RS OGH 2001/7/10 5Ob157/01a, 5Ob99/09h, 5Ob160/12h, 5Ob100/13m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2001
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Norm

AußStrG 2005 §2 Abs1 IA
AußStrG 2005 §2 Abs1 IE4
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z1 IB
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z4 ID
AußStrG 2005 §2 Abs2 II
AllgGAG §1 Abs2
AllgGAG §14
AllgGAG §19
AllgGAG §27

Rechtssatz

Die Einbücherung öffentlichen Gutes setzt gemäß § 1 Abs 2 AllgGAG iVm § 65 Abs 1 AllgGAG (jedenfalls in Kärnten) einen Antrag der zur privatrechtlichen Verfügung über die Liegenschaft berufenen öffentlichen Stelle (oder einer Person, der ein verbücherungsfähiges Recht an der Liegenschaft zusteht) voraus. Dem für die Einbücherung zuständigen Gericht (§ 14 AllgGAG) kommt demnach die Aufgabe zu, die Antragslegitimation zu prüfen (hier: Einbücherungsantrag einer als öffentliches Gut beanspruchten Liegenschaft).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 157/01a
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 5 Ob 157/01a
  • 5 Ob 99/09h
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 99/09h
    Vgl; Beisatz: Eine Antragslegitimation kommt nur den in § 1 Abs 2 AllGAG genannten öffentlichen Stellen und Beteiligten zu, dies aber beschränkt auf jene Liegenschaften, die dem öffentlichen Gut (§ 287 ABGB) oder dem Gemeindegut (§ 288 ABGB) angehören. (T1)
    Bem: Hier: Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist kein Antrag im Sinne des § 1 Abs 2 AllgGAG. Die Antragstellerin ist zwar eine Stadt mit eigenem Statut, sie hat aber schon in ihrem verfahrenseinleitenden Schriftsatz ausdrücklich nicht die Einbücherung öffentlichen Gutes beantragt, sondern sich auf rein privatrechtliche Ansprüche berufen. (T2)
  • 5 Ob 160/12h
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 160/12h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Tiefgarage. (T3)
  • 5 Ob 100/13m
    Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Ob 100/13m
    Vgl; Beisatz: Gemäß § 1 Abs 3 AllgGAG sind alle Liegenschaften von Amts wegen in die Grundbücher aufzunehmen. Ausnahmen bestehen lediglich für Liegenschaften, die den Gegenstand eines Eisenbahnbuchs bilden sowie für das öffentliche Gut und das Gemeindegut. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115571

Im RIS seit

09.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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