TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/16 W136 2222143-1

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Veröffentlicht am 16.10.2019
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Entscheidungsdatum

16.10.2019

Norm

BDG 1979 §123 Abs2
BDG 1979 §131
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §48 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch

W 136 2222143-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RAe HOCHWIMMER & HORCICKA, 5020 Salzburg, Neutorstrasse 21, gegen den Beschluss der Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 14.06.2019, GZ 1/4-DKfBuL/19, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und versieht seinen Dienst als "Referent Vorhabenskoordinator und Referent Öffentlichkeitsarbeit"

2. Mit der Disziplinarverfügung der Dienstbehörde vom 8.3.2019 (zugestellt am 11.3.2019) wurde über den BF eine Geldbuße von Euro 450,-- verhängt, da er beschuldigt wurde, gegen Bestimmungen der Zeitordnung sowie gegen §§ 43 Abs. 1 und 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen zu haben.

Dagegen erhob der BF innerhalb offener Frist Einspruch, der die Disziplinarverfügung ex lege außer Kraft setzte. In der Folge entschied gemäß § 132 BDG 1979 die zuständige Disziplinarkommission mit dem verfahrensgegenständlichen Beschluss über die Einleitung eines Verfahrens.

Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde gemäß § 123 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen den BF, wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß §§ 44 Abs. 1 und 48 Abs. 1 BDG 1979, ein. Der Spruch dieses Beschlusses lautet im Wesentlichen:

"Der BF wird beschuldigt, er habe, (Spruchpunkt 1) den zweimal schriftlich erteilten Weisungen (28.01.2019, 15.02.2019), unverzüglich seine Zeitkarten für den Zeitraum Juli 2017 bis dato bzw. bis vorzulegen, nur teilweise Folge geleistet, (Spruchpunkt 2) am 18.12.2018 im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Verbrauch eines Zeitguthabens gegenüber dem Vorgesetzten, ohne es nachweisen zu können, behauptet, ein Zeitguthaben von 10 Stunden zu haben und (Spruchpunkt 3) im Zeitraum Juli 2017 bis Februar 2019 dem Vorgesetzten keine Zeitkarten vorgelegt.

Er stehe daher im Verdacht gegen die in den Bestimmungen des § 44 Abs. 1 BDG 1979 iVm VBl. I Nr. 1/2019 Abschnitt A Pkt. 3 (Zeiterfassung), sowie § 48 Abs. 1 BDG 1979 (Dienstplan) normierten Dienstpflichten verstoßen und damit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 leg. cit. begangen zu haben."

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der angelastete Sachverhalt, der inhaltlich detailliert wiedergegeben wurde, aus der am 08.03.2019 erlassenen Disziplinarverfügung ergeben würde und der dargelegte Verdacht durch die Aktenlage dokumentiert sei. Nachdem zwei schriftlichen Aufforderungen des Dienststellenleiters, die Zeitkarten für den näher bezeichneten Zeitraum vorzulegen, seitens des Beschuldigten nur unzureichend Folge geleistet wurde, habe als erwiesen angenommen werden müssen, dass Dienstpflichtverletzungen hinsichtlich Einhaltung der Dienstzeit und Befolgung von Weisungen vorliegen. Das Schreiben vom 04.03.2019 des BF, worin er die Ansicht vertritt, [dass die Norm eine rückwirkende Vorlage der Zeitkarten nicht vorsieht], sei als bewusste Nichtbefolgung einer rechtskonformen Weisung zu betrachten.

Neben den §§ 44 Abs. 1 und 48 Abs. 1 BDG 1979 wurde ein Erlass vom 22. November 2018, GZ S93105/23-MFW/2018, VBl. I Nr. 1/2019, angeführt, der unter Abschnitt A, Punkt 3. (Zeiterfassung), u.a. die Pflicht zur wahrheitsgetreuen Angabe und Einhaltung der Dienstzeit vorsieht. Die Zeitkarte sei jederzeit am Arbeitsplatz vorzuweisen und gelte als regelmäßiger Zeitpunkt zur Vorlage der Zeitkarte der erste Arbeitstag des Folgemonats.

Die Disziplinarkommission habe in diesem Stadium lediglich (negativ) zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens im Sinne des § 118 leg. cit. vorliegt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0113, und vom 25. Juni 1992, Zl. 92/09/0056). Für einen solchen Einstellungsgrund fehle aus der vorliegenden Aktenlage jeglicher Anhaltspunkt, weshalb gemäß § 123 Abs. 1 leg. cit. ein Disziplinarverfahren einzuleiten und in weiterer Folge die mündliche Verhandlung anzuberaumen sei. Die zur Last gelegte Nichtbefolgung der diesbezüglich ergangenen Weisungen bzw. Nichteinhaltung der Bestimmungen der Zeitordnung dürfe als Missachtung von Grundprinzipien jeglicher Verwaltung nicht bagatellisiert werden.

3. Gegen diesen Einleitungsbeschluss erhob der BF rechtzeitig am 17.07.2019 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit und brachte im Wesentlichen Folgendes vor: Aus dem Einleitungsbeschluss ließen sich die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, sprich jene im Zusammenhang mit der Zeitkartenvorlage, nur vermuten, mit hinreichender Deutlichkeit könne nicht erkannt werden, welche Verhaltensweisen im Disziplinarverfahren behandelt werden sollten. Grundsätzlich sei der BF rechtlich zur Aufzeichnung der Dienstzeit (in eine Zeitkarte) nicht verpflichtet gewesen. Die Aufzeichnungspflicht der tatsächlich geleisteten Dienststunden obliege der Republik Österreich bzw. der Dienststelle. An jenen wenigen Tagen, an denen er Dienst an seiner Dienststelle verrichtete, sei es ihm nicht zumutbar gewesen, in der Zeitkarte Krankenstandstage etc. nachzutragen. Die - entgegen zweier schriftlich ergangener Weisungen - getätigte Nichtvorlage von mindestens 17 Zeitkarten sei deshalb nicht vorwerfbar, weil sich der BF während jenes Zeitraums wegen psychischer Erkrankungen im Krankenstand befand, daher offenkundig nicht schuldfähig gewesen sei und er daher nicht erkennen habe können, dass die Nichtvorlage der Zeitkarte eine Pflichtverletzung darstelle. Aufgrund der Äußerung des BF vom 06.03.2019 "ihm tut es leid, dass er in diesem Fall die Zeitkarten nicht vorlegen kann" sei die Einstellung des Verfahrens die geeignete Maßnahme um hinkünftig der Verletzung von Dienstpflichten entgegenzuwirken.

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einstellung des Disziplinarverfahrens, in eventu Aufhebung des Einleitungsbeschlusses und Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde.

4. Die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt wurde von der belangten Behörde dem BVwG am 08.08.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

1.1. Zur Person der BF:

Der am XXXX geborene BF steht als Beamter in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis, in der Verwendungsgruppe A1, GL, Gehaltsstufe 12. Seine Dienststelle ist das XXXX .

1.2. Zu den im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzung:

Der den angelasteten Dienstpflichtverletzungen zugrundeliegende Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der unbestrittenen Aktenlage (Disziplinarverfügung samt Beilagen), und konnte somit der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

Bezüglich der unter Punkt I. dargestellten Anschuldigungen liegt nach Aktenlage der hinreichend begründete Verdacht für die Annahme der schuldhaften Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch den BF und damit für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn vor. Damit ist der Sachverhalt für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden.

Wenn der BF angibt, dass es ihm leidtue, die Zeitkarten nicht vorlegen zu können, wenngleich er dazu nicht verpflichtet sei, ist damit der Verdacht einer Pflichtverletzung keineswegs ausgeräumt, sondern wird die diesbezügliche Verantwortung des BF im weiteren Disziplinarverfahren zu prüfen und bewerten sein.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Im gegenständlichen Fall wurde vom BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Ungeachtet dessen wurde vom Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt problemlos den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob der BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen. Art 6 Abs. 1 EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da nur die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu klären war und zivile Rechte im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden (VwGH vom 16.09.2010 Zl. 2007/09/0141). Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) kommt im gegenständlichen Fall mangels Vorliegens eines unionsrechtlichen Sachverhaltes nicht zur Anwendung (VwGH vom 09.09.2014, Zl. Ra 2014/09/0017).

Zu Spruchpunkt A):

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F BGBl. I Nr. 58/2019 (BDG 1979) maßgeblich:

§ 110. (1) Auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des Dienstvorgesetzten hat die Dienstbehörde

1. eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder

2. die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.

(2) Die Dienstbehörde kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Beamten ist dieser hievon formlos zu verständigen.

Disziplinarverfügung

§ 131. Die Dienstbehörde kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn

1. die Beamtin oder der Beamte vor der oder dem Dienstvorgesetzten, der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat,

2. eine Dienstpflichtverletzung aufgrund eindeutiger Aktenlage als erwiesen anzunehmen ist oder

3. die Beamtin oder der Beamte wegen des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhaltes rechtskräftig durch ein Strafgericht durch ein Verwaltungsgericht oder durch einen unabhängigen Verwaltungssenat bestraft wurde,

und dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint. Die Disziplinarverfügung ist auch der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges, auf den die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.

Einspruch

§ 132. Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Disziplinarkommission hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).

Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190).

Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).

Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Aufgrund des in der Disziplinarverfügung der Dienstbehörde dargestellten Sachverhaltes, nämlich, dass sowohl nach zweimaliger schriftlicher Weisung als auch nach einer erlassenen Disziplinarverfügung, in der die ministerielle Erlasslage (VBl. I Nr. 1/2019 Abschnitt A Pkt. 3 (Zeiterfassung)) und die Dienstpflichten des Beamten (§ 43 ff BDG 1979) dargestellt wurden, der BF an seiner Rechtsansicht festhält, dass er eine Weisung zur "rückwirkenden Vorlage von Zeitkarten" nicht befolgen müsse bzw zur Führung von Zeitaufzeichnungen gar nicht verpflichtet sei, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat, da die angelasteten Verhaltensweisen und Äußerungen ohne Zweifel geeignet sind, eine bewusste Dienstpflichtverletzung zu erkennen.

Dem Beschwerdevorbringen, wonach der BF keine zurechenbare Pflichtverletzung begangen habe, kann nicht gefolgt werden, da, wie dargestellt, eine ausreichende Verdachtslage besteht und die diesbezügliche Verantwortung und das Vorbringen der BF im Disziplinarverfahren zu prüfen sein wird. Zum Vorbringen, dass der BF rechtlich nicht zur Führung einer Arbeitsaufzeichnung verpflichtet sei, reicht der Hinweis auf die Bestimmung des § 48 Abs. 1 letzter Satz BDG 1979-

Wenn der BF vermeint, zum Tatzeitpunkt in einem psychisch abnormen Zustand gewesen zu sein und dass durch die Verfahrenseinstellung die Motivationskraft der übertretenen Rechtsnormen aufrechterhalten werden kann, wird auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen im bekämpften Bescheid (Seite 7) verwiesen, wonach zur konkreten Anlastung ein Vorgehen nach § 118 BDG vor dem Hintergrund der hohen dienstrechtlichen Stellung des BF nicht in Betracht kommt. Dieses Vorbringen bzw. allfällige weitere Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe werden jedenfalls im Rahmen des weiteren Disziplinarverfahrens, insbesondere in der mündlichen Verhandlung entsprechend zu prüfen und zu würdigen sein.

Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 21.09.1993, Zl. 93/09/0449).

Die in der Beschwerdeschrift getätigten Ausführungen sind daher zusammengefasst nicht geeignet, den Verdacht der schuldhaften Begehung konkret umschriebener Dienstpflichtverletzungen auszuräumen. Der von der belangten Behörde verfügte Einleitungsbeschluss betreffend Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich ist daher zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde letztlich als unbegründet abzuweisen war.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Fassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mehrfach behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser nicht ab. Auf die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur wird verwiesen.

Schlagworte

Dienstpflichtverletzung, Dienstzeit, Disziplinarverfahren,
Disziplinarverfügung, Einleitungsbeschluss, Verdachtslage, Weisung,
Zeiterfassungssysteme, Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W136.2222143.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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