RS OGH 2020/1/22 3Ob242/19p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2020
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Norm

AußStrG §4 Abs3
ZPO §73a

Rechtssatz

§ 73a ZPO bezieht sich ausschließlich auf die Kommunikation des Betroffenen mit dem Gericht, sei es in oder außerhalb einer Verhandlung (Tagsatzung), sodass seine Anwendung auf die Kommunikation des Betroffenen mit seinem gesetzlichen Vertreter keinesfalls in Betracht kommt. Nach § 73a Abs 2 ZPO muss die Partei selbst für einen Dolmetscher sorgen und dessen Gebühren vorerst selbst tragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133001

Im RIS seit

16.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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