TE Vwgh Erkenntnis 1990/1/17 88/03/0257

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Veröffentlicht am 17.01.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §48 Abs1;
StVO 1960 §51 Abs1;
StVO 1960 §52 Z13a;
StVO 1960 §52 Z13b;

Betreff

N gegen Tiroler Landesregierung vom 13. Oktober 1988, Zl. IIb2-V-6879/3-1988, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 13. Oktober 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 17. Dezember 1987 um 11.10 Uhr in Innsbruck, Fallmerayerstraße vor dem Landesgericht kurz vor der Kreuzung mit der Maximilianstraße als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws im beschilderten Halte- und Parkverbot, ausgenommen Lenker nach § 29b StVO, gehalten, obwohl er nicht im Besitz eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Behinderte) gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt. Zur Begründung führte die Behörde aus, es stehe fest, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort in einem beschilderten Halte- und Parkverbot, ausgenommen Lenker nach § 29b StVO, mit seinem Fahrzeug gehalten habe, obwohl er nicht im Besitze eines Ausweises gemäß § 29b StVO gewesen sei. Dem Einwand des Beschwerdeführers, das gegenständliche Straßenverkehrszeichen sei parallel zur Fahrbahnachse und nicht im rechten Winkel zu dieser aufgestellt und enthalte weder die Bezeichnung "Anfang" noch die Bezeichnung "Ende", ferner sei es unzulässig, Entfernungsangaben mittels Pfeiles in einer Fahrtrichtung kundzumachen, weshalb das Verkehrszeichen nicht ordnungsgemäß kundgemacht sei, entgegnete die Behörde, daß das gegenständliche Halte- und Parkverbot ordnungsgemäß und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen kundgemacht worden und für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen sei. Auch die weißen Bodenmarkierungen - am Tatort waren auf der Fahrbahn Bodenmarkierungen mit einem auf Behinderte hinweisenden Symbol angebracht - deutlich erkennbar und sichtbar gewesen, weshalb der Beschwerdeführer die Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO zu verantworten habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe schon im Verwaltungsstrafverfahren eingewendet, daß das in Rede stehende Straßenverkehrszeichen zur Tatzeit nicht der Vorschrift des § 48 Abs. 1 StVO entsprechend angebracht worden sei, weil es parallel zur Fahrbahnachse aufgestellt gewesen sei. Im Zuge des Verfahrens sei es zwar um 90 Grad gedreht worden, sodaß es nunmehr Lenker der auf der rechten Fahrbahnseite der Fallmerayerstraße südwärts fahrenden Fahrzeuge ordnungsgemäß erkennen können. Nach wie vor mangle es aber an den Zusatztafeln "Anfang" und "Ende", an deren Stelle nicht Entfernungsangaben mittels eines Pfeiles - noch dazu entgegen der Fahrtrichtung - angebracht werden könnten. Darauf habe er ebenfalls schon im Verwaltungsstrafverfahren hingewiesen. Wenn die belangte Behörde meine, daß gemäß § 52 lit. a Z. 13 lit. c StVO als Zusatztafel eine Tafel mit Pfeilen vorgesehen sei, die den Verlauf des Straßenabschnittes wiedergebe, in dem das Verbot gelte, so habe sie für den gegenständlichen Fall diese gesetzliche Bestimmung nicht richtig ausgelegt, sich aber vor allem über die Bestimmung des § 51 Abs. 1 StVO völlig hinweggesetzt. § 51 Abs. 1 StVO bestimme ausdrücklich, daß Vorschriftszeichen vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen seien, daß also "Anfang" und "Ende" ausdrücklich kenntlich zu machen seien. Entfernungsangaben mittels Pfeiles entgegen der Fahrtrichtung seien unzulässig. Die Zusatzbeschilderung des Vorschriftszeichens entspreche daher nicht dem Gesetz. Die Bestimmung des § 54 Abs. 2 StVO sei nicht heranzuziehen. Auch unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 48 Abs. 6 und 54 Abs. 5 lit. a StVO sei eine ordnungsgemäße Kundmachung des Vorschriftszeichens bzw. der Zusatztafel zu diesem nicht erfolgt. Die Anwendung der Bodenmarkierungsverordnung hätte für die belangte Behörde nichts gebracht, weil die Anbringung einer Bodenmarkierung auf dem Parkstreifen so zu erfolgen habe, daß der Lenker eines sich nähernden Fahrzeuges eindeutig erkennen könne, um welchen Abstellplatz es sich handle.

Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z. 13b verboten. Gemäß § 52 Z. 13b StVO zeigt das Zeichen "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "Anfang" den Beginn und mit der Zusatztafel "Ende" das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist; das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet. Gemäß § 52 Z. 13b letzter Satz gelten hinsichtlich weiterer Zusatztafeln die Bestimmungen der Z. 13a sinngemäß. Gemäß § 52 Z. 13a zweiter Absatz lit. c zeigt eine Zusatztafel mit Pfeilen den Verlauf des Straßenabschnittes an, in dem das Verbot gilt; wenn der Geltungsbereich des Verbotes auf diese Weise unmißverständlich zum Ausdruck gebracht werden kann, so genügt ein Vorschriftszeichen. Die Anbringung weiterer Angaben auf dieser Zusatztafel ist zulässig. Gemäß § 48 Abs. 1 StVO sind die Straßenverkehrszeichen in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Gemäß § 51 Abs. 1 StVO sind die Vorschriftszeichen vor der Stelle anzubringen, für die sie gelten.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß in dem Bereich, in dem der Beschwerdeführer sein Fahrzeug abgestellt hat, ein Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z. 13b StVO aufgestellt ist, unter dem eine Zusatztafel gemäß § 54 Abs. 5 lit. h leg. cit. angebracht ist, auf der sich neben dem Behindertensymbol die Entfernungsangabe "7 m" und unter der Entfernungsangabe ein waagrechter nach links und rechts weisender Pfeil befinden. Der Verwaltungsgerichtshof geht ferner mangels gegenteiliger Feststellungen der belangten Behörde von der Behauptung des Beschwerdeführers aus, daß das Vorschriftszeichen zur Tatzeit parallel zur Fahrbahnachse angebracht war.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, daß die Aufstellung des Verkehrszeichens zur Tatzeit der Bestimmung des § 48 Abs. 1 StVO widersprochen habe, weil es nicht in einem rechten Winkel zur Fahrbahnachse aufgestellt gewesen sei, kann nicht gefolgt werden, weil die Straßenverkehrsordnung keine Bestimmung enthält, daß Straßenverkehrszeichen gerade in einem Winkel von 90 Grad zur Fahrbahnrichtung aufzustellen seien. § 48 Abs. 1 StVO verlangt lediglich, daß die Straßenverkehrszeichen in einer solchen Art anzubringen sind, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 1986, Zl. 85/02/0269, sowie die weitere darin angeführte Vorjudikatur). Daß diese Erkennbarkeit des Verkehrszeichens etwa aus einem anderen als dem vom Beschwerdeführer angeführten Grunde beeinträchtigt oder ausgeschlossen gewesen wäre, wird selbst vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Aber auch mit dem weiteren, vom Beschwerdeführer vor allem auf die Bestimmung des § 51 Abs. 1 StVO gestützten Vorbringen, daß bei Vorschriftszeichen in jedem Falle durch die Zusatztafeln "Anfang" und "Ende" der Bereich zu kennzeichnen sei, für den das Vorschriftszeichen gilt, und daß ferner eine Entfernungsangabe mittels Pfeiles unzulässig sei, vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Abgesehen von dem im Beschwerdefall nicht anzuwendenden zweiten Satz des § 51 Abs. 1 StVO übersieht der Beschwerdeführer, daß nach der für das Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z. 13b StVO sinngemäß geltenden Bestimmung des § 52 Z. 13a zweiter Satz lit. c leg. cit. im Falle einer Zusatztafel mit Pfeilen, die auch im Zeichen selbst angebracht werden können, dann, wenn der Geltungsbereich des Verbotes auf diese Weise unmißverständlich zum Ausdruck gebracht werden kann, EIN Vorschriftszeichen genügt, was die belangte Behörde richtig erkannte. Genügt in diesem Falle aber ein Vorschriftszeichen, dann bedarf es zur Angabe des Beginnes und des Endes des Straßenabschnittes, in dem das Halten und Parken verboten ist, nicht der Zusatztafeln "Anfang" und "Ende", zumal die Anbringung beider Tafeln unter einem solchen Vorschriftszeichen unverständlich wäre und dieses Zeichen nicht unmißverständlich erscheinen ließe. Alleinige Voraussetzung dafür, daß ein Vorschriftszeichen genügt, ist, daß der Geltungsbereich des Verbotes in einem solchen Falle unmißverständlich zum Ausdruck gebracht wird. Trifft dies zu, ist es ohne Belang, wo das Vorschriftszeichen aufgestellt ist, insbesondere ist es dann nicht erforderlich, daß das Vorschriftszeichen vor der Stelle angebracht ist, für die es gilt. Solcherart stellt § 52 Z. 13a zweiter Satz lit. c StVO die lex specialis gegenüber § 51 Abs. 1 erster Satz leg. cit. dar.

Der Bereich des Halte- und Parkverbotes ist auf der Zusatztafel des in Rede stehenden Vorschriftszeichens eindeutig mit "7 m" angegeben. Aus dem unter dieser Entfernungsangabe angebrachten und nach beiden Richtungen weisenden Pfeil ergibt sich, daß sich dieser Bereich nicht nur nach einer Richtung vom Verkehrszeichen weg, sondern auf beide Seiten hin erstreckt, und zwar mangels einer gegenteiligen Angabe zu jeweils gleichen Teilen. Damit wird der Geltungsbereich des Verbotes unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, weshalb der vom Beschwerdeführer behauptete Kundmachungsmangel nicht vorliegt. Daß im Beschwerdefall darüberhinaus das Halte- und Parkverbot, ausgenommen Lenker nach § 29b StVO, durch auf der Fahrbahn angebrachte Bodenmarkierungen gekennzeichnet war, ist nach dem Vorgesagten für die normative Geltung des Verbotes in dem durch das Vorschriftszeichen in Verbindung mit der Zusatztafel unmißverständlich zum Ausdruck gebrachten Bereich ohne Relevanz, ganz abgesehen davon, daß selbst eine zu einem im § 24 Abs. 1 lit. a StVO angeführten Vorschriftszeichen in Widerspruch stehende Bodenmarkierung - was im Beschwerdefall ohnehin nicht zutrifft - nicht von Bedeutung wäre (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 1987, Zl. 86/03/0246).

Die Bestimmungen der §§ 48 Abs. 6 und 54 Abs. 5 lit. a StVO finden im Beschwerdefall entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Anwendung.

Der Beschwerdeführer wurde daher zu Recht wegen der Übertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO bestraft, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988030257.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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