RS Vwgh 2020/3/3 Ra 2020/18/0001

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Veröffentlicht am 03.03.2020
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §29 Abs3 Z4
BFA-VG 2014 §21 Abs3
BFA-VG 2014 §49

Rechtssatz

Der Mangel der unterlassenen Beigebung eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren in einem vor dem BFA - nach Aufhebung gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 - fortzusetzenden Verfahren könnte gar nicht saniert werden, weshalb das Vorliegen des Verfahrensmangels die Stattgebung der Beschwerde und Aufhebung des Bescheides gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 aus diesem Grund nicht rechtfertigte (vgl. VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0234). Eine Sanierung des Verstoßes war vielmehr dadurch möglich, dass dem Asylwerber im Beschwerdeverfahren Unterstützung durch einen Rechtsberater beigestellt wurde (vgl. insbesondere Rn. 15 und 16 im zitierten hg. Erkenntnis). Nichts anderes gilt für eine unterbliebene Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005, die das Gesetz (nur) im Zulassungsverfahren vorsieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180001.L02

Im RIS seit

16.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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