TE Bvwg Beschluss 2019/9/2 W195 2219551-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.09.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.09.2019

Norm

AVG §53a Abs2
B-VG Art. 133 Abs4
GebAG §31
GebAG §32 Abs1
GebAG §32 Abs2 Z1
GebAG §34
GebAG §36
GebAG §39 Abs1
GebAG §43 Abs1 Z1 litd
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W195 2219551-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom XXXX basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen XXXX , beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit

€ 599,60 (inkl. USt)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, XXXX , vom XXXX , wurde der Antragsteller von dem Leiter der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Chirurgie bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von nachstehenden Fragen in einem Gutachten aufgetragen:

1. Sind die Verletzungen an der Hand und dem Oberschenkel des BF aus 2007 Schussverletzungen?

2. Kann die vom BF 2013 erlittene Verletzung am Knie und Fuß aus einem Zusammenstoß mit einem PKW resultiert sein?

3. Ist es möglich, dass 2009 die Arme bzw. die rechte Hand und die linke Schulter des BF durch Fremdeinwirkung gebrochen wurden? 2. Mit Schriftsatz vom XXXX legte der Antragsteller das schriftlich erstellte Gutachten samt folgender Gebührennote vor:

 

 

 

 

Einzelpreis

Gesamtpreis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Akten-und Literaturstudium

§ 36 GebAG

€ 44,90

€ 44,90

 

2,5

Stunden

Erstellung des Gutachtens

§ 34 Abs 2 GebAG

€ 240,00

€ 600,00

 

0

Stunden

Verhandlungsteilnahme

§ 34/2/1-3 GebAG, AHR

€ 240,00

€ 0,00

 

1,5

Stunden

Zeitversäumnis

§ 34/2/1-3 GebAG, AHR

€ 160,00

€ 240,00

 

15

Stück

Fotokopien

§ 31,1

€ 0,70

€ 10,50

 

11

Seiten

Schreibgebühr Urschrift

§ 31/3

€ 1,70

€ 18,70

 

33

Seiten

Schreibgebühr Durchschrift

§ 31/3

€ 0,50

€ 16,50

 

 

 

Postgebühren

§ 31/5

 

€ 15,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zwischensumme

 

 

€ 945,60

 

 

 

20 % Ust

 

 

€ 189, 12

 

 

 

Summe in Euro

 

 

€ 1 134,72

 

 

 

Summe in Euro (abgerundet)

 

 

€ 1 134,00

 

4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom XXXX , nachweislich zugestellt am XXXX , mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst vor, dass sich im gegenständlichen Fall aus dem Gutachten des Sachverständigen weder eine besonders ausführliche Begründung noch die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinung ergebe, weshalb nicht von einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 GebAG auszugehen sei und damit nicht der Tarifsatz des § 34 Abs. 1 GebAG zur Anwendung komme, sondern der Tarifansatz des § 43 GebAG. Des Weiteren stehe ihm eine Entschädigung für Zeitversäumnis lediglich nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen des GebAG in Höhe von €

22,70 pro begonnener Stunde zu.

5. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens, XXXX als Sachverständiger aus dem Fachgebiet Chirurgie bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte, wobei es sich im gegenständlichen Fall um keine wissenschaftliche Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 GebAG handelt.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren, XXXX , dem Bestellungsbeschluss vom XXXX , dem Gebührenantrag vom XXXX , der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX und dem Akteninhalt. Dass es sich bei dem gegenständlichen Gutachten nicht um eine wissenschaftliche Leistung handelt, ergibt sich aus einer Durchsicht des Gutachtens selbst.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 53a Abs. 2 AVG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Zu A)

Zur geltend gemachten Mühewaltungsgebühr gemäß § 34 GebAG

Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (§§ 43 ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.

Im für das gegenständliche Verfahren gemäß § 17 VwGVG anwendbaren § 53a Abs. 1 AVG wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.

Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall prinzipiell nach den Tarifen der §§ 43 ff GebAG zu bestimmen.

Der für die Sachverständigengruppe "Ärzte" in § 43 GebAG geschaffene Tarif sieht als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für solcherart standardisierend umschriebene Leistungskataloge vor.

§ 49 Abs. 2 GebAG normiert, dass § 43 GebAG dann nicht gilt, wenn es sich um eine wissenschaftliche Leistung handelt. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte (§ 34 Abs. 1) zulässig.

Unter einer wissenschaftlichen Leistung iSd § 49 Abs. 2 sind besonders schwierige, arbeitsintensive und umfangreiche Gutachten zu verstehen, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erarbeitet wurden und besonders ausführlich begründet sind (OGH 2Ob 236/97p, 253/97p SV 1997/4, 44; OLG Wien 7Rs 147/09; LGZ Wien 43R 288/11p EFSlg 132.657).

Eine wissenschaftliche Leistung erfordert eine Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, die Findung einer neuen Lösung, nicht aber bloß die Beurteilung aufgrund logischer Schlussfolgerungen unter Heranziehung langjähriger Erfahrung aus einer höchst qualifizierten Tätigkeit als Sachverständiger (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 16 und E 28 zu § 49).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen weder eine besonders ausführliche Begründung, noch die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, weshalb nicht von einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 GebAG auszugehen ist und somit der Tarif des § 43 GebAG zur Anwendung kommt.

Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des § 43 ff GebAG zu bestimmen.

Die Tarife sind in § 43 GebAG, wie folgt, geregelt:

"§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten

a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 30,30 Euro;

b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 39,70 Euro;

c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 59,10 Euro;

d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;

e) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro

[...]".

Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach § 43 Abs. 1 GebAG dann mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können (OLG Graz SV 2010/4, 222).

Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 130f, 133f zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 7 und 9 zu § 43 GebAG).

Maßgeblich für die Frage, ob mehrere gutachterliche Stellungnahmen vorliegen, ist nicht rein formell danach zu beurteilen wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält bzw. in wie viele Fragestellungen der Sachverständige den Auftrag zerlegt, sondern zu wie vielen selbstständigen Themenkreisen der Sachverständige nach dem Inhalt des Gutachtensauftrags gutachterliche Aussagen zu machen hat (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 134 zu § 43 GebAG, Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 10 zu § 43 GebAG).

In Zusammenschau mit dem erstatteten Gutachten und den darin behandelten Themen ergeben sich aus den gegliederten Fragestellungen der Gerichtsabteilung XXXX insgesamt 3 Fragen- bzw. Themenkomplexe, die vom Sachverständigen im erstatteten Gutachten vom XXXX beantwortet wurden, sodass eine 3-fache Honorierung der Mühewaltung nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zulässig ist.

Zur beantragten Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Z 1 GebAG

Gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Z 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von €

22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.

Die Entschädigung für Zeitversäumnis kann nur nach den Sätzen des GebAG zuerkannt werden. Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 32, E 67, E 72).

Der Sachverständige machte in der übermittelten Honorarnote eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 34 Abs. 2 GebAG für 1,5 Stunden geltend. Da eine Entschädigung für Zeitversäumnis jedoch nur nach den Sätzen des GebAG im Sinne des § 32 zuerkannt werden kann, gebührt dem Sachverständigen im gegenständlichen Fall eine Entschädigung für Zeitversäumnisse für zwei begonnene Stunden in Höhe von € 45,40.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

ANTRAG FÜR NICHTAMTLICHE SACHVERSTÄNDIGE

Teilnahme an der Verhandlung vom XXXX

 

Aktenstudium § 36 GebAG

€ 44,90

Mühewaltung § 34, § 43 GebAG

 

3 x lit. d à € 116,20

€ 348,60

Zeitversäumnis § 32 GebAG

 

2 begonnene Stunden à € 22,70

€ 45,40

Fotokopien § 31 GebAG

 

15 Stk. à € 0,70

€ 10,50

Schreibgebühr Urschrift § 31 GebAG

 

11 Seiten à € 1,70

€ 18,70

Schreibgebühr Durchschrift § 31 GebAG

 

33 Seiten à € 0,50

€ 16,50

Postgebühren

€ 15,00

Zwischensumme

€ 499,60

20 % Ust

€ 99,92

Gesamtsumme

€ 599,52

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

€ 599,60

Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 599,60 (inkl. USt) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

ärztlicher Sachverständiger, Gebührenfestsetzung, Mehrbegehren,
mehrfache Honorierung, Mühewaltung, Pauschalgebühren,
Sachverständigengebühr, Sachverständigengutachten, Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W195.2219551.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten