RS OGH 2020/3/5 4R15/20t

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Veröffentlicht am 05.03.2020
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Norm

RATG §21 Abs1

Rechtssatz

Ein Mehraufwand bei der Kommunikation und Korrespondenz mit einer fremdsprachigen Partei ist nicht erkennbar, wenn die Muttersprache der Partei auch jene des (inländischen) Parteienvertreters ist, sodass ein Zuschlag nach § 21 Abs 1 RATG allein wegen "Korrespondenz und Kommunikation mit fremdsprachigem Klienten" nicht gebührt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2020:RI0100070

Im RIS seit

20.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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