RS OGH 2020/2/27 9ObA120/19s; 8ObA67/19i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2020
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Norm

ABGB §1328a
  1. ABGB § 1328a heute
  2. ABGB § 1328a gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ABGB § 1328a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003

Rechtssatz

Mit den ohne Abschluss einer nach § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG erforderlichen Betriebsvereinbarung bzw ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nach § 10 AVRAG vom Arbeitgeber durchgeführten GPS-Ortungen des dem Arbeitnehmer auch für die private Nutzung zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeugs greift der Arbeitgeber rechtswidrig und schuldhaft in die Privatsphäre des Arbeitnehmers ein.Mit den ohne Abschluss einer nach Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 3, ArbVG erforderlichen Betriebsvereinbarung bzw ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nach Paragraph 10, AVRAG vom Arbeitgeber durchgeführten GPS-Ortungen des dem Arbeitnehmer auch für die private Nutzung zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeugs greift der Arbeitgeber rechtswidrig und schuldhaft in die Privatsphäre des Arbeitnehmers ein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133011

Im RIS seit

22.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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