RS Vwgh 2020/2/25 Ra 2019/03/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
AVG §60

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/06/0086 E 5. November 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Erledigungen eines Kollegialorganes bedürfen eines Beschlusses desselben. Üblicherweise erfolgt die Willensbildung einer Kollegialbehörde durch den Gesamtakt einer sich an die gemeinsame Erörterung der zu entscheidenden Angelegenheiten anschließenden Abstimmung. Die Willensbildung durch eine Kollegialbehörde umfasst freilich nicht nur den Spruch, sondern auch den Inhalt und damit die wesentliche Begründung einer Erledigung (Hinweis E vom 27. April 2015, 2012/11/0082, sowie auch das E vom 27. Juni 2006, 2005/05/0293).

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030127.L01

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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