Norm
VersVG §16Rechtssatz
In der Schadensversicherung verdrängt die Mitteilungspflicht des § 58 VersVG die Anzeigepflichten nach §§ 16 VersVG nicht, sondern diese bestehen selbstständig nebeneinander. § 58 Abs 1 VersVG lässt daher die Anzeigepflichten nach §§ 16ff VersVG unberührt.In der Schadensversicherung verdrängt die Mitteilungspflicht des Paragraph 58, VersVG die Anzeigepflichten nach Paragraphen 16, VersVG nicht, sondern diese bestehen selbstständig nebeneinander. Paragraph 58, Absatz eins, VersVG lässt daher die Anzeigepflichten nach Paragraphen 16 f, f, VersVG unberührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133018Im RIS seit
23.04.2020Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023