Index
L8200 BauordnungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Unsachlichkeit einer Bestimmung des Stmk Baugesetzes betreffend die Strafbarkeit des Grundstückseigentümers mangels Einbringung einer Fertigstellungsanzeige durch den Bauherrn; verfassungsrechtliche Unzulässigkeit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Eigentümers für das Verhalten des BauherrenSpruch
I.römisch eins. Z6 des §118 Abs1 Steiermärkisches Baugesetz, LGBl Nr 59/1995 idF LGBl Nr 29/2014, war verfassungswidrig.Z6 des §118 Abs1 Steiermärkisches Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 29 aus 2014,, war verfassungswidrig.
II.römisch zwei. Die Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
III.römisch drei. Der Landeshauptmann der Steiermark ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antragrömisch eins. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark, §118 Abs1 Z6 Steiermärkisches Baugesetz, LGBl 59/1995 idF LGBl 29/2014, in eventu dessen lita, als verfassungswidrig aufzuheben.Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark, §118 Abs1 Z6 Steiermärkisches Baugesetz, Landesgesetzblatt 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt 29 aus 2014,, in eventu dessen lita, als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes – Stmk BauG, LGBl 59/1995 idF LGBl 29/2014, lauten (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben): Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes – Stmk BauG, Landesgesetzblatt 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt 29 aus 2014,, lauten (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"§4.
Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:
[…]
11. Bauherr: der jeweilige Inhaber einer Baubewilligung oder Genehmigung der Baufreistellung;
[…]
§38.
Fertigstellungsanzeige – Benützungsbewilligung
(1) Der Bauherr hat nach Vollendung von
1. Vorhaben gemäß §19 Z1 (ausgenommen Nebengebäude) und §20 Z1,
2. Garagen gemäß §19 Z3 und §20 Z2 litb,
3. Vorhaben gemäß §20 Z3 litg und §19 Z8, soweit letztere dem Abs1 unterliegen, und
4. größeren Renovierungen gemäß §20 Z6
und vor deren Benützung der Baubehörde die Fertigstellung anzuzeigen.
(2) Der Fertigstellungsanzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. eine Bescheinigung des Bauführers, eines Ziviltechnikers mit einschlägiger Befugnis, eines konzessionierten Baumeisters oder eines Holzbau-Meisters im Rahmen seiner gewerberechtlichen Befugnis über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen;
2. bei baulichen Anlagen mit Rauch- und Abgasfängen ein Überprüfungsbefund eines Rauchfangkehrermeisters über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten;
3. bei baulichen Anlagen mit Elektroinstallationen ein Überprüfungsbefund eines befugten Elektrotechnikers über die vorschriftsmäßigen Elektroinstallationen;
4. gegebenenfalls eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers über die ordnungsgemäße Ausführung der Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen (ausgenommen Handfeuerlöscher), Brandrauchabsauganlagen, mechanische Lüftungsanlagen und CO-Anlagen;
5. hinsichtlich Hauskanalanlagen und Sammelgruben eine Dichtheitsbescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers.
(3) Vor Erstattung der Fertigstellungsanzeige bzw vor Erteilung der Benützungsbewilligung in den Fällen des Abs4 dürfen bauliche Anlagen nicht benützt werden.
(4) Wird bei den vollendeten Vorhaben des Abs1 – ausgenommen bei Hauskanalanlagen und Sammelgruben – keine Bescheinigung gemäß Abs2 Z1 vorgelegt, hat der Bauherr gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige um die Benützungsbewilligung anzusuchen.
(5) Die Benützungsbewilligung ist in den Fällen des Abs4 zu erteilen,
1. wenn die bauliche Anlage der Bewilligung entspricht,
2. bei Vorliegen geringfügiger Mängel unter der Vorschreibung von Auflagen oder
3. wenn die Ausführung vom genehmigten Projekt nur geringfügig abweicht.
(6) Die Fertigstellungsanzeige kann für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erstattet werden. Desgleichen kann eine Benützungsbewilligung gemäß Abs5 auch für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erteilt werden.
(7) Die Benützung einer baulichen Anlage ist zu untersagen, wenn
1. die bauliche Anlage ohne Fertigstellungsanzeige benützt wird,
2. der Fertigstellungsanzeige keine oder nur mangelhafte und unzureichende Unterlagen angeschlossen sind und die Unterlagen nicht binnen einer von der Baubehörde festzusetzenden Frist ordnungsgemäß nachgereicht und ergänzt werden,
3. Planabweichungen vorliegen, die baubewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, oder
4. Mängel vorliegen, die eine ordnungsgemäße Benützung verhindern.
§118.
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von EUR 363,– bis EUR 14.535,– zu bestrafen ist, begeht, wer
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden ohne erforderliche Genehmigung errichtet (§19 Z1 und 8 sowie §20 Z1);
2. Nutzungsänderungen ohne die erforderliche Bewilligung durchführt (§19 Z2);
3. Gebäude ohne Bewilligung abbricht (§19 Z7);
4. bewilligungspflichtige Vorhaben und Vorhaben nach §20 Z1 durchführt, ohne einen hiezu gesetzlich berechtigten Bauführer herangezogen zu haben (§34 Abs1);
5. bei Durchführung von Bauarbeiten die bestehende Wasserversorgung usw unterbricht bzw entfernt, bevor die vorgesehenen diesbezüglichen Einrichtungen funktionsfähig hergestellt worden sind (§35 Abs5);
6. als Eigentümer bauliche Anlagen benützt oder durch Verfügungsberechtigte benützen lässt und
a) keine Fertigstellungsanzeige bei der Baubehörde eingebracht hat (§38 Abs7 Z1),
b) der Fertigstellungsanzeige keine oder nur mangelhafte und unzureichende Unterlagen angeschlossen sind und die Unterlagen nicht binnen einer von der Baubehörde festzusetzenden Frist ordnungsgemäß nachgereicht und ergänzt werden (§38 Abs7 Z2), oder
c) in den Fällen des §38 Abs4 keine Benützungsbewilligung vorliegt.
[…]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Straferkenntnis vom 18. Februar 2019 wurde der Partei des Ausgangsverfahrens als handelsrechtlicher Geschäftsführerin einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Last gelegt, sie habe es als gemäß §9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Person zu verantworten, dass die genannte Gesellschaft als Eigentümerin einer näher bezeichneten Liegenschaft in Graz den bewilligten Umbau durch Verfügungsberechtigte habe benutzen lassen, obwohl keine Fertigstellungsanzeige bei der Baubehörde eingebracht worden sei.
Wegen Übertretung des §118 Abs1 Z1 lita iVm §38 Abs7 Z1 Stmk BauG, LGBl 59/1995 idF LGBl 29/2014, verhängte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz über die Partei des Ausgangsverfahrens eine Geldstrafe von € 363,– und acht Stunden Ersatzfreiheitsstrafe.Wegen Übertretung des §118 Abs1 Z1 lita in Verbindung mit §38 Abs7 Z1 Stmk BauG, Landesgesetzblatt 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt 29 aus 2014,, verhängte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz über die Partei des Ausgangsverfahrens eine Geldstrafe von € 363,– und acht Stunden Ersatzfreiheitsstrafe.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben und ausgeführt, es sei unzulässig, die Eigentümerin einer Liegenschaft für ein Versäumnis des mit ihr nicht identen Bauherren – keine Fertigstellungsanzeige eingebracht zu haben – zu bestrafen.
2. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wörtlich wie folgt dar:
"Das Bestimmtheitsgebot des Art18 Abs1 B-VG verlangt für Strafbestimmungen eine dem Rechtsschutzbedürfnis geschuldete besonders genaue gesetzliche Determinierung des unter Strafe gestellten Verhaltens (vgl auch VfSlg 13785/1994). Ferner ist für Strafbestimmungen auf Grundlage des §1 Abs1 VStG und des Art7 MRK der Grundsatz zu beachten, dass eine Tat nur bestraft werden darf, wenn sie gesetzlich vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war, und strafgesetzliche Vorschriften das strafbare Verhalten unmissverständlich und klar erkennen lassen."Das Bestimmtheitsgebot des Art18 Abs1 B-VG verlangt für Strafbestimmungen eine dem Rechtsschutzbedürfnis geschuldete besonders genaue gesetzliche Determinierung des unter Strafe gestellten Verhaltens vergleiche auch VfSlg 13785/1994). Ferner ist für Strafbestimmungen auf Grundlage des §1 Abs1 VStG und des Art7 MRK der Grundsatz zu beachten, dass eine Tat nur bestraft werden darf, wenn sie gesetzlich vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war, und strafgesetzliche Vorschriften das strafbare Verhalten unmissverständlich und klar erkennen lassen.
[…]
Mit der Novelle LGBl Nr 29/2014 zum Stmk BauG, LGBl Nr 59/1995 – es sollte §118 Abs1 Z6. Stmk BauG idF LGBl Nr 88/2008 dem geänderten §38 Stmk BauG angepasst werden – wurde der Wortlaut der Strafbestimmung durch die Bezugnahme auf die Vorschriften zur Fertigstellungsanzeige missverständlich und unbestimmt:Mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 29 aus 2014, zum Stmk BauG, Landesgesetzblatt Nr 59 aus 1995, – es sollte §118 Abs1 Z6. Stmk BauG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 88 aus 2008, dem geänderten §38 Stmk BauG angepasst werden – wurde der Wortlaut der Strafbestimmung durch die Bezugnahme auf die Vorschriften zur Fertigstellungsanzeige missverständlich und unbestimmt:
Dem Wortlaut des §118 Abs1 Z6. Stmk BauG idF LGBl Nr 29/2014 zufolge richtet sich die Strafbestimmung – und dies ist noch unmissverständlich – (nach wie vor) an den Eigentümer einer baulichen Anlage (Bauwerk) im Sinne des §4 Z13 Stmk BauG, der in der Regel auch der Grundstückseigentümer sein wird.Dem Wortlaut des §118 Abs1 Z6. Stmk BauG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 29 aus 2014, zufolge richtet sich die Strafbestimmung – und dies ist noch unmissverständlich – (nach wie vor) an den Eigentümer einer baulichen Anlage (Bauwerk) im Sinne des §4 Z13 Stmk BauG, der in der Regel auch der Grundstückseigentümer sein wird.
Unter Strafe gestellt wird (nach wie vor) ein Handeln ('bauliche Anlagen benützt') oder ein Dulden ('bauliche Anlagen benützen lässt') des Eigentümers, wobei nunmehr jedoch zur Verwirklichung des Tatbildes in §118 Abs1 Z6. lita) Stmk BauG ein zusätzliches Tatbestandselement ('und') erforderlich ist, das von der Formulierung her den Anschein erweckt, als sei der Eigentümer der baulichen Anlage zur Einbringung einer Fertigstellungsanzeige bei der Baubehörde verpflichtet.
Eine solche Verpflichtung ergibt sich jedoch weder aus dem Wortlaut des §38 Abs1 Stmk BauG – nach dieser Bestimmung ist der Bauherr (und nur dieser) zur Einbringung einer Fertigstellungsanzeige verpflichtet – noch aus systematischen Zusammenhängen: Der Verweis in §118 Abs1 Z6. lita) Stmk BauG auf §38 Abs7 Z1 Stmk BauG (diese Bestimmung sieht als 'Sanktion' für die Benützung einer baulichen Anlage vor Erstattung einer Fertigstellungsanzeige die Nutzungsuntersagung vor) ist wiederum nur im Kontext mit der Anzeigeverpflichtung des Bauherrn in §38 Abs1 Stmk BauG zu lesen. Letztendlich kann auch die Strafbestimmung für sich genommen keine im Widerspruch zu §38 Abs1 Stmk BauG stehende Anzeigepflicht des Eigentümers der baulichen Anlage schaffen.
Aus dem oben Ausgeführten ergibt sich, dass aus dem Wortlaut des §118 Abs1 Z6. lita) Stmk BauG idF LGBl Nr 29/2014 für den Normunterworfenen (Eigentümer der baulichen Anlage) nicht mehr mit der im Strafrecht gebotenen Bestimmtheit erkennbar ist, welches konkrete Verhalten unter Strafe gestellt werden soll. Dies stellt einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot […] dar.Aus dem oben Ausgeführten ergibt sich, dass aus dem Wortlaut des §118 Abs1 Z6. lita) Stmk BauG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 29 aus 2014, für den Normunterworfenen (Eigentümer der baulichen Anlage) nicht mehr mit der im Strafrecht gebotenen Bestimmtheit erkennbar ist, welches konkrete Verhalten unter Strafe gestellt werden soll. Dies stellt einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot […] dar.
Nach §4 Z11 Stmk BauG ist Bauherr der jeweilige Inhaber einer Baubewilligung oder Genehmigung der Baufreistellung. Ist – wie im Anlassfall – der Eigentümer der baulichen Anlage eine vom Bauherrn verschiedene Person, wird nach dem Wortlaut des §118 Abs1 Z6. lita) Stmk BauG der Eigentümer wegen Nichteinbringung der Fertigstellungsanzeige bei der Baubehörde mit Strafe bedroht, obwohl dieser zur Einbringung einer solchen von Gesetzes wegen gar nicht verpflichtet ist. Nach dem Wortlaut der Strafbestimmung besteht die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Eigentümers der baulichen Anlage sogar unabhängig davon, ob der (dazu verpflichtete) Bauherr bei der Behörde eine Fertigstellungsanzeige eingebracht hat oder nicht. Dadurch, dass der Eigentümer der baulichen Anlage für ein Verhalten bestraft wird, dass gesetzlich nicht geboten ist, wird auch das Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes in Art7 B-VG verletzt."
3. Die Steiermärkische Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie den im Antrag erhobenen Bedenken entgegentritt. Die inkriminierte Norm sei nicht unbestimmt, im Übrigen lasse sie sich verfassungskonform dahin interpretieren, dass der Eigentümer nur dann zu bestrafen sei, wenn er auch Bauherr ist. Das dem Fall zugrunde liegende Strafverfahren sei daher auch einzustellen.
4. Die Partei des Ausgangsverfahrens hat als beteiligte Partei eine Äußerung erstattet, in der sie sich den Bedenken des antragstellenden Gerichtes anschließt.
IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
1.2. Die Steiermärkische Landesregierung zieht in ihrer Äußerung die Präjudizialität der Bestimmungen des §118 Abs1 Z6 litb und c Stmk BauG idF LGBl 29/2014, "welche die Vorlage einer unvollständigen Fertigstellunganzeige bzw das Fehlen einer Benützungsbewilligung sanktionieren" in Zweifel, da sie vom Landesverwaltungsgericht Steiermark im vorliegenden Fall nicht denkmöglich anzuwenden gewesen seien.1.2. Die Steiermärkische Landesregierung zieht in ihrer Äußerung die Präjudizialität der Bestimmungen des §118 Abs1 Z6 litb und c Stmk BauG in der Fassung Landesgesetzblatt 29 aus 2014,, "welche die Vorlage einer unvollständigen Fertigstellunganzeige bzw das Fehlen einer Benützungsbewilligung sanktionieren" in Zweifel, da sie vom Landesverwaltungsgericht Steiermark im vorliegenden Fall nicht denkmöglich anzuwenden gewesen seien.
1.3. Mit diesem Vorbringen ist die Steiermärkische Landesregierung nicht im Recht. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach §118 Abs1 Z6 Stmk BauG idF LGBl 29/2014 diese Bestimmungen ebenfalls anzuwenden hatte. Alle drei Tatbestände des §118 Abs1 Z6 Stmk BauG idF LGBl 29/2014 haben nämlich die Nicht- oder nicht vollständige Vorlage der Fertigstellungsanzeige zum Gegenstand, wobei litc auf das Fehlen einer allenfalls zusätzlich zur Fertigstellungsanzeige notwendigen Benützungsbewilligung abstellt.1.3. Mit diesem Vorbringen ist die Steiermärkische Landesregierung nicht im Recht. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach §118 Abs1 Z6 Stmk BauG in der Fassung Landesgesetzblatt 29 aus 2014, diese Bestimmungen ebenfalls anzuwenden hatte. Alle drei Tatbestände des §118 Abs1 Z6 Stmk BauG in der Fassung Landesgesetzblatt 29 aus 2014, haben nämlich die Nicht- oder nicht vollständige Vorlage der Fertigstellungsanzeige zum Gegenstand, wobei litc auf das Fehlen einer allenfalls zusätzlich zur Fertigstellungsanzeige notwendigen Benützungsbewilligung abstellt.
1.4. Die Steiermärkische Landesregierung erachtet den Antrag allerdings auch deshalb als unzulässig, weil die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit durch Aufhebung allein der Wortfolge "als Eigentümer" beseitigt werden könnte und der beantragte Aufhebungsumfang insofern zu weit gefasst sei. Im Regelfall bestehe nämlich zwischen Bauherr und Eigentümer Identität, sodass sich die inkriminierte Bestimmung in den meisten Fällen problemlos anwenden lasse. Durch die Aufhebung allein der Wortfolge "als Eigentümer" könne die Grundlage für eine verfassungskonforme Interpretation der restlichen Bestimmungen des §118 Abs1 Z6 Stmk BauG idF LGBl 29/2014 geschaffen werden, die dahin gehen müsse, den Eigentümer nur dann zu bestrafen, wenn er auch Bauherr sei. Hinsichtlich des Bauherren, der keine Fertigstellungsanzeige einbringe, verbleibe eine planwidrige Lücke, dieser sei nicht strafbar.1.4. Die Steiermärkische Landesregierung erachtet den Antrag allerdings auch deshalb als unzulässig, weil die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit durch Aufhebung allein der Wortfolge "als Eigentümer" beseitigt werden könnte und der beantragte Aufhebungsumfang insofern zu weit gefasst sei. Im Regelfall bestehe nämlich zwischen Bauherr und Eigentümer Identität, sodass sich die inkriminierte Bestimmung in den meisten Fällen problemlos anwenden lasse. Durch die Aufhebung allein der Wortfolge "als Eigentümer" könne die Grundlage für eine verfassungskonforme Interpretation der restlichen Bestimmungen des §118 Abs1 Z6 Stmk BauG in der Fassung Landesgesetzblatt 29 aus 2014, geschaffen werden, die dahin gehen müsse, den Eigentümer nur dann zu bestrafen, wenn er auch Bauherr sei. Hinsichtlich des Bauherren, der keine Fertigstellungsanzeige einbringe, verbleibe eine planwidrige Lücke, dieser sei nicht strafbar.
1.5. Diesem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden.
1.5.1. Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994). Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.1.5.1. Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren vergleiche VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994). Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
1.5.2. Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011; VfGH 14.3.2017, G311/2016). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).1.5.2. Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf vergleiche VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011; VfGH 14.3.2017, G311/2016). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).
1.5.3. Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).1.5.3. Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde vergleiche zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).
1.6. Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Verordnungsbestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).
1.6.1. Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Normen anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind; dabei darf aber nach §62 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes aus welchem Grund aufgehoben werden soll (siehe mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vgl auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103-104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies — wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen — im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua). 1.6.1. Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Normen anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind; dabei darf aber nach §62 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes aus welchem Grund aufgehoben werden soll (siehe mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vergleiche auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103-104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies — wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen — im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua).
1.6.2. Die Steiermärkische Landesregierung ist im Unrecht, wenn sie behauptet, ein Aufhebungsbegehren brauche sich lediglich darauf zu beschränken, die Voraussetzungen einer verfassungskonformen Interpretation der übrigen, nicht aufzuhebenden Bestimmungen zu ermöglichen. Es ist dem Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zwar ein Rückgriff auf eine Durchschnittsbetrachtung grundsätzlich nicht verwehrt. Auch Härtefälle können in Kauf genommen werden, wenn nur insgesamt eine sachliche Regelung vorliegt (VfSlg 16.744/2002, 19.530/2011). Nicht jede Unbilligkeit, die eine Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (vgl VfSlg 10.455/1985, 11.616/1988, 14.694/1996). Keinesfalls bedeutet dies aber, dass eine Regelung deshalb nicht verfassungswidrig wäre, weil sie im bloß überwiegenden Teil ihrer Anwendungsfälle ohnehin zu verfassungskonformen Ergebnissen führte. Entsprechend der dem Verfassungsgerichtshof zukommenden Rechtsbereinigungsfunktion (VfSlg 16.517/2002,