TE Vwgh Erkenntnis 1998/4/30 94/06/0241

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Veröffentlicht am 30.04.1998
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol;
L82000 Bauordnung;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

BauRallg;
B-VG Art139;
B-VG Art7 Abs1;
IntensivtierhaltungsV Tir 1984;
ROG Tir 1984 §15 Abs3;
ROG Tir 1984 §15 Abs4;
ROG Tir 1984 §15 Abs5;
ROG Tir 1984 §16;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde

1.

des W in E, 2. der M in E, 3. des B in J, 4. der S in J,

5.

der P in E, 6. des H in B, 7. des T in M, 8. der A in B, 9. der H in B,10. des H in B,11. der R in B,12. des F in Ö,13. der

I in S,14. des D in S,15. des H in B,16. der B in H,17. der D in S,18. der H in D,19. des D in A,20. der B in F,21. des H in

N und22. der E in E, alle vertreten durch D und D, Rechtsanwälte in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12. September 1994, Zl. Ve1-550-2081/1-11, betreffend eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. P in E, und 2. Gemeinde Ehrwald, vertreten durch den Bürgermeister),

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde der Fünftbeschwerdeführerin P wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt, und

2. zu Recht erkannt:

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Sämtliche Beschwerdeführer mit Ausnahme der Fünftbeschwerdeführerin haben dem Land Tirol zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Die erstmitbeteiligte Partei suchte im Jahre 1990 um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Stallgebäudes auf einer nach dem Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde als Freiland gewidmeten Fläche an. Der Stall sollte der Unterbringung von an die 30 Milchziegen sowie rund 50 Kitzen und Jungziegen dienen.

Über das Vorhaben fand am 15. Mai 1992 eine mündliche Verhandlung statt. Vor dieser Verhandlung erhob der Sechstbeschwerdeführer auch namens der Acht- bis 22.-Beschwerdeführer schriftliche Einwendungen. An der Verhandlung nahmen neben dem Erstmitbeteiligten und den Sachverständigen auch ein Vertreter des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin und der Fünfbeschwerdeführerin sowie ein Vertreter des Siebentbeschwerdeführers, des Zehntbeschwerdeführers, der Elftbeschwerdeführerin und der 22.-Beschwerdeführerin teil. Die genannten Beschwerdeführer brachten durch ihre Vertreter vor, daß das geplante Bauwerk jedenfalls mit Rücksicht darauf, daß das zur Bebauung vorgesehene Grundstück im Süden an das Bauland grenze, zu hoch geplant sei, sodaß aus diesem Grunde eine Baubewilligung nicht erteilt werden könne. Es liege eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes vor, wobei der Niederschrift über die Verhandlung zufolge ausdrücklich auf § 7 Abs. 1 lit. a Tiroler Bauordnung verwiesen wurde.

In einer weiteren Verhandlung am 27. November 1992 (die aufgrund von Änderungen, die im Hinblick auf die Stellungnahme des Sachverständigen in der Verhandlung am 15. Mai 1992 vorgenommen wurden, notwendig geworden war) waren alle Beschwerdeführer durch den nunmehrigen Beschwerdevertreter vertreten. Dieser brachte vor, daß eine Sonderwidmung gemäß § 16 und § 15 Abs. 5 Tiroler Raumordnungsgesetz nicht vorliege. Eine solche sei jedoch erforderlich, weil eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung vorliege. Es wurden insbesondere Lärm- und Geruchsimmissionen eingewendet, die das übliche Ausmaß überstiegen. Die Verordnung der Tiroler Landesregierung gemäß § 16 Abs. 2 Tiroler Raumordnungsgesetz sei gleichheitswidrig, weil sie unsachlich sei. Auch durch Ziegen seien mehr oder weniger dieselben Immissionen wie durch die von der Verordnung erfaßten Tiere zu erwarten. Ferner setze eine Baubewilligung gemäß § 15 Tiroler Raumordnungsgesetz das Bestehen eines landwirtschaftlichen Betriebes voraus, ein solcher bestünde jedoch nicht. Das von der Behörde eingeholte landwirtschaftliche Gutachten sei nicht ausreichend, es sei eine neuerliche Begutachtung vorzunehmen. Der zugrundeliegende Flächenwidmungsplan sei verfassungswidrig. Die Ausweisung als Freilandfläche stelle einen krassen Widerspruch zu den Zielen der örtlichen Raumordnung dar.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 5. Jänner 1993 wurde dem Erstmitbeteiligten die beantragte Baubewilligung unter einer Reihe von Auflagen erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhoben sämtliche Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 6. Juli 1993 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, ein Teil der in der Begründung der Berufung enthaltenen Einwände "als objektiv öffentlich-rechtliche Einwendungen, die ausschließlich der Wahrung öffentlicher Interessen dienen, gemäß § 30 Abs. 2 TBO, LGBl. Nr. 33/1989, zurückgewiesen".

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen.

Begründend führt die belangte Behörde insbesondere aus, daß die Baubehörden bei der Beurteilung der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit der jeweiligen Widmungskategorie vom jeweils gültigen Flächenwidmungsplan auszugehen hätten. Die Einwendungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes gingen daher ins Leere.

Aufgrund des von der Erstbehörde eingeholten Gutachtens des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 9. August 1990 und dessen Ergänzung vom 10. Dezember 1991 hätten die Gemeindebehörden sehr wohl von einem bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb ausgehen dürfen. Der Sachverständige führe in seinem Gutachten im wesentlichen aus, daß der Erstmitbeteiligte im Jahre 1980 von seinen Eltern das landwirtschaftliche Anwesen in H Nr. 3 in der mitbeteiligten Gemeinde übernommen habe. Zu diesem Anwesen habe das zusammengebaute Wohn- und Wirtschaftsgebäude H Nr. 3 gehört, wo früher laut Hofkarte eine Kuh und ein bis zwei Rinder gehalten worden seien. Der Großteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche sei 1978 noch von der Vorbesitzerin verkauft worden, sodaß der Erstmitbeteiligte heute lediglich ca. 2.000 m2 landwirtschaftliche Nutzfläche besitze. Bereits 1979 habe der Erstmitbeteiligte in einem provisorischem Gebäude neben dem Wohnhaus mit der Ziegenhaltung begonnen, da der alte Stall für Wohnzwecke ausgebaut worden sei. Die Futtergrundlage für den heutigen Viehbestand mit 15 bis 18 Ziegen sei durch die Zupachtung von insgesamt 4,3 ha landwirtschaftlicher Fläche gegeben.

Daß die Errichtung des gegenständlichen Bauvorhabens aus betriebswirtschaftlichen Gründen im Sinne des § 15 Abs. 3 TROG 1984 als erforderlich anzusehen sei, sei vom landwirtschaftlichen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden. Ein auf gleicher Ebene erstelltes Gutachten sei von den Vorstellungswerbern nicht beigebracht worden.

Zum Vorbringen hinsichtlich der Geltung der Intensivtierhaltungsverordnung sowie deren Überprüfung sei auszuführen, daß eine Intensivtierhaltung nach dieser Verordnung im gegebenen Fall nicht vorliege, da die Verordnung die Tierart "Ziegen" nicht vorsehe.

Zu den Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 Tiroler Raumordnungsgesetz 1984, LGBl. Nr. 4/1984, sei von der Vorstellungsbehörde ergänzend ein Gutachten des raumplanerischen Amtssachverständigen des Amtes der Tiroler Landesregierung eingeholt worden. In diesem Gutachten werde festgestellt, daß ein Widerspruch zum Ziel des § 8 Abs. 2 lit. b TROG 1984, nämlich der Erhaltung zusammenhängender unverbaut bleibender landwirtschaftlich nutzbarer Flächen und Erholungsräume, nicht gegeben sei. Dieses Gutachten sei ebenfalls von den Beschwerdeführern nicht durch ein auf gleicher Ebene erstelltes Gutachten widerlegt worden.

Die bloße Gegenbehauptung der Beschwerdeführer, daß das Gutachten unrichtig, unvollständig, unnachvollziehbar und zweifelhaft sei, vermöge das Gutachten des Sachverständigen nicht zu widerlegen. Der Sachverständige stelle im Gutachten ausdrücklich fest, daß die verfahrensgegenständliche Grundparzelle nicht als Enklave im Wohngebiet zu sehen sei, da sie am Rand eines landwirtschaftlich genutzten Bereiches liege und nicht von Wohnhäusern im Wohngebiet nach allen Seiten hin umgeben sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Freilandwidmung für das beschwerdegegenständliche Grundstück sei gesetzwidrig, es bestünde kein landwirtschaftlicher Betrieb und bei richtiger Auslegung der Verordnung der Tiroler Landesregierung LGBl. Nr. 25/1984 betreffend die Intensivtierhaltung sei das beschwerdegegenständliche Vorhaben nicht zu bewilligen. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird die Auffassung vertreten, daß sich die Behörde zur Begründung (nicht näher genannter) wesentlicher Sach- und Rechtsfragen lediglich auf nicht nachvollziehbare Gutachten gestützt habe.

Die Beschwerdeführer erhoben gleichzeitig auch Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluß vom 13. Juni 1995, B 2289/94, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und sah auch keine Notwendigkeit, aufgrund der gegen den Flächenwidmungsplan geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken ein Verordnungsprüfungsverfahren hinsichtlich des Flächenwidmungsplanes (Widmung der beschwerdegegenständlichen Grundparzelle als Freiland) einzuleiten.

Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 1994 wurde die Beschwerde der Fünftbeschwerdeführerin (noch vor Einleitung des Vorverfahrens) zurückgezogen.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte nach Abschluß des verfassungsgerichtlichen Verfahrens die Verwaltungsakten vor.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Da die Entscheidung des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde am 6. Juli 1993 erging, ist im Beschwerdefall noch das Tiroler Raumordnungsgesetz 1984 anzuwenden.

2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984, LGBl. Nr. 4, in der Fassung LGBl. Nr. 38/1984, 13/1986 und 76/1990, lauten:

"§ 15

Freiland

...

(3) Die Errichtung von Bauten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe einschließlich der zu diesen Betrieben gehörenden Wohnungen und Wohnräume ist im Freiland nur zulässig, soweit diese nach Art und Größe für einen bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich sind. Die Errichtung solcher Bauten für bestehende land- und forstwirtschaftliche Betriebe ist nur dann als erforderlich anzusehen, wenn dies im Zuge einer Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur, insbesondere für die Auflösung materiell geteilten Hauseigentums, für die Verlegung von Betrieben aus wirtschaftlich ungünstigen Orts- oder Hoflagen, aus betriebswirtschaftlichen Gründen oder aus Gründen des Umweltschutzes notwendig ist. In den zu land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gehörenden Wohngebäuden ist überdies die Errichtung von Wohnräumen für die Vermietung von höchstens zehn Fremdenbetten je land- und forstwirtschaftlichem Betrieb zulässig.

(4) Die Errichtung von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden im Zuge der Neugründung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ...

(5) Die Baubewilligung für die Errichtung von Gebäuden, die nach den Abs. 3 und 4 im Freiland zulässig ist, ist zu versagen, wenn die Lage des Gebäudes dem Ziel der örtlichen Raumordnung im Sinne des § 8 Abs. 2 lit. b widerspricht. Die Errichtung von Gebäuden für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung (§ 16 Abs. 2), für gewerbsmäßig betriebene Reitställe, für Fischzuchtbetriebe und für Dauerkleingärten sowie von Bienenhäusern mit mehr als 20 m2 Nutzfläche und von Jagdhütten ist im Freiland nur auf entsprechend gewidmeten Sonderflächen zulässig.

§ 16

Sonderflächen

(1) Im Bauland und im Freiland können Grundflächen als Sonderflächen

a)

für ...

b)

für Bauten und Anlagen, die auf Grund ihres Verwendungszweckes an einen bestimmten Standort gebunden sind oder für die ein bestimmter Standort besonders geeignet ist, wie z.B. ..., Gebäude für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung (Abs. 2), ..., gewidmet werden.

(2) Landwirtschaftliche Intensivtierhaltung liegt vor, wenn Tiere bestimmter Arten in solcher Anzahl gehalten werden, daß die Lärm- und Geruchsemissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben übliche Ausmaß übersteigen. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, bei welchen Arten und bei welcher Anzahl von Tieren eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung vorliegt. Vor der Erlassung dieser Verordnung ist die Landeslandwirtschaftskammer zu hören."

3. Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, waren die Beschwerdeführer teilweise in der ersten mündlichen Verhandlung vertreten bzw. haben rechtzeitig vor dieser mündlichen Verhandlung Einwendungen erhoben und waren in der zweiten mündlichen Verhandlung sämtliche Beschwerdeführer vertreten.

Im Hinblick auf das in der Folge darzustellende einheitliche Ergebnis hinsichtlich der Begründetheit der Beschwerdeausführungen nimmt der Verwaltungsgerichtshof davon Abstand, die nicht übereinstimmenden Einwendungen der einzelnen Beschwerdeführer (ausgenommen der Fünftbeschwerdeführerin, die ihre Beschwerde zurückgezogen hat) dahingehend zu untersuchen, ob hinsichtlich einzelner der Beschwerdeführer in bezug auf jene subjektiven Rechte, die nun geltend gemacht wurden, etwa Präklusion eingetreten ist. Das Beschwerdevorbringen wird daher in der Folge einheitlich und ohne Differenzierung nach Beschwerdeführern behandelt.

Die Beschwerde der Fünftbeschwerdeführerin war im Hinblick auf die nach der Einbringung erfolgte Zurückziehung gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren insoweit einzustellen.

4. Soweit sich die Beschwerde gegen die im Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde vorgesehene Freilandwidmung des gegenständlichen Grundstückes wendet, ist darauf zu verweisen, daß der Verfassungsgerichtshof aufgrund der Beschwerde der Beschwerdeführer keinen Anlaß zur Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens gesehen hat. Das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist - insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zur Lage des gegenständlichen Grundstückes - nicht geeignet, diesbezüglich allfällige Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes hervorzurufen.

Es ist daher im Beschwerdefall von der im Flächenwidmungsplan vorgesehenen Widmung des gegenständlichen Grundstückes als Freiland auszugehen.

5. Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wendet sich die Beschwerde zunächst gegen die Annahme der belangten Behörde, daß ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 15 Abs. 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 1984 vorliege. Es liege auch nicht die Erweiterung eines bestehenden Betriebes vor, sondern vielmehr eine Neugründung.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was an der Annahme des Sachverständigen im Gutachten vom 9. August 1990 Zweifel entstehen ließe, daß der Betrieb des Erstmitbeteiligten einen landwirtschaftlichen Betrieb darstelle. Der Umstand, daß das gegenständliche Gebäude 3 km vom Hof der Beschwerdeführer entfernt errichtet werden soll, vermag die Beurteilung der Beschwerde, daß deshalb die Neugründung eines Betriebes vorliege, nicht zu tragen. Den Feststellungen des Sachverständigen, daß die Ziegen in dem derzeit neben dem Wirtschaftsgebäude H bestehenden Gebäude "keinesfalls tiergerecht untergebracht" seien, "da der Stall sowohl von der Größe als auch von der Belichtung nicht den Anforderungen" entspreche, wird in der Beschwerde nichts entgegengesetzt. Auch zur Frage der Futterlagerung wird den Ausführungen des Sachverständigen nichts entgegengehalten. Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit die Beurteilung der belangten Behörde, daß das gegenständliche Gebäude für den landwirtschaftlichen Betrieb des Erstmitbeteiligten erforderlich sei, rechtswidrig sein sollte. Der Umstand, daß es für den Erstmitbeteiligten betriebswirtschaftlich günstigere Lösungen gäbe, wenn er ein nähergelegenes Grundstück verwenden könnte, widerlegt nicht die vom Sachverständigen angenommene Notwendigkeit bei der gegebenen Sachlage und kann auf dem Boden der geltenden Rechtslage einem Antragsteller im Bauverfahren (hier dem Erstmitbeteiligten) nicht entgegengehalten werden.

6. Wenn in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, daß die Verordnung der Tiroler Landesregierung betreffend die Intensivtierhaltung, LGBl. Nr. 25/1984, bei richtiger Auslegung auch im Beschwerdefall anzuwenden sei, so ist demgegenüber auf folgendes zu verweisen:

Die von den Beschwerdeführern vorgetragenen Bedenken gegen die Verordnung der Landesregierung gemäß § 16 Abs. 2 TROG 1984 wurden vom Verfassungsgerichtshof nicht zum Anlaß der Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens genommen. Der Verfassungsgerichtshof hat vielmehr in seinem Ablehnungsbeschluß ausdrücklich ausgeführt, auch im Lichte der Beschwerdeausführungen zu den den Bescheid tragenden generellen Rechtsvorschriften hätte die Beschwerde vor dem Hintergrund der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und bezog sich dabei ausdrücklich auch auf § 16 TROG 1984. Die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof enthält keine Gesichtspunkte, die beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken gegen die Verordnung (etwa im Hinblick auf die in der Beschwerde angesprochene unterschiedliche Behandlung der Haltung von Schweinen und Ziegen) hervorrufen könnten, die Anlaß zur Stellung eines Verordnungsprüfungsantrages an den Verfassungsgerichtshof geben könnten. Unter Zugrundelegung der Verordnung konnte die belangte Behörde jedoch zu Recht von der Zulässigkeit der Errichtung des gegenständlichen Ziegenstalles auch im Hinblick auf § 15 Abs. 5 iVm § 16 Tiroler Raumordnungsgesetz 1984 ausgehen.

7. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen erweisen sich auch die sich in Behauptungen erschöpfenden Verfahrensrügen in der Beschwerde als unzutreffend. Inwiefern insbesondere der Schluß des landwirtschaftlichen Gutachters auf die Notwendigkeit des vorliegenden Stallgebäudes für den Betrieb des Erstmitbeteiligten nicht nachvollziehbar sein sollte, wird in der Beschwerde nicht näher ausgeführt. Die Beschwerdeausführungen sind daher in diesem Zusammenhang nicht geeignet, Zweifel an den von der belangten Behörde aus den vorliegenden Verfahrensergebnissen gezogenen Schlüssen hervorzurufen. Insofern geht die Verfahrensrüge ins Leere.

8. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994060241.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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