TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/24 L527 2178094-1

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Veröffentlicht am 24.10.2019
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Entscheidungsdatum

24.10.2019

Norm

Allg GAG §1 Abs3
Allg GAG §65 Abs1
B-VG Art133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art1 §26 Abs4
GGG Art1 §32 TP9 litb Z4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

L527 2178094-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Sluka Hammerer Tevini Rechtsanwälte GmbH, Alpenstraße 26, 5020 Salzburg, gegen Spruchpunkt 3 des Bescheids des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 26.09.2017, Zl. XXXX wegen Gerichtsgebühren, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Spruchpunkt 3 des Bescheids wird ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Gesuch vom 27.01.2012 begehrte u. a. der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Salzburg u. a.:

* die Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage, Grundbuch XXXX , für die unter der Oberfläche der Grundstücke XXXX befindliche Tiefgarage,

* die Ersichtlichmachung auf XXXX , dass der Keller (die Tiefgarage) nicht zum Gutsbestand dieser beiden Liegenschaften gehöre, und

* bei der für die unter der Oberfläche der Grundstücke XXXX befindliche Tiefgarage neu eröffneten Einlagezahl die Einverleibung des Kellereigentumsrechts u. a. für den Beschwerdeführer.

Das Bezirksgericht Salzburg wies das Gesuch mit Beschluss vom 24.02.2012, gestützt auf § 94 Abs 1 GBG, ab. Begründend führte das Bezirksgericht aus, dass - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - kein Einbücherungsverfahren nach dem Liegenschaftsteilungsgesetz (LiegTeilG), sondern ein Verfahren zur Anlegung eines selbständigen Grundbuchskörpers nach dem Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetz (AllgGAG) und der Allgemeinen Grundbuchsanlegungsverordnung (AllgGAV) einzuleiten wäre.

Mit dem im Rechtsmittelweg ergangenen Beschluss vom 20.11.2012, 5Ob160/12h, bestätigte der Oberste Gerichtshof den Standpunkt des Bezirksgerichts Salzburg: Wenn ein Grundbuch durch Eintragung einer Liegenschaft, die noch in keinem Grundbuch eingetragen war, ergänzt werden soll (§ 65 Abs 1 AllgGAG), seien - wie bereits vor Inkrafttreten des § 300 ABGB idF BGBl I 100/2008 - die Bestimmungen des AllgGAG anzuwenden. Dieses Grundbuchsanlegungs- und Ergänzungsverfahren sei ein außerstreitiges, gerichtliches Verfahren, das vom Prinzip der Amtswegigkeit geprägt ist (§ 1 Abs 3 AllgGAG). Sofern kein Fall des § 1 Abs 2 AllgGAG vorliegt, es sich also nicht um öffentliches Gut oder Gemeindegut handelt, bestehe wegen der Amtswegigkeit der Einleitung des Einbücherungsverfahrens (§ 1 Abs 3 AllgGAG) kein durchsetzbarer privatrechtlicher Anspruch auf Wahrnehmung der gerichtlichen Amtspflicht zur Einbücherung von Liegenschaften. Ein Antrag auf Einbücherung eines Kellergrundstücks iSd § 300 ABGB sei nur als Anregung iSd § 22 AllgGAG zu verstehen.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 10.06.2014 wurde im Grundbuch der Katastralgemeinde XXXX für die unter der Erdoberfläche der Grundstücke XXXX (EZ XXXX ) und XXXX (EZ XXXX ) befindliche Tiefgarage die EZ XXXX neu eröffnet, bei den Liegenschaften EZ XXXX und XXXX jeweils ersichtlich gemacht, dass die Tiefgarage gemäß § 300 ABGB in der EZ (neu) XXXX nicht zum Gutsbestand dieser Liegenschaften gehöre, und die Einverleibung des Kellereigentumsrechtes u. a. für den Beschwerdeführer vollzogen.

Nach - aus dem Akt nicht im Einzelnen nachvollziehbarer - Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer bzw. dessen damaligem Vertreter erließ ein Kostenbeamter für den Präsidenten des Landesgerichts Salzburg eine Lastschriftanzeige. Nach dieser Lastschriftanzeige vom 19.09.2016 sei u. a. der Beschwerdeführer für Gebühren in Höhe von insgesamt EUR 40.524,-- zahlungspflichtig (gewesen). Der Beschwerdeführer zahlte nicht.

Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 04.11.2016 schrieb ein Kostenbeamter für den Präsidenten des Landesgerichts Salzburg u. a. dem Beschwerdeführer die Zahlung der Eintragungsgebühr laut TP 9 lit b Z 1 GGG in Höhe von EUR 39.864,00 und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG in Höhe von EUR 8,-- vor. Im Widerspruch zu § 7 Abs 1 GEG, wonach die Frist zur Erhebung der Vorstellung zwei Wochen beträgt, ist die Rechtsmittelfrist in der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids mit 14 Tagen angegeben.

Infolge der gegen den Mandatsbescheid u. a. vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung leitete der Präsident des Landesgerichts Salzburg (in der Folge: [belangte] Behörde) ein Ermittlungsverfahren ein und erließ schließlich den teilweise angefochtenen Bescheid. Unter Spruchpunkt 3 sprach die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer wegen der amtswegigen Eintragung von Kellereigentum gemäß § 300 ABGB in EZ XXXX , KG XXXX , zahlungspflichtig sei für die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG in Höhe von EUR 7.724,--, für eine Ordnungsstrafe gemäß § 26 Abs 4 GGG in Höhe von EUR 441,-- sowie für die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG in Höhe von EUR 8,--.

Gegen diesen Spruchpunkt (Spruchpunkt 3) erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. In einem amtswegig, nach dem AllgGAG geführten Verfahren bewilligte das Bezirksgericht Salzburg mit Beschluss vom 10.06.2014, XXXX , (AS 279 ff)

* die Eröffnung der neuen EZ XXXX , KG XXXX , für die unter der Oberfläche der Grundstücke XXXX , je XXXX , gelegene Tiefgarage,

* bei der Liegenschaft EZ XXXX : die Ersichtlichmachung, dass die Tiefgarage gemäß § 300 ABGB in EZ XXXX nicht zum Gutbestand dieser Liegenschaft gehört,

* bei der Liegenschaft EZ XXXX : die Ersichtlichmachung, dass die Tiefgarage gemäß § 300 ABGB in EZ XXXX nicht zum Gutbestand dieser Liegenschaft gehört,

* bei der für die unter der Oberfläche der Grundstücke XXXX , je KG XXXX XXXX , gelegene Tiefgarage neu eröffneten EZ XXXX in KG XXXX die Ersichtlichmachung "Unterirdische Tiefgarage" sowie "Die Tiefgarage befindet sich unter den Gst XXXX der EZ XXXX und Gst XXXX der EZ XXXX " und die Einverleibung des Kellereigentumsrechts u. a. für den Beschwerdeführer.

1.2. Mit Bescheid vom 26.09.2017, XXXX (AS 471 ff) schrieb der Präsident des Landesgerichts Salzburg dem Beschwerdeführer wegen des unter 1.1. festgestellten Sachverhalts ("RECHTSSACHE: GRUNDBUCHSSACHE TZ XXXX , Bezirksgericht Salzburg wegen: amtswegige Eintragung von Kellereigentum gemäß § 300 ABGB in EZ XXXX , KG XXXX ") eine Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG (Kellereigentumsrecht für den Beschwerdeführer) in Höhe von EUR 7.724,-- vor. Da der Beschwerdeführer dem Auftrag zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel nicht nachgekommen sei, verhängte die Behörde gegen den Beschwerdeführer ferner unter Berufung auf § 26 Abs 4 GGG eine Ordnungsstrafe in Höhe von EUR 441,--. Schließlich schrieb die Behörde dem Beschwerdeführer die Zahlung der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG in Höhe von EUR 8,-- vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Die jeweiligen Aktenbestandteile sind bei den Feststellungen, soweit möglich, unter Nennung der Schriftstücke, Geschäftszahlen und Aktenseiten angegeben. Dass sich die mit dem (teilweise) angefochtenen Bescheid erfolgte Vorschreibung von Zahlungspflichten auf den im amtswegig, nach dem AllgGAG geführten Verfahren erlassenen Beschluss vom 10.06.2014, XXXX , des Bezirksgerichts Salzburg bezieht, ist angesichts des Akteninhalts, insbesondere des angefochtenen Bescheids, gänzlich unzweifelhaft. Das Bundesverwaltungsgericht weist ausdrücklich auf die im Kopf/Spruch des angefochtenen Bescheids enthaltene Passage "RECHTSSACHE: GRUNDBUCHSSACHE TZ XXXX , Bezirksgericht Salzburg wegen: amtswegige Eintragung von Kellereigentum gemäß § 300 ABGB in EZ XXXX , KG XXXX " hin; vgl. außerdem AS 15 ff, 65 ff, 73 ff, 85 ff, 97 ff, 111 ff, 125, 127 ff, 279 ff, 289 ff, 473. Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

3.1. Wie festgestellt, bezieht sich die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Spruchpunkt 3 des Bescheids vom 26.09.2017, XXXX , dem Beschwerdeführer auferlegte Zahlungspflicht auf ein von Amts wegen eingeleitetes und geführtes Verfahren nach dem AllgGAG. Die Eintragungen im Grundbuch ("Einbücherung"), die aus Sicht der Behörde die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers begründen, nahm das Bezirksgericht Salzburg von Amts wegen vor. In diesem Zusammenhang weist das Bundesverwaltungsgericht auf den zum gegenständlichen Fall ergangenen Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 20.11.2012, 5Ob160/12h, hin. Darin führte der Oberste Gerichtshof unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung aus: Wenn ein Grundbuch durch Eintragung einer Liegenschaft, die noch in keinem Grundbuch eingetragen war, ergänzt werden soll (§ 65 Abs 1 AllgGAG), seien - wie bereits vor Inkrafttreten des § 300 ABGB idF BGBl I 100/2008 - die Bestimmungen des AllgGAG anzuwenden. Dieses Grundbuchsanlegungs- und Ergänzungsverfahren sei ein außerstreitiges, gerichtliches Verfahren, das vom Prinzip der Amtswegigkeit geprägt ist (§ 1 Abs 3 AllgGAG). Sofern kein Fall des § 1 Abs 2 AllgGAG vorliegt, es sich also nicht um öffentliches Gut oder Gemeindegut handelt, bestehe wegen der Amtswegigkeit der Einleitung des Einbücherungsverfahrens (§ 1 Abs 3 AllgGAG) kein durchsetzbarer privatrechtlicher Anspruch auf Wahrnehmung der gerichtlichen Amtspflicht zur Einbücherung von Liegenschaften. Ein Antrag auf Einbücherung eines Kellergrundstücks iSd § 300 ABGB sei nur als Anregung iSd § 22 AllgGAG zu verstehen.

3.2. Die belangte Behörde stützt die dem Beschwerdeführer auferlegte Zahlungspflicht auf das GGG, konkret hinsichtlich der Eintragungsgebühr auf TP 9 lit b Z 1 GGG und hinsichtlich der Ordnungsstrafe auf § 26 Abs 4 GGG, sowie hinsichtlich der Einhebungsgebühr auf § 6a Abs 1 GEG. Dabei übersieht die Behörde, dass gemäß § 1 Abs 1 GGG den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne des GGG (nur) die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register unterliegen, und dies auch nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil des GGG bildenden Tarifs.

Eine Inanspruchnahme der Tätigkeiten der Gerichte kann freilich schon begrifflich (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Anspruch [18.10.2019]) nicht vorliegen, wenn - wie im gegenständlichen Fall - das Gericht ein Verfahren von Amts wegen einzuleiten sowie zu führen und die Einbücherung in Erfüllung seiner nach dem AllgGAG bestehenden Amtspflicht zur Einbücherung von Liegenschaften vorzunehmen hat, ohne dass ein subjektiver, durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Wahrnehmung dieser Pflicht bestünde; vgl. jeweils mwN OGH 20.11.2012, 5Ob160/12h, 10.07.2001, 5Ob157/01a, sowie RIS-Justiz RS0115571. Dieses Auslegungsergebnis wird auch von den Materialien zum GGG gestützt, wonach die im GGG vorgesehenen Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren für die konkrete Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte und Justizverwaltungsbehörden zu entrichten sind; vgl. die ErlRV 366 BlgNR XVI. GP, 29.

Die in Rede stehenden amtswegigen Tätigkeiten des Bezirksgerichts Salzburg können auch nicht der "Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register" subsumiert werden. Diese Wendung fügte der Gesetzgeber mit BGBl I 1/2013 in das GGG ein. Sie ist in Zusammenschau mit dem - ebenfalls mit dieser Novelle des GGG - dem § 1 Abs 2 GGG hinzugefügten Satz "Die Gebühren für Abfragen aus öffentlichen Büchern, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Registern und anderen IT-Anwendungen aus dem Tarif sind so zu bemessen, dass sie wenigstens die laufenden Kosten sowie einen angemessenen Zuschlag zu den Wartungs-, Sicherungs- und Weiterentwicklungskosten decken." zu sehen. Bei diesen Änderungen in § 1 GGG handelt es sich um Änderungen lediglich redaktioneller Natur, mit dem Ziel, alle nunmehr von Gebühren erfassten Vollziehungsbereiche der Justiz zur Umschreibung des Anwendungsbereichs des Gerichtsgebührengesetzes vollständig aufzuzählen, insbesondere auch den seit der StPO-Reform ausgeweiteten Tätigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft sowie die mitunter im Gemeinschaftsrecht als Verwaltungstätigkeit bewertete Führung öffentlicher Bücher und Register mit dem dafür notwendigen besonderen Finanzierungsbedarf für IT-Applikationen als Determinante, die bisher nur im GOG Erwähnung fand; vgl. die ErlRV 1984 BlgNR XXIV. GP, 5.

Die vom Bezirksgericht Salzburg amtswegig vorgenommenen Tätigkeiten, namentlich die amtswegige Einbücherung des Kellereigentums, zählen, daher nicht zu den Tätigkeiten der Gerichte, die den Gegenstand der Gebühr nach dem GGG bilden.

3.3. Selbst wenn man - entgegen der begründeten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts - den grundsätzlichen Anwendungsbereich des GGG für eröffnet ansehen wollte, wäre dem Beschwerdeführer keine Eintragungsgebühr nach dem GGG vorzuschreiben (gewesen).

In § 26 GGG wird die Wertberechnung für die Eintragungsgebühr geregelt. Nach Abs 2 leg cit hat die Partei den Wert des einzutragenden Rechts eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Damit normiert diese Bestimmung eine Pflicht der Partei, die an eine Eingabe anknüpft. Diese Anordnung ergibt - systematisch betrachtet - nur Sinn, wenn man davon ausgeht, dass die Eintragung eine Eingabe voraussetzt. Das ist bei den amtswegigen Eintragungen, wie sie gegenständlich erfolgten ("Einbücherung"), gerade nicht der Fall; vgl. die unter 3.1. zitierte Judikatur des Obersten Gerichtshofs. Es ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, er habe hinsichtlich der Wertberechnung der Eintragungsgebühr eine - an eine Eingabe der Partei geknüpfte - Verpflichtung der Partei normiert, wenn die Erfüllung der gerichtlichen Amtspflicht überhaupt keine Eingabe einer Partei voraussetzt, die Partei ferner keinen Anspruch auf Einleitung des Einbücherungsverfahrens hat und die Eintragung ("Einbücherung") nach dem AllgGAG von Amts wegen vorzunehmen ist.

Auch aus der Systematik der TP 9 GGG, die die Gebühr für Grundbuchsachen regelt, folgt, dass Eintragungsgebühren jedenfalls für die gegenständliche amtswegige Einbücherung gesetzlich nicht vorgesehen sind. TP 9 lit b Z 1 GGG bezieht sich zwar - dem Wortlaut nach - generell auf Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts. TP 9 Anmerkung 5 GGG besagt allerdings, dass die Gebühren für bücherliche Eintragungen auch dann zu entrichten sind, wenn die Eintragungen im Wege der Grundbuchsberichtigung auf Ansuchen vorgenommen werden. Dem Gesetzgeber ist nicht zu unterstellen, er habe mit TP 9 Anmerkung 5 GGG eine überflüssige Regelung geschaffen. Einen (eigenständigen) Bedeutungsgehalt kann man TP 9 Anmerkung 5 GGG aber nur dann beimessen, wenn man davon ausgeht, dass - gäbe es TP 9 Anmerkung 5 GGG nicht - die Eintragungen im Wege der Grundbuchsberichtigung auf Ansuchen nicht der Gebührenpflicht der TP 9 GGG unterlägen. Dafür spricht auch die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung, dass die Gebühren auch, also ebenfalls bzw. zudem (https://www.duden.de/rechtschreibung/auch_Adverb [18.10.2019]), zu entrichten sind. Wenn aber Eintragungen im Wege einer Grundbuchsberichtigung auf Ansuchen - es handelt sich um ein antragsbedürftiges Verfahren; vgl. Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 136 GBG Rz 73 ff (Stand 1.9.2016, rdb.at) - nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung gebührenpflichtig sind, kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass amtswegige Einbücherungen im amtswegig eingeleiteten Verfahren nach dem AllgGAG ohne dezidierte gesetzliche Regelung der Gebührenpflicht des TP 9 GGG unterworfen wären.

Schließlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, nach der die Behörde bei der Vorschreibung der Gebühren für eine Grundbuchseintragung lediglich davon auszugehen habe, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist; vgl. z. B. VwGH 12.09.2017, Ra 2017/16/0119. Darin zeigt sich einmal mehr, dass das Regime des GGG nicht auf amtswegig eingeleitete und einzuleitende Verfahren bzw. amtswegig vorzunehmende und vorgenommene Einbücherungen Anwendung findet, zumindest nicht auf die entscheidungsrelevante Einbücherung nach dem AllgGAG.

3.4. Die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung gebieten nicht nur die juristischen Interpretationsmethoden, sie findet auch in der wissenschaftlichen Literatur Deckung. So führen Zöchling-Jud/Kogler, Begründung und Übertragung von Kellereigentum, in FS Bittner (2018) 873 (886) aus, "dass bei erstmaliger Abspaltung eines Kellers vom Grundeigentümer nach Anlegung der Grundbücher grundsätzlich die Allgemeinheit - und nicht die davon profitierenden Vertragsparteien - die Kosten der grundbücherlichen Umsetzung tragen, wenn und weil es sich um ein amtswegiges Verfahren handelt und daher eben keine Gebühren zu entrichten sind."

3.5. Die vom Bezirksgericht Salzburg amtswegig vorgenommenen Tätigkeiten, namentlich die amtswegige Einbücherung des Kellereigentums, zählen, wie das Bundesverwaltungsgericht unter 3.2. dargelegt hat, überhaupt nicht zu den Tätigkeiten der Gerichte, die den Gegenstand der Gebühr nach dem GGG bilden. Selbst wenn man den Anwendungsbereich des GGG grundsätzlich als gegeben annähme, unterliegen diese Tätigkeiten - nach den Erwägungen unter 3.3. - jedoch zumindest keiner Gebührenpflicht nach dem GGG. In keinem Fall kann § 26 Abs 4 GGG die Rechtsgrundlage für die Verhängung einer Ordnungsstrafe bilden. Aus denselben Erwägungen ist auch der Anwendungsbereich des GEG nicht gegeben (vgl. § 1 GEG), sodass die Vorschreibung der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt. Damit erweist sich der angefochtene Spruchpunkt 3 des Bescheids des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 26.09.2017, XXXX , als zur Gänze rechtswidrig, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war. Es besteht (bezogen auf den Verfahrensgegenstand) keine Zahlungspflicht des Beschwerdeführers.

Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf das umfassende Vorbringen in der Beschwerde, wonach TP 9 lit b Z 1 GGG aus sachenrechtlichen Erwägungen nicht anzuwenden und im Übrigen mit den Grundsätzen der Kostenwahrheit und des Verursacherprinzips nicht vereinbar sei, näher einzugehen.

3.6. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung wurde zwar beantragt, sie konnte aber gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, denn es stand aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben sein werde. Vgl. ferner VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK fallen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Zur Frage der Gebührenpflicht im vorliegenden Fall war zwar mithilfe der juristischen Interpretationsmethoden aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ein eindeutiges Ergebnis zu erzielen, es fehlt aber an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Thematik, ob amtswegige Einbücherungen nach dem AllgGAG der Gebührenpflicht nach dem GGG unterliegen können. Die Bedeutung dieser Rechtsfrage beschränkt sich nicht auf den Einzelfall, denn diese Rechtsfrage stellt sich zumindest auch in anderen Fällen der erstmaligen Abspaltung eines Kellers vom Grundeigentümer nach Anlegung der Grundbücher.

Schlagworte

amtswegige Einbücherung amtswegige Verfahrenseinleitung Einhebungsgebühr Eintragungsgebühr ersatzlose Teilbehebung Gerichtsgebühren Grundbuchseintragung Liegenschaft - Verbücherung Spruchpunktbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L527.2178094.1.00

Im RIS seit

16.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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