TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/25 W104 2221940-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.10.2019
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Entscheidungsdatum

25.10.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §13
Horizontale GAP-Verordnung §22
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8f
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W104 2221940-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 15.2.2019, AZ II/4-DZ/18-11643978010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018, nach Beschwerdevorentscheidung vom 14.5.2019, AZ II/4-DZ/18-13065639010, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte im Rahmen seiner Auslandsbetriebsnummer XXXX am 2.5.2018 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA) für das Antragsjahr 2018, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und einer Ausgleichszulage. Gleichzeitig wurden MFA für die Almen mit der BNr.

XXXX ( XXXX ) und XXXX ( XXXX ), auf die der Beschwerdeführer im Antragsjahr aufgetrieben hat, gestellt und darin die entsprechenden Almfutterflächen spezifiziert.

2. Am 25.7.2018 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der festgestellt wurde, dass sich ein Teil der Tiere in Sichtweite auf Südtiroler Gebiet befand und die Ohrmarken dort nicht abgelesen werden konnten, wobei an der Staatsgrenze kein Zaun vorhanden war.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 15.2.2019 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.479,70 und es wurde die Einbehaltung eines Betrages von EUR 706,80 verfügt. Aus dem Bescheid geht hervor, dass die Flächen der XXXX und die für die Alpung auf dieser Alm angemeldeten Tiere für Basisprämie und gekoppelte Stützung nicht herangezogen wurden und eine Sanktion im Rahmen der Regelungen für die gekoppelte Stützung vergeben wurde. Begründend wird in dem Bescheid ausgeführt, die Rinder hätten sich außerhalb der angegebenen Almfläche auf Almflächen des angrenzenden Mitgliedstaates Italien aufgehalten. Eine Nutzung von Zahlungsansprüchen durch außerhalb Österreichs gelegene Flächen sei unionsrechtlich nicht vorgesehen, die Almflächen könnten daher nicht als ermittelt gelten. Es seien die Bestimmungen über die erforderlichen Alpungstage und die ordnungsgemäße Meldung der Alpung nicht eingehalten worden.

4. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 17.3.2019 machte der Beschwerdeführer folgendes geltend:

Es sei die historische Bewirtschaftungsform, dass für wenige Tage im Hochsommer (ca. 8 bis 12 Tage) die höchstgelegenen Weideflächen der Alm, in unmittelbarer Umgebung zur Staatsgrenze Österreich - Italien, ohne Rücksicht auf territoriale Zuständigkeiten bewirtschaftet würden. Nicht nur die entsprechenden verbrieften Eintragungen in den Grundbüchern rechtfertigten das, vielmehr würden die Bewirtschafter von den zuständigen Agrarbehörden in Innsbruck und Bozen unmissverständlich angehalten, an dieser gewachsenen, rationalen, einheitlichen Bewirtschaftungsform festzuhalten; dazu hätten beide Länder (Tirol und Südtirol ) im Jahr 2007 entsprechende Novellierungen der hierorts maßgeblichen Landesgesetze TFLG 1996 bzw. LG02/1959) zu den durch höhere Gewalt (Weltkriege) entstandenen grenzüberschreitenden Agrargemeinschaften erlassen. Es erscheine aus seiner Sicht nicht nachvollziehbar, wenn für die wenigen Tage der Alpungsperiode, welche auf der XXXX zwischen 80 bis 85 Tage betrage, für einige Stunden am Tag (am späten Nachmittag würden von den Hirten wieder sämtliche Tiere auf österreichisches Weidegebiet in die Nähe der Almhütten verbracht, eindeutig vor dem Erreichen der 24 h-Frist für die Meldung eines Weidewechsels), die gesamte Alm als nicht mehr förderfähig eingestuft wird. Halten sich Almbewirtschafter somit an ihre verbrieften Rechte und die Vorgaben beider Agrarbehörden und Landesgesetze, verlören sie im Gegenzug die Möglichkeit vorgesehener Fördermöglichkeiten, trotz Einhaltung der 60-Tage Alpungsdauer. Bleibe die Agrarmarkt Austria bei Ihrer Ablehnung, so sei sie gefordert, für grenzüberschreitende Agrargemeinschaften klare Normen zu bestimmen bzw. eine Klärung zu erwirken, welche Direktiven subsidiären oder übergeordneten Rechtscharakter haben, jedoch vor Hinterlegung allfälliger Fördergesuche durch die Bewirtschafter. Da es mehrere grenzüberschreitende Almgebiete zu den Nachbarstaaten von Österreich gebe, welche auch das gesamte Weidegebiet beider Länder ohne Abgrenzungen (Zäune, Gräben oä.) beweiden, müssten im Sinne der Parität sämtliche dieser Almen die Förderfähigkeit verlieren, was wohl kaum im Interesse der Allgemeinheit sein könne. Es gebe keinen stichhaltigen Beleg, dass die Tiere nicht die 60-tägige Alpungdauer ausschließlich auf österreichischem Weidegebiet gealpt wurden. Die Behörde gehe von einem ungehinderten Überwechseln der Tiere zwischen den Almflächen von Österreich und Italien aus (anscheinend für die gesamte Alpungsperiode), obwohl dies nur für wenige Tage und einige Stunden dieser Tage zutreffe, was auch andere Vor-Ort-Kontrollen bestätigen würden. Es seien von ihm alle relevanten EU-Bestimmungen und nationalen österreichischen Direktiven eingehalten worden und alle 21 Rinder seiner Alm-Weidetage-Meldung des Jahres 2018 hätten die 60 Tage Alpungsdauer auf der beantragten Fläche in Nordtirol erreicht. Zusätzlich erkläre er, dass er für diese 21 Tiere für den abgelaufenen Sommer 2018 um keine anderen öffentlichen Almfördergelder (keine Doppelförderung) angesucht habe.

5. Am 14.5.2019 erließ die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, die zum relevanten Beschwerdevorbringen keine Änderung enthält. Dagegen stellte der Beschwerdeführer am 17.6.2019 einen Vorlageantrag.

6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 1.8.2019 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahren zur Entscheidung vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA aus, bei der XXXX handle es sich um eine im Grenzgebiet liegende Alm, deren Flächen sich zusammenhängend über Österreich und Italien (Südtirol) erstreckten. Historisch werde diese Gemeinschaftsalm von italienischen und österreichischen Auftreibern bestoßen. Am 9.7.2018 sei die AMA vom Forstinspektorat

XXXX der Provinz Bozen über Ungereimtheiten bei der Meldung über den Auftrieb auf die gegenständliche Alm und den dortigen Erhebungen informiert worden, wobei die AMA um Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle sowie um Abgleiche mit den Angaben an die Rinderdatenbank ersucht worden sei. Am 25.7.2018 sei eine Vor-Ort-Kontrolle im Beisein eines Hirten durchgeführt worden, wobei festgehalten worden sei, dass für 138 auf der XXXX als gealpt gemeldete Rinder nur 75 Rinder auf österreichischem Almgebiet vorgefunden wurden. Bei den restlichen Rindern sei davon auszugehen, dass sich diese auf den italienischen Flächen des Almgebiets befunden haben. Es seien Rinder in Sichtweite auf italienischer Seite gesehen worden, ein Ablesen der Ohrmarken sei jedoch nicht möglich gewesen, da sich die Zuständigkeit der Kontrollorgane auf das österreichische Staatsgebiet beschränke. Bei der Kontrolle sei ermittelt worden, dass keine räumliche Trennung (Zaun, Gräben oä.) vorhanden ist, anhand derer eine Abgrenzung zwischen österreichischen und italienischen Flächen möglich wäre, weshalb sich die Rinder ungehindert zwischen den Flächen dieser beiden Mitgliedstaaten bewegen könnten.

Aus Sicht der AMA sei aufgrund der getroffenen Kontrollfeststellungen davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall die Fördervoraussetzungen nicht eingehalten wurden. Da es sich bei der Vor-Ort-Kontrolle am 25.7.2018 nur um eine Momentaufnahme handle, werde davon ausgegangen, dass sich alle als gealpt gemeldeten Rinder im angegebenen Alpungszeitraum nicht durchgehend auf der österreichischen Fläche der XXXX befunden haben. Vor diesem Hintergrund sei im angefochtenen Bescheid keine Gewährung der Beihilfen für die betroffenen beantragen Rinder im Bereich der gekoppelten Stützung erfolgt. Da diese Unregelmäßigkeit bei mehr als 3 Rindern und bei mehr als 50% der Rinder innerhalb der jeweiligen Maßnahme festgestellt worden sei, werde darüber hinaus zusätzlich ein Sanktionsbetrag einbehalten. Dieser Betrag werde mit allfälligen Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet (Hinweis auf Art. 31 Abs. 2 Uabs. 3 VO 640/2014). Im Bereich der Basisprämie sei keine Zuteilung für anteilige Almfutterflächen der Alm erfolgt.

§ 13 Direktzahlungs-Verordnung 2015 sehe vor, dass im Rahmen der gekoppelten Stützung nur der Auftrieb auf Almen gefördert wird, wobei in Absatz 4 dieser Bestimmung Almen definiert werden als die im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutzung Alm angemeldeten Flächen. Es könnten jedoch nur österreichische Flächen im Mehrfachantrag für Zahlungen angegeben werden, weshalb die Förderung von Auftrieben auf Almflächen eines anderen Mitgliedstaats dieser Definition widersprechen würde. Weiters beschränke sich im Förderwesen auch der Betriebsbegriff laut Artikel 4 Absatz 1 lit. b VO 1307/2013 auf die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden und somit nicht im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates liegen. Vor diesem Hintergrund könnten die beantragten Rinder gemäß Art. 2 Abs. 1 Ziffer 18 lit. a VO 640/2014 iVm Artikel 30 Abs. 3 VO Nr. 640/2014 und § 13 Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der gekoppelten Stützung nicht als ermittelt gelten und es könne für sie keine Prämie gewährt werden. Die Beschränkung der Beihilfegewährung auf ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere ergebe sich bereits aus Art. 53 Abs. 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 39/2014. Im gegenständlichen Fall sei davon auszugehen, dass sich die als gealpt gemeldeten Rinder nicht durchgehend auf der angegebenen Almfläche innerhalb Österreichs befunden haben. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich diese Rinder ungehindert auf Almflächen zwischen Österreich und Italien bewegen konnten. § 23 Abs. 4 Horizontale GAP-Verordnung verweise in Bezug auf die anteilige Almfutterflächenermittlung auf die sinngemäße Anwendung des § 13 Abs. 1, 2 und 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015. Vor diesem Hintergrund sei auch hier davon auszugehen, dass die Zuteilung der anteiligen Almfutterfläche nicht auf Basis der auf die Alm gemeldeten Rinder erfolgen kann, wenn sich Rinder entgegen den Angaben in der Almmeldung außerhalb der angegebenen Almfläche auf Almflächen eines angrenzenden Mitgliedstaats befunden haben. In dieser Konstellation könnten die angemeldeten Almfutterflächen nicht als ermittelte Fläche gemäß Artikel 2 Ziffer 23 VO 640/2014 gewertet werden. Dies würde einer Nutzung von Zahlungsansprüchen durch außerhalb von Österreich liegende Flächen gleichkommen, die in den bezughabenden Bestimmungen nicht vorgesehen sei.

Den im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vorgebrachten Einwänden sowie einer schriftlichen Stellungnahme vom 18.8.2018, in der im Wesentlichen auf die historisch gewachsene, grenzüberschreitende, einheitliche Bewirtschaftung, die im Wissen und mit Zustimmung der Nordtiroler Agrarbehörde einerseits sowie der Verwaltungsbehörde Bozen andererseits, erfolgen würde, könne dabei nicht gefolgt werden. In dieser Stellungnahme werde bestätigt, dass sich die Rinder ungehindert auf den Flächen der beiden Mitgliedstaaten bewegen können. Diese in der Praxis geübte Bewirtschaftungsform entspreche jedoch aus den angeführten Gründen nicht den unionsrechtlichen und nationalen Vorgaben für den Bereich der Förderabwicklung. Zudem seien die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Gewährung von Doppelförderungen hintanzuhalten, ein Umstand, der bei einer grenzüberschreitenden Bewirtschaftung im Bereich des Förderwesens nicht gewährleistet werden könne. Die in der Stellungnahme ins Treffen geführte Alpungsunterbrechung von längstens 10 Kalendertagen sei gemäß § 23 Abs. 4 Horizontale GAP-Verordnung im Bereich der anteiligen Almfutterflächenermittlung nur dann möglich, wenn fristgerecht eine entsprechende Meldung erfolgt ist.

7. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte in der Folge das Forstinspektorat XXXX als zuständige italienische Kontrollbehörde um Aufklärung einiger Aspekte der Sach- und Rechtslage auf italienischem Gebiet. Eine entsprechende Stellungnahme langte am 13.9.2019 am Gericht ein und wurde den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht.

8. Am 7.10.2019 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Bewirtschaftungsform im Jahr 2018 ausgiebig erörtert wurde. Im Nachgang zur Verhandlung übermittelte der Beschwerdeführer im Auftrag des Gerichts den Pachtvertrag der Alminteressentschaft XXXX mit der XXXX .

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

1.1 Der Beschwerdeführer stellte im Rahmen seiner Auslandsbetriebsnummer XXXX am 2.5.2018 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA) für das Antragsjahr 2018, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und einer Ausgleichszulage. Gleichzeitig wurden MFA für die Almen mit der BNr. XXXX XXXX und XXXX auf die der Beschwerdeführer im Antragsjahr aufgetrieben hat, gestellt und darin die entsprechenden Almfutterflächen spezifiziert.

Am 25.7.2018 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der festgestellt wurde, dass sich ein Teil der Tiere in Sichtweite auf Südtiroler Gebiet befand und die Ohrmarken dort nicht abgelesen werden konnten, wobei an der Staatsgrenze kein Zaun vorhanden war. Für 138 auf der XXXX als gealpt gemeldete Rinder wurden nur 85 Rinder auf österreichischem Almgebiet vorgefunden. Bei den restlichen Rindern war davon auszugehen, dass sich diese auf den italienischen Flächen des Almgebiets befunden haben, da Rinder in Sichtweite auf italienischer Seite gesehen wurden, ein Ablesen der Ohrmarken war jedoch nicht möglich, da sich die Zuständigkeit der Kontrollorgane auf das österreichische Staatsgebiet beschränkt.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und den Aussagen des Prüfers in der mündlichen Verhandlung (S. 8 der Verhandlungsschrift) und wurden von keiner Partei bestritten.

1.2. Bei der XXXX handelt es sich um eine im Grenzgebiet liegende Alm, deren Flächen sich zusammenhängend über Österreich und Italien (Südtirol) erstrecken. Die Alm weist in etwa 230 ha nutzbare Weidefläche in Österreich und etwas über 100 ha in Italien auf, die Gesamtfläche ist wesentlich größer. Historisch wird diese Gemeinschaftsalm von italienischen und österreichischen Auftreibern bestoßen. Es bestand im Antragsjahr keine räumliche Trennung (Zaun, Gräben oä.) zwischen österreichischen und italienischen Flächen der Alm, weshalb sich die Rinder ungehindert zwischen den Flächen dieser beiden Mitgliedstaaten bewegen konnten.

Zu Beginn der Weidesaison werden die Tiere über die Militärstraße aufs XXXX getrieben. Zu dieser Zeit ist in dieser Höhe noch kein Futter vorhanden, die Tiere werden dann weiter auf die österr. Seite in den XXXX getrieben, auf ca. 1.800 Höhenmeter, wo bereits Weidegründe zur Verfügung stehen, weil die Vegetation dort bereits eine Beweidung ermöglicht. Sie folgen in den Wochen darauf der Vegetation auf immer höher gelegene Weideflächen. Um den 25. Juli, je nach Wetter, kommen sie dann in die höchste Zone am XXXX , wo für 10 bis 15 Tage grenzüberschreitend beweidet wird. Am späten Abend werden die Tiere immer auf die österreichische Seite zurückgetrieben, wo sie übernachten. Auf Südtiroler Seite ist die Alm mit Holzäunen abgegrenzt, um die Tiere von Privatgründen und von zu steilen Flächen fernzuhalten. Nach den 10 bis 15 Tagen auf dem XXXX wandern die Tiere wieder auf der österreichischen Seite talwärts und halten sich hauptsächlich im XXXX auf. Später im Jahr geht es dann wieder talwärts Richtung XXXX , am Ende der Weidesaison werden die Tiere dann wieder über das XXXX nach Hause zurückgetrieben.

Diese Feststellungen ergeben sich aus der klaren und nachvollziehbaren Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift S. 3 und 4), die von der AMA nicht bestritten wurde. Sie werden auch von der Zeugenaussage des Almobmanns gestützt, dass die Tiere 2018 "einmal da und einmal da" waren und erst im Antragsjahr 2019 ein Zaun errichtet wurde, um den Anforderungen der italienischen Behörden zu genügen, dass 10 Tiere immer auf italienischem Staatsgebiet verbleiben müssten (S. 7 und 8 der Verhandlungsschrift).

1.3. Am 28.2.2018 wurde zwischen der Alminteressentschaft XXXX als Verpächterin mit der XXXX . aus XXXX als Pächterin ein Vertrag geschlossen, mit dem vereinbart wurde, dass näher bezeichnete landwirtschaftliche Parzellen mit einer Gesamtgröße von 177,7664 ha auf der Alpe in Pacht gegeben werden, wobei der Pächterin die unbeschränkte und von Rechten Dritter vollkommen freie Nutzung der gegenständlichen Liegenschaftseinheit übertragen wird (Pkt. 7 der Vereinbarung).

1.4. Das Merkblatt "Almen und Gemeinschaftsweiden 2018" der AMA vom März 2018, das im Antragsjahr unter www.ama.at öffentlich abrufbar war, enthält auf S. 2 folgende Information:

"Im Inland liegende Almfutterflächen/Gemeinschaftsweideflächen können als ‚beihilfefähige Flächen' im Rahmen folgender Förderprogramme beantragt werden:

• Ausgleichszulage (AZ)

• Direktzahlungen (DIZA) inklusive gekoppelter Stützung (Almauftriebsprämie)

• Österreichisches Umweltprogramm (ÖPUL)

Dafür müssen diese Flächen mit Rindern, Schafen, Ziegen oder Pferden beweidet und eine Weidedauer von mindestens 60 Tagen eingehalten werden. Die 60-tägige Weidedauer darf pro Tier für maximal 10 Tage unterbrochen werden. Der Tag des Abtriebs zählt nicht zu den 60 Tagen."

Das Merkblatt "Gekoppelte Stützung 2018" vom Jänner 2018 enthält auf S. 2 ebenfalls die Information, dass für die Beweidung von Almen durch Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit eine gekoppelte Stützung gewährt, wird wenn die Tiere mindestens 60 Tage auf österreichischen Almen gehalten werden.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

2.1.1. Betriebsbegriff und Basisprämie:

Gemäß den Art. 21 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, kann eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung Betriebsinhabern gewährt werden, die ihre Zahlungsansprüche je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung in dem Mitgliedstaat aktivieren, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde.

Art. 4 dieser Verordnung definiert als "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt; als "Betrieb" wird die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden, definiert. "Landwirtschaftliche Tätigkeit" ist nach dieser Bestimmung u.a. die Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, "landwirtschaftliche Fläche" u.a. jede Fläche, die als "Dauergrünland und Dauerweideland" (zusammen "Dauergrünland") genutzt wird (dies sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise [Selbstaussaat] zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind).

Gemäß Art. 2 Z 23 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, gilt eine Fläche als ermittelt, wenn sie alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt. Gemäß Art. 18 dieser Verordnung ist dann, wenn sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche ergibt, die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte anzugleichen.

Gemäß § 23 Abs. 4 Horizontale GAP-Verordnung, BGBl. II Nr.100/2015, werden gemeinsam genutzte Almflächen unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 1, 2 und 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 entsprechend der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben oder durch Tiere derselben Kategorie ersetzt werden, sofern die Unterbrechung der Alpungsdauer nicht mehr als zehn Kalendertage beträgt und die Meldung binnen 15 Tagen ab Wiederauftrieb erfolgt. Gleiches gilt für die Meldung von Tierbewegungen von einer Alm auf eine andere Alm. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden.

2.2.2. Gekoppelte Stützung:

Gemäß Art. 52 VO (EU) 1307/2013 können die Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern eine gekoppelte Stützung gewähren. Die gekoppelte Stützung kann u.a. für die Erzeugung von Rind- und Kalbsfleisch gewährt werden. Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Anzahl an Tieren.

Art. 53 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, bestimmt, dass bei gekoppelten Stützungsmaßnahmen für Rinder und/oder Schafe und Ziegen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates festlegen.

Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1-10, im Folgenden VO (EG) 1760/2000, verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern einzurichten, das auf Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren, elektronischen Datenbanken, Tierpässen und Einzelregistern in jedem Betrieb beruht.

Gemäß Art. 7 dieser Verordnung müssen Tierhalter der zuständigen Behörde die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mitteilen. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen.

Laut Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235 vom 4.9.2001, S. 23-25, idF Beschluss der Kommission vom 25. Mai 2010, ABl. L 127 vom 26.5.2010, S. 19, hat die für die Weideplätze zuständige Person eine Liste der Rinder zu erstellen, die jedenfalls das Datum der Ankunft auf dem Weideplatz und den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abtriebs enthalten muss. Die Liste wird von dem für die Überwachung der Rinderbewegung zuständigen Tierarzt bestätigt. Die Angaben für die Liste sind der zuständigen Behörde spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln. Alle Ereignisse wie Geburten, Todesfälle und andere Bewegungen, die während des Aufenthalts der Tiere auf der Weide eintreten, sind im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen in die nationale Datenbank für Rinder aufzunehmen. Die für den Weideplatz zuständige Person muss den für den Herkunftsbetrieb Verantwortlichen darüber so schnell wie möglich unterrichten. Auch das tatsächliche Datum des Abtriebs und der Zielort jedes Tieres muss im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen gemeldet werden.

Gemäß Art. 2 Z 18 VO (EU) 640/2014 gilt ein Tier als ermittelt, wenn es im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

Liegt die Zahl der in einem Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor- Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfe- oder Stützungsbetrag gem. Art. 30 dieser Verordnung anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet. Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der gekoppelten Stützung eine Differenz zwischen der angegebenen und der ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist gem. Art. 31 VO (EU) 640/2014 der Gesamtbetrag, auf den der Begünstigte im Rahmen dieser Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, um einen nach Anzahl der Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden, zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen; beträgt der so ermittelte Prozentsatz mehr als 50 %, so wird die Stützung nicht gewährt. Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion belegt, der der Differenz zwischen der angegebenen und der ermittelten Zahl der Tiere entspricht.

Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch, gelten potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden.

Die österreichischen Vorschriften sehen die Gewährung einer gekoppelten Stützung vor (§ 8f Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007).

Gemäß § 13 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 - im Folgenden DIZA-VO, BGBl. II Nr. 368/2014 - kann die gekoppelte Stützung nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind. Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß § 22 Abs. 5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen gemäß Art. 2 der Entscheidung 2001/672/EG der Kommission beantragt. Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt. Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Als Almen sind die im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutzung "Alm" angemeldeten Flächen zu verstehen.

§ 6 Abs. 1a der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008, verlangt, dass der Auftrieb auf Almen oder Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt, und der Auftrieb auf Almen oder Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß dem LFBIS-Gesetz vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Mehrfachantrag anderer Bewirtschafter enthalten sind, innerhalb von 15 Tagen zu melden ist. Davon ausgenommen ist nur der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide.

2.1.3. Absehen von Sanktionen:

Gemäß Art. 77 Abs. 2 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des europäischen Parlamentes und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 vom 17.12.2013, im Folgenden VO (EU) 1306/2013, werden keine Verwaltungssanktionen verhängt, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Förderverpflichtungen trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt.

2.2. Rechtliche Würdigung:

2.2.1. Zur gekoppelten Stützung:

2.2.1.1. Mit dem Antragsjahr 2015 wurden die Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Marktordnung reformiert. An die Stelle der Einheitlichen Betriebsprämie traten die Basisprämie und mehrere ergänzende Zahlungen, insb. die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"). An die Stelle der an die Produktion gekoppelt gebliebenen Mutterkuhprämie trat eine Prämie für den Auftrieb von Tieren auf Almen ("gekoppelte Stützung").

In Österreich kann gemäß § 8f Abs. 1 MOG 2007 für den Auftrieb von Rindern, Schafen und Ziegen auf Almen eine gekoppelte Stützung gewährt werden.

Bei der gekoppelten Stützung kommt ein vereinfachtes Antrags-Verfahren zur Anwendung (Art. 21 Abs. 4 VO [EU] 809/2014). Dabei werden die prämienfähigen Tiere unmittelbar auf Basis der Alm-/Weidemeldungen an die Rinderdatenbank ermittelt, vgl. § 13 Abs. 2 bis 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015. Dabei stellt auch im Rahmen der gekoppelten Stützung die Einhaltung der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung eine Förderungsvoraussetzung dar (Art. 53 Abs. 4 VO [EU] 639/2014 i.V.m. § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015).

Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter unter anderem die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen der zuständigen Behörde mitteilen. Gemäß § 6 Abs. 1 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 beträgt diese Frist in Österreich sieben Tage.

Werden Rinder auf Almen aufgetrieben, ist dieser Umstand gemäß Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG binnen 15 Tagen ab dem Auftrieb vom Bewirtschafter der Alm an die Rinderdatenbank zu melden. Der Zeitraum für die Erfüllung der Meldeverpflichtung wurde dadurch zwar auf 15 Tage gestreckt, doch erfasst die Meldeverpflichtung gem. § 6 Abs. 1a Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 auch den Auftrieb auf Almen oder Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß dem LFBIS-Gesetz vorhanden sind.

Es steht im vorliegenden Fall außer Zweifel, dass im Antragsjahr die aufgetriebenen Tiere im Hochsommer einige Tage immer wieder während des Tages auf Flächen geweidet haben, die in einer anderen Gemeinde als der (durch die österreichische Betriebsnummer bezeichnete) Anteil der XXXX liegen, zumal sich diese Flächen sogar im Ausland befinden, wo gar keine Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz vergeben werden. Auch sind die Flächen im Ausland keine "im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutzung ‚Alm' angemeldeten Flächen" gem. § 13 Abs. 4 Direktzahlungs-Verordnung 2015, da es in Italien keinen "Mehrfachantrag-Flächen" gem. § 3 i.V.m. § 16 Horizontale GAP-Verordnung gibt. Es steht daher fest, dass sich eine nicht feststellbare Anzahl an Tieren an diesen 10 bis 15 Tagen unter Tags im Jahr 2018 während der Alpungsdauer nicht auf einer Alm i.S. der österreichischen Rechtsvorschriften befunden haben und dies nicht gemeldet wurde. Aus Sicht der angeführten Unionsvorschriften, insb. Art. 7 VO (EG) 1760/2000 i.V.m. den österreichischen Rechtsvorschriften § 13 Direktzahlungsverordnung 2015 und § 6 Abs. 1a Rinderkennzeichnungsverordnung 2008 handelt es sich um einen Abtrieb, dessen tatsächliches Datum in jedem Fall zu melden ist. Dazu kommt, dass lt. Pachtvertrag vom 28.2.2018 zwischen der Alminteressentschaft XXXX und der XXXX . die umfassende Nutzung der Flächen auf italienischem Staatsgebiet der Pächterin übertragen wird und diese Flächen somit der Alminteressentschaft im Antragsjahr nicht zur Verfügung standen. Auch aus diesem Grund kommt eine Interpretation dahingehend, dass die Tiere durchgehend auf derselben Alm verblieben sind, nicht in Frage.

Ausnahmen für eine kurzfristige Umsetzung von Tieren, etwa für die Dauer einiger Stunden, eines Tages oder von 15 Tagen, kennen die genannten Vorschriften nicht.

Ein Abtrieb und Wiederauftrieb eines gealpten Tieres ist zulässig, der Wiederauftrieb muss aber spätestens am 10. Kalendertag nach dem Abtriebsdatum erfolgen; bei der Meldung des Wiederauftriebs ist die Meldefrist von 15 Tagen einzuhalten (§ 23 Abs. 4 Horizontale GAP-Verordnung). Keine dieser Bedingungen ist im vorliegenden Fall erfüllt.

Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte "grenzüberschreitende" Tierarztbestätigung kann diese Meldeverpflichtungen nicht ersetzen. Sie ist eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die Zulässigkeit einer grenzüberschreitenden Beweidung.

2.2.1.2. Da demnach ein Verstoß gegen die Meldeverpflichtungen vorliegt, ist eine Beihilfefähigkeitsbedingung nach Art. 53 VO (EU) 639/2014 nicht erfüllt. Die gekoppelte Stützung ist daher, da bei allen Tieren festgestellt wurde, dass diese das Staatsgebiet während der Alpung immer wieder verlassen, für kein Tier zu gewähren, da keines der Tiere als ermittelt gilt (Art. 30 Abs. 3 VO [EU] 640/2014).

Die Behörde hat aber noch zusätzlich eine Sanktion nach Art. 31 Abs. 2 der genannten Verordnung verhängt. Zu untersuchen bleibt, ob aufgrund der Umstände des Einzelfalles mangels Schuld des Beschwerdeführers nach Maßgabe des Art. 77 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 von Sanktionen Abstand genommen werden kann.

Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, die Bewirtschafter würden von den zuständigen Agrarbehörden in Innsbruck und Bozen "unmissverständlich angehalten, an dieser gewachsenen, rationalen, einheitlichen Bewirtschaftungsform festzuhalten"; dazu hätten beide Länder (Tirol und Südtirol) im Jahr 2007 entsprechende Novellierungen der maßgeblichen Landesgesetze zu den durch die Weltkriege grenzüberschreitend gewordenen Agrargemeinschaften erlassen.

Es trifft zu, dass landesgesetzliche Bestimmungen auf dem Gebiet des Agrarrechts auf die grenzüberschreitende Bewirtschaftung von Almen Bedacht nehmen. So bestimmt etwa § 70a des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1996 - TFLG 1996, LGBl. Nr. 77/1988, dass die Agrarbehörde für Agrargemeinschaften, deren Gebiet Teil eines einheitlichen Bewirtschaftungsgebietes ist, unabhängig von einem Regulierungsverfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen Wirtschaftspläne erlassen oder erlassene Wirtschaftspläne der wirtschaftlichen Entwicklung anpassen, um die grenzüberschreitende einheitliche Bewirtschaftung sicherzustellen. Zu diesem Zweck ist auf die zweckmäßige Bewirtschaftung der im Inland und im Ausland liegenden Flächen Bedacht zu nehmen. Gemäß § 38 Abs. 4a dieses Gesetzes ist die Bewilligung der Absonderung von der Stammsitzliegenschaft dann zu verweigern, wenn ein nach alter Übung einheitlich bewirtschaftetes Gebiet teilweise oder Stammsitzliegenschaften gänzlich oder teilweise im Ausland liegen und die Absonderung von Anteilsrechten dem Zweck der einheitlichen Bewirtschaftung abträglich ist. Sinn dieser Bestimmungen ist es, die grenzüberschreitende Bewirtschaftung auch in Zukunft sicher zu stellen (vgl. die Erläuternden Bemerkungen in RV 242/07 zur Novelle LGBl. Nr. 53/2007).

Auch ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegten und als Beilage 4 zur Verhandlungsschrift genommenen Schreiben des Amtes für bäuerliches Eigentum der Autonomen Provinz Südtirol vom 4.10.2019, dass, um die Rahmenbedingungen für eine gemeinsame Bewirtschaftung weiterhin zu garantieren und ein Auseinanderdriften der Anteilsrechte an den grenzüberschreitenden Agrargemeinschaften beiderseits der Staatsgrenze zu verhindern, sich die Südtiroler und die Tiroler Landesregierung darauf verständigt hätten, dass man gesetzgeberisch aktiv wird, um in den jeweiligen Landesgesetzen einen diesbezüglichen Passus zu verankern; das Südtiroler Landesgesetz vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, enthält in seinen Art. 17/bis und 17/quater Bestimmungen über eigene Behandlungspläne und Abtrennungen zu Gunsten der Erhaltung einer einheitlichen Bewirtschaftung. In dem genannten Schreiben wird jedoch auch konzediert, dass sich in der Praxis "verwaltungstechnische Schwierigkeiten, vor allem was die Almbewirtschaftung auf italienischer und österreichischer Seite betrifft" ergäben, die daher rührten, dass die XXXX gebietsmäßig durch die Staatsgrenze in zwei getrennte Almkomplexe aufgeteilt ist und für die Erfüllung der mit der Beitragsvergabe verbundenen Verpflichtungen unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt sein müssten.

Die angeführten landesrechtlichen Bestimmungen spiegeln das Bemühen der beteiligten Länder wider, die grenzüberschreitende einheitliche Bewirtschaftungsform aufrecht zu erhalten. Insofern kann dem Beschwerdeführer zugestimmt werden, dass die Agrarbehörden in Vollziehung dieser Gesetze die einheitliche grenzüberschreitende Bewirtschaftung unterstützen.

Von einem Betriebsinhaber als Berufslandwirt kann aber auch erwartet werden, dass er bei Stellung eines Beihilfeantrages besondere Sorgfalt anwendet und von den Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe Kenntnis nimmt. Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 14 Abs. 1 lit g VO (EU) 809/2014, wonach es Aufgabe des Betriebsinhabers ist, im Rahmen seines Antrags auf Beihilfe die Richtigkeit der Angaben auf dem vorgedruckten Formular zu überprüfen. Aus diesem Artikel geht ferner hervor, dass diese Zahlungsregelung auf der Prämisse beruht, dass die Betriebsinhaber von den Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe Kenntnis genommen haben (Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - in der Rechtssache C-684/13 Demmer vom 2.7.2015, zu einer früheren, vergleichbaren Bestimmung). Auch der österreichische Verwaltungsgerichtshof stellt im Gefolge der Rechtsprechung des EuGH hohe Ansprüche an die Erkundigungspflichten der Antragsteller (vgl. VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628). Die Bestimmung des Art. 77 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 ist nach dieser Rechtsprechung eng auszulegen.

Art. 58 VO (EU) 1306/2013 verpflichtet die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

Aus den zitierten einschlägigen Merkblättern der AMA ergibt sich, dass gekoppelte Stützung nur gewährt wird, wenn die Tiere die vorgeschriebene Alpungsdauer auf österreichischen Almen erfüllen. Dass bei der hier praktizierten grenzüberschreitenden Beweidung diese Voraussetzung nicht eingehalten wird bzw. zumindest ein Spannungsverhältnis zum Bestreben der Landesbehörden besteht, die einheitliche Bewirtschaftung zu ermöglichen, hätte dem Beschwerdeführer bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt auffallen müssen.

Wie ferner aus einem Schreiben der Forstinspektion XXXX (OZ 3), dessen Inhalt von keiner Partei bestritten wurde, hervorgeht, gehen Direktzahlungen in Italien nur von den beantragten Flächen aus. Um Fördergelder zu erhalten, müssen die Almflächen aber nachweislich bewirtschaftet werden. Die Mindestbewirtschaftung ist in Südtirol mit folgender Intensität festgelegt: Mindestzeit: 60 Tage und Mindestviehbesatz 0,1 GVE/ha; die Mindestzeit und der Besatz können auch regional variieren. Während dieser Weidezeit können sich die gealpten Tiere frei bewegen. Damit die Tiere auf den beantragten Flächen bleiben, muss eine Weide entweder eingezäunt sein (bei kleinen Privatalmen oder Hochweiden möglich) oder ein Hirte beaufsichtigt die Tiere. Der Beweidung der Flächen mit eigenen Tieren ist jedoch die Fremdbeweidung gleichgestellt. Das ermöglicht es juridischen Personen, wie z.B. den Alminteressentschaften, die kein eigenes Vieh registriert haben, durch die Alpung der Tiere ihrer Mitglieder an die Betriebsprämie zu kommen. Genauso aber kommen fremde Pächter von Almflächen, die kein einziges eigenes Stück Vieh auftreiben, über die nachweisliche Beweidung durch lokales Vieh an die Betriebsprämie. Dies, weil die Mindestbewirtschaftung der Flächen erfolgt, die Flächen aber vom Pächter beantragt werden und an seine Zahlungsansprüche gebunden sind.

Aus den Feststellungen ergibt sich nun, dass die Tiere nur während 10 bis 15 Tagen unter Tags auf italienischer Seite geweidet haben. Damit konnte aber die gesetzliche Voraussetzung für die Erlangung von Direktzahlungen auf der Alm nicht erfüllt worden sein (dass von der Pächterin ein entsprechender Antrag gestellt wurde, ergibt sich aus dem Akt, und zwar aus der Korrespondenz der AMA mit der Forstinspektion XXXX ). Gleichzeitig wurde jedoch für alle Tiere, die in Italien zur Beweidung gemeldet waren, in Österreich um gekoppelte Stützung angesucht, wodurch eine verpönte Doppelförderung (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. e VO [EU] 809/2014) in Bezug auf die Weidetiere naheliegt. Auch dies hätte dem Beschwerdeführer jedenfalls auffallen müssen. Es entsteht der Eindruck, dass angesichts des ökonomischen Interesses der Alminteressentschaft an einer Verpachtung der italienischen Alm auch für den Beschwerdeführer als Mitglied dieser Interessentschaft die Aufmerksamkeit in Bezug auf die Gefahr der Doppelförderung in den Hintergrund gerückt ist. Aufgrund dieses Umstandes ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und die Alminteressentschaft als dessen Vertreterin bei der Antragstellung in gutem Glauben gehandelt haben.

Dass sowohl die Antragstellung als auch die Verpachtung durch den Vertreter der Alminteressentschaft erfolgte, ändert an der Beurteilung nichts, zumal fehlerhafte Angaben durch den Vertreter einer Alm (im Interesse des Vertretenen!) einem vertretenen Auftreiber grundsätzlich zuzurechnen sind (vgl. VwGH 17.6.2009, 2008/17/0224).

Angesichts dieser Umstände ist die Anwendung des Art. 77 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 ausgeschlossen. Die Verhängung von Verwaltungssanktionen in Bezug auf die gekoppelte Stützung begegnet keinen Bedenken.

2.2.2. Basisprämie:

Österreichische Almflächen können nur anerkannt werden, wenn in Bezug auf die dort aufgetriebenen Tiere die Alpungsdauer eingehalten wird (§ 23 Abs. 4 Horzontale GAP-Verordnung). Da dies aber nicht der Fall ist, weil der italienische Teil wegen des auf in einem Mitgliedstaat gelegene Flächen der Alm beschränkten Betriebsbegriffes von Art. 4 VO (EU) 1307/2013 nicht zur (grundsätzlich förderfähigen) österreichischen XXXX mit der BNr. XXXX gehört - und im Übrigen aufgrund der Verpachtung auch von der Almbewirtschafterin nicht frei genutzt werden kann - können die beantragten Almflächen auch nicht für die Betriebsprämie anerkannt werden.

Dies spielt aber für den Beschwerdeführer im konkreten Fall keine Rolle, da sowieso weniger Zahlungsansprüche vorhanden sind als ermittelte Fläche und die Fläche in diesen Fällen immer nach den vorhandenen Zahlungsansprüchen zu berechnen ist (Art. 18 VO [EU] 640/2014).

2.3. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, Einbehaltung, gekoppelte
Stützung, INVEKOS, Kontrolle, Marktordnung, Mehrfachantrag-Flächen,
Prämiengewährung, Vorlageantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W104.2221940.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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