TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/21 W136 2219001-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.10.2019
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Entscheidungsdatum

21.10.2019

Norm

BDG 1979 §123 Abs1
BDG 1979 §123 Abs2
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §94 Abs1 Z1
B-VG Art. 133 Abs4
SchUG §18
SchUG §23 Abs1
SchUG §56
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch

W136 2219001-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Mag. XXXX , vertreten durch RA Mag. Ines PRAXMARER, Bürgerstrasse 19/1, 6020 Innsbruck, gegen den Beschluss der Disziplinarkommission bei der Bildungsdirektion für XXXX , Senat für Schulleiter/innen und sonstige Lehrer/innen sowie Erzieher/innen an Schulen für wirtschaftliche Berufe, Tourismus und Sozialberufe vom 13.03.2019, GZ: 254.06/0003-allg/2019, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 123 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 und Abs. 2 sowie §°211 BDG 1979 ein. Der Spruch dieses Beschlusses lautet wörtlich:

"Gegen Sie besteht der Vorwurf, Sie haben

1. die Schülerin XXXX trotz deren Nichtbestehens der am 10. September 2018 abgelegten Nachtragsprüfung im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport am selben Tag zu den für die betreffende Schülerin ebenfalls vorgesehenen beiden Wiederholungsprüfungen antreten lassen, obwohl aufgrund der negativen Beurteilung in mehr als zwei Pflichtgegenständen die Voraussetzungen für den Antritt zu einer Wiederholungsprüfung nicht vorlagen und Sie haben damit der betreffenden Schülerin zu Unrecht den Übertritt in die nächste Schulstufe ermöglicht, sowie

2. im Rahmen des Nebentermins der schriftlichen standardisierten Reife- und Diplomprüfung des Schuljahrs 2017/18 den IT-Betreuer Prof. Mag. XXXX am 7. September 2018 pflichtwidrig mit dem Herunterladen der Prüfungsaufgaben für die Reife- und Diplomprüfung in ‚Angewandte Mathematik (BHS-W1-HUM/HLF) - AM-W1' (in der Folge:

Klausuraufgabe für angewandte Mathematik für humanberufliche Schulen) sowie für die Berufsreifeprüfung in ‚Angewandte Mathematik Cluster P/BRP Mathematik' (in der Folge: Klausuraufgabe für Mathematik Berufsreifeprüfung) beauftragt und diesem einen für Sie selbst bestimmten Entschlüsselungscode pflichtwidrig mittels WhatsApp-Nachricht weiter geleitet und durch das Unterlassen des Ihnen jeweils persönlich obliegenden Herunterladens der Klausuraufgaben und der Entschlüsselung der Klausuraufgaben bewirkt, dass den Kandidat/innen im Unterrichtsgegenstand ‚Angewandte Mathematik (BHS-W1-HUM/HLF) -AM-W1' falsche Prüfungsaufgaben, nämlich anstelle der Klausuraufgabe für angewandte Mathematik für humanberufliche Schulen die Klausuraufgabe für Mathematik Berufsreifeprüfung vorgelegt wurden, sodass die betroffenen Schüler/innen die schriftliche Klausurprüfung wiederholen mussten, und dem Bund für die Anschaffung eines Ersatzpakets an Klausuraufgaben ein vom BMBWF vorläufig mit 40.000 Euro bezifferter finanzieller Schaden verursacht.

Es besteht daher gegen Sie der Verdacht, durch

den Ihnen unter Z1 vorgehaltenen Vorwurf ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Schülerin XXXX entgegen dem § 23 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) am 10. September 2018 zu den Wiederholungsprüfungen antreten lassen und jene Schülerin in die nächst höhere Schulstufe aufsteigen lassen, sowie

den Ihnen unter Z2 vorgehaltenen Vorwurf entgegen § 18 der Prüfungsordnung BMHS in Verbindung mit § 37 Abs. 1 und § 56 SchUG sowie dem Durchführungserlass des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung - BMBWF (BMBWF-9.205/0010-II/9a/2018) nicht die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen getroffen zu haben.

Bezüglich der Ihnen unter den Z1 und 2 vorgehaltenen Verhaltensweisen besteht überdies der Verdacht, dadurch gegen die Ihnen durch § 43 Abs. 1 und 2 sowie § 211 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) auferlegte Verpflichtung, Ihre dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft zu besorgen sowie in Ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung Ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, sowie gegen die Ihnen als Schulleiter gemäß § 56 SchUG auferlegte Verpflichtung für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen zu sorgen, verstoßen zu haben."

Begründend wurde ausgeführt, dass sich der angelastete Sachverhalt, der inhaltlich detailliert wiedergegeben wurde, aus einem Schreiben von Prof. Mag. XXXX vom 25.09.2018, der Stellungnahme des BF an SQM Mag. Dr. XXXX vom 05.10.2018, aus einer Sachverhaltsdarstellung des BMBWF vom 21.11.2018 sowie aus den Gedächtnisprotokollen und Stellungnahmen der beteiligten Personen vom 22.09.2018 (Prof. Mag. XXXX , Prof. Dr. XXXX , Prof. Mag. XXXX ) und der Sachverhaltsdarstellung des BF ergeben würde.

Da die genannte Schülerin im Sommersemester 2017/18 nur an zwei von insgesamt 16 Stunden im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport (am 02.03. und am 13.04.2018) aktiv teilgenommen habe, sei eine Beurteilung nicht möglich und eine Feststellungsprüfung für den 22.06.2018 angekündigt worden. Kurz darauf sei der Schulärztin ein Attest überreicht worden, wonach die Schülerin rückwirkend von Februar 2018 bis Schulschluss vom Unterricht im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport zu befreien wäre. Nach der Weiterleitung dieses Attestes samt Antrag auf Befreiung sei sie von 25.05. bis 08.07.2018 vom Besuch befreit worden. Die Feststellungsprüfung habe nicht stattfinden können und im Zeugnis sei der Hinweis "gestundet" vermerkt worden. Eine für den 10.09.2018 angesetzte Nachtragsprüfung sei mit "Nicht Genügend" beurteilt und der BF davon unverzüglich informiert worden. Dennoch habe die Schülerin im Anschluss daran zu den zwei ebenfalls für den 10.09.2018 angesetzten Wiederholungsprüfungen antreten dürfen, welche sie mit einer positiven Beurteilung bestehen habe können. In der Folge habe die Schwester der genannten Schülerin erklärt, dass sie ein Attest nachbringen könnte, wonach es der Schülerin XXXX aus gesundheitlichen Gründen eigentlich gar nicht möglich gewesen sei, eine Prüfung abzulegen bzw. dass ihr auch die Teilnahme am Unterricht weiterhin nicht möglich sei.

In der Beurteilungskonferenz am 11.09.2018 habe der BF ausgeführt, dass aufgrund des im Mai 2018 beigebrachten ärztlichen Attestes die rückwirkende Befreiung der genannten Schülerin für das gesamte zweite Semester des Schuljahres 2017/18 hätte erfolgen müssen bzw. dass sie im Sommersemester 2018 nicht am Unterricht hätte teilnehmen dürfen bzw. auch nicht zu beurteilen gewesen wäre. Ebenso hätte seiner Darstellung zufolge eine Feststellungs- oder Nachtragsprüfung nicht erfolgen dürfen. Aufgrund eines weiteren Attestes mit derselben Diagnose sei die Schülerin am 02.10.2018 bis zum Ende des ersten Semesters des Schuljahres 2018/19 wiederum vom Unterricht befreit worden. Die am 10.09.2018 nicht bestandene Nachtragsprüfung sei vom BF nicht gewertet worden, da die Schülerin nach seiner Ansicht "faktisch" den für die Befreiungen am Ende des Unterrichtsjahres 2017/18 und im Schuljahr 2018/19 maßgebenden Status auch zum Zeitpunkt der Nachtragsprüfung gehabt hätte, womit der Schülerin letztlich ein Einstieg in die zweite Klasse FW ermöglich worden sei.

Der BF habe nach dem 03.09.2018 das Passwort für den Download der von ihm angeforderten (unterschiedlichen) Aufgabenstellungen für die am 20.09.2018 angesetzte schriftliche standardisierte Reife- und Diplomprüfung im Klausurfach Angewandte Mathematik zum Nebentermin des Schuljahres 2017/18 vom BMBWF per RSa-Brief erhalten. Danach seien die Entschlüsselungscodes für jede der angeforderten Varianten vom BMBWF einzeln per SMS an jene Direktor/innen österreichweit versandt worden, welche für ihre Schule Klausurarbeiten angefordert und in ihrer Funktion als Schulleitung sich zum Herunterladen gegenüber dem BMBWF mit ihrer Mobiltelefonnummer ausgewiesen hätten. Als berechtigter Empfänger habe der BF daher am 19.09.2018 um 13:55 Uhr den Code für die Klausur angewandte Mathematik für humanberufliche Schulen (= "Angewandte Mathematik Cluster W1" HUM) und um 13:57 Uhr den Code für die Klausuraufgabe für Mathematik Berufsreifeprüfung (= "Angewandte Mathematik Cluster P/BRP Mathematik", BRP) per SMS an die von ihm vorab hierfür angegebene Handynummer zugesandt bekommen. Ungeachtet dessen habe er am 07.09.2018 den an seiner Schule tätigen IT-Betreuer Prof. Mag. XXXX mit dem Download der Klausurarbeiten beauftragt. Ferner habe er am 19.09.2018 die SMS-Nachricht mit dem Entschlüsselungscode für die Freischaltung der Klausuraufgaben per WhatsApp an Prof. Mag. XXXX weitergeleitet und diese Nachricht gelöscht, obwohl dessen Weiterleitung im Durchführungserlass zur Vorbereitung und Durchführung der standardisierten Reife- und Diplomprüfung (GZ.: BMBWF-9.205/0010-II/9a/2018) untersagt sei. Die SMS bezüglich der Klausur für angewandte Mathematik für humanberufliche Schulen (= "Angewandte Mathematik Cluster W1", HUM) sei von ihm offenbar nicht wahrgenommen worden.

Da der BF nur den Code für die Klausuraufgabe für Mathematik Berufsreifeprüfung weitergeleitet habe, habe sich nur dieser Klausur-Container öffnen lassen. Nach mehrmaligen erfolglosen Versuchen sei Prof. Mag. XXXX zum Schluss gekommen, dass die Aufgaben für beide Schultypen die gleichen sein müssten. Nach Bedenken des namentlich genannten Administrators und des Prüfers hat Mag. XXXX erneut vergeblich versucht, die Klausuraufgabe für humanberufliche Schulen zu entschlüsseln. Somit hätten insgesamt zwölf Kandidat/innen für sie nicht bestimmte Klausuraufgaben bearbeitet. Durch die am 28.09.2018 notwendige Wiederholung der Klausurprüfung habe das BMBWF ein Ersatzpaket an Klausuraufgaben zur Verfügung stellen müssen, wodurch letztlich ein Schaden von vorläufig € 40.000,00 entstanden sei.

Zum ersten Vorwurf habe der BF in einer Stellungnahme an SQM Dr. XXXX ausgeführt, dass die betreffende Schülerin von Februar 2018 bis zum Ende des Schuljahres 2017/18 aufgrund einer Erkrankung vom Pflichtgegenstand Bewegung und Sport befreit gewesen und dass er davon ausgegangen sei, dass das Krankheitsbild unverändert vorgelegen sei. Zudem sei eine Befreiung auf Grundlage desselben Attestes für das erste Semester des Schuljahres 2018/19 erneut ausgestellt worden. Außerdem habe er es sowohl aus pädagogischer als auch aus wirtschaftlicher Sicht nicht für nachvollziehbar gehalten, einer Schülerin aufgrund eines terminlichen Versäumnisses ein ganzes Schuljahr zu nehmen, obwohl sie letztlich nachweisen habe können, dass sie seit Februar 2018 dasselbe Krankheitsbild hat. In Zukunft würde er in Zweifelsfällen jedenfalls den Landesschulrat beiziehen.

Zum zweiten Vorwurf habe der BF dann in einer Sachverhaltsdarstellung vom 23.09.2018 ausgeführt, dass er 15 Klausuraufgaben für Angewandte Mathematik (BHS-W1-HUM/HLF) und zwei Aufgaben für Mathematik (BRP) beim BMBWF bestellt und den am frühen Nachmittag erhaltenen Entschlüsselungscode anschließend an den zuständigen IT-Administrator weitergegeben bzw. die SMS danach gelöscht habe. Da bisher immer nur eine SMS gekommen sei, sei ihm nicht bewusst gewesen, dass es eine zweite SMS mit einem Entschlüsselungscode gegeben hat. Er sei auch nicht von allfälligen Problemen informiert worden.

Nach Anführung der § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 und § 11 Abs. 6 SchUG wurde weiters darauf hingewiesen, dass die Befreiung der Schülerin XXXX vom Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport unter Stundung der Ablegung der Prüfung bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2017/18 erfolgt sei. Eine rechtswirksame Befreiung sei zum Zeitpunkt der Ablegung der Nachtragsprüfung (Vormittag des 10.09.2018) jedoch nicht vorgelegen. Gemäß § 23 Abs. 1 SchUG dürften Schüler/innen eine Wiederholungsprüfung nur ablegen, wenn die Gesamtzahl der Beurteilungen mit "Nicht Genügend" zwei nicht übersteigen. Da diese Voraussetzung bei der Schülerin aufgrund der negativ bewerteten Nachtragsprüfung im Verlauf des Vormittags des 10.09.2018 nicht mehr zugetroffen habe, hätte der BF sie zu den beiden Wiederholungsprüfungen nicht mehr antreten lassen dürfen. Außerdem hätte nach §°21 Abs. 6 der Leistungsbeurteilungsverordnung an einem Kalendertag nur eine Wiederholungsprüfung angesetzt werden dürfen. Die Vorgehensweise des BF bezüglich des Aufstiegs der genannten Schülerin in die nächste Schulstufe habe daher nicht den schulrechtlichen Voraussetzungen entsprochen. Durch die Möglichkeit einer einmaligen Wiederholung der Nachtragsprüfung gemäß § 20 Abs. 3 SchUG wäre jedoch ein rechtskonformes Aufsteigen möglich gewesen.

Gemäß § 18 Abs. 1 der Prüfungsordnung BMHS haben Schulleiter die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen zu treffen bzw. nach § 56 SchUG die Verpflichtung, für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung der Amtsschriften und die Ordnung in der Schule zu sorgen.

Im Durchführungserlass zur Vorbereitung und Durchführung der standardisierten Reife- und Diplomprüfung (GZ.: BMBWF-9.205/0010-II/9a/2018) würde unter dem Punkt "Sicherer Umgang und Verwahrung von Aufgabenstellungen" u.a. ausgeführt werden, dass aus Gründen der Datensicherheit und zur rechtlichen Absicherung der Schulleitung insbesondere keine elektronische Weitergabe der Aufgabenstellungen erfolgen dürfte. Zur Vermeidung eines vorzeitigen Bekanntwerdens würden die für die Öffnung der Aufgabenstellung bestimmten Personen im Vorfeld der zentralen Prüfung mittels RSa-Brief einen Code für den Zugang zum Portal für das Herunterladen der Klausuraufgaben erhalten. Die Entschlüsselung der Klausuraufgaben habe durch den Berechtigten, der dem BMBWK bekannt gegebenen Mobiltelefonnummer, zu erfolgen. Dabei müsste die zum Herunterladen befugte Person vor der Eingabe des Entschlüsselungscodes bestätigen, dass dieser ihr auf das von ihr bekannt gegebene Mobiltelefon übermittelt worden sei. Somit sei eine ordnungsgemäße Bestätigung durch Prof. Mag. XXXX gar nicht möglich gewesen. Zwecks Sicherung des Geheimbleibens der Klausuraufgaben sei es wesentlich, dass der Kreis der für deren Entgegennahme bestimmten Personen bekannt sei, sodass eine Delegation der Entgegennahme der Aufgaben an eine andere Person nicht zulässig gewesen sei.

Aufgrund der obgenannten Vorwürfe würde somit der Verdacht bestehen, dass der BF gegen die ihm gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 bzw. die ihm als Schulleiter gemäß § 56 SchUG auferlegten Verpflichtungen, insbesondere für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen in der Schule zu sorgen, verstoßen habe. Aus diesem Grund sei die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beschlossen worden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig am 11.04.2019 Beschwerde und beantragte, der Beschwerde Folge zu geben und das Verfahren einzustellen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die dem BF eingeräumte Frist für eine Stellungnahme unangemessen kurz gewesen sei und die Behörde sein Fristerstreckungsansuchen nicht beantwortet habe. Der BF habe zu den Vorwürfen daher keine Stellung nehmen können, wodurch ihm sein Recht auf Parteiengehör genommen worden sei. Ansonsten hätte er seine und die Einvernahme näher angeführter Zeugen beantragen können. Weiters würden die Voraussetzungen für einen begründeten Verdacht nicht vorliegen. Mit der Formulierung der Behörde, dass aufgrund der vorliegenden glaubwürdigen Vorwürfe ein Disziplinarverfahren einzuleiten sei, würden keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Einleitung festgestellt werden. Die Behörde habe das Schreiben von Prof. Mag. XXXX vom 25.09.2018 (Vorwurf 1) und die Sachverhaltsdarstellung des BMBWF (Vorwurf 2) unkritisch übernommen. Weiters würde der Bescheid keine ausreichende Begründung enthalten. Davon, dass die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst seien, könnte nicht die Rede sein. Unabhängig davon sei Vorwurf 1 nicht geeignet, eine Dienstpflichtverletzung darzustellen. Es sei unerklärlich, dass die Schülerin im ersten Semester noch mit der Note "Sehr gut" bewertet, ihr bei der Nachtragsprüfung von der zuständigen Lehrerin jedoch überhaupt keine Kompetenz mehr zugesprochen wird. Ebenso wie die Durchführung der Prüfung trotz der bekannten offensichtlichen körperlichen Beschwerden der Schülerin, die seit 2016 in ärztlicher Behandlung gestanden und immer wieder vom Turnunterricht befreit gewesen sei. Nachdem die Schwester der Schülerin erklärt habe, dass diese zur Nachtragsprüfung gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, hätte ein Nichtzulassen zu den Wiederholungsprüfungen sie maßgeblich und nachhaltig beeinträchtigt. Dem BF könnte daraus keine dienstrechtlich zu ahndende Verletzung seiner Pflichten angelastet werden. Schließlich seien die Vorwürfe unter Berücksichtigung des § 94 BDG 1979 verjährt.

3. Die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.05.2019 dem BVwG (eingelangt am 20.05.2019) vorgelegt. Dabei wurde zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen vorgebracht, dass hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung des rechtlichen Gehörs dem BF beide Vorwürfe vollinhaltlich bekannt gewesen seien und dass ihm mit Schreiben vom 19.02.2019 die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden sei. Außerdem sei er als zuständiger Schulleiter zu beiden Vorwürfen von der zuständigen Landesschulinspektorin befasst worden und habe sich dazu gegenüber dem LSR für XXXX nach Kenntnis der Stellungnahmen der in diesen Angelegenheiten mit betroffenen Lehrpersonen geäußert. Darüber hinaus habe er am 05.10.2018 eine Stellungnahme (zu Vorwurf 1) und am 23.09.2018 eine Sachverhaltsdarstellung eingebracht. Zum Vorwurf, wonach kein begründeter Verdacht vorliegen würde, sei in der Beschwerde verkannt worden, dass sich bereits aus den Stellungnahmen des BF ergeben würde, dass Dienstpflichtverletzungen vorliegen könnten. Da beide Vorwürfe glaubwürdig dargelegt worden seien, habe die Disziplinarkommission ein Disziplinarverfahren einzuleiten gehabt. Was die fehlende Bescheidbegründung betrifft, wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen. Danach würde es für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ausreichen, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

1.1. Zur Person des BF:

Der am XXXX geborene BF steht als Beamter in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis, seine Dienststelle ist die HBLA für wirtschaftliche Berufe in XXXX , wo er als Schulleiter bzw. Direktor Dienst versieht. Diese Feststellung konnte unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage getroffen werden.

1.2. Zur im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzung:

Der der angelasteten Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem unter Punkt I dargestellten Verfahrensgang, insbesondere aus der Disziplinaranzeige der Bildungsdirektion für XXXX vom 11. Januar 2019, GZ: 4125.210763/0107/2018, bzw. aus einem Schreiben von Prof. Mag. XXXX vom 25.09.2018, der Stellungnahme des BF vom 05.10.2018, einer Sachverhaltsdarstellung des BMBWF vom 21.11.2018 sowie den Gedächtnisprotokollen und Stellungnahmen der beteiligten Personen vom 22.09.2018 (Prof. Mag. XXXX , Prof. Dr. XXXX , Prof. Mag. XXXX ) bzw. einer Sachverhaltsdarstellung des BF, und konnte somit der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Der BF bestreitet die ihm zur Last gelegten Handlungen zwar nicht, vermeint jedoch, dass die Disziplinarkommission nicht darlegen habe können, inwieweit sein Verhalten Dienstpflichtverletzungen darstellen soll. Im konkreten Fall würde seiner Ansicht nach kein begründeter Verdacht vorliegen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Der BF sprach sich in seiner Beschwerde für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus. Ungeachtet dessen wurde vom Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob der BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen. Art 6 Abs. 1 EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da nur die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu klären war und zivile Rechte im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden (VwGH vom 16.09.2010 Zl. 2007/09/0141). Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) kommt im gegenständlichen Fall mangels Vorliegens eines unionsrechtlichen Sachverhaltes nicht zur Anwendung (VwGH vom 09.09.2014, Zl. Ra 2014/09/0017).

Zu Spruchpunkt A):

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 210/2013 (BDG 1979) maßgeblich:

"§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

........

§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.

........

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

..........

Schulunterrichtsgesetz (SchUG):

Wiederholungsprüfung

§ 23. (1) Ein Schüler darf - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis

1. der Schüler in Pflichtgegenständen ohne Leistungsgruppen mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, oder

2. der Schüler in der niedrigsten Leistungsgruppe eingestuft war und mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, oder

3. der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist;

hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit "Nicht genügend" gemäß Z 1 bis 3 zwei nicht übersteigen.

(1a) Die Wiederholungsprüfungen finden - soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird - an den ersten beiden Unterrichtstagen der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt. In der letzten Stufe von Schulen mit abschließender Prüfung findet die Wiederholungsprüfung in höchstens einem Pflichtgegenstand auf Antrag des Schülers zwischen der Beurteilungskonferenz (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung statt; eine einmalige Wiederholung dieser Prüfungen ist auf Antrag des Schülers zum Prüfungstermin gemäß dem ersten Satz und Abs. 1c zulässig.

(1b) An ganzjährigen Berufsschulen dürfen die Wiederholungsprüfungen auch zwischen Mittwoch und Freitag der ersten Woche des Schuljahres abgelegt werden. An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulstufen dürfen die Wiederholungsprüfungen frühestens zwei Wochen nach Abschluss des Lehrganges und spätestens zu Beginn des folgenden, für den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden.

(1c) Wenn der Beginn des Unterrichts an den ersten beiden Tagen des Schuljahres (§ 10 Abs. 1) durch die Abhaltung der Wiederholungsprüfungen beeinträchtigt wäre oder es aus anderen organisatorischen Gründen, wie insbesondere der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schülerorientierten Durchführung der Wiederholungsprüfungen, zweckmäßig ist, kann das Schulforum (§ 63a) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) beschließen, dass die Wiederholungsprüfungen abweichend von Abs. 1a auch oder nur am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres durchzuführen sind. Ein solcher Beschluss unterliegt den Beschlusserfordernissen des § 63a Abs. 12 bzw. des § 64 Abs. 11, jeweils vierter Satz.

(1d) Macht ein Schüler, der gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 2 trotz der Note "Nicht genügend" zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, von dieser Befugnis Gebrauch, so bleibt die Berechtigung zum Aufsteigen ohne Rücksicht auf die Beurteilung seiner Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erhalten. Eine Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig, wenn die Note auf dem Ergebnis einer Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 3) beruht.

Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang

§ 37. (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen.

Schulleitung, Schulcluster-Leitung

§ 56. (1) Der Schulleiter ist zur Besorgung aller Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig, sofern dieses nicht die Zuständigkeit anderer schulischer Organe oder der Schulbehörden festlegt.

(2) Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten. Seine Aufgaben umfassen insbesondere Schulleitung und -management, Qualitätsmanagement, Schul- und Unterrichtsentwicklung, Führung und Personalentwicklung sowie Außenbeziehungen und Öffnung der Schule. Er hat die Durchführung von Evaluationen einschließlich der Bewertung der Unterrichtsqualität durch die Organe der externen Schulevaluation zu ermöglichen und deren Ergebnisse bei der Schul- und Unterrichtsentwicklung zu berücksichtigen.

(3) Der Schulleiter hat die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit (§ 17) zu beraten und sich vom Stand des Unterrichtes und von den Leistungen der Schüler regelmäßig zu überzeugen.

(4) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat er für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Für die Beaufsichtigung der Schüler im Sinne des § 51 Abs. 3 hat er eine Diensteinteilung zu treffen. Er hat dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden.

(5) Pflichten, die dem Schulleiter auf Grund von anderen, insbesondere von dienstrechtlichen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt.

(6) In Schulen, an denen ein ständiger Stellvertreter des Schulleiters bestellt ist, hat dieser den Schulleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

(7) In Schulen, in denen ein Lehrer zur Unterstützung des Schulleiters bestellt wird, obliegt ihm die Wahrnehmung jener Verwaltungsaufgaben, die in engem Zusammenhang mit der pädagogischen Arbeit in der Schule stehen.

(8) An ganztägigen Schulformen, in denen ein Lehrer oder Erzieher zur Unterstützung des Schulleiters bezüglich des Betreuungsteiles bestellt wird (Leiter des Betreuungsteiles), obliegt ihm die Wahrnehmung jener Verwaltungsaufgaben, die in engem Zusammenhang mit diesem Bereich der Schule stehen; die diesem Lehrer einzeln obliegenden Pflichten können generell durch Dienstanweisung des zuständigen Bundesministers oder im Einzelfall durch den Schulleiter festgelegt werden.

(9) An Schulen, die im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, gelten die Abs. 1 bis 8 für den Leiter oder die Leiterin des Schulclusters. Dieser oder diese kann bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen übertragen.

Prüfungsordnung BMHS

Durchführung der Klausurprüfung

§ 18. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Im Rahmen der Aufsichtsführung sind insbesondere auch Maßnahmen gegen die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel zu setzen. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören und Anordnungen der aufsichtsführenden Person nicht Folge leisten, sind von der (weiteren) Ablegung der Prüfung auszuschließen.

(2) Der genaue Zeitpunkt von Klausurarbeiten ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten spätestens eine Woche vor deren Beginn bekannt zu geben.

(3) Klausurarbeiten im Prüfungsgebiet "Lebende Fremdsprache" gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 an höheren Schulen sowie Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten "Lebende Fremdsprache", "Englisch" und "Zweite lebende Fremdsprache" an mittleren Schulen sind in der betreffenden Fremdsprache abzulegen. Darüber hinaus können im Einvernehmen zwischen der Prüferin oder dem Prüfer sowie der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten Klausurarbeiten in anderen, nicht standardisierten Prüfungsgebieten zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer besuchten lebenden Fremdsprache abgelegt werden; in diesem Fall haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben und ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) im Zeugnis über die abschließende Prüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken.

(4) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit "Nicht genügend" festgesetzt wird, ist diese Entscheidung der Prüfungskandidatin und dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor dem festgesetzten Termin für die mündliche Kompensationsprüfung nachweislich bekannt zu geben.

(5) Über den Verlauf der Prüfung ist von der aufsichtsführenden Person ein Protokoll zu führen, in welchem jedenfalls der Beginn und das Ende der Prüfung, Abwesenheiten vom Prüfungsraum, die Zeitpunkte der Abgabe der Arbeiten und allfällige besondere Vorkommnisse zu verzeichnen sind.

..........."

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).

Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).

Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Aufgrund des in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten Sachverhaltes, insbesondere auch der Tatsache, dass der BF, die ihm vorgeworfenen Handlungen letztlich bestätigt, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat. Hinsichtlich des ersten Vorwurfs hat der BF nach der Aktenlage nämlich selber eingestanden, dass im Zeitpunkt der Ablegung der Nachtragsprüfung durch die Schülerin XXXX (Vormittag des 10.09.2018) keine rechtswirksame Befreiung vorgelegen ist (vgl. E-Mail des BF vom 05.10.2018: "Wäre eine Befreiung also vorgelegen, wäre meine Entscheidung rechtlich richtig gewesen."). Der Behörde ist daher grundsätzlich zu folgen, dass die Voraussetzung nach § 23 Abs. 1 SchUG, wonach Schüler/innen eine Wiederholungsprüfung nur ablegen dürfen, wenn die Gesamtzahl der Beurteilungen mit "Nicht Genügend" zwei nicht übersteigt, aufgrund der negativ bewerteten Nachtragsprüfung im Verlauf des Vormittags des 10.09.2018 nicht mehr vorgelegen sei, sodass der BF die Schülerin zu den beiden Wiederholungsprüfungen nicht mehr antreten lassen hätten dürfen. Er hat der betreffenden Schülerin damit zu Unrecht den Übertritt in die nächste Schulstufe ermöglicht. Seine Auffassung, dass die durchgeführte Nachtragsprüfung nicht gewertet werden könnte, weil das Attest vom Vorjahr nicht aufgehoben war und die Schülerin eine Fortsetzung nachweisen konnte (vgl. E-Mail des BF vom 03.10.2018), wird von der zuständigen Landesschulrätin nicht geteilt (vgl. E-Mail von HR Mag. Dr. XXXX vom 04.10.2018: "Eine für die Prüfung geltende Turnbefreiung wäre in jedem Falle vor der Prüfung vorzulegen gewesen. Eine neuerliche Befreiung nach der Prüfung kann nicht dazu führen, dass eine bereits abgelegte Nachtragsprüfung nicht gewertet bzw. annulliert wird."). Vielmehr hat die betreffende Schülerin vor Antritt der Prüfung der prüfenden Lehrperson gegenüber noch bestätigt, dass sie sich für die Nachtragsprüfung gut fühlen würde und gut vorbereitet sei (vgl. Schreiben von Mag. XXXX vom 25.09.2018). Es liegt daher der begründete Verdacht nahe, dass die diesbezügliche Vorgehensweise des BF nicht den schulrechtlichen Voraussetzungen entsprochen hat.

Was den zweiten Vorwurf betrifft, hat der BF ebenfalls unmissverständlich bestätigt, dass er die SMS mit dem Entschlüsselungscode am frühen Nachmittag des 19.09.2018 an den zuständigen IT-Administrator Mag. XXXX weitergeleitet hat. Da im Durchführungserlass zur Vorbereitung und Durchführung der standardisierten Reife- und Diplomprüfung (GZ.: BMBWF-9.205/0010-II/9a/2018) die Weiterleitung des vom Empfangsberechtigten per SMS erhaltenen Entschlüsselungscodes ausdrücklich untersagt wird, ist davon auszugehen, dass die Beauftragung des namentlich bekannten IT-Betreuers mit dem Herunterladen der Prüfungsaufgaben und die Weiterleitung des Entschlüsselungscodes an diesen, pflichtwidrig war. Dies wird letztlich auch durch die Ausführungen der zuständigen Landesschulrätin in ihrem E-Mail vom 21.09.2018 bestätigt ("Auf meine Nachfrage teilte er mir mit, dass er einen Code per sms an seinen Systemadministrator weitergeleitet habe. Ich wies ihn darauf hin, dass der Schulleiter für den Download verantwortlich sei, woraufhin er mir sagte, dass dies kein Schulleiter selber machen würde. [Eine sofortige Umfrage in meinem Bereich hat ergeben, dass der Download der Aufgabenpakete für die standardisierten Klausuren ‚Chefsache' ist.]"). So kommt auch die Landesschulrätin zum Schluss, dass der Schulleiter eine Kontaktperson mit Mobilnummer an die zuständige Stelle des BMBWF melden hätte müssen, wenn er den Download nicht selbst vornehmen kann. Dann wäre die Panne mit den SMS aufgrund der direkten Übermittlung vom BMBWF an seine Mobilnummer höchstwahrscheinlich nicht passiert. Auch in diesem Punkt liegt somit der Verdacht nahe, dass der BF das ihm unter Spruchpunkt 2 vorgehaltene Verhalten tatsächlich gesetzt und damit möglicherweise eine Dienstpflichtverletzung begangen hat.

Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass es zu einer Verletzung des Parteiengehörs gekommen sei, ist den Ausführungen der belangten Behörde im Zuge der Aktenvorlage zu folgen. Neben der Sachverhaltsdarstellung vom 23.09.2018 und seiner Stellungnahme vom 05.10.2018, wurde dem BF mit Schreiben vom 19.02.2019 erneut eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Darüber hinaus war er durch den Mailverkehr mit der zuständigen Landesschulinspektorin über sämtliche Vorwürfe und den Stand der Erhebungen bzw. die Ansicht der Landesschulinspektorin stets informiert, sodass nicht davon auszugehen ist, dass ihm keine ausreichende Möglichkeit zur Kenntnisnahme bzw. zur Äußerung geboten wurde. Davon abgesehen hat die Disziplinarkommission dem Beamten nur dann Parteiengehör (etwa zu zusätzlichen Ermittlungsergebnissen) im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG zu gewähren, wenn sie vor der Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinaus weitere Ermittlungen durchführen lässt, wozu sie nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 BDG jedoch keinesfalls verpflichtet ist (BerK vom 10.09.2013, GZ 36/16-BK/13 mit weiteren Nachweisen zur Rsp des VwGH). Im konkreten Fall wurden keine Ermittlungen getätigt, die ein Parteiengehör notwendig gemacht hätten. Auch hinsichtlich des Vorwurfs, dass im konkreten Fall kein begründeter Verdacht vorliegen würde, ist der Behörde Recht zu geben. Wie bereits oben ausgeführt, hat der BF, die ihm zum Vorwurf gemachten Handlungen selbst bestätigt und sind diese grundsätzlich geeignet, Dienstpflichtverletzungen darzustellen. Gleiches gilt für den Vorwurf der mangelhaften Begründung des angefochtenen Bescheides. Das dem Disziplinarbeschuldigten vorgeworfene Verhalten wurde im Einleitungsbeschluss derart beschrieben, dass unverwechselbar feststeht, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden. Die angelasteten Handlungen wurden nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegten Handlungen auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden. Der Tatvorwurf muss sich daher von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124). Davon ist im konkreten Fall auszugehen.

Was die seitens des BF in seiner Beschwerdeschrift lediglich in den Raum gestellte Verjährung der gegenständlichen Vorwürfe gemäß § 94 BDG 1979 betrifft, hat sich aus dem Akteninhalt eindeutig ergeben, dass es im konkreten Fall im Auftrag der Disziplinarkommission zu notwendigen Ermittlungen der Dienstbehörde gekommen ist (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), sodass sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate verlängert hat. So wurde seitens des Vorsitzenden der Disziplinarkommission mittels E-Mails vom 07.03.2019 ein ergänzender Ermittlungsauftrag an die Bildungsdirektion für XXXX gerichtet.

Schließlich stehen nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 21.09.1993, Zl. 93/09/0449). Derartige liegen im konkreten Fall nicht vor.

Zusammenfassend vermag sein Beschwerdevorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides daher nicht darzutun, vielmehr wird den Ausführungen der Disziplinarkommission folgend im ordentlichen Disziplinarverfahren zu klären sein, ob der BF seine Dienstpflichten tatsächlich verletzt hat.

Der von der belangten Behörde verfügte Einleitungsbeschluss betreffend Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich ist daher nicht rechtswidrig, weshalb die Beschwerde letztlich als unbegründet abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Fassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mehrfach behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser nicht ab. Auf die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur wird verwiesen.

Schlagworte

Dienstpflichtverletzung, Disziplinarverfahren, Einleitungsbeschluss,
Nachtragsprüfung, negative Beurteilung, Reife- und Diplomprüfung,
Schulleiter, Verdachtsgründe, Wiederholungsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W136.2219001.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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