Index
E3L E19103010Norm
AsylG 2005 §15 Abs1 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2019, Zl. W184 2153316-1/9E, betreffend Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: A H in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Vorgeschichte
1 Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger Afghanistans, brachte am 4. Juli 2015 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Als Fluchtgrund brachte der Mitbeteiligte vor, sein Vater habe, als der Mitbeteiligte neun Jahre alt gewesen sei, den Bruder eines einflussreichen, näher bezeichneten Politikers in Afghanistan getötet. Deshalb befürchte der Mitbeteiligte nunmehr bei seiner Rückkehr nach Afghanistan Blutrache. Nach diesem Ereignis sei der Mitbeteiligte zwölf Jahre illegal im Iran gewesen und viermal nach Afghanistan abgeschoben worden.
2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13. März 2017 wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 12 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG 2005) abgewiesen (I.) und dem Mitbeteiligten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (III.).2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13. März 2017 wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG 2005) abgewiesen (römisch eins.) und dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (römisch drei.).
3 Begründend führte das BFA zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten aus, der Mitbeteiligte habe ein asylrelevantes Vorbringen nicht glaubhaft gemacht. Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, das gesamte Vorbringen des Mitbeteiligten stütze sich auf Erzählungen der Mutter. Der Mitbeteiligte habe jede Bedrohung gegen ihn oder seine Familie nach ihrer Ausreise in den Iran verneint. Die Ereignisse, welche der Mitbeteiligte vorbringe, lägen bereits Jahre zurück und seien somit nicht aktuell und gegenwärtig. Den Iran habe der Mitbeteiligte verlassen, weil er dort illegal aufhältig gewesen sei und mehrmals von den iranischen Behörden nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Das Vorbringen sei in Teilbereichen nicht glaubhaft und könne selbst bei hypothetischer Unterstellung keine Asylrelevanz erreichen.
Angefochtenes Erkenntnis
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen die Abweisung seines Antrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten stattgegeben und dem Mitbeteiligten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt (A.I.) und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass die Mitbeteiligten damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (A.II.). Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt (B).4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen die Abweisung seines Antrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten stattgegeben und dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt (A.I.) und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass die Mitbeteiligten damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (A.II.). Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt (B).
5 Begründend stellte das Verwaltungsgericht das Fluchtvorbringen des Mitbeteiligten fest. Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht aus, der Mitbeteiligte habe in der Verhandlung angespannt und gehemmt gewirkt und eine stark herabgesetzte geistige Leistungsfähigkeit gezeigt. Trotz dieser "geringen Intelligenz" habe er bei allen Einvernahmen die fluchtauslösenden Ereignisse, die er altersbedingt nur indirekt von seiner Mutter erfahren habe, völlig gleichbleibend und schlüssig geschildert und habe das "vergleichsweise geringe Beweiskalkül der Glaubhaftmachung" zu der Tatsache erfüllen können, dass er in Afghanistan durch eine einflussreiche Familie mit Blutrache bedroht werde. Seine Angaben zum näher bezeichneten Polizeibeamten und Politiker in Afghanistan stimmten mit den notorischen Tatsachen zu diesem Politiker überein (Verweis auf mehrere Internetseiten). Zwischenfragen seien spontan und überzeugend beantwortet worden. Sodann führte das Verwaltungsgericht aus:
"Die Wahrscheinlichkeit, dass die beschwerdeführende Partei bloß ein - etwa von seiner Mutter - erfundenes und von ihm eingelerntes Vorbringen zum Zweck der Erlangung eines Daueraufenthaltsrechtes in Österreich präsentierte, liegt unter 50%."
6 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, der Mitbeteiligte sei in Afghanistan der Blutrache einer einflussreichen Familie ausgesetzt; ihm drohe daher Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie. Gegen die Bedrohung in seiner Heimatprovinz stehe dem Mitbeteiligten keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision des BFA.
8 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung. Zulässigkeit
9 Die Amtsrevision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Verfolgungsgefahr im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 dann glaubhaft, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohe, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genüge nicht (Verweis auf näher bezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Der Revisionsfall biete dem Verwaltungsgerichtshof die Gelegenheit, ausdrücklich zur Frage Stellung zu nehmen, welches Beweismaß bei der Feststellung des einer Asylentscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts heranzuziehen ist.9 Die Amtsrevision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Verfolgungsgefahr im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 dann glaubhaft, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohe, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genüge nicht (Verweis auf näher bezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Der Revisionsfall biete dem Verwaltungsgerichtshof die Gelegenheit, ausdrücklich zur Frage Stellung zu nehmen, welches Beweismaß bei der Feststellung des einer Asylentscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts heranzuziehen ist.
10 Vorliegend habe das Verwaltungsgericht seiner Beweiswürdigung zugrundegelegt, dass für die Glaubhaftmachung einer Tatsache der Überzeugungsgrad des Gerichtes bzw. der Behörde bei einer Wahrscheinlichkeit von über 50 % liegen müsse. Konkret lege das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zugrunde, dass die Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Vorbringen des Mitbeteiligten erfunden sei, unter 50 % ("dh bei 49,999... % oder darunter") liege. Daraus folge, dass die Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Tatsachenvorbringen des Mitbeteiligten der Wahrheit entspreche, über 50 % ("dh bei 50,000...1 %" oder darüber") liegen müsse. Dagegen verlange das AVG im Verwaltungsverfahren grundsätzlich den vollen Beweis.
11 Die Revision ist zulässig. Sie ist auch berechtigt. Verfolgungsgefahr und wohlbegründete Furcht
12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche , VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).
Vorbringen des Asylwerbers
13 Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 deutlich hervor, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte - wie im vorliegenden Fall - jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143, mwN). 14 Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).13 Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 deutlich hervor, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte - wie im vorliegenden Fall - jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche , VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143, mwN). 14 Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche , VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).
Glaubwürdigkeit des Vorbringens
15 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichts vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (vgl. VwGH 11.4.2018, Ra 2018/20/0040, mwN, und VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237 - 0240, jeweils mwN). 16 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch klargestellt, dass die Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht mit der vorzunehmenden Beweiswürdigung ("Glaubwürdigkeit" seiner Angaben) gleichgesetzt werden kann, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der "Glaubhaftmachung" auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen ist, im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers aber derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden können (vgl. VwGH 23.9.2014, Ra 2014/01/0058, mwN).15 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichts vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden vergleiche , VwGH 11.4.2018, Ra 2018/20/0040, mwN, und VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237 - 0240, jeweils mwN). 16 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch klargestellt, dass die Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht mit der vorzunehmenden Beweiswürdigung ("Glaubwürdigkeit" seiner Angaben) gleichgesetzt werden kann, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der "Glaubhaftmachung" auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen ist, im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers aber derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden können vergleiche , VwGH 23.9.2014, Ra 2014/01/0058, mwN).
17 Im Beschluss vom 15. März 2016, Ra 2015/01/0069, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, an der Voraussetzung, dass eine asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen ist, ändert auch der Umstand nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht dieses allgemeine Vorbringen als glaubwürdig erachtet hat (Rn. 17).
18 Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof keine Anhebung des gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzulegenden Beweismaßes gesehen, wenn das BVwG für die Beurteilung des Fluchtvorbringens alleine das Beweismaß der Glaubhaftigkeit heranzog und das vom Revisionswerber erstattete Vorbringen ebenso ausschließlich auf dessen Glaubwürdigkeit hin würdigte (vgl. VwGH 25.2.2019, Ra 2018/19/0707).18 Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof keine Anhebung des gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzulegenden Beweismaßes gesehen, wenn das BVwG für die Beurteilung des Fluchtvorbringens alleine das Beweismaß der Glaubhaftigkeit heranzog und das vom Revisionswerber erstattete Vorbringen ebenso ausschließlich auf dessen Glaubwürdigkeit hin würdigte vergleiche , VwGH 25.2.2019, Ra 2018/19/0707).
19 Zu den unionsrechtlichen Anforderungen an das in Art. 4 der Richtlinie 2011/95 (Statusrichtlinie) vorgesehene Verfahren zur Prüfung der Tatsachen und Umstände hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seiner Rechtsprechung (vgl. EuGH 4.10.2018, C-56/17, Fathi, Rn. 84 bis 87) wie folgt festgehalten:19 Zu den unionsrechtlichen Anforderungen an das in Artikel 4, der Richtlinie 2011/95 (Statusrichtlinie) vorgesehene Verfahren zur Prüfung der Tatsachen und Umstände hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seiner Rechtsprechung vergleiche , EuGH 4.10.2018, C-56/17, Fathi, Rn. 84 bis 87) wie folgt festgehalten:
"Erforderlich ist allerdings, dass der Antragsteller sein Vorbringen (...) gebührend substantiiert, da bloße Behauptungen (...) nur den Ausgangspunkt des in Art. 4 der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Verfahrens zur Prüfung der Tatsachen und Umstände bilden (vgl. entsprechend Urteile vom 2. Dezember 2014, A u. a., C- 148/13 bis C 150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 49, sowie vom 25. Januar 2018, F, C-473/16, EU:C:2018:36, Rn. 28)."Erforderlich ist allerdings, dass der Antragsteller sein Vorbringen (...) gebührend substantiiert, da bloße Behauptungen (...) nur den Ausgangspunkt des in Artikel 4, der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Verfahrens zur Prüfung der Tatsachen und Umstände bilden vergleiche , entsprechend Urteile vom 2. Dezember 2014, A u. a., C- 148/13 bis C 150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 49, sowie vom 25. Januar 2018, F, C-473/16, EU:C:2018:36, Rn. 28).
Insoweit ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten es als Pflicht des Antragstellers betrachten können, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Dezember 2014, A u. a., C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 50).Insoweit ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut von Artikel 4, Absatz eins, dieser Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten es als Pflicht des Antragstellers betrachten können, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen vergleiche , entsprechend Urteil vom 2. Dezember 2014, A u. a., C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 50).
Soweit im Rahmen der Prüfung der zuständigen Behörden nach Art. 4 dieser Richtlinie für Aussagen einer Person, die internationalen Schutz beantragt, Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, können diese Aussagen nur berücksichtigt werden, wenn die kumulativen Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 5 Buchst. a bis e der Richtlinie erfüllt sind.Soweit im Rahmen der Prüfung der zuständigen Behörden nach Artikel 4, dieser Richtlinie für Aussagen einer Person, die internationalen Schutz beantragt, Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, können diese Aussagen nur berücksichtigt werden, wenn die kumulativen Voraussetzungen von Artikel 4, Absatz 5, Buchst. a bis e der Richtlinie erfüllt sind.
Zu diesen Voraussetzungen gehören u. a. die Tatsache, dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, sowie der Umstand, dass die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, F, C-473/16, EU:C:2018:36, Rn. 33). Gegebenenfalls muss die zuständige Behörde auch Erklärungen für das Fehlen von Beweisen und die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers berücksichtigen (Urteil vom 25. Januar 2018, F, C-473/16, EU:C:2018:36, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung)."Zu diesen Voraussetzungen gehören u. a. die Tatsache, dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antrags