TE Vwgh Erkenntnis 1998/4/30 93/06/0192

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Veröffentlicht am 30.04.1998
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol;
L82000 Bauordnung;
L82007 Bauordnung Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BauO Tir 1989 §31;
BauO Tir 1989 §44;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/06/0193

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde

1. der A (zu Zl. 93/06/0192) und 2. des M (zu Zl. 93/06/0193), beide in I und beide vertreten durch D, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Bausachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom 15. Juli 1993, Zl. MD/Präs.Abt.II-5275/1993 (zu Zl. 93/06/0192), bzw. gegen den Bescheid der Berufungskommission in Bausachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom 15. Juli 1993, Zl. MD/Präs.Abt.II-5274/1993 (zu Zl. 93/06/0193), jeweils betreffend einen Abbruchauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Erstbeschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Zweitbeschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit zwei Bescheiden, jeweils vom 19. Mai 1993, wurde der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich des Grundstückes C-Weg 81 und dem Zweitbeschwerdeführer hinsichtlich des Grundstückes C-Weg 83 ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag gemäß § 44 Abs. 3 lit. a Tiroler Bauordnung erteilt.

In beiden Bescheiden ist einleitend die anläßlich einer Überprüfung festgestellte Baulichkeit (hinsichtlich der vorhandenen Geschoße, der Länge, der Breite und der mittleren Höhe) genau beschrieben. Im Spruch wird sodann im Anschluß an die Beschreibung der vorgefundenen Baulichkeit "der Abbruch der genannten Baulichkeiten innerhalb einer Frist von einem Monat nach Rechtskraft dieses Bescheides angeordnet".

Sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer erhoben Berufung gegen den ihnen erteilten Bauauftrag.

In beiden Fällen war bereits im Jahre 1988 die Erteilung eines Bauauftrages gemäß § 44 Abs. 3 lit. a TBO angedroht worden. Den in der Folge eingebrachten Bewilligungsansuchen beider Beschwerdeführer für das jeweilige Gebäude wurde die beantragte Baubewilligung versagt. Einer Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Mai 1989 bzw. 31. Oktober 1990 keine Folge gegeben.

Mit den nunmehr angefochtenen, oben genannten Bescheiden der belangten Behörde wurde den Berufungen der Beschwerdeführer gegen den oben erwähnten Bauauftrag (jeweils vom 19. Mai 1993) keine Folge gegeben.

Begründend führt die belangte Behörde hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin aus, daß für das vom Bauauftrag erfaßte Objekt eine Baubewilligung nicht vorliege. Auch für eine angeblich mündlich erteilte Baubewilligung fehlten die Anhaltspunkte. Darüber hinaus stelle das heute bestehende Objekt infolge der vorgenommenen Zu- und Umbauten ein völlig neues Gebäude dar, für welches in seiner Gesamtheit eine baubehördliche Genehmigung entsprechend den Bestimmungen der Innsbrucker Bauordnung bzw. der Tiroler Bauordnung nie bestanden habe. Dem Berufungsvorbringen der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich der mangelnden Bestimmtheit der vom Abbruch betroffenen Baulichkeit entgegnet die belangte Behörde, daß der erstinstanzliche Bescheid das betreffende Gebäude samt Holzschuppen in seinen Außenabmessungen eindeutig beschreibe. Außerdem werde auf die von der Erstbeschwerdeführerin 1988 vorgelegten Bestandsaufnahmepläne, aus denen die genaue Situierung und umfangmäßige Ausgestaltung der betroffenen Objekte hervorgehe, Bezug genommen. Der erteilte Abbruchauftrag sei zu Recht ergangen, da auch die belangte Behörde aufgrund des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis komme, daß das auf der betreffenden Grundparzelle errichtete Objekt ohne entsprechende Baubewilligung errichtet worden sei.

Hinsichtlich der Abweisung der Berufung des Zweitbeschwerdeführers führt die belangte Behörde aus, daß das Objekt auf dem Grundstück C-Weg 83 schon wiederholt Gegenstand von Verwaltungsverfahren gewesen sei. Auch der Zweitbeschwerdeführer habe 1988 um die nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Genehmigung der Objekte angesucht, das Ansuchen sei rechtskräftig abgewiesen worden. Es sei daher auch hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers davon auszugehen, daß eine Baubewilligung für das vom Abbruchauftrag erfaßte Objekt nicht vorliege. Wenn vorgebracht werde, daß der Abbruchauftrag unbillig und ungerechtfertigt sei, weil eine Änderung der Gesetzeslage zu erwarten sei, so sei dem entgegenzuhalten, daß die vollziehenden Verwaltungsbehörden darauf keine Rücksicht zu nehmen hätten.

Zur behaupteten Unbestimmtheit der vom Abbruch betroffenen Baulichkeiten wird ebenfalls angemerkt, daß der erstinstanzliche Bescheid die betroffenen Gebäude in ihren Außenabmessungen eindeutig beschreibe und darüber hinaus auf die vom Berufungswerber im Jahre 1988 vorgelegten Bestandspläne verwiesen werde.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und jeweils eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt wird.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Verfahren aufgrund ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat erwogen:

1. Zur Umschreibung der vom Bauauftrag erfaßten Baulichkeiten:

Wie in der Sachverhaltsdarstellung erwähnt, wird im erstinstanzlichen Bescheid jeweils detailliert beschrieben, welche Baulichkeiten bei der Überprüfung auf dem jeweiligen Grundstück (C-Weg 81 bzw. C-Weg 83) festgestellt wurden. Der Spruch (der sich - wie dargelegt - auf die "genannten Baulichkeiten" bezieht) ist daher in keiner Weise unbestimmt. Die erteilten Bauaufträge entsprechen somit in beiden Verfahren den Anforderungen, die nach der hg. Rechtsprechung an baupolizeiliche Beseitigungsaufträge zu stellen sind.

2. Zur behaupteten Verletzung des Parteiengehörs in Verbindung mit der Verweisung auf Bestandsaufnahmepläne:

In beiden Verfahren wird im erstinstanzlichen Bescheid auf Feststellungen aus dem Akt hinsichtlich der auf dem jeweiligen Grundstück errichteten Gebäude verwiesen. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die entsprechenden Feststellungen dahingehend ergänzt, daß ausgeführt wird, daß die vom jeweiligen Bauauftrag erfaßten Objekte in den im Akt erliegenden Bestandsaufnahmeplänen dargestellt seien.

Wenn die Beschwerdeführer nunmehr in diesem Zusammenhang rügen, daß diese Bestandsaufnahmepläne "nicht Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens" seien und dadurch "der Bescheidinhalt nicht konkretisiert" werde und in diesem Zusammenhang die Verletzung des Parteiengehörs rügen, so ist dazu folgendes festzuhalten:

Abgesehen davon, daß die vom Bauauftrag erfaßten Objekte bereits im erstinstanzlichen Bescheid ausreichend umschrieben wurden, wurden die von der belangten Behörde erwähnten Bestandsaufnahmepläne von den Beschwerdeführern selbst im jeweiligen Bauverfahren im Jahre 1988 vorgelegt. Eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch, daß den Beschwerdeführern diese Unterlagen nicht vorgehalten wurden, liegt daher nicht vor (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I2, unter E 384 zu § 45 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Soweit die Beschwerdeführer vermeinen, daß durch den Verweis auf die Pläne der Bescheidinhalt nicht konkretisiert werde, ist dieses Vorbringen nicht verständlich. Wie bereits ausgeführt, wurden die vom Bauauftrag getroffenen Baulichkeiten im erstinstanzlichen Bescheid jeweils genau umschrieben. Inwiefern durch die zusätzliche Erwähnung von Plänen die Konkretisierung des Auftrages nicht ausreichend sei, ist nicht ersichtlich.

3. Zur Behauptung des Vorliegens einer Bewilligung:

In den Beschwerden wird nichts vorgebracht, was tatsächlich als Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Baubewilligung für die vom Bauauftrag erfaßten Objekte sprechen könnte. Daß schon die Behauptung des Vorliegens einer Genehmigung ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer derartigen Genehmigung darstelle, ist unzutreffend. Die Beschwerdeführer haben auch nichts vorgebracht, was Zweifel an den Sachverhaltsfeststellungen im jeweiligen Bauverfahren des Jahres 1988 hervorrufen könnte. Die damaligen Bescheide erwuchsen in Rechtskraft. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die belangte Behörde nunmehr entgegen den damaligen Feststellungen vom Vorliegen einer Baubewilligung ausgehen hätte müssen.

4. Zum Einwand der Erstbeschwerdeführerin betreffend das Vorliegen eines rechtskräftigen Abbruchbescheides:

Die Erstbeschwerdeführerin hat auf einen Bescheid aus dem Jahre 1962 hingewiesen, mit dem für Teile der vorliegenden Objekte bereits ein Bauauftrag erteilt worden sei. Das gegenständliche Bauauftragsverfahren sei daher wegen entschiedener Sache unzulässig.

Dazu ist auszuführen, daß der Abbruchauftrag vom 19. Mai 1993 nicht nur das seinerzeit bestehende Wohnhaus, sondern auch den westlichen Anbau, der als Abstellraum dient, sowie den östlichen Anbau, der als Holzschuppen verwendet wird, umfaßt. Der nunmehr erteilte Bauauftrag erfaßt das Gebäude in seiner Gesamtheit, wie es sich derzeit aufgrund der (nichtbewilligten) Zu- und Umbauten darstellt (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 1994, Zl. 92/05/0267). Aufgrund des somit geänderten Sachverhalts war die Erteilung eines Bauauftrages für das nunmehr bestehende Gebäude jedenfalls zulässig. Es ist im Beschwerdefall somit nicht zu untersuchen, inwiefern auch aufgrund der zwischenzeitig eingetretenen Rechtsänderungen (es ist die Tiroler Bauordnung anzuwenden und nicht mehr die im Jahre 1962 geltende Bauordnung für Innsbruck) selbst bei unverändertem Gebäude die Erteilung eines neuerlichen Bauauftrages zulässig oder aber sogar geboten war.

5. Da die behaupteten Rechtsverletzungen somit nicht vorliegen, waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993060192.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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