RS OGH 2020/1/22 7Ob112/19z

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Veröffentlicht am 22.01.2020
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Rechtssatz

In der Schadensversicherung verdrängt die Mitteilungspflicht des § 58 VersVG die Anzeigepflichten nach §§ 16 VersVG nicht, sondern diese bestehen selbstständig nebeneinander. § 58 Abs 1 VersVG lässt daher die Anzeigepflichten nach §§ 16ff VersVG unberührt.In der Schadensversicherung verdrängt die Mitteilungspflicht des Paragraph 58, VersVG die Anzeigepflichten nach Paragraphen 16, VersVG nicht, sondern diese bestehen selbstständig nebeneinander. Paragraph 58, Absatz eins, VersVG lässt daher die Anzeigepflichten nach Paragraphen 16 f, f, VersVG unberührt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133018

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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