TE Lvwg Erkenntnis 2020/4/8 LVwG-1-64/2019-R16

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Veröffentlicht am 08.04.2020
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Entscheidungsdatum

08.04.2020

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita
StVO 1960 §51 Abs1
StVO 1960 §52 Z13a
StVO 1960 §52 Z13a litc
StVO 1960 §52 Z13b

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Claudia Brugger über die Beschwerde des M S, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 28.01.2019, Zl X-9-2018/40085, betreffend eine Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.   Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 09.07.2018 um 09.11 Uhr in B, Mgasse, mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX im Bereich des Vorschriftszeichens „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“ (Abschleppzone) gehalten. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des § 24 Abs 1 lit a StVO. Es wurde eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 27 Stunden festgesetzt.

2.              Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er erhebe gegen den Bescheid Beschwerde. Er beziehe sich auf den vorhergegangenen Einspruch und und halte die gemachten Einwendungen aufrecht. Die Behörde gehe fälschlicherweise davon aus, dass in der Mgasse keine Ladetätigkeiten dort durchgeführt würden dürfen. Dies sei falsch. Insbesondere dürfte eine Ladetätigkeit durchgeführt werden, wenn vom L zugefahren werde. Diese Ladetätigkeit dürfe bis 10.00 Uhr am Vormittag bei den Geschäften ausgeführt werden. Das Straferkenntnis sei deshalb aufzuheben.

3.   Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

In der Mgasse in B auf Höhe des dortigen absenkbaren Pollers (Absperrpfosten bei Objekt Nr X) ist in beide Fahrtrichtungen ein Halte- und Parkverbot mit folgenden Zusatztafeln verordnet:

„Gilt für den Durchfahrtsbereich – absenkbarer Poller – Feuerwehrdurchfahrt jederzeit freihalten“. Weiters wurde der Halte- und Parkverbotsbereich zur Abschleppzone erklärt.

Die Kundmachung erfolgte durch die Aufstellung des Vorschriftszeichens „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“ mit den in der Verordnung angeführten Zusatztafeln. Weiters ist auf Höhe des Vorschriftzeichens (Absperrpfosten bei Objekt Nr X) auf der Fahrbahn die Bodenmarkierung „Feuerwehrzufahrt“ aufgebracht.

Der Beschuldigte als Lenker des Kraftfahrzeuges der Marke „J“ mit dem amtlichen Kennzeichen XXX stellte am 09.07.2018, 09.11 Uhr in B, Mgasse, den genannten Pkw in Fahrtrichtung ab. Das vom Beschuldigten abgestellte Kraftfahrzeug war zur angegebenen Zeit unmittelbar vor dem obgenannten Vorschriftszeichen in Fahrtrichtung abgestellt.

4.   Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung sowie der Aktenlage als erwiesen angenommen und ist unstrittig.

Die Feststellungen zum Vorschriftszeichen „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“ samt Zusatztafeln ergeben sich aus der Verordnung der Stadt B vom 23.04.2004.

5.   Nach § 99 Abs 3 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl Nr 159/2016 idF BGBl I Nr 39/2013 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

Nach § 24 Abs 1 lit a StVO, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 123/2015 ist das Halten und das Parken verboten im Bereich des Vorschriftszeichen „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b.

Nach § 52 Z 13b StVO, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 34/2011 zeigt das Zeichen „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“ mit der Zusatztafel „Anfang“ den Beginn und mit der Zusatztafel „Ende“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet. Eine Zusatztafel mit der Aufschrift „Ausgenommen Zustelldienste“ zeigt an, dass das rasche Auf- oder Abladen geringer Warenmenge vom Halteverbot ausgenommen ist. Eine Zusatztafel mit der Aufschrift „Ausgenommen Ladetätigkeit“ zeigt eine Ladezone an. Hinsichtlich weiterer Zusatztafeln gelten die Bestimmungen der Z 13a sinngemäß.

Nach § 52 Z 13a StVO zeigt dieses Zeichen mit der Zusatztafel „ANFANG“ den Beginn und mit der Zusatztafel „ENDE“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet. Folgende unter dem Zeichen angebrachte Zusatztafeln zeigen an:

a)   Eine Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Stunden, dass das Verbot während der angegebenen Stunden gilt;

b)   eine Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Tage, dass das Verbot an den angegebenen Tagen gilt; beginnt das Verbot nicht um 00 Uhr oder endet es nicht um 24 Uhr, so ist auf der Zusatztafel überdies auch noch der Zeitpunkt des Beginnes oder des Endes des Verbotes anzugeben;

c)   eine Zusatztafel mit Pfeilen den Verlauf des Straßenabschnittes, in dem das Verbot gilt; solche Pfeile können statt auf einer Zusatztafel auch im Zeichen selbst angebracht werden, sind dort aber in weißer Farbe auszuführen. Wenn der Geltungsbereich des Verbotes auf diese Weise unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden kann, so genügt ein Vorschriftszeichen

Die Anbringung weiterer Angaben auf den unter lit a bis c angeführten Zusatztafeln sowie die Anbringung von Zusatztafeln mit anderen Angaben ist unbeschadet des § 51 Abs 3 StVO zulässig.

Nach § 51 Abs 1 erster Satz StVO, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl Nr 518/1994 sind die Vorschriftszeichen vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen.

Die Verordnung der Stadt B vom 23.04.2004, 2004/079, lautet:

„Gemäß § 43 iVm § 94d StVO 1960 idgF wird auf der Mgasse, auf Höhe dem dortig abgrenzbaren Poller (Absperrpfosten bei Objekt Nr X), in beide Fahrtrichtungen, ein Halte- und Parkverbot (§ 52 Z 13b StVO) mit folgender Zusatztafel angeordnet:

„Gilt für den Durchfahrtsbereich – absenkbarer Poller – Feuerwehrdurchfahrt jederzeit freihalten“.

Im Interesse der ungehinderten Durchfahrt für Einsatzfahrzeuge wird der Halte- und Parkverbotsbereich zur Abschleppzone (Zusatztafel nach § 54 Abs 5 lit j) erklärt.“

Kann durch ein Vorschriftszeichen mit einer Zusatztafel mit Pfeilen, die auch im Zeichen selbst angebracht werden können, der Geltungsbereich des Verbotes unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden, genügt ein Vorschriftszeichen. In diesem Fall bedarf es zur Angabe des Beginnes und des Endes des Straßenabschnittes, in dem das Verbot gilt, nicht der Zusatztafel „Anfang“ und „Ende“ und ist es nicht erforderlich, dass das Vorschriftszeichen vor der Stelle angebracht ist, für die es gilt (VwGH 17.01.1990, 88/03/0257).

Vorschriftszeichen sind demnach nach der allgemeinen Regel des § 51 Abs 1 StVO jeweils vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen, wobei § 52 Z 13a zweiter Satz lit c StVO unter den dort angeführten Voraussetzungen (Zusatztafel, die mit Pfeilen den Verlauf des Straßenabschnittes anzeigen, in dem das Verbot gilt) die lex specialis gegenüber § 51 Abs 1 erster Satz StVO darstellt (vgl dazu VwGH 17.01.1990, 88/03/0257).

Die in der Verordnung angeführten Zusatztafeln „gilt für den Durchfahrtsbereich – absenkbarer Poller – Feuerwehrdurchfahrt jederzeit freihalten“ sind keine Zusatztafel mit dem in § 52 Z13b StVO angeführten Inhalt „ausgenommen Zustelldienst“ oder „ausgenommen Ladetätigkeit“ oder des in § 52 Z 13a StVO verwiesenen Inhalts „Anfang“, „Ende“ oder mit bestimmten Zeitangaben (vgl dazu VwGH 206.11.2002, 2001/02/0273). Weiters handelt es sich auch nicht um Zusatztafeln, die mit Pfeilen den Verlauf des Straßenabschnittes anzeigen, in dem das Verbot gilt. Bei den verfahrensgegenständlichen Zusatztafeln mit dem gegenständlichen Inhalt handelt es sich um solche, die das Halte- und Parkverbot erläutern.

Nachdem im gegenständlichen Fall keine Zusatztafeln iSd § 52 Z 13a lit c, die den Verbotsbereich nach beiden Seiten des Verkehrszeichens hin erstrecken, verordnet und angebracht waren und der Beschuldigte das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX unmittelbar vor dem Verkehrszeichen „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“ abstellte, hat er den von ihm gelenkten PKW nicht im Verbotsbereich des Vorschriftszeichens „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“ abgestellt und daher die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht. Im gegenständlichen Bereich wurde der Verbotsbereich des Vorschriftszeichens (durch eine entsprechende Zusatztafel mit Pfeilen) nicht nach beide Seiten des Verkehrszeichens erstreckt.

Nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zu Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Nach ordentlicher Ermittlung des Sachverhaltes steht – wie oben ausgeführt – fest, dass der Beschuldigte nicht im Verbotsbereich des Vorschriftszeichens „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“ (Abschleppzone) gehalten hat, weshalb er die ihm zur Last gelegte Tat nicht verwirklichte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und das Strafverfahren einzustellen.

6.              Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 60 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.

Schlagworte

Halteverbot, Parkverbot, Zusatztafel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.1.64.2019.R16

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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