1/5E verwiesen, wonach, angelehnt an eine Entscheidung des VwGH, die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Wahrnehmung einer Scheinehe nicht entgegenstehe, sondern nur bedeute, dass sich die Konsequenzen dieser Scheinehe nach den für begünstigte Drittstaatsangehörige geltenden Regeln bestimme. Bei einem Aufenthalt im Bundesgebiet käme etwa die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach § 67 Abs. 1 FPG in Betracht, weil aufgrund des persönlichen Verhaltens des begünstigten Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet sein könne. Aber auch die Versagung eines Visums sei auf dieser Basis zulässig. Daran könne auch auf Grundlage der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38 EG) kein Zweifel bestehen, würde doch deren Art. 35 vorsehen, dass die Mitgliedstaaten die Maßnahmen erlassen können, die notwendig seien, um die durch die Richtlinie verliehenen Rechte "im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen - zu verweigern."

Ergänzend werde auch auf Art. 31 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie verwiesen.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 12.12.2019 fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 02.01.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 07.01.2020, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, stellte am 03.04.2019 unter Verwendung des dafür vorgesehenen Standardformulars einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie "C" bei der ÖB Skopje.

Zuvor erteilte die ÖB Skopje dem Beschwerdeführer Visa der Kategorie "D" zu Saisonarbeitszwecken für die Zeiträume 20.02.2018-24.05.2018 sowie 25.05.2018-31.10.2018.

Am 12.10.2018 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen Inlandsantrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers. Dieser wurde am 07.02.2019 abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist seit 28.09.2018 mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet; diese lebt und arbeitet in Österreich. Er ist daher begünstigter Drittstaatsangehöriger.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau eine Ehe nicht zum Zweck des Eingehens einer Familiengemeinschaft und eines Ehelebens geschlossen haben, sondern um dem Beschwerdeführer einen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Antragstellung sowie zur Eheschließung ergeben sich aus den im Akt der ÖB Skopje aufliegenden Unterlagen.

Die Feststellungen zu den Vorvisa des Beschwerdeführers und zu dessen Inlandsantragstellung auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers ergeben sich aus den vorgelegten Reisepasskopien sowie einer aktuellen Abfrage des zentralen Fremdenregisters.

Dass die Eheschließung nicht zum Zweck des Eingehens einer Familiengemeinschaft und eines Ehelebens erfolgt ist, sondern gegenständlich eine Aufenthaltsehe vorliegt, ergibt sich aus dem Inhalt der Befragungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau durch die ÖB Skopje bzw. durch die Landespolizeidirektion.

Bezüglich der widersprüchlichen Angaben der beiden Eheleute sind folgende Überlegungen maßgeblich:

Für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe spricht zunächst bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau keine gemeinsame Sprache sprechen: Der Beschwerdeführer erklärte, Albanisch, sehr gut Englisch und etwas Deutsch zu sprechen. Seine Ehefrau spreche Ungarisch und Englisch. Sie würden sich in Englisch unterhalten. Die Ehefrau gab an, neben Ungarisch auch Englisch und ein kleines bisschen Deutsch zu sprechen. Sie versuche jetzt, auch noch Albanisch zu lernen und bringe dem Beschwerdeführer Ungarisch bei. Mit dem Beschwerdeführer würde sie in Englisch kommunizieren. Dazu ist auszuführen, dass die englischen Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers von der Botschaft überprüft wurden und dass der Beschwerdeführer sich weigerte, auf Fragen in Englisch zu antworten. Einzelne einfache Fragen konnte er verstehen, er antwortete aber auf Albanisch. Da die Ehefrau ihren Aussagen nach erst etwas Albanisch lernt und der Beschwerdeführer zwar angab, sehr gut Englisch zu sprechen, aber lediglich in Albanisch antworten kann, ist nicht ersichtlich, wie ein tiefergehendes Gespräch zwischen beiden stattfinden kann. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Unterhaltung, die über oberflächliche Fragen hinausgeht bzw. ein umfassendes Kennenlernen, welches eine Voraussetzung für den Entschluss, eine Person zwecks Begründung eines Ehe- und Familienlebens zu ehelichen, darstellt, auf diese Art nicht möglich ist.

Der Beurteilung der Behörde ist ferner nicht entgegenzutreten, wenn sie ausführt, dass aufgrund der nicht vorhandenen sprachlichen Grundlage die geschilderten Vorgänge bei der Kontaktaufnahme (Kennenlernen über soziale Medien, persönliches Treffen) nicht glaubhaft erscheinen.

Überdies gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme durch die ÖB Skopje an, einen silbernen Ehering ohne Gravur zu haben; er trug diesen auch bei seiner Einvernahme. Seine Ehefrau habe einen Goldring. Die Ehefrau führte hingegen aus, ihren Ring momentan nicht zu tragen, da sie gerade von der Arbeit gekommen sei und dort keinen Schmuck tragen dürfe; ansonsten würde sie ihn tragen. Sie habe einen schlichten goldenen Ehering. Der Ehering des Beschwerdeführers sehe gleich aus. Bei den Eheringen handelt es sich um ein zentrales Element der Eheschließung bzw. der Ehe. Auch gaben beide Ehepartner an, den Ehering zu tragen. Unter diesen Umständen sind die widersprüchlichen Angaben über die Eigenschaft der Ringe nicht nachvollziehbar.

Ebenso kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese in den Angaben der Eheleute, den Namen des Trauzeugen nicht bzw. nicht genau wiedergeben zu können, obwohl dieser ein Freund des Beschwerdeführers gewesen sei, Indizien für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe erblickt. Dies gilt auch für die widersprüchlichen Angaben der Eheleute betreffend die beabsichtigte Kindererziehung. Der Beschwerdeführer führte zum geplanten Religionsbekenntnis der künftigen gemeinsamen Kinder aus, diese nicht religiös erziehen zu wollen. Diese sollen sich selbst entscheiden, wenn sie alt genug dafür seien. Die Ehefrau führte dazu im Widerspruch aus, der Beschwerdeführer und sie hätten über dieses Thema gesprochen und würden gerne nächstes Jahr ihr ersten Kind bekommen. Wenn es ein Junge werde, werde er muslimisch erzogen, wenn es ein Mädchen werde, werde es katholisch erzogen werden. Die widersprüchlichen Angaben sind - vor allem vor dem Hintergrund, dass das Paar angab, einen gemeinsamen Kinderwunsch zu haben und bereits über diesen gesprochen zu haben - nicht nachvollziehbar. Überdies konnte die Ehefrau den Namen der Schwester des Beschwerdeführers nicht richtig wiedergeben, obwohl die Hochzeitsfeier bei dieser zu Hause stattgefunden hat und die Ehefrau angab, bei ihren zwei Besuchen im Kosovo, bei dieser Schwester geschlafen zu haben. Weiters waren auch die Ausführungen zu den Frühstücksgewohnheiten der Eheleute widersprüchlich. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vor der ÖB Skopje an, zum Frühstück gerne Brot mit Butter und Honig zu essen; gleiches gelte für seine Ehefrau. Seine Ehefrau gab hingegen an, der Beschwerdeführer frühstücke manchmal nicht, manchmal esse er Eier oder ein Sandwich. Sie selbst esse Eier und Brot zum Frühstück. Auch die Angaben zur Ausbildung des Beschwerdeführers waren nicht übereinstimmend. Dieser gab an, eine allgemeine Mittelschule besucht zu haben. Seine Ehefrau führte dazu befragt aus, dass dieser nur die Grundschule abgeschlossen habe.

Betreffend die Hochzeitsfeier gab der Beschwerdeführer an, dass diese in der Wohnung seiner Schwester stattgefunden habe. Es seien ca. 12-13 Personen anwesend gewesen. Seine Eltern, Geschwister, Tanten und Onkel hätten mit ihnen gefeiert. Von der Familie seiner Ehefrau sei niemand anwesend gewesen. Es hätte Cola und Schweppes zu trinken und traditionelles Essen gegeben. Auch die Ehefrau führte aus, dass die Feier in der Wohnung der Schwester des Beschwerdeführers stattgefunden habe und die Eltern und Geschwister sowie deren Ehepartner anwesend gewesen seien. Von ihrer Familie sei niemand anwesend gewesen; ihre Eltern hätten sich in Ungarn aufgehalten. Die Schwester des Beschwerdeführers hätte gekocht und es habe Wasser und alkoholfreie Getränke gegeben. Wie bereits von der Behörde zutreffend ausgeführt, erscheint es - auch im Hinblick auf die kulturellen Gepflogenheiten in den Herkunftsstaaten des Beschwerdeführers und seiner Frau - äußerst ungewöhnlich, dass die Hochzeitsfeier in einem solch kleinen Rahmen stattgefunden hat und dass keine Familienangehörigen der Ehefrau an so einem wichtigen Ereignis wie einer Hochzeit teilgenommen haben.

Auch die Tatsache, dass sich das Ehepaar seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Österreich Ende Oktober 2018 - nunmehr seit über einem Jahr - nicht mehr gesehen hat bzw. die Ehefrau diesen im Kosovo nicht besucht hat, spricht gegen die Absicht, eine Ehe im Sinne einer umfassenden Gemeinschaft zu führen. Bei einer ernsthaften Beziehung kann durchaus davon ausgegangen werden, dass man sich um mehrere persönliche Treffen - seien sie auch nur von kurzer Dauer - bemüht.

Die belangte Behörde wies sowohl in der Aufforderung zur Stellungnahme als auch im Bescheid auf konkrete Widersprüche der Eheleute hin. Eine Stellungnahme wurde nicht eingebracht. In der Beschwerde wurden - abgesehen zum Vorhalt der fehlenden gemeinsamen Sprache - keine Ausführungen zu den von der Behörde aufgezählten Widersprüche getätigt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Eheleute keine gemeinsame Sprache sprechen, sodass eine Konversation lediglich auf einfachstem Niveau bzw. nur unter Verwendung von Hilfsmitteln möglich ist und dass ihre (oben näher ausgeführten) Angaben widersprüchlich waren und diese Widersprüche auch nicht ausgeräumt wurden. Es besteht daher kein Zweifel an der Beurteilung der ÖB Skopje, wonach gegenständlich eine Aufenthaltsehe vorliegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:

Gemäß § 9 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ist

"begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;"

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Begünstigte Drittstaatsangehörige

§ 15b (1) Begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 11) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang I zur Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.

(2) Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige sind prioritär zu führen und von Verwaltungsabgaben befreit.

(3) Über den dreimonatigen Zeitraum nach Abs. 1 hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (§§ 54 und 54a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (Freizügigkeitsrichtlinie) lauten:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. "Unionsbürger" jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;

2. "Familienangehöriger"

a) den Ehegatten;

b) den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;

c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

3. "Aufnahmemitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben.

Artikel 3

Berechtigte

(1) Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.

(2) Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der Betroffenen erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt der folgenden Personen:

a) jedes nicht unter die Definition in Artikel 2 Nummer 2 fallenden Familienangehörigen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im Herkunftsland Unterhalt gewährt oder der mit ihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, oder wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;

b) des Lebenspartners, mit dem der Unionsbürger eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist.

Der Aufnahmemitgliedstaat führt eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände durch und begründet eine etwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Person.

Artikel 5

Recht auf Einreise

(1) Unbeschadet der für die Kontrollen von Reisedokumenten an den nationalen Grenzen geltenden Vorschriften gestatten die Mitgliedstaaten Unionsbürgern, die einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen, und ihren Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die einen gültigen Reisepass mit sich führen, die Einreise. Für die Einreise von Unionsbürgern darf weder ein Visum noch eine gleichartige Formalität verlangt werden.

(2) Von Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 oder gegebenenfalls den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften lediglich ein Einreisevisum zu fordern. Für die Zwecke dieser Richtlinie entbindet der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 diese Familienangehörigen von der Visumspflicht.

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um diesen Personen die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Die Visa werden so bald wie möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt.

(3) ...

Artikel 6

Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten

(1) Ein Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige im Besitz eines gültigen Reisepasses, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.

Artikel 7

Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate

(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

c) - bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und

- über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder

d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.

(2) Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a, b oder c erfüllt.

(3) ...

KAPITEL VI

Beschränkungen des Einreise- und Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit

Artikel 27

Allgemeine Grundsätze

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.

(2) Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

(3) Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder - wenn es kein Anmeldesystem gibt - spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.

(4) Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.

Artikel 31

Verfahrensgarantien

[ ... ]

(4) Die Mitgliedstaaten können dem Betroffenen verbieten, sich während des anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten, dürfen ihn jedoch nicht daran hindern, sein Verfahren selbst zu führen, es sei denn, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit können durch sein persönliches Erscheinen ernsthaft gestört werden oder der Rechtsbehelf richtet sich gegen die Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet.

Artikel 35

Rechtsmissbrauch

Die Mitgliedsstaaten können die Maßnahmen erlassen, die notwendig sind, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder betrug- wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen - zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen. Solche Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und unterliegen den Verfahrensgarantien nach den Artikeln 30 und 31."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:

"Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von

Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

..."

Rechtsgrundlage für die gegenständliche Beurteilung ist primär die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates frei bewegen und aufhalten zu dürfen (Freizügigkeitsrichtlinie), deren Regelungen durch den österreichischen Gesetzgeber in § 15b FPG und §§ 51-56 NAG umgesetzt wurden und welche gemäß Beschluss der Kommission K (2010) 1620 endgültig vom 19.03.2010 über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erstellten Visa als "lex specialis" in Bezug auf den Visakodex anzusehen ist.

Laut EuGH C-84/12 vom 19.12.2013 sind Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Entscheidungen vom 07.04.2011, 2011/22/0005, und vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005, festgehalten, dass einem Fremden, der mit einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist (unabhängig davon, ob die Ehe als Aufenthaltsehe bzw. Scheinehe zu qualifizieren ist), die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zukommt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Entscheidung vom 14.04.2016 ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Wahrnehmung einer Scheinehe aber nicht entgegensteht, sondern nur bedeutet, dass sich die Konsequenzen dieser Scheinehe nach den für begünstigte Drittstaatsangehörige geltenden Regeln bestimmen. Bei einem Aufenthalt im Bundesgebiet käme etwa die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach § 67 Abs. 1 FPG in Betracht, weil aufgrund des persönlichen Verhaltens des begünstigten Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet sein kann (vgl. in diesem Sinn etwa das noch zur Vorgängerregelung des nunmehrigen § 67 FPG - § 86 FPG idF vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 - ergangene Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2013, 2011/23/0647, das auf die aktuelle Rechtslage übertragbar ist). Aber auch die Versagung eines Visums ist auf dieser Basis zulässig (vgl. die, wenngleich noch zu § 21 Abs. 5 Z 4 FPG idF vor dem FNG-Anpassungsgesetz ergangenen, behauptete Scheinehen mit österreichischen Staatsbürgern betreffenden Erkenntnisse den VwGH vom 19.06.2008, 2007/21/0266, und vom 26.03.2015, Ro 2014/22/0026).

Daran kann auch auf Grundlage der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) kein Zweifel bestehen, sieht doch deren Art. 35 vor, dass die Mitgliedstaaten die Maßnahmen erlassen können, die notwendig sind, um die durch die Richtlinie verliehenen Rechte "im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen - zu verweigern". Ergänzend wird noch auf Art. 31 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie verwiesen, wonach es die Mitgliedstaaten dem Betroffenen, der sich gegen eine zu seinen Lasten getroffene Entscheidung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit wendet, verbieten können, sich während eines anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten, ihn jedoch nicht daran hindern dürfen, "sein Verfahren selbst zu führen, es sei denn, [...] der Rechtsbehelf richtet sich gegen die Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet". Daraus ergibt sich klar, dass eine maßgebliche Verletzung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, wie sie allgemein im Kapitel VI der Freizügigkeitsrichtlinie angesprochen wird, - konkret durch Abschluss einer Scheinehe - auch vor Einreise in das Staatsgebiet, namentlich durch Verweigerung eines notwendigen Visums, wahrgenommen werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der oben angeführten Entscheidung, welcher ein gleichgelagerter Fall (Scheinehe zwischen einem ägyptischen Staatsbürger und einer in Österreich lebenden ungarischen Staatsangehörigen) zugrunde lag, die Revision zurückgewiesen.

Gegenständlich beruht die Entscheidung der belangten Behörde daher auf Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. vi) Visakodex; aufgrund der vom Beschwerdeführer eingegangenen Aufenthaltsehe kam die Vertretungsbehörde zu dem Schluss, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit darstellen würde. Wie in der oben angeführten Beweiswürdigung ausgeführt, ist die Feststellung, dass eine Aufenthaltsehe vorliegt, ausreichend substantiiert. Die von der belangten Behörde angenommene Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist aufgrund der vorliegenden Beweise gegeben.

Bezugnehmend auf die Entscheidung des VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0132, wonach in der Aufforderung zur Stellungnahme die konkreten Umstände anzuführen sind, die beim Botschaftsorgan die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründen, ist festzuhalten, dass die Botschaft die der Ausstellung eines Schengen-Visums entgegenstehenden Bedenken, nämlich eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe, mitgeteilt hat. Die Gründe für diese Bedenken, nämlich die eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme, waren dem Beschwerdeführer naturgemäß bekannt. Im Beschwerdeschriftsatz wurde auf diesen Vorwurf allerdings nicht substantiiert eingegangen.

Die Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter Einräumung des Parteiengehörs geführt. Eine beantragte Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers war schon insofern nicht geboten, als die einander widersprechenden bzw. nicht miteinander in Einklang zu bringenden Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Frau aktenmäßig dokumentiert sind und nicht nachträglich "zu Recht gerückt" bzw. beseitigt werden können.

Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, die sich nach Durchführung von umfassenden Ermittlungen begründet ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes substantiell geeignetes Vorbringen zu zerstreuen, sodass die Ablehnung des Antrages zu Recht vorgenommen wurde.

Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des § 11a Abs. 2 FPG entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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