TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/3 W179 2006174-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.10.2019
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Entscheidungsdatum

03.10.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
E-ControlG §7 Abs1
ElWOG §48 Abs1
ElWOG §51 Abs2
ElWOG §59
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W179 2006174-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GmbH, mit Sitz in XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft vom XXXX , GZ XXXX , betreffend die Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüstes der XXXX GmbH, (Legalparteien: 1. Wirtschaftskammer Österreich, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, 2. Bundesarbeiterkammer, 1040 Wien, Prinz-Eugenstraße 20-22), zu Recht erkannt:

SPRUCH

A) Beschwerde:

I. In teilweiser Stattgabe wird Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe geändert, dass dieser nun lautet: "

Bild kann nicht dargestellt werden"

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Revision:

Die Revision ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts der XXXX GmbH gemäß § 7 Abs 1 Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl I Nr 110/2010 idF BGBl I Nr 174/2013, iVm § 48 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), BGBl I Nr 110/2010 idF BGBl I Nr 174/2013, - nach Verständigung der Parteien über das (vorläufige) Ermittlungsergebnis sowie Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Konsultationsdokument zur Methodik der Kostenermittlung und Regulierungssystematik für die dritte Regulierungsperiode - ua Nachstehendes aus:

"1. Der Kostenanpassungsfaktor wird mit XXXX % festgestellt.

2. Die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gemäß § 51 Abs. 2 ElWOG 2010 für das Jahr XXXX werden wie folgt festgestellt (in TEUR):

Bild kann nicht dargestellt werden

3. Die Kosten für Netzverluste für das Jahr XXXX Jahr werden wie folgt festgestellt:

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4. Das der Entgeltermittlung für die Netznutzung und Netzverluste zu Grunde zu legende Mengengerüst wird wie folgt festgestellt:

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5. Die Mengenbasis für den Bezug aus dem vorgelagerten Netz sowie für zusätzliche vorgelagerten Netzkosten wird wie folgt festgestellt:

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6. Die von den festgestellten Kosten und Werten abweichenden Anträge werden abgewiesen."

2. Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diesen Bescheid Rechtsmittel an die damalige Berufungsbehörde Regulierungskommission (REK), in welchem sie ausführte, bestimmte Kostenbestandteile des sonstigen betrieblichen Aufwandes ( XXXX ) seien von der Behörde rechtswidrigerweise nicht anerkannt worden, weshalb sie beantrage, die Regulierungskommission möge die beeinspruchten Kostenbestandteile in der begehrten (ursprünglichen) Höhe zuzusprechen. Dies bedeutet, die Beschwerdeführerin beantragt, dass

a) bei der Ermittlung des Mietaufwandes aus dem Service Level Agreement zwischen der XXXX und der XXXX ein Beitrag von TEUR XXXX anstatt TEUR XXXX in Ansatz gebracht wird, b) die Geschäftsleitungsumlage in Höhe von Euro XXXX anerkannt wird, c) die gesamte Anpassung unter der Pauschale Fahrbetrieb iHv TEUR XXXX zurückgenommen wird, d) die Position SLA-Controlling in Höhe von insgesamt TEUR XXXX berichtigt wird, und schließlich e) unter der Position SLA-Wachdienst insgesamt TEUR XXXX anstatt TEUR XXXX anerkannt werden.

Ein Antrag auf Durchführung einer Berufungsverhandlung (jetzt Beschwerdeverhandlung) stellt die Rechtsmittelwerberin nicht.

3. Mit Schreiben vom XXXX legt die REK dem Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf den eingetretenen Zuständigkeitswechsel im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu ihren Berufungsakt samt behördlichem Verwaltungsakt ohne weitere Ausführungen vor.

4. In der Folge räumt das Bundesverwaltungsgericht den Parteien im Wege der Beschwerdemitteilung die Möglichkeit, einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen, ein, sowie fordert die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde auf (den sonstigen Parteien wird dies anheimgestellt), sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung zu äußern, insbesondere alle Informationen und Nachweise zur Art der Übermittlung der Beschwerde und Datum einer allfälligen Übergabe derselben an einen Zustelldienst beizubringen.

Einzig die belangte Behörde stellt hieraufhin einen Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung; ein gleichlautender Antrag der Beschwerdeführerin unterbleibt.

5. Ferner erstattet alleine die belangte Behörde eine Gegenschrift, die Wirtschaftskammer Österreich als auch Bundesarbeitskammer verschweigen sich:

5.1. Zunächst führt die belangte Behörde unter Angabe zur elektronischen Zustellung des angefochtenen Bescheides sowie unter Vorlage der Beschwerde im Original samt Postkuvert aus, dass diese jedenfalls rechtzeitig erhoben worden ist.

5.2. In der Sache moniert die belangte Behörde, dass sämtliche Beschwerdeanträge auf eine Abänderung der von der Behörde vorgenommenen Kürzungen des sonstigen betrieblichen Aufwandes und damit des Spruchpunktes 2. (festgestellte Kostenbasis) abzielen, und sie (aufs Wesentliche zusammengefasst) mangels Vorlage konkreter Unterlagen der Beschwerdeführerin zur Vornahme von Durchschnittsbetrachtungen berechtigt und die bekämpften Festsetzungen angemessen im Sinne des § 59 ElWOG 2010 sind, zumal sie versuche, allfällige Quersubventionen zwischen Netzbetrieb und dem vertikal integrierten Unternehmen nach § 8 Abs 2 ElWOG 2010 zu unterbinden. Allerdings anerkenne die Behörde, dass hinsichtlich der XXXX die Kosten, wie von der Beschwerdeführerin begehrt, tatsächlich TEUR XXXX für das Stromnetz (vergleiche Arbeitsunterlage XXXX ; und nicht wie im angefochtenen Bescheid TEUR XXXX ) betrage. Insoweit wäre dem Beschwerdevorbringen zu folgen und die Kostenbasis in Spruchpunkt 2. um EUR XXXX ,-- anzuheben. Die belangte Behörde beantrage daher, Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides abzuändern wie folgt:

" Bild kann nicht dargestellt werden

"

6. Die Beschwerdeführerin legt ebenfalls Unterlagen zum Nachweis der Zustellung des angefochtenen Bescheides als auch zur Postaufgabe der Beschwerde vor und moniert auf dem Boden derselben die Rechtzeitigkeit des erhobenen Rechtsmittels.

7. In der Folge räumt das Gericht allen Parteien nachweislich nochmals zu den eingetroffenen Schriftsätzen, insbesondere zur Gegenschrift der belangten Behörde samt Antrag auf Abänderung des Spruchpunktes 2. in der dargestellten Form, rechtliches Gehör ein, woraufhin sich alle Parteien verschweigen.

8. Zwischenzeitig setzt das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren de facto bis zur Entscheidung des VwGH zur Frage der Unzuständigkeit - des Vorstandes - der E-Control aus, die jener mit seinem Erkenntnis vom 23.11.2016, Ro 2016/04/0013, verneint.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Äußerung vom XXXX (Replik) auf nachstehenden Sachstand, der im Wege des hiergerichtlich eingeräumten Parteiengehörs vom XXXX (W179 2006174-1/8Z) von der Beschwerdeführerin als auch der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer unbestritten blieb:

1.1. Zur Eigentümerstruktur der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin steht zu XXXX % im Eigentum der XXXX und zu XXXX % im Eigentum der XXXX . Die XXXX ist eine Tochter der XXXX (mit einem Anteil von XXXX % unmittelbar, mit einem Anteil von XXXX % im Wege der XXXX , die wiederum zur Gänze im Eigentum der XXXX steht). Die XXXX steht zu XXXX % im Eigentum der XXXX .

1.2. Zum SLA-Mietaufwand:

Die Beschwerdeführerin bezahlt an XXXX (also an ihre eigene Mehrheitseigentümerin) für die Benutzung des im Eigentum der Mehrheitseigentümerin stehende Geschäfts- und Betriebsgebäude Miete.

Die Beschwerdeführerin legte im gesamten Verfahren XXXX trotz wiederholter Aufforderung weder einen Mietvertrag mit einem vereinbarten Hauptmietzins noch eine Betriebskostenabrechnung für das Geschäftsjahr XXXX vor. Aus der der Beschwerdeführerin von der Gebäudeeigentümerin verrechneten Pauschale iHv EUR XXXX geht nicht (schlüssig) hervor, wie hoch der monatlich zu entrichten Mietzins und die Betriebskosten tatsächlich sind (vergleiche etwa E-Mail vom XXXX , Korrespondenz XXXX , und die mit E-Mail vom XXXX , Korrespondenz XXXX , übermittelten Unterlagen). In der Stellungnahme zum Zwischenergebnis vom XXXX gab die Beschwerdeführerin - wiederum ohne nähere Begründung oder Nachweis - lediglich an, dass der von ihr entrichtete Mietpreis inklusive Betriebskosten zu verstehen sei.

Mangels genauerer Unterlagen zog die Behörde als Grundlage für die Bestimmung eines angemessenen Preises den Immobilienpreisspiegel für Büroflächen in XXXX heran (vergleiche Arbeitsunterlage 42), aus dem sich für die XXXX ein Betrag von EUR XXXX pro Quadratmeter ergibt. Der Rückgriff auf den Immobilien-Preisspiegel wurde von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zum Zwischenergebnis nicht rügt (arg: "richtigerweise"), allerdings darauf hingewiesen, dass es sich dabei um einen Nettopreis, dh ohne Betriebskosten, handle. Eine zahlenmäßige Aufschlüsselung des von der Beschwerdeführerin bezahlten Mietzinses in reine Miete und Betriebskosten blieb die Beschwerdeführerin jedoch im gesamten weiteren Verlauf des Verfahrens, auch im hiergerichtlichen Beschwerdeverfahren, schuldig.

Von der Mehrheitseigentümerin werden pauschalen Verrechnungen, die unter dem Titel "Instandhaltung, Handwerkerpool und Hausverwaltung " laufen, bezogen.

1.3. Zur SLA-Geschäftsleitungsumlage:

Die belangte Behörde hat bei der Geschäftsleitungsumlage eine Anpassung iHv TEUR XXXX vorgenommen; bei dieser Umlage sind jedoch tatsächlich lediglich Kosten iHv TEUR XXXX verrechnet worden, was die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift als richtig anerkennt.

Hinsichtlich der begehrten Kosten für Grundstücksverwaltung, Abwicklung von Versicherungen und strategischen Projekten wurde von der Rechtsmittelwerberin als Anhang zur Beschwerde eine rudimentäre Aufstellung als Preis-Mengengerüst geliefert, jedoch kann aus dieser weder abgeleitet werden, wie viel davon dem Stromnetzbereich zugeordnet wurde (und auf welcher Kalkulationsgrundlage), noch eine Aussage darüber getroffen werden, welchen Zweck diese Projekte verfolgen. Insbesondere fehlt jeglicher Abrechnungsbeleg, der die in einem Jahr verrechneten Projekte und Pensionskosten ausweisen würde. Die verfahrensgegenständlichen Pensionskosten betreffen ehemalige Direktionsmitglieder, die bereits aktiv eine Firmenpension der Beschwerdeführerin (bzw ihrer Rechtsvorgängerin) beziehen.

1.4. Zur SLA-Anpassung Kfz-Kosten:

Der in Ansatz gebrachte Stundensatz enthält sowohl personalabhängige als auch personalunabhängige Gemeinkosten. Auch wurde bei den Gemeinkostenzuschlägen von der Behörde nicht der niedrigste im Gutachten, auf das sich die Behörde im Bescheid bezieht (Marktbenchmark - Gehaltsvergleich in der Energiewirtschaft, Beilage 3 des angefochtenen Bescheides), angeführte Gemeinkostenzuschlag angesetzt, sondern der Medianwert aus den angeführten möglichen Gemeinkostenzuschläge. Zudem stellt besagtes Gutachten einen Vergleich von Löhnen an und analysiert die im Konzernverbund üblichen Zuschlagssätze in der Energiewirtschaft. Konkret ist im angefochtenen Bescheid der Stundensatz für einen Techniker "Vollbild" mit einschlägigen Fachkenntnissen im Betrieb, der Wartung und Ausbau eines Stromnetzes zum Ansatz gebracht worden.

Die Beschwerdeführerin gibt hingegen die Gehälter für Mechaniker im Durchschnitt (vgl Arbeitsunterlage 32c, Seite 5) mit EUR XXXX ,- brutto pro Monat sowie Kosten pro Stunde iHv EUR XXXX am. Zuzüglich Lohnnebenkosten und Verwaltungsgemeinkosten errechnete die Beschwerdeführerin einen Betrag von EUR XXXX pro Mechanikerstunde.

Der Gehaltskompass des Arbeitsmarktservices (AMS, http://www.gehaltskontos.at/) gibt allerdings bei Gehälter von Kraftfahrzeugtechnikern eine Bandbreite von Euro XXXX bis Euro XXXX an. Die durchschnittlichen Gehälter für Kraftfahrzeugtechniker (Kfz-Mechaniker) betragen, wie sich anhand von veröffentlichten Stellenausschreibungen auf der Homepage des AMS im Raum XXXX nachweisen lässt, in etwa zwischen Euro XXXX und Euro XXXX (Suche über https://jobroom.ams.or.at/jobrrom/login_as.jsp; alle Angaben beziehen sich jeweils auf Bruttomonatsgehälter). Dabei handelt es sich um Gehälter im Jahr XXXX . Bei den genannten Zahlen des Gehaltskompasses handelt es sich um Einstiegsgehälter (für Berufseinsteiger). Der Kollektivvertrag für das Eisen-und metallverarbeitende Gewerbe (Arbeiter-KV) des Jahres XXXX sieht je nach Lohngruppe Mindeststundenlöhne zwischen Euro XXXX und Euro XXXX vor (vgl Beilage ./2 der Replik).

Abrechnungsbelege, welche die in einem Jahr verrechneten Stunden für Kfz-Wartung ausweisen würden, wurden von der Beschwerdeführerin im hiergerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt.

1.5. Zum SLA-Controlling Finanzbuchhaltung (FIBU):

Die Beschwerdeführerin hat im behördlichen Verfahren zunächst eine Aufteilung im Ausmaß von XXXX gefordert (vergleiche Arbeitsunterlage XXXX ). Auch im Rahmen der bei der Rechtsmittelwerberin durchgeführten Vor-Ort-Prüfung wurde der Behörde die geforderte Aufteilung von XXXX mittgeteilt.

Die Umsatzerlöse eines Unternehmens spiegeln die notwendigen Aufwendungen für Controlling/FIBU wieder, weil jede Ausgangsrechnung auch buchhalterisch erfasst und auf die entsprechenden Unternehmensbereiche aufgeteilt werden muss. Allgemein werden in der Energiewirtschaft XXXX % der Umsatzerlöse mit Stromhandel, Stromerzeugung und Sonstigem sowie lediglich XXXX % der Umsatzerlöse im Stromnetz erzielt (vgl die an Unbundling-Berichterstattung in Beilage ./3 angefochtenen Bescheides).

Gleichermaßen ist die Verteilung der Materialaufwendungen insofern repräsentativ für die Verteilung der Kosten für Controlling/FIBU, als jede Eingangsrechnung buchhalterisch erfasst und auf die entsprechenden Kostenstellen hinterlegt werden muss. Ein diesbezüglicher Vergleich mit den Materialaufwendungen als Indiz zur Kostenaufstellung für FIBU/Controlling ergibt folgendes (ähnliches) Bild: XXXX % des Materialaufwandes fallen nicht im Stromnetzbereich an (vergleiche wiederum Beilage ./3 des angefochtenen Bescheides).

Die Rechtsmittelwerberin bringt mit der im Zuge der Beschwerde vorgelegten Unterlage "Personal Controlling/FIBU Aufteilung WSG" zwar ihre Ansicht der vorhandenen Zuordnung zum Ausdruck, erbringt jedoch (damit) keinen Nachweis, dass dies tatsächlich so wäre.

1.6. Zum SLA-Wachdienst:

Kernaufgabe des Wachdienstes ist es, netzrelevante Störungen außerhalb der Geschäftszeiten entgegenzunehmen und anschließend an die Techniker, die mit der Störungsbehebung getraut sind, weiterzugeben. Im Wachdienst kommt somit die Rolle eines Informationsempfängers, jedoch nicht eines "Störungsbehebers" zu.

Mit der Rechtsmittelwerberin vergleichbare Unternehmen unterhalten in der Regel nur Bereitschaftsdienste mit einschlägig ausgebildeten technischen Mitarbeitern, die für die Netzsteuerung und Störungsentgegennahme sowie für die Behebung der Störung außerhalb der Geschäftszeiten zuständig sind.

Die der Beschwerde beigelegte Liste (diese entspricht Arbeitsunterlage 45 des behördlichen Verfahrens) vermittelt (vergleiche insbesondere den Inhalt der Meldung in Spalte 5), dass etwa XXXX % der Störfälle nicht im Zusammenhang mit den Netzbetrieb stehen, sondern sonstige Angelegenheiten betreffen (vergleiche auch die diesbezüglichen Ausführungen auf Seite 25 des angefochtenen Bescheides).

2. Beweiswürdigung:

1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Einsicht genommen in den Akt der belangten Behörde, in den Akt der seinerzeitigen Berufungsbehörde REK und in den Gerichtsakt, und alle darin enthaltenen Unterlagen - insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die von der Behörde erstattete Replik.

2. Die getroffenen Feststellungen erschließen sich zweifelsfrei aus der Aktenlage - vereinzelt wurde bereits in den Feststellungen im jeweils zugehörigen Klammerausdruck bereits auf die Fundstellen verwiesen - und geben den von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift angeführten Sachstand wieder, welcher von den anderen Parteien (auch von der Rechtsmittelwerberin) unbestritten blieb.

3. Weiters ist im Detail Nachstehendes zu würdigen:

3.1. Ad 1.5. SLA-Controlling Finanzbuchhaltung (FIBU):

Hier ist insbesondere auf Beilage ./3 des angefochtenen Bescheides, "Marktbenchmark - Gehaltsvergleich in der Energiewirtschaft, Berichtsband" zu verweisen.

Soweit die Rechtsmittelwerberin mit der Beschwerde die Unterlage "Personal Controlling/FIBU Aufteilung WSG" übermittelt, legt sie zwar eine ihr Vorbringen stützende "bloße" Aufschlüsselung, die allerdings keinen Verfasser ausweist noch eine Unterfertigung enthält, vor, erbringt jedoch keinen Beleg dafür, dass es sich tatsächlich so verhält, zB durch einen Wirtschaftsprüfer, oder weitere interne (deckungsgleiche) Unterlagen. Insbesondere vor dem Hintergrund der Beilage ./3 des angefochtenen Bescheides und einem daraus resultierenden Vergleich einer Aufschlüsselung auf dem Boden von Umsatzerlösen sowie der Materialaufwendungen, was beides ebenso in der Buchhaltung ihren Niederschlag findet, überzeugt die vorgelegte Aufschlüsselung, wie die belangte Behörde richtigerweise ausführt, nicht.

3.2. Ad 1.6. SLA-Wachdienst:

Die Rechtsmittelwerberin gibt in ihrer Beschwerde selbst an, dass der Wachdienst nur die Meldungen entgegennimmt und an den Bereitschaftsdienst weitergibt, und diese Meldungen in der Folge von entsprechend geschultem Personal daraufhin geprüft werden, ob tatsächlich eine Störung vorliegt.

Die der Beschwerde beigelegte Liste mit den aufgenommenen Meldungen entspricht Arbeitsunterlage 45 des behördlichen Verfahrens. Dass jedenfalls XXXX % der angeführten Meldungen keine Störung des Netzbetriebes an sich betreffen, wurde durch hg Nachprüfung der Spalte 5 als bestätigt gefunden (vergleiche zB nur die Meldung vom XXXX , XXXX Uhr: " XXXX bleibt offen".

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Auf Grund der nachgereichten Aktenbestandteile konnte (in Übereinstimmung mit der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde) zwischenzeitig verifiziert werden, dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde.

3.1. Rechtsnormen:

2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des ElWOG 2010, BGBl I Nr 110/2010, lauten wortwörtlich:

"Feststellung der Kostenbasis

§ 48. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiber können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden.

(2) Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 wegen Verletzung der in § 59 bis § 61 geregelten Vorgaben Beschwerde gemäß § 9 Abs. 2 E-Control-Gesetz sowie in weiterer Folge an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 B-VG erheben."

"Kostenermittlung

§ 59. (1) Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Internationale Transaktionen und Verträge für den Transport von Energie gemäß § 113 Abs. 1 sind bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen.

(2) Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Bei der Ermittlung der individuellen Zielvorgaben können neben einer Gesamtunternehmensbetrachtung bei sachlicher Vergleichbarkeit auch einzelne Teilprozesse herangezogen werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass für die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber Anreize bestehen, die Effizienz zu steigern und notwendige Investitionen angemessen durchführen zu können.

(3) Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben (Zielerreichungszeitraum) kann durch die Regulierungsbehörde im jeweiligen Kostenbescheid in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden. Zum Ende einer Regulierungsperiode können die unternehmensindividuellen Effizienzfortschritte einer Evaluierung unterzogen werden. Nach einer Regulierungsperiode kann neuerlich ein Effizienzvergleich oder ein alternatives dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Regulierungssystem zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte umgesetzt werden.

(4) Beeinflusst das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen die Kosten des Netzbetreibers durch Verrechnungen, muss der Netzbetreiber diese Kosten ausreichend belegen. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen die Kalkulationsgrundlage für die Verrechnungen vorzulegen.

(5) Zur Abdeckung der netzbetreiberspezifischen Teuerungsrate ist ein Netzbetreiberpreisindex zu berücksichtigen. Dieser setzt sich aus veröffentlichten Teilindices zusammen, die die durchschnittliche Kostenstruktur der Netzbetreiber repräsentieren.

(6) Zielvorgaben gemäß Abs. 2 sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Abs. 5 wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:

1. die mit der Umsetzung von Maßnahmen entstehen, die auf Grund von Netzentwicklungsplänen von der Regulierungsbehörde genehmigt worden sind;

2. für die Nutzung funktional verbundener Netze im Inland;

3. zur Deckung von Netzverlusten auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;

4. für die Bereitstellung von Primär- und Sekundärregelung auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;

5. für Landesabgaben zur Nutzung öffentlichen Grundes (Gebrauchsabgabe);

6. aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes mit 1. Oktober 2001 bestanden haben. Die näheren Kostenarten sind spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine Verordnung der Regulierungskommission festzulegen.

(7) Die Kosten für die Bestimmung der Netzverlust- und Netznutzungsentgelte sind bezogen auf die jeweiligen Netzebenen auf Basis der festgestellten Gesamtkosten abzüglich vereinnahmter Messentgelte, Entgelte für sonstige Leistungen sowie der anteiligen Auflösung von passivierten Netzbereitstellungs- und Netzzutrittsentgelten sowie unter angemessener Berücksichtigung etwaiger Erlöse aus grenzüberschreitenden Transporten zu ermitteln. Die festgestellten Gesamtkosten sind um vereinnahmte Förderungen und Beihilfen zu reduzieren.

(8) Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden gemäß Abs. 1 bis Abs. 6 einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften."

3.2. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:

a) SLA-Mietaufwand:

3. Die Beschwerdeführerin begehrt die Anerkennung eines Mietzinses - inklusive Betriebskosten - in Höhe von Euro XXXX je Quadratmeter für die von ihr genutzten Wohnflächen, hat allerdings, wie dargestellt, trotz wiederholter behördlicher Aufforderung weder einen Mietvertrag mit dem vereinbarten Hauptmietzins noch eine Betriebskostenabrechnung für das Geschäftsjahr XXXX vorgelegt, noch dies im Beschwerdeverfahren nachgeholt. Gleichermaßen hat sie den von der belangten Behörde im Wege eines Immobilienpreisspiegels als angemessen herangezogenen Quadratmeterpreis in Höhe von Euro XXXX im Wege ihrer Stellungnahme zum Zwischenergebnis, wie festgestellt, nicht als unrichtig bekämpft, sondern "lediglich" darauf hingewiesen, dass es sich bei diesem um den Nettopreis - dh ohne Betriebskosten - handle.

Zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde ist somit die Angemessenheit der anzusetzenden Mietkosten strittig.

4. Gemäß § 59 Abs 4 ElWOG 2010 muss ein Netzbetreiber die Kosten ausreichend belegen, sofern das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen seine Kosten (wie hier gegeben) durch Verrechnungen beeinflusst. Dieser Verpflichtung ist die Rechtsmittelwerberin, wie festgestellt, trotz mehrfacher Aufforderung im Administrativverfahren (und auch im hiergerichtlichen Beschwerdeverfahren) nicht (zufriedenstellend) nachgekommen, weshalb die mit dem angefochtenen Bescheid (und bereits im behördlichen Zwischenergebnis und im vorläufigen Ermittlungsergebnis) vorgenommene Anpassung auf dem Boden des zugehörigen Immobilienpreisspiegels gerechtfertigt ist.

5. Soweit die Beschwerdeführerin vermeint, trotz mangelnder Mitwirkung ihrerseits durch Nichtvorlage der benötigten Unterlagen zum Mietzins einerseits und den Betriebskosten andererseits, sei die belangte Behörde verpflichtet, auch hinsichtlich der Betriebskosten eine Durchschnittsbetrachtung heranzuziehen, verkennt sie Telos als auch Textierung des § 59 Abs 1 ElWOG 2010. Zum einen ist die belangte Behörde zur Vornahme einer Durchschnittsbetrachtung nicht verpflichtet, zum anderen durfte die belangte Behörde nach Prüfung aller verfügbaren Unterlagen davon ausgehen, dass die Betriebskosten in den pauschalen Verrechnungen, die von der Mehrheitseigentümerin unter dem Titel "Instandhaltung, Handwerkerpool und Hausverwaltung " bezogen werden, bereits enthalten sind (vergleiche Arbeitsunterlage XXXX ). Schon deshalb ist für das erkennende Gericht die vorgenommene Anpassung in diesem Punkt anhand eines durchschnittlichen Mietzinses ausweislich § 59 Abs 1 ElWOG 2010 angemessen, zumal die Rechtsmittelwerberin der Replik (auch in diesem Punkt) nicht mehr entgegentrat.

b) SLA-Geschäftsleitungsumlage

6. Wie dargestellt hat die belangte Behörde bei der Geschäftsleitungsumlage eine Anpassung iHv TEUR XXXX vorgenommen, allerdings sind bei dieser Umlage (wie die belangte Behörde in ihrer Replik zugibt) tatsächlich lediglich Kosten iHv TEUR XXXX verrechnet worden, sodass die Behörde selbst einen Antrag auf Richtigstellung in diesem Punkt formuliert, dem in teilweiser Stattgabe der Beschwerde aufgrund der Richtigkeit des Vorbringens der beiden genannten Parteien nachzukommen war.

7. Daneben rügt die Beschwerdeführerin (offenbar als rechtswidrig) in mehr als verkürzter Form die Positionen Grundstücksverwaltung, Abwicklung Versicherungen und strategische Projekte, weil diese jeweils mit Mengen und Preisgerüste hinterlegt seien, weshalb sie mit der Beschwerde nochmals eine Aufstellung dazu übermittle.

7.1. Dieser Anhang zur Beschwerde ist, wie festgestellt, "lediglich" eine rudimentäre Aufstellung, aus der weder abgeleitet werden kann, wieviel davon dem Stromnetzbereich zugeordnet wurde (und auf welcher Kalkulationsgrundlage), noch eine Aussage getroffen werden kann, welchem Zweck diese Projekte verfolgen und ob diese insbesondere netzrelevante und damit allenfalls anzuerkennende Kostenbestandteile sind.

7.2. Zudem hat die Beschwerdeführerin, wie dargestellt, keinerlei Abrechnungsbelege, welche die in einem Jahr verrechneten Projekten als auch Pensionskosten ausweisen würden, vorgelegt, sodass auf dem Boden dieses Vorbringens eine Abänderung des bekämpften Bescheides (als rechtswidrig) nicht in Betracht kommen kann.

8. Soweit die Rechtsmittelwerberin hinsichtlich der Pensionskosten angibt, die Rückstellungen seien im konkreten Fall zu einem Zeitpunkt vor der Liberalisierung erfolgt und daher (noch) in keiner Kostenbasis berücksichtigt, weshalb zumindest jetzt jene Kosten aufzunehmen seien, die durch die gebildeten Rückstellungen nicht abgedeckt wären, ist der Beschwerdeführerin mit der belangten Behörde richtigerweise entgegenzuhalten, fehlerhafte Buchungsvorgänge vor Beginn der Liberalisierung des Energiemarktes könne nicht einfach nachträglich dadurch saniert werden, dass nun in den angefochtenen Bescheid eine entsprechende Dotierung (ex post) in die Kostenermittlung aufgenommen wird. Zumal wie ausgeführt auch hinsichtlich der Pensionskosten keinerlei Abrechnungsbelege in Vorlage gebracht wurden.

9. Im Ergebnis ist somit dem Vorbringen der Rechtsmittelwerberin unter dem Titel SLA-Geschäftsleitungsumlage nur teilweise Erfolg beschieden, nämlich hinsichtlich des von der Behörde zugestandenen Berichtigungsumfanges, nicht jedoch hinsichtlich der mit der Beschwerde vorgelegten, aber nicht belegten Aufstellung zu Pensionskosten, Grundstücksverwaltung, Abwicklungsversicherungen und strategischen Projekten.

c) SLA-Anpassung Kfz-Kosten

10. Unter diesem Beschwerdegrund rügt die Rechtsmittelwerberin im Wesentlichen, die Reduktion des Stundensatzes der von ihr zugekauften Mechanikerstunden von Euro XXXX auf Euro XXXX . Denn die im Gutachten angeführten Gemeinkosten bezögen sich rein auf personalabhängige Gemeinkosten, wohingegen die von ihr vorgelegten Gemeinkosten auch personalunabhängige Personalkosten enthalten würden, wie zB die Abschreibung der Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie Werkzeuge, Hilfs- und Betriebsstoffe (Schmiermittel) sowie die anteilige Werkstattmiete.

10.1. Dem hält die belangte Behörde richtigerweise entgegen, dass im angefochtenen Bescheid ein Stundensatz für einen Techniker "Vollbild" mit einschlägigen Fachkenntnissen im Betrieb, der Wartung und Ausbau des Stromnetzes zum Ansatz gebracht worden ist, und jener sowohl personalabhängige als auch personalunabhängige Gemeinkosten bereits beinhaltet.

10.2. Auch tritt die Beschwerdeführerin der Angabe der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift, wonach auf dem Boden der in dieser Entscheidung dargestellten Abfragen beim Gehaltskompass der Arbeitsmarktservices und den veröffentlichen Stellenausschreibungen auf der Homepage des AMS im zugehörigen ortsrelevanten Raum die von der Rechtsmittelwerberin der Verrechnung zugrunde gelegten Gehälter einem Drittvergleich nicht standhalten, nicht entgegen. Zumal die belangte Behörde in diesem Zusammenhang richtigerweise sagt, dass die abgefragten Gehälter des Jahres XXXX auf das Prüfungsjahr XXXX rück-valorisiert werden müssten, was noch niedrigere Ansätze im Vergleich ergebe.

10.3. Deshalb ist der belangten Behörde in ihrer Einschätzung zu folgen, dass die von der Beschwerdeführerin der Verrechnung zugrunde gelegten Gehälter über der marktüblichen Höhe liegen.

11. Soweit die Rechtsmittelwerberin das Ansetzen der konkreten Gemeinkosten fordert, dazu allerdings im Beschwerdeverfahren keinerlei Unterlagen vorlegt, und sich darauf beschränkt, allgemein (!) darauf zu verweisen, sie hätte bereits detaillierte Daten zu den Gemeinkosten der Behörde zur Verfügung gestellt, allerdings diese Unterlagen weder konkret benennt noch dem Gericht vorlegt, die Behörde zudem in der Gegenschrift explizit anführt, keine Abrechnungsunterlagen, welche die in einem Jahr verrechneten Stunden für Kfz-Wartung ausweisen, erhalten zu haben, ist zu erwägen, dass auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abstrakte Verweise mangels Nachvollziehbarkeit ohne rechtliche Relevanz sind.

12. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes gibt es somit keinen Grund, in diesem Punkt vom Ansatz des angefochtenen Bescheides abzuweichen.

d) SLA-Controlling Finanzbuchhaltung (FIBU)

13. Die Beschwerdeführerin hat, wie dargestellt, im Zuge des Administrativverfahren eine Aufteilung im Ausmaß von XXXX gefordert, wohingegen sie nun mit der Beschwerde eine Aufteilung der von ihr bezogenen Umlage für Controlling/FIBU im Ausmaß von XXXX behauptet. Der angefochtene Bescheid hatte eine Aufteilung der Kosten für die FIBU zwischen Stromnetz und den weiteren Geschäftsbereichen iHv XXXX als angemessen betrachtet.

13.1. Zunächst ist der belangten Behörde Recht zu geben, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Administrativverfahren keine plausiblen Unterlagen zum Beleg für die Richtigkeit ihrer Forderung erbrachte, weshalb die Behörde berechtigt war, eine Schätzung nach § 10 ElWOG 2010 vorzunehmen. Die erfolgte Aufteilung im Verhältnis von XXXX erscheint auch vor dem vergleichbaren, dargestellten, Hintergrund der Umsatzerlöse als auch der Materialaufwendungen mehr als angemessen, weil sich im Lichte der allgemeinen Umsatzerlöse der Energiewirtschaft eine Schlüsselung von XXXX bzw der Materialaufwendungen von XXXX ergeben würde, und ist die behördliche niedrigere Schätzung nur damit zu rechtfertigen, dass sie korrekterweise in den Jahren der Kostenprüfung für die Beschwerdeführerin Mehraufwendungen im Netzbereich annimmt.

13.2. Wie beweiswürdigend in Übereinstimmung mit der belangten Behörde festgehalten, erbringt die Rechtsmittelwerberin auch im Beschwerdeverfahren keine konkreten Belege, die ein Abgeben von der Methode der Schätzung als auch von der Höhe der Schätzung nahelegen würde.

13.3. Schließlich kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie ausführt, falls sich die Aufteilung der Kosten für Controlling und FIBU von dem ursprünglichen behaupteten Ausmaß von XXXX tatsächlich auf XXXX geändert hätte, wäre der Jahresabschluss XXXX zu berichtigen, weil dieser dann hinsichtlich der dort vorgenommenen Unbundling- Rechnung gemäß § 8 ElWOG 2010 nicht mehr richtig wäre.

14. Zusammenfassend ist zu erwägen, dass die belangte Behörde zur Vornahme einer Schätzung berechtigt und die erfolgte Schätzung als angemessen zu beurteilen ist, sodass (auch mangels Vorlage konkreter Unterlagen) eine Abänderung des angefochtenen Bescheides aus diesem Vorbringen nicht gesollt ist.

e) SLA-Wachdienst

15. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, die von der Behörde vorgenommene Anpassung, wonach XXXX % der dem Stromnetz zugeordneten Kosten für den SLA-Wachdienst als angemessen zu beurteilen seien, wäre nicht verursachungsgerecht, weil nach Eingang einer Störungsmeldung erst in weiterer Folge von entsprechend geschultem Personal festgestellt werden könne, ob es sich um einen Netzstörung handle und verweist die Rechtsmittelwerberin hiezu auf eine der Beschwerde beigeschlossenen Liste zu den dem Wachdienst im Geschäftsjahr XXXX gemeldeten Störfälle. Daher habe jeder lokal bestehende Ausfall der Elektrizität eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass es sich um ein netztechnisches Problem handle.

15.1. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie in der Gegenschrift anführt, die von der Rechtsmittelwerberin angesprochene Möglichkeit, dass sich ein Anruf auf ein etwaiges Problem mit dem Netzbetrieb beziehen könnte, sei kein taugliches Zuordnungskriterium für die Kosten des Wachdienstes, genauso gut könnte vorgebracht werden, dass jeder bestehende Ausfall mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit - nichts - mit dem Netzbetrieb zu tun habe.

15.2. Beide Parteien beziehen sich auf dieselbe Liste mit Störungsmeldungen, die aus Sicht des erkennenden Gerichtes die maßgebliche Entscheidungsgrundlage (und nicht die theoretische Möglichkeit des Inhaltes einer Meldung) ist, und aus dieser ergibt sich schon aus dem dortigen tatsächlichen Inhalt der Meldungen, dass jedenfalls in XXXX % der dort angeführten Meldungen, wie dargestellt und von der Behörde ins Treffen geführt, keine Störung des Netzbetriebes vorliegt.

Schon deshalb ist die Beschwerde in diesem Punkte als unbegründet abzuweisen.

f) Durchführung einer mündlichen Verhandlung

16. Soweit einzig die belangte Behörde einen Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung stellt, ihren Anträgen (grundsätzlich Abweisung der Beschwerde, jedoch teilweise Stattgabe im oben beschriebenen Ausmaß) allerdings gefolgt wird, kann sie durch das Unterlassen einer Beschwerdeverhandlung in keinem Recht verletzt sein.

17. Da die Beschwerdeführerin keinen diesbezüglichen Antrag stellt und sich die vorliegende Entscheidung auf den Sachstand der Gegenschrift stützt, zu welcher der Rechtsmittelwerberin bereits rechtliches Gehör eingeräumt wurde, sowie die zu klärenden Rechtsfragen keine besondere Komplexität aufweisen, somit eine mündliche Verhandlung weder eine weitere Klärung des Sachstandes noch der Rechtsfragen erwarten lässt, konnte eine mündliche Verhandlung im vorliegenden Fall somit ausweislich § 24 Abs 1 und Abs 4 VwGVG unterbleiben.

3.3. Zu Spruchpunkt B) Revision:

18. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Vorliegend war die Rechtsfrage zu beantworten, inwieweit die Behörde den Kostenanpassungsfaktor und in Folge die Summe der Netzkosten für das Jahr XXXX richtig ermittelt hat.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (zB VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Rechtslage eindeutig ist, insbesondere zur Berechtigung der belangten Behörde, gemäß § 59 Abs 1 ElWOG 2010 Durchschnittsbetrachtungen heranzuziehen (mangels Vorlage konkret belastbarer Daten).

Zumal der belangten Behörde auf dem Boden der Rechtsprechung des VwGH ein weiter Ermessensspielraum in Bezug auf die Festsetzung der Kosten eingeräumt und vorliegend nicht erkennbar ist, inwieweit die Behörde ihr (weites) Ermessen nicht gesetzeskonform geübt hätte, insbesondere ist dieses ausreichend und nachvollziehbar begründet (vgl VwGH 18.11.2014, Zl 2012/05/0092).

Schlagworte

Berechnung, Kostenbestimmungsbescheid, Kostentragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W179.2006174.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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