RS Vfgh 2020/3/2 V93/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.2020
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Index

L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art18 Abs2
Krnt JagdG 2000 §55, §56, §57, §57a, §72
V des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft - Abschussrichtlinien 2017 §6
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft betreffend eine zusätzliche Abschussfreigabe mangels gesetzlicher Grundlage im Krnt JagdG 2000

Rechtssatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit von §6 der 1. Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft vom 10.12.2014, LGS-ABSR/16067/1/2014, mit der die Abschussrichtlinien erlassen werden, idF der 2. Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft vom 07.02.2017, LGS-ABSR/19320/43/2017, mit der die Abschussrichtlinien geändert wurden (im Folgenden: Abschussrichtlinien 2017).Feststellung der Gesetzwidrigkeit von §6 der 1. Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft vom 10.12.2014, LGS-ABSR/16067/1/2014, mit der die Abschussrichtlinien erlassen werden, in der Fassung der 2. Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft vom 07.02.2017, LGS-ABSR/19320/43/2017, mit der die Abschussrichtlinien geändert wurden (im Folgenden: Abschussrichtlinien 2017).

Gemäß §6 Abs1 Abschussrichtlinien 2017 kann für einen Hegering, eine Wildregion oder einen Jagdbezirk ein "Zusätzlicher Abschuss" erlassen werden. Diese zusätzliche Abschussbewilligung kann - mit Ausnahme der Hirsche der Klasse I und II - von allen Jagdausübungsberechtigten im bezeichneten Gebiet (Hegering, Wildregion, Jagdbezirk) nach Erfüllung der jeweiligen Wildklasse im Abschussplan des eigenen Jagdgebietes, nach Rücksprache mit dem Hegeringleiter, für die erfüllte Wildklasse in Anspruch genommen werden.Gemäß §6 Abs1 Abschussrichtlinien 2017 kann für einen Hegering, eine Wildregion oder einen Jagdbezirk ein "Zusätzlicher Abschuss" erlassen werden. Diese zusätzliche Abschussbewilligung kann - mit Ausnahme der Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei - von allen Jagdausübungsberechtigten im bezeichneten Gebiet (Hegering, Wildregion, Jagdbezirk) nach Erfüllung der jeweiligen Wildklasse im Abschussplan des eigenen Jagdgebietes, nach Rücksprache mit dem Hegeringleiter, für die erfüllte Wildklasse in Anspruch genommen werden.

Auf Hirsche der Klasse I und II im zusätzlichen Abschussplan darf gemäß Abs3 leg cit ausschließlich nach Rücksprache mit dem Bezirksjägermeister zugegriffen werden. Eine Freigabe durch den Bezirksjägermeister kann in diesem Fall nur bei bereits vorliegenden Wildschäden, zur erforderlichen Wildstandsreduktion, im Rahmen der Durchführung einer revierübergreifenden Rotwild-Reduktionsjagd oder auch im Falle außergewöhnlich guter Erlegung von Kahlwild, zeitlich befristet oder unter der Voraussetzung der vorherigen Erlegung weiterer Stücke Kahlwild erfolgen.Auf Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei im zusätzlichen Abschussplan darf gemäß Abs3 leg cit ausschließlich nach Rücksprache mit dem Bezirksjägermeister zugegriffen werden. Eine Freigabe durch den Bezirksjägermeister kann in diesem Fall nur bei bereits vorliegenden Wildschäden, zur erforderlichen Wildstandsreduktion, im Rahmen der Durchführung einer revierübergreifenden Rotwild-Reduktionsjagd oder auch im Falle außergewöhnlich guter Erlegung von Kahlwild, zeitlich befristet oder unter der Voraussetzung der vorherigen Erlegung weiterer Stücke Kahlwild erfolgen.

§56 K-JG scheidet als Grundlage für diese Verordnungsbestimmung aus, weil der Kärntner Landesgesetzgeber in den §§55 ff K-JG eine abschließende Regelung der Abschussplanung getroffen hat:

Mit der Verordnungsermächtigung des §56 K-JG wird der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft lediglich ermächtigt, Richtlinien für die Erreichung der in Satz 2 leg cit genannten Ziele - wie etwa ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis oder einen richtigen Altersaufbau des Wildstandes - zu erlassen, die bei der konkreten Abschussplanung nach den Bestimmungen des §57 K-JG einzuhalten sind.

Der nach dem jeweiligen Abschussplan durchzuführende Abschuss, welcher mit Bescheid des Bezirksjägermeisters festgesetzt wird, kann nur gemäß §57 Abs12 K-JG (Abänderung des Abschussplans durch Bescheid der Landesregierung) bzw gemäß §72 K-JG (Abschussauftrag zum Schutz von Kulturen durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde) nachträglich erhöht werden.

§6 der Abschussrichtlinien 2017 ist daher mit Gesetzwidrigkeit belastet, weil dieser auf Verordnungsebene eine weitere Möglichkeit der Abschussfreigabe vorsieht, die sich weder auf §56 K-JG noch auf eine andere Vorschrift des K-JG stützen kann.

(Anlassfall E1653/2019, E v 02.03.2020,: Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Jagdrecht, Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:V93.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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