Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/10/0156Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revisionen des R L in F, vertreten durch Dr. Felix Graf, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Liechtensteinerstraße 27, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg jeweils vom 30. April 2019, Zlen. LVwG-1-200/2019-R3 (protokolliert zu Ra 2019/10/0155) und LVwG-1-199/2019-R3 (protokolliert zu Ra 2019/10/0156), betreffend Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem erstangefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 30. April 2019 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlich bestellter Beauftragter eines näher bezeichneten Unternehmens zu verantworten zu haben, dass am 23. Jänner 2018 um 08.25 Uhr an einer näher genannten Adresse in F ein näher bezeichnetes Lebensmittel ("Magertopfen 0,2 % Fett")1 Mit dem erstangefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 30. April 2019 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, es als gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortlich bestellter Beauftragter eines näher bezeichneten Unternehmens zu verantworten zu haben, dass am 23. Jänner 2018 um 08.25 Uhr an einer näher genannten Adresse in F ein näher bezeichnetes Lebensmittel ("Magertopfen 0,2 % Fett")
1. mit krankheitsbezogenen Angaben in Verkehr gebracht worden sei, obwohl es verboten sei, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen oder zu bewerben, zumal sich auf der produktspezifischen Homepage näher beschriebene Angaben befunden hätten, die dem Produkt Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung von menschlichen Krankheiten zugeschrieben hätten, 2. mit - näher beschriebenen - Angaben über Nährstoffe (Vitamine und Mineralien) ohne weitere Nährwertdeklaration in Verkehr gebracht worden sei, obwohl dies bei Lebensmitteln mit nährwert- und/oder gesundheitsbezogenen Angaben obligatorisch sei, sowie 3. mit Angaben ohne Einhaltung der entsprechenden Schriftgröße in Verkehr gebracht worden sei, obwohl die verpflichtenden Angaben in einer näher beschriebenen Schriftgröße anzugeben gewesen wären.
2 Der Revisionswerber habe damit zu 1. gegen § 5 Abs. 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (im Folgenden: LMSVG), zu 2. gegen § 4 Abs. 1 LMSVG iVm Art. 7 und 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (im Folgenden: EU-Claims-Verordnung) sowie zu 3. gegen § 4 Abs. 1 LMSVG iVm Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (im Folgenden: Lebensmittelinformationsverordnung) verstoßen, weshalb über ihn gemäß § 90 Abs. 2 Z 1 LMSVG (zu 1.) bzw. § 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG (zu 2. und 3.) drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 300,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit jeweils sechs Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurden. Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 25a VwGG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 3 Mit dem zweitangefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 30. April 2019 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlich bestellter Beauftragter eines näher bezeichneten Unternehmens zu verantworten zu haben, dass am 23. Jänner 2018 um 08.15 Uhr an einer näher genannten Adresse in F ein näher bezeichnetes Lebensmittel ("Speisetopfen 20 % Fett") 1. mit krankheitsbezogenen Angaben in Verkehr gebracht worden sei, obwohl es verboten sei, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen oder zu bewerben, zumal sich auf der produktspezifischen Homepage näher beschriebene Angaben befunden hätten, die dem Produkt Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung von menschlichen Krankheiten zugeschrieben hätten, 2. mit - näher beschriebenen - Angaben über Nährstoffe (Vitamine und Mineralien) ohne weitere Nährwertdeklaration in Verkehr gebracht worden sei, obwohl dies bei Lebensmitteln mit nährwert- und/oder gesundheitsbezogenen Angaben obligatorisch sei, sowie 3. mit Angaben ohne Einhaltung der entsprechenden Schriftgröße in Verkehr gebracht worden sei, obwohl die verpflichtenden Angaben in einer näher beschriebenen Schriftgröße anzugeben gewesen wären. 4 Der Revisionswerber habe damit zu 1. gegen § 5 Abs. 3 LMSVG, zu 2. gegen § 4 Abs. 1 LMSVG iVm Art. 7 und 8 Abs. 1 der EU-Claims-Verordnung sowie zu 3. gegen § 4 Abs. 1 LMSVG iVm Art. 13 der Lebensmittelinformationsverordnung verstoßen, weshalb über ihn gemäß § 90 Abs. 2 Z 1 LMSVG (zu 1.) bzw. § 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG (zu 2. und 3.) drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 300,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit jeweils sechs Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurden. Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 25a VwGG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.2 Der Revisionswerber habe damit zu 1. gegen Paragraph 5, Absatz 3, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (im Folgenden: LMSVG), zu 2. gegen Paragraph 4, Absatz eins, LMSVG in Verbindung mit , Artikel 7, und 8 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (im Folgenden: EU-Claims-Verordnung) sowie zu 3. gegen Paragraph 4, Absatz eins, LMSVG in Verbindung mit , Artikel 13, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (im Folgenden: Lebensmittelinformationsverordnung) verstoßen, weshalb über ihn gemäß Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer eins, LMSVG (zu 1.) bzw. Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG (zu 2. und 3.) drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 300,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit jeweils sechs Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurden. Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 25 a, VwGG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei. 3 Mit dem zweitangefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 30. April 2019 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, es als gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortlich bestellter Beauftragter eines näher bezeichneten Unternehmens zu verantworten zu haben, dass am 23. Jänner 2018 um 08.15 Uhr an einer näher genannten Adresse in F ein näher bezeichnetes Lebensmittel ("Speisetopfen 20 % Fett") 1. mit krankheitsbezogenen Angaben in Verkehr gebracht worden sei, obwohl es verboten sei, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen oder zu bewerben, zumal sich auf der produktspezifischen Homepage näher beschriebene Angaben befunden hätten, die dem Produkt Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung von menschlichen Krankheiten zugeschrieben hätten, 2. mit - näher beschriebenen - Angaben über Nährstoffe (Vitamine und Mineralien) ohne weitere Nährwertdeklaration in Verkehr gebracht worden sei, obwohl dies bei Lebensmitteln mit nährwert- und/oder gesundheitsbezogenen Angaben obligatorisch sei, sowie 3. mit Angaben ohne Einhaltung der entsprechenden Schriftgröße in Verkehr gebracht worden sei, obwohl die verpflichtenden Angaben in einer näher beschriebenen Schriftgröße anzugeben gewesen wären. 4 Der Revisionswerber habe damit zu 1. gegen Paragraph 5, Absatz 3, LMSVG, zu 2. gegen Paragraph 4, Absatz eins, LMSVG in Verbindung mit , Artikel 7, und 8 Absatz eins, der EU-Claims-Verordnung sowie zu 3. gegen Paragraph 4, Absatz eins, LMSVG in Verbindung mit , Artikel 13, der Lebensmittelinformationsverordnung verstoßen, weshalb über ihn gemäß Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer eins, LMSVG (zu 1.) bzw. Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG (zu 2. und 3.) drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 300,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit jeweils sechs Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurden. Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 25 a, VwGG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
5 Begründend führte das Verwaltungsgericht in beiden Erkenntnissen zum Einwand des Revisionswerbers, es liege eine unzulässige Doppelbestrafung vor, weil sich die beiden Strafverfahren lediglich dadurch unterschieden, dass es sich einmal um das Produkt "Magertopfen 0,2 % Fett" und einmal um das Produkt "Speisetopfen 20 % Fett" handelte, aus, dem sei entgegenzuhalten, dass "es sich um zwei unterschiedliche Produkte handelt und somit das Kumulationsprinzip" anzuwenden sei. 6 Den Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG begründete das Verwaltungsgericht jeweils im Wesentlichen mit einem Verweis auf den Wortlaut des Art. 133 Abs. 4 B-VG.5 Begründend führte das Verwaltungsgericht in beiden Erkenntnissen zum Einwand des Revisionswerbers, es liege eine unzulässige Doppelbestrafung vor, weil sich die beiden Strafverfahren lediglich dadurch unterschieden, dass es sich einmal um das Produkt "Magertopfen 0,2 % Fett" und einmal um das Produkt "Speisetopfen 20 % Fett" handelte, aus, dem sei entgegenzuhalten, dass "es sich um zwei unterschiedliche Produkte handelt und somit das Kumulationsprinzip" anzuwenden sei. 6 Den Ausspruch nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG begründete das Verwaltungsgericht jeweils im Wesentlichen mit einem Verweis auf den Wortlaut des Artikel 133, Absatz 4, B-VG.
7 Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden
außerordentlichen Revisionen.
8 Das Verwaltungsgericht legte die Akten vor.
9 Die belangte Behörde erstattete keine
Revisionsbeantwortungen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
10 Das LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idF BGBl. I Nr. 51/2017, lautet auszugsweise:10 Das LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2017,, lautet auszugsweise:
"Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union
§ 4. (1) Die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.Paragraph 4, (1) Die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.
...
Lebensmittel
Allgemeine Anforderungen
§ 5. ... Paragraph 5, ...
...
Verwaltungsstrafbestimmungen
Tatbestände
§ 90. (1) WerParagraph 90, (1) Wer
1. Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,
...
in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Z 1 und 2, die in Kenntnis der Rechtwidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 Euro, bei Wiederholung von 4000 Euro festzusetzen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Ziffer eins, und 2, die in Kenntnis der Rechtwidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 Euro, bei Wiederholung von 4000 Euro festzusetzen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
1. Lebensmittel mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,
...
bewirbt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Z 1, die in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 Euro, bei Wiederholung von 4000 Euro festzusetzen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. bewirbt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Ziffer eins,, die in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 Euro, bei Wiederholung von 4000 Euro festzusetzen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt,1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 15, zuwiderhandelt,
...
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
...
Anlage
Verordnungen der Europäischen Union gemäß § 4 Abs. 1Verordnungen der Europäischen Union gemäß Paragraph 4, Absatz eins
Teil 1
...
13. Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. Nr. L 404 vom 30. Dezember 2006 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 12 vom 18. Jänner 2007);
...
32. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011);
..."
11 Die EU-Claims-Verordnung lautet auszugsweise:
"Artikel 7
Nährwertkennzeichnung
Die Verpflichtung, bei einer nährwertbezogenen Angabe auch Angaben im Sinne der Richtlinie 90/496/EWG zu machen, und die entsprechenden Modalitäten gelten sinngemäß für gesundheitsbezogene Angaben mit Ausnahme produktübergreifender Werbeaussagen. Jedoch handelt es sich dabei um die Angaben der in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 90/496/EWG definierten Gruppe 2.
Zusätzlich sind - sofern anwendbar - für Stoffe, die Gegenstand einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe sind und nicht in der Nährwertkennzeichnung erscheinen, die jeweiligen Mengen in demselben Sichtfeld in unmittelbarer Nähe dieser Nährwertkennzeichnung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 90/496/EWG anzugeben.
Im Falle von Nahrungsergänzungsmitteln ist die Nährwertkennzeichnung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/46/EG anzugeben.
...
Artikel 8
Besondere Bedingungen
...
ANHANG
Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung
ENERGIEARM
Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiearm, sowie jede Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt im Falle von festen Lebensmitteln nicht mehr als 40 kcal (170 kJ)/100 g oder im Falle von flüssigen Lebensmitteln nicht mehr als 20 kcal (80 kJ)/100 ml enthält. Für Tafelsüßen gilt ein Grenzwert von 4 kcal (17 kJ) pro Portion, die der süßenden Wirkung von 6 g Saccharose (ca. 1 Teelöffel Zucker) entspricht.
..."
12 Die Lebensmittelinformationsverordnung lautet auszugsweise:
"Artikel 13
Darstellungsform der verpflichtenden Angaben
Zu dem in Unterabsatz 1 genannten Zweck kann die Kommission außerdem durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 51 die Anforderungen des Absatzes 5 dieses Artikels auf weitere verpflichtende Angaben für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln ausdehnen.
13 Der Revisionswerber verweist in den Revisionen darauf, dass er die Begehung der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht bestreite und sich die Revisionen ausschließlich gegen die doppelte Bestrafung richteten. Er erachte sich insofern im Recht verletzt, "nicht nach dem Kumulationsprinzip, sondern lediglich wegen eines einzigen Verstoßes" gegen die Bestimmungen des LMSVG iVm der EU-Claims-Verordnung sowie der Lebensmittelinformationsvero rdnung bestraft zu werden.13 Der Revisionswerber verweist in den Revisionen darauf, dass er die Begehung der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht bestreite und sich die Revisionen ausschließlich gegen die doppelte Bestrafung richteten. Er erachte sich insofern im Recht verletzt, "nicht nach dem Kumulationsprinzip, sondern lediglich wegen eines einzigen Verstoßes" gegen die Bestimmungen des LMSVG in Verbindung mit , der EU-Claims-Verordnung sowie der Lebensmittelinformationsvero rdnung bestraft zu werden.
14 In den Zulässigkeitsbegründungen der vorliegenden Revisionen wird dazu geltend gemacht, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108) ab, wenn es eine tatbestandliche Handlungseinheit mit der Begründung verneine, es handle sich um zwei unterschiedliche Produkte. Es fehle zudem Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, unter welchen Gesichtspunkten von gleichen bzw. gleichartigen oder aber unterschiedlichen Produkten auszugehen sei und unter welchen Voraussetzungen bei Vorliegen unterschiedlicher Produkte das Kumulationsprinzip gemäß § 22 VStG nicht mehr anzuwenden sei.14 In den Zulässigkeitsbegründungen der vorliegenden Revisionen wird dazu geltend gemacht, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108) ab, wenn es eine tatbestandliche Handlungseinheit mit der Begründung verneine, es handle sich um zwei unterschiedliche Produkte. Es fehle zudem Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, unter welchen Gesichtspunkten von gleichen bzw. gleichartigen oder aber unterschiedlichen Produkten auszugehen sei und unter welchen Voraussetzungen bei Vorliegen unterschiedlicher Produkte das Kumulationsprinzip gemäß Paragraph 22, VStG nicht mehr anzuwenden sei.
15 Die Revisionen erweisen sich als zulässig und begründet:
16 Das Verwaltungsgericht geht in beiden angefochtenen
Erkenntnissen erkennbar von einer fahrlässigen Begehung der Taten durch den Revisionswerber aus.
17 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz - nach Maßgabe der jeweiligen Eigenart des betroffenen Deliktes - im Verwaltungsstrafrecht sowohl die einfache Tatbestandsverwirklichung , also die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, insbesondere bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten, als auch die wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestands im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs, also die nur quantitative Steigerung (einheitliches Unrecht) bei einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld), auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden, sowie schließlich die fortlaufende Tatbestandsverwirklichung, also die Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage, als tatbestandliche Handlungseinheit beurteilt werden. Der hier zweitgenannte Fall der wiederholten Tatbestandsverwirklichung liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit hat zur Folge, dass der Täter nur eine Tat verwirklicht hat und für diese auch nur einmal zu bestrafen ist. Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einer tatbestandlichen Handlungseinheit sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt weiters im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. VwGH 21.5.2019, Ra 2019/03/0009; 30.1.2019, Ro 2018/03/0053; 29.1.2019, Ro 2018/03/0012; 20.12.2017, Ra 2017/03/0052; 3.5.2017, Ra 2016/03/0108).17 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz - nach Maßgabe der jeweiligen Eigenart des betroffenen Deliktes - im Verwaltungsstrafrecht sowohl die einfache Tatbestandsverwirklichung , also die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, insbesondere bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten, als auch die wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestands im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs, also die nur quantitative Steigerung (einheitliches Unrecht) bei einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld), auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden, sowie schließlich die fortlaufende Tatbestandsverwirklichung, also die Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage, als tatbestandliche Handlungseinheit beurteilt werden. Der hier zweitgenannte Fall der wiederholten Tatbestandsverwirklichung liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit hat zur Folge, dass der Täter nur eine Tat verwirklicht hat und für diese auch nur einmal zu bestrafen ist. Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einer tatbestandlichen Handlungseinheit sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt weiters im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab vergleiche , VwGH 21.5.2019, Ra 2019/03/0009; 30.1.2019, Ro 2018/03/0053; 29.1.2019, Ro 2018/03/0012; 20.12.2017, Ra 2017/03/0052; 3.5.2017, Ra 2016/03/0108).
18 Zur Beantwortung der Frage, ob eine tatbestandliche Handlungseinheit vorliegt, ist im Wege der deliktspezifischen Tatbestandsauslegung zu prüfen, ob gleichartige Handlungen zu einer einzigen Tat zusammengefasst werden können (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/02/0107, mwN).18 Zur Beantwortung der Frage, ob eine tatbestandliche Handlungseinheit vorliegt, ist im Wege der deliktspezifischen Tatbestandsauslegung zu prüfen, ob gleichartige Handlungen zu einer einzigen Tat zusammengefasst werden können vergleiche , VwGH 19.12.2018, Ra 2018/02/0107, mwN).
19 Das Verwaltungsgericht begründet seine Annahme, es liege keine tatbestandliche Handlungseinheit vor, lediglich damit, dass es sich "um zwei unterschiedliche Produkte" handle. Mit diesen Ausführungen wird allerdings nicht dargelegt, dass die jeweiligen Tatbestände der hier in Rede stehenden Verstöße gegen § 5 Abs. 3 LMSVG, § 4 Abs. 1 LMSVG iVm Art. 7 und 8 Abs. 1 der EU-Claims-Verordnung sowie § 4 Abs. 1 LMSVG iVm Art. 13 der Lebensmittelinformationsverordnung es erforderten, hinsichtlich jedes einzelnen Lebensmittels von einer selbständig zu bestrafenden Tat auszugehen. Derartiges ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes weder aufgrund des Wortlauts der jeweiligen Tatbestände noch aufgrund deren Zielrichtung anzunehmen und wird auch durch die vom Gesetzgeber für die vorliegenden Delikte vergleichsweise hoch angesetzte Höchststrafe von EUR 50.000,-- (im Wiederholungsfall EUR 100.000,--) nicht nahegelegt (vgl. dazu nochmals VwGH 30.1.2019, Ro 2018/03/0053, mwN). Dass hinsichtlich der beiden vorgeworfenen Lebensmittel nicht von einer Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Täters auszugehen gewesen wäre, wurde vom Verwaltungsgericht nicht dargelegt. Derartiges ist für den Verwaltungsgerichtshof fallbezogen auch nicht ersichtlich. 20 Da das Verwaltungsgericht demnach verkannt hat, dass der Revisionswerber in Ansehung der beiden genannten Lebensmittel jeweils nur eine Tat verwirklicht hat und für diese auch nur einmal zu bestrafen ist, er sohin insgesamt nicht sechs, sondern lediglich drei Übertretungen des LMSVG iVm den genannten Verordnungen zu verantworten hat, waren die angefochtenen Erkenntnisse gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.19 Das Verwaltungsgericht begründet seine Annahme, es liege keine tatbestandliche Handlungseinheit vor, lediglich damit, dass es sich "um zwei unterschiedliche Produkte" handle. Mit diesen Ausführungen wird allerdings nicht dargelegt, dass die jeweiligen Tatbestände der hier in Rede stehenden Verstöße gegen Paragraph 5, Absatz 3, LMSVG, Paragraph 4, Absatz eins, LMSVG in Verbindung mit , Artikel 7, und 8 Absatz eins, der EU-Claims-Verordnung sowie Paragraph 4, Absatz eins, LMSVG in Verbindung mit , Artikel 13, der Lebensmittelinformationsverordnung es erforderten, hinsichtlich jedes einzelnen Lebensmittels von einer selbständig zu bestrafenden Tat auszugehen. Derartiges ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes weder aufgrund des Wortlauts der jeweiligen Tatbestände noch aufgrund deren Zielrichtung anzunehmen und wird auch durch die vom Gesetzgeber für die vorliegenden Delikte vergleichsweise hoch angesetzte Höchststrafe von EUR 50.000,-- (im Wiederholungsfall EUR 100.000,--) nicht nahegelegt vergleiche , dazu nochmals VwGH 30.1.2019, Ro 2018/03/0053, mwN). Dass hinsichtlich der beiden vorgeworfenen Lebensmittel nicht von einer Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Täters auszugehen gewesen wäre, wurde vom Verwaltungsgericht nicht dargelegt. Derartiges ist für den Verwaltungsgerichtshof fallbezogen auch nicht ersichtlich. 20 Da das Verwaltungsgericht demnach verkannt hat, dass der Revisionswerber in Ansehung der beiden genannten Lebensmittel jeweils nur eine Tat verwirklicht hat und für diese auch nur einmal zu bestrafen ist, er sohin insgesamt nicht sechs, sondern lediglich drei Übertretungen des LMSVG in Verbindung mit , den genannten Verordnungen zu verantworten hat, waren die angefochtenen Erkenntnisse gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
21 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.21 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. Februar 2020
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100155.L00Im RIS seit
29.04.2020Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020