Norm
RATG §21 Abs1Rechtssatz
Ein Mehraufwand bei der Kommunikation und Korrespondenz mit einer fremdsprachigen Partei ist nicht erkennbar, wenn die Muttersprache der Partei auch jene des (inländischen) Parteienvertreters ist, sodass ein Zuschlag nach § 21 Abs 1 RATG allein wegen "Korrespondenz und Kommunikation mit fremdsprachigem Klienten" nicht gebührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2020:RI0100070Im RIS seit
20.04.2020Zuletzt aktualisiert am
20.04.2020