TE Lvwg Erkenntnis 2019/11/13 VGW-162/009/1135/2018, VGW-162/009/2010/2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.11.2019
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Entscheidungsdatum

13.11.2019

Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
L94059 Ärztekammer Wien
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §68
ÄrzteG 1998 §70 Abs4
ÄrzteG 1998 §97 Abs1 Z1
ÄrzteG 1998 §98 Abs1 Z1
Satzung Wohlfahrtsfond ÄrzteK Wr §17c
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §46

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Wartecker über die Beschwerde des Herrn Prim.Dr. A. B.

A) gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, vom 27.06.2017, Zl. ..., betreffend 1.) die Gewährung der Altersversorgung (für die Zeit von 1.1.2017 bis 31.3.2017) und 2.) die Zuerkennung der vorläufigen Altersversorgung (ab 1.4.2017) sowie

B) gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, vom 27.6.2017, Zl. ..., mit welchem 1.) der Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht für den Zeittraum von 1.1.2017 bis 31.3.2017 abgewiesen wurde und 2.) der Antragsteller für den Zeitraum von 1.4.2017 bis 31.12.2018 von der Beitragspflicht befreit wurde,

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

ad A)

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der (nur) zu Spruchpunkt 1 erhobenen Beschwerde stattgegeben, und wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Altersversorgung (auch) für die Zeit von 1.1.2017 bis 31.3.2017 stattgegeben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

ad B)

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der (nur) zu Spruchpunkt 1 erhobenen Beschwerde stattgegeben, und wird der Beschwerdeführer (auch) für den Zeitraum von 1.1.2017 bis 31.3.2017 von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien mit Ausnahme der Beiträge für die Krankenunterstützung befreit.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

Entscheidungsgründe

ad A)

Mit dem ausschließlich nur zu Spruchpunkt 1 angefochtenen o.a. Bescheid der belangten Behörde vom 27.6.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 6.10.2016 auf Gewährung der Altersversorgung (gemäß §§ 17c iVm 46 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien) für die Zeit von 1.1.2017 bis 31.3.2017 abgewiesen.

Begründet wurde diese Entscheidung unter Bezugnahme auf die angezogenen Satzungsbestimmungen im Wesentlichen damit, dass die Auflösung der Gruppenpraxis und damit die Löschung aus dem Firmenbuch mit 22.3.2017 erfolgt sei, weshalb die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Altersversorgung erst mit 1.4.2017 vorgelegen seien.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, er habe mit Antrag vom 6.10.2016 wegen Erreichung des 65. Lebensjahres um Zuerkennung der Altersversorgung ab 1.1.2017 angesucht, die Abmeldung an die Standesvertretung sei am 9.11.2016 erfolgt, die „notarielle Unterschrift“ des Firmenbuchantrages sei am 28.12.2016 durchgeführt worden. Auf die deklarativ wirkende Firmenbucheintragung komme es nicht an, die Beendigung der Gruppenpraxis sei mit der „notariellen Unterzeichnung“ erfolgt, womit ihm die Pension ab 1.1.2017 zustünde.

Aufgrund des Inhaltes des Verwaltungsaktes, ergänzt durch diversen Parteienschriftverkehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Stellungnahmen und Gegenäußerungen und Vorlage verschiedener Unterlagen durch den Beschwerdeführer) in Verbindung mit den (sonstigen) Ermittlungsergebnissen der vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführten mündlichen Verhandlung ergibt sich folgender festgestellter, gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, geb. 1951, stellte mit E-Mail vom 6.10.2016 bei der belangten Behörde wegen Erreichung des 65. Lebensjahres einen Antrag auf Alterspension per 1.1.2017. Im in der Folge eingereichten Formular gab er an, seine ärztliche Tätigkeit nicht zu beenden und weiterhin ärztlich in einer Privatordination (nach der Aktenlage in: Wien, C.-gasse) tätig zu sein. Die Niederlassungsabmeldung an die Ärztekammer für Wien betreffend die in Wien, D.-gasse etablierte Gruppenpraxis per 1.1.2017 erfolgte am 9.11.2016.

Die verfahrensgegenständliche als „Univ.Prof.Dr. F. G. – Dr. A. B. … OG“ im Firmenbuch eingetragene Offene Gesellschaft mit der Anschrift Wien, D.-gasse/... (Gruppen- bzw. Gemeinschaftspraxis) vertrat Univ.Prof.Dr. F. G. seit 30.8. 2012 selbständig als unbeschränkt haftender Gesellschafter (vgl. aktenkundiger Firmenbuchauszug). Dem war im Jahr 2012 eine Änderung des Firmenwortlautes und ein Gesellschafterwechsel (neu: Univ.Prof.Dr. F. G.) vorangegangen.

Aufgrund des am 15.3.2017 beim Handelsgericht Wien eingelangten Antrages auf Löschung der Firma wurde dies sowie der Umstand, dass die Gesellschaft aufgelöst sei, am 22.3.2017 ins Firmenbuch eingetragen. Ebenso wurde zugleich die erfolgte Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB durch Univ.Prof.Dr. F. G. eingetragen.

Der Antrag auf Löschung der Gesellschaft nach § 142 UGB wurde am 28.12.2016 von beiden Gesellschaftern – notariell beglaubigt – unterfertigt. Laut dem vom Beschwerdeführer - per 31.12.2016 - am 27.12.2016 angenommenen Abtretungsangebot des Univ.Prof.Dr. F. G. vom 16.6.2012 wurde u.a. ein Abtretungspreis (für die Beteiligung von 1 %) iHv € 1.600,-- vereinbart, welcher Betrag vom Übernehmenden Univ.Prof.Dr. F. G. per 31.12.2016 zu leisten war. Laut Gesellschafterbeschluss vom 15.6.2012 war ausdrücklich vereinbart, dass der Beschwerdeführer in der Gesellschaft nicht persönlich mitzuarbeiten habe.

Durch das Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der aus nur zwei Gesellschaftern bestandenen Offenen Gesellschaft ist diese Gesellschaft erloschen. Der Beschwerdeführer als Mitglied der Gruppenpraxis hat mit Annahme des Abtretungsanbots am 27.12.2016 sämtliche zivilrechtliche Verträge mit der Gruppenpraxis gelöst.

Die WGKK nahm mit Schreiben vom 18.4.2017 das Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der gegenständlichen Vertragsgruppenpraxis per 31.12.2016 zur Kenntnis. Die Rücklegung der Kassenverträge hat der Beschwerdeführer der WGKK am 9.11.2016 mitgeteilt. Die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft hat am 16.11.2016 zur Kenntnis genommen, dass der Beschwerdeführer sein SVA-Einzelvertragsverhältnis per 31.12.2016 beende(n wolle).

Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen basieren - soweit nicht schon ebendort Hinweise angeführt wurden - im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers samt den von ihm vorgelegten unbedenklichen Unterlagen (insbes. Antrag an das Handelsgericht Wien betreffend Antrag auf Löschung der Gesellschaft nach § 142 UGB, Abtretungsangebot bzw. Abtretungsvertrag vom 16.6.2012, Annahme des Abtretungsanbots vom 27.12.2016, Gesellschafterbeschluss vom 15.6.2012, insbes. Punkt 3).

Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:

Maßgebliche Bestimmungen des ÄrzteG 1998:

„Eigener Wirkungsbereich

§ 66a. (1) Die Ärztekammern in den Bundesländern sind berufen, insbesondere folgende Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen:

[…]

7.

Versorgung und Unterstützung der Kammerangehörigen der Ärztekammern in den Bundesländern und deren Hinterbliebenen durch Errichtung und Betreibung von, Wohlfahrtsfonds

[…]

(2) Im eigenen Wirkungsbereich obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern die Erlassung insbesondere nachfolgender Verordnungen und sonstiger genereller Beschlüsse:

[…]

2.

Satzung des Wohlfahrtsfonds,

[…]

 

Kammerangehörige

§ 68. (1) Einer Ärztekammer gehört als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, der

1.

in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste gemäß § 4 eingetragen worden ist und

2.

seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt und

3.

keine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds bezieht.

Bezieher einer Alters- oder ständigen Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds sind ordentliche Kammerangehörige, wenn sie auf Grund regelmäßiger ärztlicher Tätigkeit fortlaufend Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und die Kammerumlage entrichten.

[…]

§ 70.

[…]

(4) Jeder Kammerangehörige ist berechtigt, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Satzung die Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds und anderer Einrichtungen der Ärztekammer in Anspruch zu nehmen.

Versorgungsleistungen

§ 97. (1) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind Leistungen zu gewähren

1.

an anspruchsberechtigte Kammerangehörige für den Fall des Alters, der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit,

[…]

§ 98. (1) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind im einzelnen folgende Versorgungsleistungen zu gewähren:

1.

Altersversorgung,

[…]“

Die relevanten Bestimmungen der maßgeblichen Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien lauten:

„Altersversorgung ab dem 1. Jänner 1994

§ 17 c

(1) Die Altersversorgung setzt sich zusammen aus der a) Grundpension (Grundleistung, Ergänzungsleistung), b) Zusatzleistung, c) erweiterte Zusatzleistung.

 

(2) Die Altersversorgung kann frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden.

 

(3) Die Altersversorgung wird unter der Voraussetzung gewährt, dass a) das Fondsmitglied, das mit Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien in einem Vertragsverhältnis steht, die bestehenden Einzelverträge gelöst hat, b) das Fondsmitglied, das aus bestimmten ärztlichen Tätigkeiten einen regelmäßigen Gehaltsbezug erhielt, diese Tätigkeiten beendet hat. c) das Fondsmitglied, das Mitglied einer Gruppenpraxis ist, sämtliche zivilrechtlichen Verträge mit der Gruppenpraxis gelöst hat.

[…]

Zuerkennung von Leistungen

§ 46

(1) Wiederkehrende Leistungen sind bei Erfüllung der Voraussetzungen mit dem Ersten jenes Monats zuzuerkennen, in dem das Ansuchen gestellt wird. Liegen die Voraus-setzungen zu diesem Monatsersten nicht vor, so sind die Leistungen ab dem nächsten Monatsersten zuzuerkennen. Leistungen aus dem Titel der Invaliditätsversorgung sind jeweils ab dem Monatsersten jenes Monats zu gewähren, der dem Eintritt des Ereignisfalles der Berufsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall folgt.

 

(2) Sind im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens die für die beanspruchten Versorgungsleistungen erforderlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllt, ist die Leistung, sofern das Ansuchen nicht abgelehnt wird, ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten zu gewähren.

[…]

Gemäß § 343 Abs. 2 Z 3 ASVG erlischt das Vertragsverhältnis zwischen der Vertrags-Gruppenpraxis und dem Träger der Krankenversicherung ohne Kündigung im Falle der Auflösung der Vertrags-Gruppenpraxis, wobei die bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Honoraransprüche der Vertragsgruppenpraxis auf die Gesellschafter übergehen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über (§ 142 Abs. 1 UGB). Der ausscheidende Gesellschafter ist in sinngemäßer Anwendung der §§ 137 und 138 abzufinden (§ 142 Abs. 2 UGB).

Rechtliche Würdigung:

Im Lichte der obigen Feststellungen iZm den maßgeblichen obzitierten Rechtsvorschriften ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, Mitglied des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, bereits per 31.12.2016 „sämtliche zivilrechtlichen Verträge“ mit der in Rede stehenden Gruppenpraxis gelöst hat. Folglich war die Altersversorgung bereits ab dem beantragten 1.1.2017 zu gewähren.

Die erst am 22.3.2017 im Firmenbuch ersichtlich gemachte Löschung der OG hat demgegenüber gegenständlich keine konstitutive Wirkung. Entgegen der Meinung der belangten Behörde kommt es bei der – verfahrensgegenständlich alleinig relevanten - Frage, ob der Beschwerdeführer sämtliche zivilrechtlichen Verträge mit der Gruppenpraxis gelöst hat, nicht auf den Eintragungsstand im Firmenbuch an, vielmehr hat die fragliche Eintragung in diesem Zusammenhang nur deklarative Wirkung entfaltet. Es geht hier nicht um Fragen des rechtsgeschäftlichen Verkehrs. Im Ergebnis kann sich die belangte Behörde damit auch nicht mit Erfolg auf die Publizität des Firmenbuches berufen (§ 15 Abs. 1 UGB).

Dafür, dass der Beschwerdeführer (nach dem Gesellschaftsvertrag) weiterhin etwa als „Arbeitsgesellschafter“ in der Gesellschaft nach dem 31.12.2016 verpflichtet gewesen wäre, gibt es keinen Anhaltspunkt. Das Gesellschaftsvermögen ging (vor Eintragung in das Firmenbuch) auf Univ.Prof.Dr. F. G. über, der Beschwerdeführer wurde vertragsgemäß von diesem am 31.12.2016 abgefunden (vgl. die oben dargelegten vertraglichen Verhältnisse).

Dass die Auflösung der Gesellschaft erst am 15.3.2017 und nicht zeitnah zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wurde, ist zwar als formalrechtliches Versäumnis anzusehen, welches aber bei der hier zu treffenden rechtlichen Beurteilung nicht schadet (§§ 142, 143 UGB).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

ad B)

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 27.6.2017 wurde unter dem alleinig bekämpften Spruchpunkt 1 der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Beitragspflicht mit Ausnahme der Beiträge für die Krankenunterstützung gemäß § 7 Abs. 4 und 4a der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für den Zeitraum von 1.1.2017 bis 31.3.2017 abgewiesen.

Begründet wurde diese Entscheidung unter Bezugnahme auf die angezogenen Satzungsbestimmungen im Wesentlichen damit, dass nur für altersversorgte Fondsmitglieder die Möglichkeit auf Befreiung von der Beitragspflicht bestehe und dem Beschwerdeführer die Altersversorgung erst mit 1.4.2017 zuerkannt worden sei.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.6.2017, Zl. ..., war der Antrag des Beschwerdeführers vom 6.10.2016 auf Gewährung der Altersversorgung (gemäß §§ 17c iVm 46 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien) für die Zeit von 1.1.2017 bis 31.3.2017 abgewiesen und (erst) ab 1.4.2017 gewährt worden.

Mit Erkenntnis vom 13.11.2019, GZ: VGW-162/009/1135/2018-30 (s.o. A), entschied das Verwaltungsgericht Wien in Stattgabe der dagegen eingebrachten Beschwerde, dass dem Beschwerdeführer die Altersversorgung (auch) für die Zeit von 1.1.2017 bis 31.3.2017 gebühre.

In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wendete der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, er habe mit Antrag vom 6.10.2016 wegen Erreichung des 65. Lebensjahres um Zuerkennung der Altersversorgung ab 1.1.2017 angesucht, die Abmeldung an die Standesvertretung sei am 9.11.2016 erfolgt, die „notarielle Unterschrift“ des Firmenbuchantrages sei am 28.12.2016 durchgeführt worden. Auf die deklarativ wirkende Firmenbucheintragung komme es nicht an, die Beendigung der Gruppenpraxis sei mit der „notariellen Unterzeichnung“ erfolgt, womit ihm die Pension und folglich auch die beantragte Befreiung von der Fondsbeitragspflicht ab 1.1.2017 zustünde.

Aufgrund des Inhaltes des Verwaltungsaktes und des (Inhaltes des) Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13.11.2019, GZ: VGW-162/009/1135/2018-30 (s. oben), in Verbindung mit den Ermittlungsergebnissen der vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführten mündlichen Verhandlung ergibt sich folgender festgestellter, gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, geb. 1951, stellte mit E-Mail vom 6.10.2016 bei der belangten Behörde wegen Erreichung des 65. Lebensjahres einen Antrag auf Alterspension per 1.1.2017. Mit Eingabe vom 10.11.2016 beantragte er (mit Zuerkennung der Altersversorgung) die Befreiung von der Beitragspflicht des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 und 4a der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien.

Die dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zunächst nur ab 1.4.2017 gewährte Alterspension wurde ihm mit dem o.a. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien bereits ab 1.1.2017 (s. dortige Feststellungen) zuerkannt (zumal der Beschwerdeführer bereits per 31.12.2016 „sämtliche zivilrechtlichen Verträge“ mit der in Rede stehenden Gruppenpraxis gelöst habe).

Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:

Maßgebliche Bestimmungen des ÄrzteG 1998:

„Eigener Wirkungsbereich

§ 66a. (1) Die Ärztekammern in den Bundesländern sind berufen, insbesondere folgende Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen:

[…]

7.

Versorgung und Unterstützung der Kammerangehörigen der Ärztekammern in den Bundesländern und deren Hinterbliebenen durch Errichtung und Betreibung von, Wohlfahrtsfonds

[…]

(2) Im eigenen Wirkungsbereich obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern die Erlassung insbesondere nachfolgender Verordnungen und sonstiger genereller Beschlüsse:

[…]

2.

Satzung des Wohlfahrtsfonds,

[…]

 

Kammerangehörige

§ 68. (1) Einer Ärztekammer gehört als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, der

1.

in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste gemäß § 4 eingetragen worden ist und

2.

seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt und

3.

keine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds bezieht.

Bezieher einer Alters- oder ständigen Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds sind ordentliche Kammerangehörige, wenn sie auf Grund regelmäßiger ärztlicher Tätigkeit fortlaufend Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und die Kammerumlage entrichten.

[…]

Befreiung von der Beitragspflicht

§ 112. (1) Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs) genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, ist er auf Antrag nach Maßgabe des Antragsbegehrens und der folgenden Bestimmungen von der Verpflichtung nach § 109 zu befreien. Übt der Antragsteller keine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes oder § 23 Z 1 Zahnärztegesetz aus, kann die Satzung vorsehen, dass die Beitragspflicht zur Todesfallbeihilfe und zu den Unterstützungsleistungen bestehen bleibt. Übt der Antragsteller eine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes oder § 23 Z 1 Zahnärztegesetz aus, bleibt jedenfalls die Beitragspflicht zur Grundleistung bestehen. Die Satzung kann vorsehen, dass die Beitragspflicht darüber hinaus auch für die Ergänzungsleistungen, die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen bestehen bleibt.

[…]

Die relevanten Bestimmungen der maßgeblichen Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien lauten:

Befreiung von der Beitragspflicht

§ 7

[…]

(4) Bezieher einer Altersversorgung sind auf Antrag von der Beitragspflicht mit Ausnahme der Beiträge für die Krankenunterstützung zu befreien. Anträge gelten rückwirkend mit jenem Monat, für das sie gestellt wurden. Anträge im Sinne dieses Absatzes müssen jedenfalls innerhalb von 12 Monaten ab Beginn der Altersversorgung gestellt werden. Personen, die am 31. August 2013 bereits eine Altersversorgung bezogen haben, müssen einen Antrag im Sinne dieses Absatzes längstens bis zum 31. August 2014 einbringen, wobei das Datum des Einlangens relevant ist.

 

Rechtliche Würdigung:

Im weiter oben erwähntem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (ebenfalls) vom 27.6.2017 wurde spruchgemäß ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Altersversorgung (bereits) ab dem 1.1.2017 zu gewähren ist.

Zumal das verfahrensgegenständliche Erkenntnis inhaltlich auf die zuvor erwähnte Entscheidung aufbaut, ergibt sich unter Bedachtnahme darauf (s. o. Ausführungen) sowie auf die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen zwangsläufig, dass der Beschwerdeführer als Bezieher einer Alterspension ab dem 1.1.2017 anzusehen ist und seinem Antrag vom 10.11.2016 auf Befreiung von der Beitragspflicht (unter Maßgabe der im Spruch angeführten Einschränkung) ab 1.1.2017 ein Erfolg nicht zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden war.

Ad A) und B)

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des VwGH zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74).

Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892)

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungs-gerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074).

Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Altersversorgung; Beitragspflicht; Befreiung; Firmenbuch; Eintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.162.009.1135.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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