TE Vfgh Erkenntnis 1996/6/27 G187/94, G190/94, G85/95, V114/94, V118/94, V352/94, V64/95, V219/95

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Veröffentlicht am 27.06.1996
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
ASVG §213a Abs4
ASVG §332 ff
Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213a ASVG §1 Abs2 Z1
Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213a ASVG §1 Abs2 Z2
Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213a ASVG §2 Abs1
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ASVG § 213a heute
  2. ASVG § 213a gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 213a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  4. ASVG § 213a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. ASVG § 332 heute
  2. ASVG § 332 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  3. ASVG § 332 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  4. ASVG § 332 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  5. ASVG § 332 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001
  6. ASVG § 332 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996

Leitsatz

Kein Verstoß der Verordnungsermächtigung des ASVG zur Erlassung von Richtlinien für die sogenannte Integritätsabgeltung gegen das Determinierungsgebot; Aufhebung einer Bestimmung der Richtlinien über die Leistung einer Integritätsabgeltung hinsichtlich des Ausschlusses des Leistungsanspruches bei Zumutbarkeit der Durchsetzung eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruches mangels gesetzlicher Deckung; keine Gesetzwidrigkeit der Richtlinien hinsichtlich der Ermittlung des Integritätsschadens

Spruch

I. Die zu V114/94, V118/94 und V64/95 protokollierten Anträge werden, soweit sie sich auf §1 Abs2 Z1 der Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213 a ASVG beziehen, zurückgewiesen. römisch eins. Die zu V114/94, V118/94 und V64/95 protokollierten Anträge werden, soweit sie sich auf §1 Abs2 Z1 der Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213 a ASVG beziehen, zurückgewiesen.

II. §1 Abs2 Z2 der Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213 a ASVG, kundgemacht in der Sozialen Sicherheit 1991, Amtliche Verlautbarung Nr. 28/1991, wird als gesetzwidrig aufgehoben. römisch zwei. §1 Abs2 Z2 der Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213 a ASVG, kundgemacht in der Sozialen Sicherheit 1991, Amtliche Verlautbarung Nr. 28/1991, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

III. Die übrigen Anträge werden abgewiesen. römisch drei. Die übrigen Anträge werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. §213 a ASVG idF BGBl. Nr. 294/1990 und die §§1 und 2 der Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213 a ASVG, kundgemacht in der Sozialen Sicherheit 1991, Amtliche Verlautbarung Nr. 28/1991, lauten - die angefochtenen Vorschriften (siehe Punkt 2.1. bis 2.5.) sind hervorgehoben - wie folgt: 1. §213 a ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1990, und die §§1 und 2 der Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213 a ASVG, kundgemacht in der Sozialen Sicherheit 1991, Amtliche Verlautbarung Nr. 28/1991, lauten - die angefochtenen Vorschriften (siehe Punkt 2.1. bis 2.5.) sind hervorgehoben - wie folgt:

1.1. §213 a ASVG:

"§213 a. (1) Wurde der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht und hat der Versicherte dadurch eine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlitten, so gebührt, wenn wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalls oder dieser Berufskrankheit auch ein Anspruch auf Versehrtenrente (§203 Abs1) besteht, eine angemessene Integritätsabgeltung.

  1. (2)Absatz 2,Die Integritätsabgeltung wird als einmalige Leistung gewährt; sie darf das Doppelte des bei Eintritt des Versicherungsfalles nach §178 Abs2 jeweils geltenden Betrages nicht überschreiten. Wird die Integritätsabgeltung nicht im Kalenderjahr des Eintrittes des Versicherungsfalles zuerkannt, so ist der nach §178 Abs2 bei Eintritt des Versicherungsfalles jeweils geltende Betrag mit dem sich nach Abs3 ergebenden Faktor zu vervielfachen. Die Integritätsabgeltung ist entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abzustufen.

  1. (3)Absatz 3,Der nach Abs2 anzuwendende Faktor ergibt sich aus der Teilung der täglichen Höchstbeitragsgrundlage des Jahres, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, durch die tägliche Höchstbeitragsgrundlage des Jahres, in dem die Integritätsabgeltung zuerkannt wurde.

  1. (4)Absatz 4,Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Abs1 und 2, insbesondere über das Ausmaß der Leistung, sind in vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Überwachungsausschuß des Versicherungsträgers zu erlassenden Richtlinien zu regeln, die der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales bedürfen. Die Richtlinien haben auf das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten sowie auf den Grad der Beeinträchtigung von Körperfunktionen, den Grad der Verunstaltung des äußerlichen Erscheinungsbildes des Versicherten sowie den Grad einer unfall- oder berufskrankheitsbedingten seelischen Störung Bedacht zu nehmen. Die Richtlinien sind in der Fachzeitschrift 'Soziale Sicherheit' zu verlautbaren."

1.2. Die §§1 und 2 der Richtlinien:

"§1 Anspruchsvoraussetzungen

  1. (1)Absatz eins,Anspruch auf eine Integritätsabgeltung besteht, wenn ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde und der (die) Versehrte dadurch eine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlitten hat, sofern zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Dauerrente aus diesem Versicherungsfall der Grad des Integritätsschadens mindestens 50 vH beträgt. Spätere Änderungen (§183 Abs1 ASVG) sind nicht zu berücksichtigen.

  1. (2)Absatz 2,Ein Anspruch auf Integritätsabgeltung besteht nicht

1. wenn der (die) Versehrte selbst grob fahrlässig durch Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften den Versicherungsfall herbeigeführt hat, oder

2. wenn wegen der durch den Versicherungsfall herbeigeführten Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität dem (der) Versehrten die Durchsetzung eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruches billigerweise zugemutet werden kann.

§2 Ermittlung des Integritätsschadens

  1. (1)Absatz eins,Der Grad des Integritätsschadens ist zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Dauerrente gemäß Z. 1 bis 4 zu ermitteln; er ergibt sich aus:Der Grad des Integritätsschadens ist zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Dauerrente gemäß Ziffer eins bis 4 zu ermitteln; er ergibt sich aus:

1. dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit;

2. dem Grad der Beeinträchtigung von Körperfunktionen, soweit diese Beeinträchtigung nicht für die Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist; der gemäß Z. 1 zu ermittelnde Hundertsatz erhöht sich danach 2. dem Grad der Beeinträchtigung von Körperfunktionen, soweit diese Beeinträchtigung nicht für die Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist; der gemäß Ziffer eins, zu ermittelnde Hundertsatz erhöht sich danach

   a) bei schwerer Beeinträchtigung ....... um 10 vH

   b) bei mittlerer Beeinträchtigung ...... um  5 vH;

   3. dem Grad der Verunstaltung des äußerlichen

Erscheinungsbildes; der gemäß Z. 1 zu ermittelnde Hundertsatz

erhöht sich danach

   a) bei schwerer Verunstaltung ......... um 10 vH

   b) bei mittlerer Verunstaltung ........ um  5 vH;

4. dem Grad der unfall- oder berufskrankheitsbedingten seelischen Störung; der gemäß Z. 1 zu ermittelnde Hundertsatz erhöht sich danach 4. dem Grad der unfall- oder berufskrankheitsbedingten seelischen Störung; der gemäß Ziffer eins, zu ermittelnde Hundertsatz erhöht sich danach

   a) bei schwerer seelischer Störung .... um 10 vH

   b) bei mittlerer seelischer Störung ... um  5 vH.

  1. (2)Absatz 2,der Grad des Integritätsschadens beträgt höchstens 100 vH."

2.1. Mit Beschluß vom 25.5.1994 stellt das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen die Anträge, §213 a Abs4 ASVG idF BGBl. Nr. 294/1990 gemäß Art140 B-VG als verfassungswidrig und §1 Abs2 der Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213 a ASVG, kundgemacht in der Sozialen Sicherheit 1991, Amtliche Verlautbarung Nr. 28/1991, als gesetzwidrig aufzuheben. Zur Begründung dieser, zu G187/94, V114/94 protokollierten Anträge führt das Gericht im wesentlichen aus: 2.1. Mit Beschluß vom 25.5.1994 stellt das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen die Anträge, §213 a Abs4 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1990, gemäß Art140 B-VG als verfassungswidrig und §1 Abs2 der Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213 a ASVG, kundgemacht in der Sozialen Sicherheit 1991, Amtliche Verlautbarung Nr. 28/1991, als gesetzwidrig aufzuheben. Zur Begründung dieser, zu G187/94, V114/94 protokollierten Anträge führt das Gericht im wesentlichen aus:

Der Kläger habe am 10.5.1990 im Zuge von Böschungsbegrünungsarbeiten einen Arbeitsunfall erlitten. Der bei einer Firma als Arbeiter beschäftigte Kläger sei von der Ladefläche bzw. von dem darauf aufgehäuften Ladegut eines in Bewegung befindlichen LKW gestürzt. Der Fahrzeugführer sei deswegen mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Wr. Neustadt vom 25.9.1990 rechtskräftig wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden. Mit dem vor dem Oberlandesgericht Wien bekämpften Urteil habe das Erstgericht die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt dazu verpflichtet, dem Kläger eine Integritätsabgeltung im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren und ihm die Prozeßkosten binnen 14 Tagen zu ersetzen. Begründend habe das Erstgericht ausgeführt, daß gemäß §213 a ASVG eine Integritätsabgeltung zu gewähren sei, wenn ein Arbeitsunfall durch grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht worden sei. Dies sei im vorliegenden Fall so gewesen. Zudem hänge die Zuerkennung einer Integritätsabgeltung nicht davon ab, daß der Verletzte vorerst die Durchsetzung seiner zivilgerichtlichen Schadenersatzansprüche gegenüber dem Schädiger versuchen müsse.

Gegen dieses Urteil richte sich die Berufung der beklagten Partei. Aus Anlaß der Behandlung der Berufung habe der erkennende Senat festgestellt, daß die Erledigung der Berufung vor dem Eingehen auf die übrigen Berufungsgründe davon abhänge, ob der Kläger gemäß §1 Abs2 Z2 der gemäß §213 a Abs4 ASVG erlassenen Richtlinien verpflichtet sei, vorerst zu versuchen, seine zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche durchzusetzen.

Das Berufungsgericht hege aber gegen §213 a Abs4 ASVG sowie gegen die gemäß dieser Vorschrift von der beklagten Partei verlautbarten Richtlinien, insbesondere den §1 Abs2 Z2 derselben, erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Diese werden wie folgt dargelegt:

"Gemäß §213 a Abs4 ASVG sind die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Abs1 und 2, insbesondere über das Ausmaß der Leistungen, in vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Überwachungsausschuß des Versicherungsträgers zu erlassenden Richtlinien zu regeln, die der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales bedürfen. Die Richtlinien haben auf das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten sowie auf den Grad der Beeinträchtigung von Körperfunktionen, den Grad der Verunstaltung des äußerlichen Erscheinungsbildes sowie den Grad einer unfall- oder berufskrankheitsbedingten seelischen Störung Bedacht zu nehmen.

Die Richtlinien sind in der Fachzeitschrift 'Soziale Sicherheit' zu verlautbaren. Es handelt sich dabei um eine Rechtsverordnung, die auch die Sozialgerichte bindet (Tomandl in Tomandl System der österreichischen Sozialversicherung 5. Erg-Lfg 2.3.3., 345).

Bei der Erlassung oder Abänderung dieser Richtlinien ist der Sozialversicherungsträger somit mehrfach gebunden.

Selbstverständlich ist die Bindung an das Gesetz. Es ist unbestritten, daß sich Art18 Abs2 B-VG auch auf generelle Regelungen von Selbstverwaltungskörpern bezieht, weshalb es für jede Richtlinie eines Sozialversicherungsträgers der inhaltlichen Bestimmung durch das Gesetz bedarf. Die Richtlinien bedürfen überdies der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales. Aus der notwendigen und gesetzlichen Determinierung jeder Verordnung ergibt sich, daß auch Verordnungen der Sozialversicherungsträger nur dort verfassungsmäßig rechtsetzend eingreifen dürfen, wo bereits das Gesetz die Grundlinien der in Betracht kommenden Regelungen sichtbar gemacht hat. Da es sich bei den genannten Richtlinien um Rechtsverordnungen im Sinne des Art18 Abs2 B-VG handelt, muß das betreffende Gesetz den Inhalt der Verordnung bereits determinieren. Es muß inhaltlich bestimmt sein und darf den Sozialversicherungsträger lediglich zur Regelung einer Angelegenheit durch Richtlinien ermächtigen. Der Gesetzgeber wird somit durch Art18 Abs2 B-VG verpflichtet, den Regelungsspielraum der Verwaltung für die Erlassung von Durchführungsverordnungen soweit einzuengen, daß alle wesentlichen Merkmale einer näheren Konkretisierung des Gesetzes im Verordnungswege bereits dem Gesetz selbst zu entnehmen sind. Gesetzliche Regelungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind wegen Undeterminiertheit verfassungswidrig; soweit es sich dabei um eine ausdrückliche Verordnungsermächtigung handelt, spricht man von einer formalgesetzlichen Delegation (Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts7 Rz 598; Adamovich - Funk, Österreichisches Verfassungsrecht3, 252; Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht II, 986; VfSlg 6289, 7334, 7903 uva).Selbstverständlich ist die Bindung an das Gesetz. Es ist unbestritten, daß sich Art18 Abs2 B-VG auch auf generelle Regelungen von Selbstverwaltungskörpern bezieht, weshalb es für jede Richtlinie eines Sozialversicherungsträgers der inhaltlichen Bestimmung durch das Gesetz bedarf. Die Richtlinien bedürfen überdies der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales. Aus der notwendigen und gesetzlichen Determinierung jeder Verordnung ergibt sich, daß auch Verordnungen der Sozialversicherungsträger nur dort verfassungsmäßig rechtsetzend eingreifen dürfen, wo bereits das Gesetz die Grundlinien der in Betracht kommenden Regelungen sichtbar gemacht hat. Da es sich bei den genannten Richtlinien um Rechtsverordnungen im Sinne des Art18 Abs2 B-VG handelt, muß das betreffende Gesetz den Inhalt der Verordnung bereits determinieren. Es muß inhaltlich bestimmt sein und darf den Sozialversicherungsträger lediglich zur Regelung einer Angelegenheit durch Richtlinien ermächtigen. Der Gesetzgeber wird somit durch Art18 Abs2 B-VG verpflichtet, den Regelungsspielraum der Verwaltung für die Erlassung von Durchführungsverordnungen soweit einzuengen, daß alle wesentlichen Merkmale einer näheren Konkretisierung des Gesetzes im Verordnungswege bereits dem Gesetz selbst zu entnehmen sind. Gesetzliche Regelungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind wegen Undeterminiertheit verfassungswidrig; soweit es sich dabei um eine ausdrückliche Verordnungsermächtigung handelt, spricht man von einer formalgesetzlichen Delegation (Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts7 Rz 598; Adamovich - Funk, Österreichisches Verfassungsrecht3, 252; Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht römisch zwei, 986; VfSlg 6289, 7334, 7903 uva).

Nach Ansicht des erkennenden Senates liegt im Falle des §213 a Abs4 ASVG eine solche formalgesetzliche Delegation vor. Die Leistung der Integritätsabgeltung gemäß §213 a Abs1 und 2 ASVG ist ausschließlich auf die Schwere der Unfallsfolgen und die wirtschaftliche Lage des Versehrten abgestellt; eine Differenzierung nach dem Grade des Verschuldens des Schädigers steht mit dieser Zielsetzung in keinem rational nachvollziehbaren Zusammenhang. Angesichts der verschärften Anforderungen, die der VfGH an die Sachlichkeit differenzierender Gesetze stellt, erscheint die Ausgestaltung der neuen Leistung daher verfassungsrechtlich bedenklich (Tomandl aaO).

Ausmaß, Umfang und Charakter der im Rahmen der Integritätsabgeltung zu erbringenden Leistungen werden der Regelung durch die Richtlinien überlassen, ohne die wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung erkennen zu lassen, insbesondere unter welchen Voraussetzungen eine solche Leistung verweigert werden kann.

Zutreffend hat bereits das Erstgericht erkannt, daß §213 a ASVG dem Versehrten die Durchsetzung des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruches gegenüber dem Schädiger aufbürdet. Die von der beklagten Partei reklamierte Bestimmung des §1 Abs2 Z2 der genannten Richtlinien, welche einen Anspruch auf Integritätsabgeltung für den Fall ausschließt, nämlich daß dem Versehrten die Durchsetzung eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruches billigerweise zugemutet werden kann, finden in §213 a ASVG keine wie immer geartete Deckung. Gleich R. Reischauer (Neuerungen im Bereich des Arbeitgeber-Haftungsprivilegs im Zusammenhang mit Kfz-Verkehr und Integritätsabgeltung (§§213 a und 332 ASVG) DRdA 1992, 317 insb 326 f) ist auch das Berufungsgericht der Ansicht, daß diese Bestimmung gesetz- und somit auch verfassungswidrig ist. Auch nach Ansicht des Berufungsgerichtes darf dem Sozialversicherten - ohne gesetzliche Anhaltspunkte - auch nicht die Geborgenheit innerhalb des Sozialversicherungssystems genommen werden. Wann soll dem Versicherten im übrigen die Durchsetzung eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruches billigerweise zugemutet werden können? Soll er prozessieren müssen? Dies mit den Gefahren der Kostenbelastungen nach den allgemeinen Regeln des Zivilverfahrensrechts im Unterschied zu den Kostentragungsregeln des ASGG in Sozialrechtssachen (vgl §77 ASGG)? Die Richtlinien mißachten überdies, daß die Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse (§213 a Abs3 ASVG und §3 Abs2 der Richtlinien) im Schadenersatzrecht keine Entsprechung findet. Wirtschaftliche Bedürftigkeit ist grundsätzlich kein Kriterium des Schadenersatzrechtes und daher über Schadenersatzansprüche gar nicht abgeltbar (R. Reischauer aaO 327). Irgendwelche sachlichen Gründe für diese Ungleichbehandlung gegenüber dem allgemeinen Schadenersatzrecht sind nicht ersichtlich, sodaß schon aus dem Aspekt der Gleichheitswidrigkeit verfassungsgemäße Bedenken gegen diese Bestimmungen bestehen, zumal wirtschaftliche Verhältnisse im Schadenersatzrecht nur ausnahmsweise berücksichtigt werden, wie etwa bei der Tragfähigkeitshaftung des Deliktsunfähigen (§1310 ABGB) oder bei der des entschuldigten Notstandshandelnden (§1306 a ABGB).Zutreffend hat bereits das Erstgericht erkannt, daß §213 a ASVG dem Versehrten die Durchsetzung des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruches gegenüber dem Schädiger aufbürdet. Die von der beklagten Partei reklamierte Bestimmung des §1 Abs2 Z2 der genannten Richtlinien, welche einen Anspruch auf Integritätsabgeltung für den Fall ausschließt, nämlich daß dem Versehrten die Durchsetzung eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruches billigerweise zugemutet werden kann, finden in §213 a ASVG keine wie immer geartete Deckung. Gleich R. Reischauer (Neuerungen im Bereich des Arbeitgeber-Haftungsprivilegs im Zusammenhang mit Kfz-Verkehr und Integritätsabgeltung (§§213 a und 332 ASVG) DRdA 1992, 317 insb 326 f) ist auch das Berufungsgericht der Ansicht, daß diese Bestimmung gesetz- und somit auch verfassungswidrig ist. Auch nach Ansicht des Berufungsgerichtes darf dem Sozialversicherten - ohne gesetzliche Anhaltspunkte - auch nicht die Geborgenheit innerhalb des Sozialversicherungssystems genommen werden. Wann soll dem Versicherten im übrigen die Durchsetzung eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruches billigerweise zugemutet werden können? Soll er prozessieren müssen? Dies mit den Gefahren der Kostenbelastungen nach den allgemeinen Regeln des Zivilverfahrensrechts im Unterschied zu den Kostentragungsregeln des ASGG in Sozialrechtssachen vergleiche §77 ASGG)? Die Richtlinien mißachten überdies, daß die Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse (§213 a Abs3 ASVG und §3 Abs2 der Richtlinien) im Schadenersatzrecht keine Entsprechung findet. Wirtschaftliche Bedürftigkeit ist grundsätzlich kein Kriterium des Schadenersatzrechtes und daher über Schadenersatzansprüche gar nicht abgeltbar (R. Reischauer aaO 327). Irgendwelche sachlichen Gründe für diese Ungleichbehandlung gegenüber dem allgemeinen Schadenersatzrecht sind nicht ersichtlich, sodaß schon aus dem Aspekt der Gleichheitswidrigkeit verfassungsgemäße Bedenken gegen diese Bestimmungen bestehen, zumal wirtschaftliche Verhältnisse im Schadenersatzrecht nur ausnahmsweise berücksichtigt werden, wie etwa bei der Tragfähigkeitshaftung des Deliktsunfähigen (§1310 ABGB) oder bei der des entschuldigten Notstandshandelnden (§1306 a ABGB).

Die Verwaltung wird durch Art18 Abs2 B-VG verpflichtet, sich bei der Verordnungserlassung auf die nähere Konkretisierung von bestehendem Gesetzesrecht, also auf die Erlassung von Durchführungsverordnungen zu beschränken, und keine Rechtsetzung anstelle des Gesetzes (praeter legem - gesetzesvertretende Verordnungen) oder gar gegen das Gesetz (contra legem, gesetzesändernde Verordnungen) vorzunehmen (Adamovich - Funk, aaO 253). Für die Auslegung des Inhaltes einer Verordnung muß grundsätzlich das Gesetz herangezogen werden, aufgrund dessen die Verordnung erlassen wurde. Verordnungen sind möglichst gesetzeskonform auszulegen (MGA ABGB33 §6 E 49 u 50). Auch bei weitherziger Interpretation der Bestimmung des §213 a Abs4 ASVG kann aus dessen Satz 2, wonach die Richtlinien auf das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten sowie auf den Grad der Beeinträchtigung des äußerlichen Erscheinungsbildes des Versicherten sowie den Grad einer unfall- oder berufskrankheitsbedingten seelischen Störung Bedacht zu nehmen haben, nicht abgeleitet werden, die beklagte Partei sei ermächtigt, im Wege von Richtlinien zu normieren, daß der Anspruch auf Integritätsabgeltung unter bestimmten Umständen nicht besteht und insbesondere dann nicht, wenn wegen der durch den Versicherungsfall herbeigeführten Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität dem (der) Versicherten die Durchsetzung eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruches billigerweise zugemutet werden kann. Diese Anspruchsverweigerungen sind gesetzlich nicht gedeckt (Dörner, Die Integritätsabgeltung nach dem ASVG, 144 f).

Da die genannten Richtlinien als Verordnung für die Erledigung der vorliegenden Berufung präjudiziell sind, ist das Berufungsgericht verpflichtet, diese vor dem Verfassungsgerichtshof ebenfalls anzufechten (Aichlreiter II aaO 1239)." Da die genannten Richtlinien als Verordnung für die Erledigung der vorliegenden Berufung präjudiziell sind, ist das Berufungsgericht verpflichtet, diese vor dem Verfassungsgerichtshof ebenfalls anzufechten (Aichlreiter römisch zwei aaO 1239)."

2.2. Mit Beschluß vom 31.5.1994, protokolliert zu G190/94, V118/94, begehrt das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen ebenfalls die Aufhebung des §213 a Abs4 ASVG idF BGBl. Nr. 294/1990 und des §1 Abs2 der Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213 a ASVG, Soziale Sicherheit 1991, Amtliche Verlautbarung Nr. 28/1991. Begründend wird vorgebracht: 2.2. Mit Beschluß vom 31.5.1994, protokolliert zu G190/94, V118/94, begehrt das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen ebenfalls die Aufhebung des §213 a Abs4 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1990, und des §1 Abs2 der Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213 a ASVG, Soziale Sicherheit 1991, Amtliche Verlautbarung Nr. 28/1991. Begründend wird vorgebracht:

Der als Lagerarbeiter bei einer Stahlvertriebsfirma beschäftigte Kläger habe am 8.6.1990 beim Wegrollen einer Rundeisenstange mit einem Gewicht von 2,4 t einen Arbeitsunfall erlitten. Die Rundeisenstange sei auf den linken Fuß des Klägers gefallen, der in weiterer Folge habe amputiert werden müssen. In der gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt erhobenen Klage, mit welchem der Antrag des Klägers auf Gewährung einer Integritätsabgeltung gemäß §213 a ASVG wegen der Folgen des Arbeitsunfalles abgewiesen worden sei, habe der Kläger vorgebracht, daß grobes Verschulden durch grob fahrlässiges Außerachtlassen von Arbeitnehmerschutzvorschriften (§19 Abs3 ANSchG) vorliege, weil der bei der Arbeit eingesetzte Ablagetisch nicht ausreichend verschraubt oder befestigt gewesen sei. Außerdem sei gegen eine weitere Arbeitnehmerschutzvorschrift, nämlich die Arbeitszeitbeschränkungen des AZG verstoßen worden. Das Erstgericht habe mit dem bekämpften Urteil das Klagebegehren abgewiesen. Dies sei damit begründet worden, daß das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht inzwischen rechtzeitig eine Dauerrente ab dem 1.7.1992 in der Höhe von 35 vH festgestellt habe. Auch das Erstgericht habe die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers mit 35 vH eingeschätzt. Dazu komme die Bindungswirkung der rechtskräftigen Zuerkennung der Dauerrente mit demselben Prozentsatz. Werde die Verunstaltung des äußeren Erscheinungsbildes ebenso wie die seelische Störung des Klägers gemäß den Richtlinien mit jeweils 5 % bewertet, betrage der Integritätsschaden dennoch nur 45 vH. Damit seien die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Integritätsabgeltung iSd §1 Abs1 der nach §213 a Abs4 ASVG erlassenen Richtlinien nicht erfüllt, sodaß nicht mehr zu prüfen gewesen sei, ob eine allfällige grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften erfolgt sei.

Gegen dieses Urteil richte sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Nach Ansicht des erkennenden Senates hänge die Erledigung der Berufung vor dem Eingehen auf die anderen Berufungsgründe davon ab, ob der Kläger gemäß §1 Abs2 Z2 der gemäß §213 a Abs4 ASVG erlassenen Richtlinien verpflichtet sei, vorerst zu versuchen, seine zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche durchzusetzen, falls erwiesen sei, daß grob fahrlässig Arbeitnehmerschutzvorschriften außer acht gelassen worden seien. Des weiteren sei zu prüfen, ob die aufgenommenen Beweise und die getroffenen Feststellungen ausreichen, um das Vorliegen des Grades der Beeinträchtigung von Körperfunktionen, soweit diese Beeinträchtigung nicht für die Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen sei (§2 Abs2 Z2), beurteilen zu können.

Im Falle der Gesetzmäßigkeit der Richtlinien sei bei Zugrundelegung des Klagsvorbringens und bei Vertiefung des Sachverhaltes das Klagebegehren gemäß §2 Abs2 Z2 der Richtlinien abzuweisen, sodaß sich die Frage stelle, ob dieses Ergebnis mit dem Anliegen des Gesetzes überhaupt vereinbar sei.

Das Berufungsgericht hege aber gegen die Bestimmung des §213 a Abs4 ASVG sowie gegen die gemäß dieser Vorschrift von der beklagten Partei verlautbarten Richtlinien, insbesondere den §1 Abs2 Z2 derselben, erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken.

In weiterer Folge legt das antragstellende Gericht seine Bedenken gegen die bekämpften Vorschriften im Detail dar. Diese Ausführungen sind praktisch textgleich mit der Begründung des im Verfahren G187/94, V114/94 gestellten Antrages.

2.3. Mit Beschluß vom 6.12.1994 stellt der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen aus Anlaß eines bei ihm anhängigen Revisionsverfahrens den zu V352/94 protokollierten Antrag auf Aufhebung des §2 Abs1 der Richtlinien über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213 a ASVG, erlassen von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Soziale Sicherheit 1991, S. 137, nach Art139 B-VG als gesetzwidrig. 2.3. Mit Beschluß vom 6.12.1994 stellt der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen aus Anlaß eines bei ihm anhängigen Revisionsverfahrens den zu V352/94 protokollierten Antrag auf Aufhebung des §2 Abs1 der Richtlinien über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213 a ASVG, erlassen von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Soziale Sicherheit 1991, Sitzung 137, nach Art139 B-VG als gesetzwidrig.

Der Oberste Gerichtshof begründet sein Begehren damit, daß der Kläger am 26.11.1986 einen Arbeitsunfall erlitten habe. Die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt habe ihm eine vorerst mit 30 vH und ab 1.11.1988 mit 20 vH der Vollrente bemessene Versehrtenrente gewährt. Einen Antrag des Klägers vom 9.4.1990, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalles eine Integritätsabgeltung gemäß §213 a ASVG zu gewähren, habe die Beklagte abgewiesen.

Die dagegen erhobene Klage habe das Erstgericht mit der Begründung abgewiesen, daß ein Integritätsschaden von wenigstens 50 vH nicht vorliege. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage 30 vH und dieser Hundertsatz sei nach §2 Abs1 Z2 bis 4 der Richtlinien um jeweils 5 vH zu erhöhen. Das Berufungsgericht habe der Berufung des Klägers keine Folge gegeben. Es habe die Auffassung des Erstgerichtes gebilligt, daß der Integritätsschaden des Klägers als Folge des Arbeitsunfalles unter Anwendung des §2 Abs1 der Richtlinien selbst bei einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH nur 45 vH betrage und damit die Mindestgrenze von 50 vH nicht erreiche.

Einer sachlichen Erledigung der gegen dieses Urteil gerichteten zulässigen Revision des Klägers stehe nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes jedoch zunächst entgegen, daß er gegen die von ihm anzuwendende Bestimmung des §2 Abs1 der Richtlinien Bedenken aus dem Grunde der Gesetzwidrigkeit hege. Diese Bedenken legt der Oberste Gerichtshof wie folgt dar:

"Durch die 48. Novelle zum ASVG, BGBl 1989/642, wurde in den Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung eine völlig neuartige Leistung aufgenommen, nämlich die sogenannte Integritätsabgeltung. Deren besondere Anspruchsvoraussetzungen, Höchstausmaß und Kriterien für die Abstufung der Abgeltungshöhe innerhalb dieses Höchstausmaßes sind im ebenfalls neu eingefügten §213 a ASVG normiert. Primäre Anspruchsvoraussetzung ist demnach die Verursachung des Arbeitsunfalls bzw. der Berufskrankheit durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften. Diese Leistung ist im Konkurrenzbereich zwischen ziviler Haftpflichtordnung und Sozialversicherung angesiedelt. Ihr Zweck ist es, durch eine Geldleistung einen gewissen Ausgleich für körperliche Schmerzen, Leid, verminderte Lebensfreude, Beeinträchtigung des Lebensgenusses und ähnliche Ursachen seelischen Unbehagens wie etwa dauernde Verunstaltung zu bieten. Damit wird ihre Verwandtschaft mit den immateriellen Schadenersatzansprüchen des ABGB deutlich (SSV-NF 6/61 mwN; ebenso SSV-NF 6/89 = DRdA 1993, 289 (Ivansits)). Die Integritätsabgeltung wird als einmalige Leistung gewährt; sie darf das Doppelte des bei Eintritt des Versicherungsfalles nach §178 Abs2 ASVG jeweils geltenden Betrages nicht überschreiten (§213 a Abs2 Satz 1 ASVG). Die näheren Bestimmungen zur Durchführung, insbesondere über das Ausmaß der Leistung, sind im vom Vorstand im Einvernehmen mit der Kontrollversammlung des Versicherungsträgers zu erlassenden Richtlinien zu regeln, die der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales bedürfen. Die Richtlinien haben auf das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten sowie auf den Grad der Beeinträchtigung von Körperfunktionen, den Grad der Verunstaltung des äußerlichen Erscheinungsbildes des Versicherten sowie den Grad einer unfall- oder berufskrankheitsbedingten seelischen Störung Bedacht zu nehmen (§213 a Abs4 ASVG).

Aus den Materialien zur 48. ASVG-Novelle (1142 BlgNR 17. GP, 2) ergibt sich klar, daß die Integritätsabgeltung einen Ausgleich für jene schadenersatzrechtlichen Ansprüche darstellen soll, die der Arbeitnehmer gemäß §333 ASVG gegen den Dienstgeber nicht geltend machen kann. Die Integritätsabgeltung ist daher dem Schmerzengeld (§1325 ABGB) und der Verunstaltungsentschädigung (§1326 ABGB) funktionsgleich. Es muß sich somit um einen Schaden handeln, der nicht schon durch die Gewährung der Versehrtenrente abgedeckt ist. Die Integritätsabgeltung ist demgemäß ein Aliud zum Erwerbsschaden. Die Materialien führen insbesondere aus, daß die Art des unfallbedingten Gesundheitsschadens eine dauernde und essentielle körperliche bzw. seelische Beeinträchtigung der Lebensführung des Versicherten verursachen müsse. Ein solcher Dauerschaden werde durch die Gewährung einer Versehrtenrente nicht abgegolten. Die Schwere des Schadens sei an der eingetretenen Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität zu messen.

Das Schmerzengeld soll ideellen Schaden abgelten; es dient der Abgeltung von Schmerzempfindungen körperlicher und seelischer Art Zu den seelischen Schmerzen gehören Unlustgefühle wegen Verstümmelung, Lähmungen, Fehlgeburten, Beeinträchtigung der Sexualsphäre, Behinderung bei der Sportausübung, Minderwertigkeitskomplexe udgl. Sowohl körperliche als auch seelische Schmerzen können vorübergehend oder dauernd auftreten. Eine infolge Schmerzen gegebene Beeinträchtigung der Integrität iS des §213 a ASVG liegt nur bei auf Dauer bestehenden Schmerzen vor. Auf den Dauercharakter ist auch bei der im §213 a Abs4 ASVG genannten Verunstaltung Bedacht zu nehmen. Während Verunstaltungsentschädigung nach §1326 ABGB auch bei vorübergehenden behebbaren Beeinträchtigungen des äußeren Erscheinungsbildes gebührt, setzt die Integritätsabgeltung hier eine dauernde Beeinträchtigung voraus. Von einer Verunstaltung ist immer dann zu sprechen, wenn das äußere Erscheinungsbild erheblich und nachteilig verändert ist; dazu gehören etwa Gehbehinderungen, Gleichgewichtsstörungen, Beinamputation, Gesichtsnarben, Sprachstörungen udgl. Die Verunstaltung muß allerdings bei einem normal gekleideten Menschen nicht sichtbar sein; das Gesetz verlangt bloß die abstrakte Möglichkeit der Verhinderung besseren Fortkommens. Besseres Fortkommen ist die Gewinnung einer günstigeren Lebenslage, vor allem im Hinblick auf einen möglichen beruflichen Aufstieg (vgl zu all dem Reischauer in Rummel ABGB2 II Rz 43 ff zu §1325 und Rz 2 ff zu §1326 mit zahlreichen Judikaturhinweisen). Das Schmerzengeld soll ideellen Schaden abgelten; es dient der Abgeltung von Schmerzempfindungen körperlicher und seelischer Art Zu den seelischen Schmerzen gehören Unlustgefühle wegen Verstümmelung, Lähmungen, Fehlgeburten, Beeinträchtigung der Sexualsphäre, Behinderung bei der Sportausübung, Minderwertigkeitskomplexe udgl. Sowohl körperliche als auch seelische Schmerzen können vorübergehend oder dauernd auftreten. Eine infolge Schmerzen gegebene Beeinträchtigung der Integrität iS des §213 a ASVG liegt nur bei auf Dauer bestehenden Schmerzen vor. Auf den Dauercharakter ist auch bei der im §213 a Abs4 ASVG genannten Verunstaltung Bedacht zu nehmen. Während Verunstaltungsentschädigung nach §1326 ABGB auch bei vorübergehenden behebbaren Beeinträchtigungen des äußeren Erscheinungsbildes gebührt, setzt die Integritätsabgeltung hier eine dauernde Beeinträchtigung voraus. Von einer Verunstaltung ist immer dann zu sprechen, wenn das äußere Erscheinungsbild erheblich und nachteilig verändert ist; dazu gehören etwa Gehbehinderungen, Gleichgewichtsstörungen, Beinamputation, Gesichtsnarben, Sprachstörungen udgl. Die Verunstaltung muß allerdings bei einem normal gekleideten Menschen nicht sichtbar sein; das Gesetz verlangt bloß die abstrakte Möglichkeit der Verhinderung besseren Fortkommens. Besseres Fortkommen ist die Gewinnung einer günstigeren Lebenslage, vor allem im Hinblick auf einen möglichen beruflichen Aufstieg vergleiche zu all dem Reischauer in Rummel ABGB2 römisch zwei Rz 43 ff zu §1325 und Rz 2 ff zu §1326 mit zahlreichen Judikaturhinweisen).

Geht man nun davon aus, daß die Integritätsabgeltung funktionell den Ansprüchen nach §§1325 letzter Halbsatz und 1326 ABGB gleicht, dann ist bei ihrer Bemessung eine Bezugnahme auf die Höhe der Versehrtenrente nicht sachgerecht. Soweit durch die Integritätsabgeltung ideeller Schaden abgegolten wird, fehlt die Verbindung zum Erwerbsschaden, soweit die Integritätsabgeltung einen potentiellen Vermögensschaden ersetzt (§1326 ABGB), besteht zwar ein Konnex zur Versehrtenrente, doch ist zu beachten, daß der Vermögensschaden in der Unfallversicherung nach anderen Kriterien als im allgemeinen Schadenersatzrecht ersetzt wird. Demgegenüber stellt §2 Abs1 Z1 der Richtlinien einen gleichsam untrennbaren Zusammenhang des Grades des Integritätsschadens mit dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit her. Anspruch auf Versehrtenrente besteht nach §203 Abs1 ASVG, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. Wie bereits ausgeführt, haben die Richtlinien, bei denen es sich um eine auch die Sozialgerichte bindende Rechtsverordnung handelt, auf das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten sowie auf den Grad der Beeinträchtigung von Körperfunktionen, den Grad der Verunstaltung des äußerlichen Erscheinungsbildes des Versicherten sowie den Grad einer unfall- oder berufskrankheitsbedingten seelischen Störung Bedacht zu nehmen. Hingegen ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit als Erwerbsschaden iS des §203 Abs1 ASVG kein Kriterium für die Ausmessung der Integritätsabgeltung und scheint auch folgerichtig im Gesetzestext nicht auf. Die Beeinträchtigung von Körperfunktionen, die Verunstaltung des äußerlichen Erscheinungsbildes und die seelische Störung werden aber nach §2 Abs1 Z2 bis 4 der Richtlinien nur in Form von Zuschlägen zu dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit berücksichtigt. Diese Erhöhung des sich aus der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergebenden Hundertsatzes beträgt bei schwerer Beeinträchtigung, Verunstaltung oder seelischer Störung jeweils 10 v.H., bei mittlerer Beeinträchtigung, Verunstaltung oder seelischer Störung jeweils 5 v.H. Daraus folgt, daß ein Integritätsschaden von 50 v.H. selbst bei schwerster Beeinträchtigung von Körperfunktionen, schwerster Verunstaltung und schwersten seelischen Störungen nur dann erreicht werden kann, wenn der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit wenigstens 20 v.H. beträgt. Dieser von den Richtlinien aufgestellte untrennbare Zusammenhang des Anspruches auf Integritätsabgeltung mit dem Ersatz des Erwerbsschadens durch eine Versehrtenrente ist im Hinblick auf das Legalitätsprinzip bedenklich, weil das Gesetz ungeachtet des Umstandes, daß die Integritätsabgeltung einen Anspruch auf Versehrtenrente voraussetzt (§213 a Abs1 ASVG), keinen Anhaltspunkt dafür liefert, daß die Höhe des Erwerbsschadens bei der Ausmessung der Integritätsabgeltung zu berücksichtigen sei (ähnlich auch Dörner, Die Integritätsabgeltung nach dem ASVG (1994), 85, 90 f)."

2.4. Mit Beschluß vom 23.5.1995, protokolliert zu G85/95, V64/95, begehrt das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen, gestützt auf Art140 und Art139 B-VG, die Aufhebung des §213 a Abs4 ASVG idF BGBl. Nr. 294/1990 und der §§1 Abs2 und 2 Abs1 der Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213 a ASVG, Soziale Sicherheit 1991, Amtliche Verlautbarung Nr. 28/1991. 2.4. Mit Beschluß vom 23.5.1995, protokolliert zu G8

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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