TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/12 W120 2149693-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.09.2019
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Entscheidungsdatum

12.09.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
ORF-G §10
ORF-G §10 Abs1
ORF-G §10 Abs5
ORF-G §10 Abs6
ORF-G §10 Abs7
ORF-G §35 Abs1
ORF-G §36 Abs1 Z1 lita
ORF-G §37 Abs1
ORF-G §4 Abs5
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W120 2149693-1/6E

W120 2187136-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Eisner als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Margret Kronegger als Beisitzerin und den Richter Mag. Walter Tolar als Beisitzer über die Beschwerde 1. des Österreichischen Rundfunks (ORF) und 2. des Dris. Alexander Wrabetz gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 02.02.2017, KOA 12.037/17-001, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 11.08.2016 erhob XXXX eine auf § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a

ORF-G gestützte Beschwerde. In dieser machte diese im Wesentlichen geltend, dass die erstbeschwerdeführende Partei diese Verletzung dadurch begangen habe, dass diese am 04.08.2016 in ihrem Online-Angebot auf XXXX einen Artikel mit dem Titel "Millionenerbe:

Tonband verspricht Wende" veröffentlich habe und einen Bericht mit dem Titel "Neue Fakten im Erbstreit" im Rahmen der Sendung " XXXX " am 04.08.2016 um 19:00 Uhr im Programm ORF XXXX ausgestrahlt habe.

Begründend wurde ausgeführt, dass schon seit über einem Jahr die Betroffene in rechtswidriger Weise von der erstbeschwerdeführenden Partei an den "öffentlichen Pranger" gestellt werde. Zur Vorgeschichte werde auf die Beschwerden der Betroffenen an die belangte Behörde vom 13.04.2015 und 23.12.2015 und die in der Sache ergangenen (noch nicht rechtskräftigen) Bescheide der belangten Behörde vom 15.12.2015, KOA 12.029/15-010 (vgl. die hg. Verfahren zu W219 2119725-1 und W219 2124027), und vom 12.05.2016, KOA 12.029/16-006 (vgl. die hg. Verfahren zu W120 2128293-1 und zu W120 2187137-1), mit welchen Verletzungen des ORF-G in mehrfacher Hinsicht festgestellt worden seien, hingewiesen. Diese geradezu "unglaubliche Hetze" werde trotz des Umstandes, dass diese Berichterstattung von der belangten Behörde als rechtswidrig eingestuft worden sei, von der erstbeschwerdeführenden Partei beharrlich nicht nur fortgesetzt, sondern auch noch intensiviert.

Inhaltlich brachte die Betroffene im Wesentlichen vor, dass die erstbeschwerdeführende Partei zur Objektivität verpflichtet sei, wozu auch die Vollständigkeit der Darstellung und die sorgfältige Prüfung der Wahrheit gehören würden. Im gegenständlichen Fall habe der

ORF-Redakteur XXXX den Rechtsvertreter der Betroffenen zwar vor Veröffentlichung der Berichte kontaktiert und um eine Stellungnahme ersucht. XXXX habe aber nachweislich gewusst, dass es keinem Prozessbeteiligten gestattet sei, über den Inhalt bzw. Fortgang des Verfahrens eine Stellungnahme abzugeben. Dem Rechtsvertreter seien hier sozusagen "die Hände gebunden" (bzw. "der Mund versiegelt") gewesen und er habe XXXX ohne Verletzung seiner gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht und ohne eine Straftat zu begehen, nicht darüber aufklären dürfen bzw. können, dass es zwischenzeitlich zahlreiche "handfeste" Beweisergebnisse gebe, welche für die Testierfähigkeit des Verstorbenen zum Zeitpunkt der Testamentserstellung sprächen und deshalb keine Rede von einer "Wende" sein könne (in der Anfrage vom 03.08.2016 habe XXXX auch nicht erwähnt, dass er das Tonband als eine "Wende" ansehe). Diese Anfrage für eine Stellungnahme sei also nur pro forma erfolgt und es sei geradezu zynisch, dass im gegenständlichen Bericht nun nur davon gesprochen werde, dass der Rechtsvertreter der Betroffenen die Anfrage der erstbeschwerdeführenden Partei über die Existenz des Tonbandes nicht kommentiert habe. Diese Art der Anfrage einer Stellungnahme sei in etwa so, dass die erstbeschwerdeführende Partei einen Menschen, dessen Mund sichtbar mit Kleber verklebt sei, um eine Stellungnahme ersuche und dann, wenn dieser Mensch nur mit "m...m...m...m...m" antworten könne, der Redakteur meine: "Ich nehme dies zur Kenntnis, Sie verweigern also eine Stellungnahme".

Geradezu hässlich und irreführend sei vor allem die "Headline", werde doch durch diese Überschrift den Nutzern und Zusehern suggeriert, dass nach dem bisherigen Prozessverlauf die Sache für die Pflegerinnen bisher günstig gelaufen sei, nunmehr aber aufgrund dieses neuen Beweisergebnisses die Sache für die Pflegerinnen schlecht ausschaue und die

Pflegerinnen den Prozess nun wohl verlieren werden würden.

Es widerspreche auch dem Grundsatz der Objektivität, dass nur ein einziges Beweisergebnis herausgegriffen worden sei und die Sache derart dargestellt werde, dass sich dadurch eine "Wende" ergebe. Nachdem XXXX schon früher von bestimmten Personen in die Irre geführt worden sei (es sei an die angebliche Fälschung des Testaments des Verstorbenen erinnert, was sich als völliger Unfug herausgestellt habe), hätte er als ihm das Tonband "zugespielt" worden sei, besonders kritisch sein müssen und sich fragen müssen, ob er (bzw. die erstbeschwerdeführende Partei) nicht wieder missbraucht werde. Völlig unerklärlich sei es, dass er von einer "Wende" spreche, zumal er dadurch das Ergebnis des vertraulichen Verfahrens beim Bezirksgericht XXXX vorwegnehme, nämlich dass die "guten Verwandten" gegen die "bösen Pflegerinnen" den Prozess gewinnen würden.

2. Mit dem bekämpften Bescheid sprach die belangte Behörde wie folgt aus:

"1. Der Beschwerde wird gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 37 Abs. 1 ORF-Gesetz

(ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl, I Nr. 112/2015, Folge gegeben und es wird festgestellt, dass der ORF

1.1. durch den am 04.08.2016 in seinem Online-Angebot unter XXXX / veröffentlichten Beitrag ‚Millionenerbe: Tonband verspricht Wende' und

1.2. durch den in der Sendung ‚ XXXX ' am 04.08.2016 um ca. 19:00 Uhr im Fernsehprogramm ‚ORF XXXX ' ausgestrahlten Beitrag ‚Neue Fakten im Erbstreit'

die Bestimmung des § 4 Abs. 5 iVm § 10 Abs. 5 und Abs. 7 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er beim durchschnittlichen Nutzer bzw. Seher den unzutreffenden Eindruck erweckt hat, dass aufgrund eines aufgetauchten Tonbandmitschnittes feststehe, dass nunmehr der Erbschaftsstreit um ein Millionenerbe zu Lasten der [Betroffenen] ausgehen werde, sowie eine vom Rechtsvertreter der [Betroffenen] zu diesem Tonbandausschnitt abgegebene Stellungnahme nicht ausreichend berücksichtigt hat.

2. Dem ORF wird gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G aufgetragen, den Spruchpunkt 1. innerhalb von sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides an einem Werktag im Fernsehprogramm

ORF XXXX XXXX in der Sendung ‚ XXXX ' durch Verlesung sowie durch Einblendung einer Textmeldung über einen Zeitraum von zwei Werktagen auf der Startseite seines Online- Angebots XXXX in folgender Weise zu veröffentlichen:

‚Die KommAustria hat aufgrund einer Beschwerde Folgendes festgestellt: Der ORF hat am 04.08.2016 einen Onlinebericht veröffentlicht und im Rahmen der Fernsehsendung XXXX heute' einen Beitrag ausgestrahlt, welche von einer ,Wende' in einem Rechtsstreit um ein Millionenerbe berichtet haben. Der ORF hat im Rahmen dieser Berichte beim durchschnittlichen Nutzer bzw. Seher den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass aufgrund eines aufgetauchten Tonbandmitschnittes feststeht, dass nunmehr der Erbschaftsstreit um ein

Millionenerbe zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgehen wird, sowie eine vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin abgegebene Stellungnahme nicht ausreichend berücksichtigt. Der ORF hat dadurch gegen das Objektivitätsgebot verstoßen.'

Der KommAustria sind gemäß § 36 Abs. 4 ORF-G unverzüglich Aufzeichnungen dieser Veröffentlichung zum Nachweis der Erfüllung des Auftrages zur Veröffentlichung vorzulegen."

2.1. Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

2.1.1. Zur Beschwerdelegitimation:

Der vorliegende Fall unterscheide sich von den in den Vorbescheiden behandelten Fällen in Hinblick auf die Identifizierbarkeit der Betroffenen im Fernsehbeitrag vom 04.08.2016 insofern, als die erstbeschwerdeführende Partei das für den Beitrag vom 04.08.2016 verwendete Bildmaterial (Ausschnitte des Testaments, die Todesanzeige für XXXX Fotos des Verstorbenen und dessen Hauses) soweit verpixelt habe, dass - im Gegensatz zu der in den früheren Verfahren gegenständlichen Berichterstattung - aus ihnen - bei isolierter Betrachtung - keine Schlüsse auf die Identität des Verstorbenen oder der Betroffenen mehr möglich sei; im inkriminierten Beitrag im Online-Angebot finde sich überhaupt kein Bildmaterial. Auch werde im gegenständlichen Fall nicht auf frühere Berichterstattung der erstbeschwerdeführenden Partei verwiesen, die schon anhand des verwendeten, nicht oder nur unzureichend verpixelten Bildmaterials eine Identifizierung ermöglicht hätte; allerdings gehe die belangte Behörde davon aus, dass eine Identifizierung der Betroffenen aufgrund der nunmehr inkriminierten Berichterstattung sowohl im Online-Angebot als auch im Fernsehbericht iSd zitierten Rechtsprechung dennoch möglich sei:

Es ist nämlich zu beachten, dass die erstbeschwerdeführende Partei die Vorgänge rund um das "Millionenerbe" des Verstorbenen XXXX seit April 2015 mehrfach zum Gegenstand ihrer Berichterstattung sowohl im Fernsehen und Radio als auch im Rahmen ihres Online-Angebots gemacht habe (etwa am 09.04.2015, 10.04.2016, 23.12.2016, 18.02.2016 und 04.08.2016). Insbesondere der Beitrag im Online-Angebot der erstbeschwerdeführenden Partei am 09.04.2015 unter XXXX (Gegenstand des Bescheides der belangten Behörde vom 15.12.2015, KOA 12.029/15-010), der eine Identifizierbarkeit (auch) der nunmehrigen Betroffenen erlaube, habe ein so großes Publikum erreicht, dass er im Rahmen des am 23.12.2015 unter XXXX veröffentlichten Beitrags "Unsere Top Ten ,Klickgeschichten' des Jahres" als der am meisten gelesene Beitrag des Jahres 2015 im Online-Angebot XXXX .orf.at noch einmal präsentiert worden sei. Der Bericht habe auch zu Hinweisen zu dem Fall aus der Bevölkerung geführt.

Es sei daher davon auszugehen, dass angesichts der mehrmaligen - und jedenfalls zum Teil identifizierenden - Berichterstattung der Fall in XXXX , insbesondere aber im betroffenen Ort XXXX , so bekannt sei, sodass auch ohne Eingehen auf Details der Vorgeschichte ein erheblicher Teil der Nutzer bzw. Seher wisse, um welchen Fall es gehe. Dies werde insbesondere dadurch deutlich, dass in der nunmehr inkriminierten Berichterstattung die Vorgeschichte gar nicht mehr ausführlich behandelt werde, sondern etwa im inkriminierten Fernsehbeitrag in der Anmoderation nur kurz auf die bisherige Berichterstattung verwiesen werde (vgl. "Wie berichtet [...]"). Die belangte Behörde gehe weiters davon aus, dass aufgrund der geschilderten Umstände (wiederholte Berichterstattung über einen längeren Zeitraum, wobei in einzelnen Beiträgen die Identifizierbarkeit der Betroffenen jedenfalls gegeben gewesen sei, und die Bekanntheit des Falles) - jedenfalls für eine erhebliche Zahl der Bewohner des Ortes XXXX - aus der inkriminierten Berichterstattung nicht nur der Fall "Millionenerbe" in XXXX erkennbar sei, sondern auch die beteiligten Personen (der Verstorbene und seine Pflegerinnen) bekannt seien. Dies werde nicht zuletzt auch durch den von der Betroffenen vorgelegten Screenshot eines Berichts im Online-Medium " XXXX Online" vom 04.08.2016 ( XXXX) unterstrichen: Der Bericht fasse die Berichterstattung der erstbeschwerdeführenden Partei vom selben Tag zusammen, ohne weitere Hinweise auf die Identität der Beteiligten zu geben; dennoch werde in einem Nutzerkommentar des Nutzers "Ein XXXX " der Verstorbene mit seinem Vornamen erwähnt (arg. " XXXX , Ruhe in Frieden").

Zusammengefasst sei demnach von der Betroffenen in Hinblick auf die inkriminierte Berichterstattung der erstbeschwerdeführenden Partei die Möglichkeit einer unmittelbaren Schädigung im Sinn des § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G ausreichend dargetan worden, sodass diesbezüglich die Beschwerdelegitimation zu bejahen gewesen sei.

2.1.2. Zur behaupteten Verletzung des ORF-G:

In den gegenständlichen Berichten habe die erstbeschwerdeführende Partei zum wiederholten Mal ein Verlassenschaftsverfahren thematisiert, in welchem es um ein Millionenerbe gehe. Der Erblasser habe im Oktober 2011 ein Testament errichtet, mit welchem seine beiden Pflegerinnen zu Erbinnen eingesetzt worden seien. Im Verlassenschaftsverfahren sei - wie sich aus der bisherigen Berichterstattung der erstbeschwerdeführenden Partei zu diesem Fall ergebe - die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers aufgeworfen worden, welcher an seinem Lebensende dement, pflegebedürftig und - ab einem in der Berichterstattung nicht näher genannten Zeitpunkt - auch besachwaltet gewesen sei, Gegenstand.

Die verfahrensgegenständliche Berichterstattung habe eine Tonbandaufnahme, offenbar aus April 2011, welche der erstbeschwerdeführenden Partei zugespielt worden sei, zum Thema gemacht. Es handle sich um die Aufnahme einer Nachricht, welche der Erblasser auf dem Anrufbeantworter von Verwandten hinterlassen habe. Er habe darin den Wunsch geäußert, mit seiner Ehefrau zu sprechen, die zum damaligen Zeitpunkt allerdings schon verstorben gewesen sei.

Diese Aufnahme sei von der erstbeschwerdeführenden Partei in der inkriminierten Berichterstattung in Zusammenhang mit dem anhängigen Verlassenschaftsverfahren und der maßgeblichen Frage, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig gewesen sei, gebracht und als "Wende" bezeichnet worden (vgl. die Überschrift des Online-Berichts "[...] Tonband verspricht Wende" und die Passage des Fernsehberichts "Im Streit um eine Millionenerbschaft im Bezirk XXXX gibt es eine überraschende Wende [...]"). Die Verwendung des Ausdrucks "Wende", welcher im gegenständlichen Zusammenhang die Bedeutung "einschneidende Veränderung, Wandel in der Richtung eines Geschehens oder einer Entwicklung" zukomme, vermittle dem Durchschnittskonsument den Eindruck, dass diese Tonaufnahme den bisherigen Verlauf der Geschehnisse (die ehemaligen Pflegerinnen seien im Testament als Erben eingesetzt) grundlegend verändere (das Tonband scheine nunmehr zu beweisen, dass der Erblasser, der mit seiner bereits verstorbenen Frau sprechen wolle, geistig verwirrt und somit testierunfähig gewesen sei).

Die Formulierung der Überschrift des inkriminierten Online-Beitrags stelle diese "Wende" - anders dar, als etwa das Online-Medium " XXXX " im Online-Beitrag vom selben Tag (XXXX), welcher von einer "[m]ögliche[n] Wende" spreche. Im vorliegenden Fall werde die "Wende" nicht als möglich dargestellt (was etwa auch durch die Verwendung eines Fragezeichens in der Überschrift zum Ausdruck kommen könnte). "Versprechen" im hier verwendeten Sinn bedeute nämlich im allgemeinen Sprachgebrauch "Veranlassung zu einer bestimmten Hoffnung, Erwartung geben" bzw. "erwarten lassen". Bei der Tonaufnahme, die laut der Berichterstattung wenige Monate vor der Testamentserrichtung entstanden sein dürfe und auf welcher der Erblasser einen verwirrten Eindruck zu machen scheine, erscheine es aus Sicht der belangten Behörde nämlich durchaus naheliegend, dass diese für die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung relevant sein könnte. Die von der erstbeschwerdeführenden Partei verwendete Formulierung bringe aus Sicht der belangten Behörde demgegenüber zum Ausdruck, dass eine solche "Wende" (zumindest) wahrscheinlich sei. Zwar sei der Teasertext am Beginn des inkriminierten Textes vorsichtiger formuliert, jedoch ändere dies nichts daran, dass nach der Rechtsprechung auch die Wahl und Formulierung des Titels eines Beitrags im Lichte des Objektivitätsgebotes des § 4 Abs. 5 ORF-G zu beurteilen sei (vgl. in diesem Sinne BKS 16.10.2002, 611.911/013-BKS/2002).

Gleiches gelte für die Formulierung im inkriminierten Fernsehbeitrag, welcher nicht etwa von einer möglichen "Wende" spreche, sondern (im Indikativ) berichte, dass es eine solche tatsächlich gebe.

Nun sei es jedoch allein Sache des Verlassenschaftsgerichts, die Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung (sowie auch Vorfragen wie etwa die Authentizität und Datierung der Tonaufnahme und weitere maßgebliche Umstände, worauf die Betroffene zu Recht verweise) zu beurteilen. Dadurch, dass die erstbeschwerdeführende Partei durch ihre Wortwahl in der inkriminierten Berichterstattung beim Durchschnittkonsumenten den Eindruck erwecke, eine Wende in dem Sinne, dass nunmehr die mangelnde Testierfähigkeit des Erblassers und somit die Ungültigkeit des Testaments wahrscheinlich sei, habe diese auch eine Niederlage der Betroffenen im Prozess als wahrscheinlich dargestellt und so einen unrichtigen Eindruck der Wirklichkeit vermittelt, da der Ausgang des Verlassenschaftsverfahrens (und der Einfluss der Tonaufnahme auf diesen) noch gar nicht feststehe.

Im gegenständlichen Erbrechtsstreit gehe es im Wesentlichen um die Frage, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu Gunsten der Betroffenen testierfähig gewesen sei. Somit stehe im Raum, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr fähig gewesen sei, selbst den entsprechenden Willen zu fassen; die Bestreitung der Testierfähigkeit durch die Verwandten, die durch das Testament als Erben nicht zu berücksichtigen seien, lege nahe, dass die durch das Testament begünstigten Pflegerinnen bei der Testamentserrichtung "nachgeholfen" haben könnten. Diese Sichtweise habe sich im Übrigen auch schon durch Teile der bisherigen Berichterstattung gezogen, weshalb in den genannten Bescheiden der belangten Behörde festgestellt worden sei, dass diese einseitig und nicht mit dem Objektivitätsgebot vereinbar gewesen sei. Da es um den Vorwurf eines zumindest moralisch verwerflichen, wenn nicht allenfalls auch strafbaren Verhaltens, gehe, sei eine Stellungnahme der Betroffenen bzw. ihres Rechtsvertreters vor dem Hintergrund des Objektivitätsgebots jedenfalls einzuholen. Dies habe die erstbeschwerdeführende Partei auch getan; allerdings sei die Stellungnahme in der Berichterstattung aus Sicht der belangten Behörde nicht adäquat iSd der genannten Rechtsprechung berücksichtigt worden:

Die telefonische Stellungnahme des Rechtsvertreters der Betroffenen vom 03.08.2016 samt schriftlicher Ergänzung vom selben Tag sei in die Berichterstattung insofern eingeflossen, als berichtet worden sei, der Rechtsvertreter der zwei Pflegerinnen habe "auf Anfrage des ORF die Existenz des Tonbandes weder bestätigen noch dementieren" wollen. Nicht berichtet sei hingegen worden, dass er dafür einen Grund angegeben habe, nämlich, dass ihm eine solche Stellungnahme vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bezirksgerichts XXXX vom 12.02.2016, mit welchem das Gericht die Öffentlichkeit von der weiteren Verhandlung ausgeschlossen gehabt habe, aufgrund von § 19 Abs. 4 AußStrG (arg. "[...] Soweit die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist, ist die öffentliche Verlautbarung des Inhalts der Verhandlung untersagt") nicht erlaubt sei. Die erstbeschwerdeführende Partei wäre aus Sicht der belangten Behörde im konkreten Fall gehalten gewesen, diese Begründung für die Weigerung zur näheren Äußerung zur Tonaufnahme ebenfalls in ihren Beiträgen zu bringen: Einerseits werde nämlich die Tonbandaufnahme - von einem Sprecher nachgesprochen - wiedergegeben und gleichzeitig ein Redakteur beim Abhören der Aufnahme gezeigt. Der Durchschnittskonsument werde durch diese Beitragsgestaltung von der tatsächlichen Existenz der Tonaufnahme überzeugt. Wenn dann jedoch andererseits die verkürzte Aussage des Rechtsvertreters, er könne die Existenz der Tonaufnahme weder bestätigen noch dementieren - unter Auslassung der von ihm dazu gelieferten rechtlichen Begründung (möge diese nun zutreffen oder nicht) - gebracht werde, führe das beim Durchschnittskonsumenten aus Sicht der belangten Behörde unweigerlich zum Schluss, dass die Betroffene "wohl etwas zu verbergen" habe. Die Begründung des Rechtsvertreters der Betroffenen, dass das Gesetz ihm in diesem Fall eine Äußerung verbiete, hätte dem Durchschnittskonsumenten demgegenüber wohl die Weigerung, weiter auf die Aufnahme einzugehen, zumindest nachvollziehbar gemacht.

Da die erstbeschwerdeführende Partei somit einerseits beim durchschnittlichen Nutzer bzw. Seher den unzutreffenden Eindruck erweckt habe, dass aufgrund eines aufgetauchten Tonbandmitschnittes feststehe, dass nunmehr der Erbschaftsstreit um ein Millionenerbe zu Lasten der Betroffenen ausgehen werde, und andererseits durch die selektive Wiedergabe von Teilen der Stellungnahme des Rechtsvertreters der Betroffenen beim Durchschnittskonsumenten ein negatives Licht auf diese geworfen habe, stelle diese die Realität verzerrt dar und verletze damit durch ihre Berichterstattung das Objektivitätsgebot iSd § 4 Abs. 5 iVm § 10 Abs. 5 und Abs. 7 ORF-G.

Es sei daher insgesamt eine Verletzung des Objektivitätsgebots durch die beiden inkriminierten Beiträge festzustellen gewesen (Spruchpunkt 1.).

2.1.3. Veröffentlichung:

Ausgehend von der angenommenen Dauer der Verletzung scheine es für die belangte Behörde angemessen, die Veröffentlichung für die Dauer von zwei Werktagen unter XXXX anzuordnen, wobei zu gewährleisten sei, dass die Veröffentlichung auf der Startseite der betreffenden Website (hier von XXXX .orf.at) verfügbar sei. Hinsichtlich der Verletzung durch den Beitrag in der Sendung " XXXX " im Fernsehprogramm ORF XXXX (Spruchpunkt 1.2) sei iSd obengenannten Rechtsprechung die Veröffentlichungen an einem Werktag in der gleichen Sendung, in der die Rechtsverletzung stattgefunden habe, anzuordnen (Spruchpunkt 2.).

Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

3. Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die erstbeschwerdeführende Partei als auch der Zweitbeschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.02.2017 fristgerecht Beschwerde, in welcher insbesondere Folgendes ausgeführt wurde:

3.1. Zur Beschwerdelegitimation:

Die Frage, wie über diese Causa berichtet werden könne, sei mehrfach Thema in den Programmen der erstbeschwerdeführenden Partei gewesen. Es sei letztlich dieser inkriminierte Weg gewählt worden, da dieser die einzige Möglichkeit darstelle, über diese Causa zu berichten, alles andere wäre ein Berichterstattungsverbot. Berichtswert an dieser Causa sei nicht, dass ein alter, kranker, reicher Mann verstorben sei, und auch nicht, dass dieser gepflegt worden sei, oder auch nicht, dass dieser ein Testament hinterlassen habe. Das Berichtsinteresse habe vielmehr in den konkreten Umständen dieses Erbschaftsstreites gelegen. Es gehe in der inkriminierten Berichterstattung darum, Bewusstsein zu schaffen für Zeiten, in denen das Bewusstsein vielleicht schon etwas beeinträchtigt sei. Es sei daher erforderlich, die relevanten Details darzulegen, um überhaupt berichten zu können. Es sei notwendig zu sagen, wer testamentarisch eingesetzt worden sei (nämlich die Pflegerinnen des verstorbenen Erblassers) und dass dieser Umstand jetzt von der Verwandtschaft (die nicht bedacht worden sei) mit juristischen Mitteln bekämpft werde.

Zusammengefasst sei sohin nur über jene relevanten Details anonymisiert berichtet worden, die wesentlich für die Berichterstattung gewesen seien. Diese zu untersagen würde bedeuten, der erstbeschwerdeführenden Partei ein Berichterstattungsverbot aufzuerlegen.

Wie von der belangten Behörde ausgeführt worden sei, sei es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich die Objektivität grundsätzlich nach dem vorgegebenen Thema der Sendung bemesse. Es müsse bei der Beurteilung stets der Gesamtzusammenhang in Betracht gezogen werden, der das Thema der Sendung bestimme. Einzelne Formulierungen könnten aus dem Gesamtzusammenhang gerechtfertigt werden, es sei denn, es handle sich um polemische oder unangemessene Formulierungen, die als solche mit dem Objektivitätsgebot nie vereinbar seien (vgl. VwGH 15.09.2006, 2004/04/0074 mwN). Die hier angeführte Judikatur habe jeweils als Bezugspunkt eine einzelne Sendung (Online-Story) und deren vorgegebenes Thema. Aus dem vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Gesamtzusammenhang, der in Betracht zu ziehen sei, ergebe sich sohin nicht, wer die Betroffene sei. Das werde auch von der belangten Behörde festgestellt. Mangels Erkennbarkeit der Betroffenen sei eine Beschwerdelegitimation derselben daher nicht gegeben. Die von der belangten Behörde dazu angeführten Bescheide (insgesamt die Vorjudikatur zu den bislang anhängig gemachten Causen) gebe es zweifellos, jedoch könne aufgrund dieser Judikatur keine Legitimation für das jetzt anhängige Verfahren "hergestellt" werden. Die Frist für die Beschwerdeerhebung der ersten beiden Berichterstattungen sei abgelaufen; diese Beschwerdelegitimation könne für zukünftige Verfahren nicht mehr "nachwirken".

3.2. Zur Verletzung des Objektivitätsgebotes:

Richtig sei, dass das Wort "Wende" in der kurzen Überschrift der Online-Story enthalten gewesen sei. Jedoch seien - ebenfalls fett gedruckt - bereits nähere Details in der Unterüberschrift bekanntgegeben worden:

Vom Titel einer nonfiktionalen Sendung müsse im Lichte des Objektivitätsgebotes des § 4 Abs. 5 ORF-G erwartet werden können, dass damit deren grundsätzlicher Inhalt - wenn auch nur grob aber dennoch - erfasst werde (vgl. BKS 16.10.2002, 611.911/013-BKS/2006). Der "grundsätzliche Inhalt" sei zweifellos das neue Beweismittel. Dass ein neues Beweismittel eine Wende in einem Verfahren mit sich bringen könne, sei notorisch. Der Titel der Sendung bzw. der Online-Story gebe daher kurz zusammengefasst genau das wieder, was in den nachfolgenden Beiträgen detaillierter ausgeführt werde.

Primär habe eine Überschrift die Funktion, den Leser bzw. die Leserin aufmerksam bzw. neugierig zu machen, um die Online-Geschichte zu lesen. Genau dieser Funktion sei diese Überschrift nachgekommen. In der Unterüberschrift werde bereits ergänzt, dass dieses Tonband zu einer überraschenden Wende führen "könnte". Denn letztlich sei klar, dass die Gerichte über diese Causa zu entscheiden hätten (natürlich nicht die erstbeschwerdeführende Partei). In der inkriminierten Fernsehberichterstattung verhalte es sich überhaupt anders: Da sei im eingeblendeten Insert nur von einer "Tonband-Aufzeichnung" gesprochen worden. Im Moderationstext werde dann von einer "überraschenden Wende" gesprochen und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Verwandtschaft leer ausgehen könnte (es sei daher jener Konjunktiv gewählt worden, der auch von der belangten Behörde gefordert worden sei).

Die Judikatur, auf die sich die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid beziehe, habe ihre Grundlage darin, dass mit dem Titel einer Sendung ein anderer Inhalt suggeriert werde, als jener um den es sich in der Sendung dann schließlich handle. In der gegenständlichen Berichterstattung sei immer das neu aufgetauchte Tonband "Thema" gewesen. Es könne also nicht die Rede davon sein, dass die Überschrift ein anderes Thema suggeriert habe als die nachfolgenden Beiträge. Ohne Kenntnis vom Inhalt des Tonbandes verstehe der Durchschnittskonsument nicht, warum es eine "Wende" geben könne. Daher enthalte die Überschrift keine "vollständige" Information.

In der Überschrift sei von einem neuen Beweismittel die Rede, das eine Wende verspreche - hier sei nicht die Rede davon, dass das Tonband eine Wende darstelle, oder eine Wende bringen werde. Der Durchschnittskonsument wolle aufgrund dieser Überschrift wissen, was Inhalt des Tonbandes sei - das ergebe sich erst aus den inkriminierten Beiträgen. Die Überschrift habe so nur die "Lockfunktion" erfüllt.

3.3. Die Beschwerdeführer würden daher den Antrag stellen

"das BVwG möge den angefochtenen Bescheid vom 02.02.2017 zu KOA 12.037/17-001 aufheben und die Beschwerde (damals an die KommAustria gerichtet) abweisen bzw. mangels Beschwerdelegitimation zurückweisen."

4. Mit Schriftsatz vom 09.03.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2018 wurde der Betroffenen die gegenständliche Beschwerde vom 21.02.2017 zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt.

6. Mit Schriftsatz vom 18.04.2018 erstattete die Betroffene eine Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde vom 21.02.2017, welche den Beschwerdeführern zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist zunächst auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen.

1.2. Des Weiteren sind die folgenden (in der Beschwerde unbestritten gebliebenen) Feststellungen des angefochtenen Bescheides (vgl. dessen Seiten 11 bis 19) heranzuziehen, welche wörtlich wiedergegeben werden:

"[ XXXX ] sowie die mittlerweile verstorbene XXXX waren seit Mai 2011 die Pflegerinnen des am 31.03.2014 Verstorbenen XXXX Mit Testament des Erblassers vom 04.08.2011 wurden beide Pflegerinnen als testamentarische Erben eingesetzt.

Nach dem Tod des Pflegebedürftigen haben sowohl die Pflegerinnen als auch die Verwandten des Verstorbenen Erbschaftsansprüche geltend gemacht. Beim zuständigen Bezirksgericht XXXX ist derzeit ein Verlassenschaftsverfahren (GZ XXXX ) zur Klärung der Erbschaftsansprüche anhängig. Gegenstand dieses Verfahrens ist insbesondere, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war sowie die Echtheit der Unterschrift des Testaments.

[Die erstbeschwerdeführende Partei] berichtete in [ihrer] Fernsehsendung ‚ XXXX ' sowie in seinem Online-Angebot mehrfach über den Fall. Diese Berichterstattung war schon mehrfach Gegenstand von Verfahren vor der KommAustria:

Mit [...] Bescheid der KommAustria vom 15.12.2015, KOA 12.029/15-010, wurde aufgrund einer Beschwerde unter anderem der [ XXXX ] festgestellt, dass [die erstbeschwerdeführende Partei]

1.1.) im Rahmen der am 09.04.2015 und 10.04.2015 in der Sendung ‚ XXXX ' im Fernsehprogramm ORF XXXX ausgestrahlten Berichterstattung unter dem Titel ‚Pflegerinnen beanspruchen Millionenerbschaft' und ‚Neue Details zur Millionenerbschaft'

1.1.a.) die Bestimmung des § 4 Abs. 5 iVm § 10 Abs. 5 und Abs. 7 ORF-G dadurch verletzt hat, indem [diese] ein lückenhaftes Bild der Wirklichkeit und eine verkürzte, einseitige Darstellung gezeichnet hat und die von XXXX und XXXX im Rahmen des Beitrages vom 09.04.2015 abgegebene Stellungnahme nicht ausreichend berücksichtigt wurde sowie ihnen im Rahmen der Sendung vom 10.04.2015 zu den gegen sie erhobenen neuen Vorwürfen keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde;

1.1.b.) im Rahmen des am 10.04.2015 ausgestrahlten Beitrages ‚Neue Details zur Millionenerbschaft' die Bestimmung des § 10 Abs. 1 iVm Abs. 6 ORF-G verletzt hat, indem [diese] den Betroffenen unter Missachtung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung strafrechtswidriges Verhalten vorgeworfen hat, sowie

1.1.c.) die Bestimmung des § 10 Abs. 1 iVm Abs. 6 ORF-G dadurch verletzt hat, dass [diese] durch die identifizierende Berichterstattung das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Betroffenen missachtet hat.

1.2.) im Rahmen der diesbezüglichen Onlineberichterstattung am 09.04.2015 und 10.04.2015 auf XXXX

1.2.a.) die Bestimmung des § 4 Abs. 5 iVm § 10 Abs. 5 und Abs. 7 ORF-G dadurch verletzt hat, indem [diese] ein lückenhaftes Bild der Wirklichkeit und eine verkürzte, einseitige Darstellung gezeichnet hat und die von XXXX und XXXX im Rahmen des am 09.04.2015 auf der Website veröffentlichten Beitrages abgegebene Stellungnahme nicht ausreichend berücksichtigt wurde sowie ihnen zu den, im Beitrag vom 10.04.2015, gegen sie erhobenen neuen Vorwürfen keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde;

1.2.b.) im Rahmen des am 10.04.2015 auf der Website zur Verfügung gestellten Beitrages ‚Neue Details zur Millionenerbschaft' die Bestimmung des § 10 Abs. 1 iVm Abs. 6 ORF-G verletzt hat, indem [diese] den Betroffenen unter Missachtung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung strafrechtswidriges Verhalten vorgeworfen hat, sowie

1.2.c.) die Bestimmung des § 10 Abs. 1 iVm Abs. 6 ORF-G dadurch verletzt hat, dass [diese] durch die identifizierende Berichterstattung das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Betroffenen missachtet hat.

Gegen diesen am 17.12.2015 [der erstbeschwerdeführenden Partei] zugestellten Bescheid erhob diese [...] Beschwerde an das BVwG;

[...].

Am 12.02.2016 fand eine Tagsatzung in der Verlassenschaftssache beim Bezirksgericht XXXX statt. Im Rahmen dieser Tagsatzung wurde mit Beschluss des Gerichts die Öffentlichkeit von der gesamten weiteren Verhandlung ausgeschlossen und die Tagsatzung in nichtöffentlicher Sitzung weitergeführt.

Mit nicht rechtskräftigem Bescheid der KommAustria vom 12.05.2016, KOA 12.029/16-006, wurde aufgrund einer Beschwerde unter anderem der [ XXXX ] festgestellt, dass [die erstbeschwerdeführende Partei] durch den am 23.12.2015 in [ihrem] Online-Angebot auf http:// XXXX .orf.at mit dem Titel ‚Unsere Top Ten ,Klickgeschichten' des Jahres' veröffentlichten Artikel, der unter anderem aus dem am 09.04.2015 im Programm ORF XXXX in der Sendung ‚ XXXX ' ausgestrahlten Beitrag ‚Pflegerinnen beanspruchen Millionenerbschaft' und dem unter XXXX bereitgestellten Artikel ‚Pflegerinnen beanspruchen Millionenerbschaft' bestanden hat

1.1. die Bestimmung des § 4 Abs. 5 iVm § 10 Abs. 5 und Abs. 7 ORF-G dadurch verletzt hat, dass [diese] ein lückenhaftes Bild der Wirklichkeit und eine verkürzte, einseitige Darstellung gezeichnet hat und die von XXXX und XXXX im Rahmen der Beiträge vom 09.04.2015 abgegebene Stellungnahme nicht ausreichend berücksichtigt wurde, sowie

2.2. die Bestimmung des § 10 Abs. 1 iVm Abs. 6 ORF-G dadurch verletzt hat, dass [diese] durch die identifizierende Berichterstattung das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Betroffenen missachtet hat.

Gegen diesen Bescheid erhob [die erstbeschwerdeführende Partei] Beschwerde an das BVwG; das Verfahren ist noch anhängig.

In beiden genannten Entscheidungen wurde bei der Frage der Beschwerdelegitimation die Frage der Identifizierbarkeit der damaligen Beschwerdeführer (darunter auch [ XXXX ] behandelt. Die KommAustria führte in der erstgenannten Entscheidung dazu im Wesentlichen folgendes aus:

‚Richtig und unbestritten ist, dass die Betroffenen in sämtlichen Berichten weder namentlich genannt, noch abgebildet worden sind. Allein aus diesen Umständen eine fehlende Identifizierbarkeit abzuleiten, ist jedoch zu kurz gegriffen. Ob eine Wort- oder Bildberichterstattung identifizierend wirkt, d.h. zu einem Bekanntwerden der Identität des Betroffenen führt, ist nach dem Gesamtzusammenhang der Veröffentlichung zu beurteilen. Dem Medium ist generell jede Identifizierung eines Menschen zuzurechnen, die eine Erkennbarkeit des Betroffenen in seinem sozialen - über den vorinformierten Familien- und Bekanntenkreis hinausgehenden - Umfeld bewirkt. Weder ist eine namentliche Nennung, noch die Erkennbarkeit für eine breite Öffentlichkeit, wie [die erstbeschwerdeführende Partei] vermeint, erforderlich (vgl. Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley MedienG2 Vor §§ 6 bis 8a Rz 25 bis 28 mwN., insbesondere OGH MR 2002, 288 ff. zur Frage des Erfordernisses einer namentlichen Nennung). Eine relevante Identifikation kann auch dann vorliegen, wenn der Betroffene nur für einen kleineren und von vornherein abgrenzbaren Personenkreis erkennbar ist (so bereits: OGH 16.5.1995, 14 Os 42/95). Der KommAustria ist nicht ersichtlich, warum vorliegend ein anderer Maßstab Anwendung finden sollte.

Entgegen der Ansicht [der erstbeschwerdeführenden Partei], sind die Betroffenen anhand kumulativ zusammentreffender und in Summe zu beurteilender Merkmale in der inkriminierten Fernsehberichterstattung für einen, über das vorinformierte Umfeld hinausgehenden Personenkreis identifizierbar und handelt es sich nicht um ‚bloß subjektives Empfinden' der beiden Betroffenen:

Vor dem Hintergrund der Größe der betreffenden Gemeinde (rund 3.200 Einwohner) steht für die KommAustria außer Zweifel, dass die beiden Pflegerinnen insbesondere durch die Abbildung der Todesanzeige des Verstorbenen, eindeutig zu identifizieren waren. Zu Recht haben die Betroffenen angemerkt, dass der Verstorbene einen nicht ganz alltäglichen Vornamen gehabt hat. Durch dessen Abbildung auf Familienfotos und der Abbildung seines Hauses, hat sich für das breite Umfeld die eindeutige Möglichkeit einer Identifizierung des Verstorbenen ergeben, zumal auf einem der Bilder nur von einer rudimentären ‚Unkenntlichmachung' durch die Art der ‚Verpixelung' gesprochen werden kann. Dass dementsprechend allgemein bekannt ist, um welche ‚Pflegerinnen' es sich im inkriminierten Fall handelt, ist naheliegend, zumal [der erstbeschwerdeführenden Partei] bekannt war und von [dieser] auch zugestanden wurde, dass eine der Betroffenen mit ihrer Familie im abgebildeten Haus des Verstorbenen wohnhaft ist. Sofern [die erstbeschwerdeführende Partei] in diesem Zusammenhang behauptet, das Haus sei nicht vollständig, in der Totalen' gezeigt worden, [weshalb] eine Identifizierung daher nicht möglich [sei], vermag die KommAustria in Anbetracht der tatsächlich erfolgten bildlichen Darstellung des Hauses keinen Unterschied zu einer gänzlichen Abbildung erblicken. Zudem ist auf den am 10.04.2015 veröffentlichten Beitrag (TV und Online) zu verweisen, aus dem sich eindeutig bereits aus der Anmoderation dieses Beitrages (‚viel Aufruhr') sowie der Einleitung des Redakteurs, es hätten sich, nach Bekanntwerden des Falles gleich mehrere Personen mit neuen Informationen an den Anwalt... gemeldet', ergibt, dass der durchschnittliche Zuseher durchaus in die Lage versetzt wurde, eine Identifizierung der Betroffenen vorzunehmen. Dass eine solche tatsächlich möglich gewesen ist, ergibt sich im Übrigen unzweifelhaft auch aus der [von der erstbeschwerdeführenden Partei] selbst mit Schreiben vom 12.05.2015 vorgelegten Beschwerde der Verwandtschaft an die Ombudsstelle des OLG Innsbruck, im Rahmen derer eine an die zuständige Redaktion [der erstbeschwerdeführenden Partei] adressierte E-Mail zitiert wurde (als 'eine von vielen'), welche als Reaktion auf die am 09.04.2015 ausgestrahlte Berichterstattung versendet wurde. Aus dieser ergibt sich in eindeutiger Art und Weise, dass der Absender sowohl den Verstorbenen, die Ortschaft als auch die betroffenen Pflegerinnen erkannt hat.

Zusammengefasst ist demnach nicht in Frage zu stellen, dass die Betroffenen durch die inkriminierte Fernsehberichterstattung für die Umwelt ihres Bereiches eindeutig individualisiert und damit erkennbar waren.'

Am 18,02.2016 wurde im Online-Angebot [der erstbeschwerdeführenden Partei] unter XXXX folgender Beitrag veröffentlicht:

‚Millionenerbschaft: Streit geht weiter

Der Streit um eine Millionenerbschaft in XXXX geht weiter. Im Testament des

besachwalteten Erblassers werden zwei Pflegerinnen als Erbinnen angeführt. Verwandte hätten auch erben wollen. Jetzt ist die Geschichte um zwei Facetten reicher.

Die Verwandten des kinderlosen Erblassers beanspruchen das Erbe für sich, ihrer Ansicht nach war der alte Mann bei der Erstellung des umstrittenen Testaments längst nicht mehr testierfähig. Gültig ist ihrer Ansicht nach ein älteres Testament.

Darüber hinaus seien die Vermögenswerte zusehends geschmälert worden. So habe allein die Sachwalterin mehr als 275.000 Euro für ihre Dienste als Sachwalterin und Rechtsanwältin in Rechnung gestellt. Dies wurde vom zuständigen Gericht genehmigt.

Prozess auf Mitte Mai vertagt

Im laufenden Erbschaftsprozess soll geklärt werden, ob der besachwaltete Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserstellung überhaupt testierfähig war.

Richter XXXX hat gleich zu Beginn des Prozesstages die Öffentlichkeit ausgeschlossen - ohne die Öffentlichkeit über den Grund des Ausschlusses zu informieren. Psychiater, Bekannte und Verwandte werden als Zeugen befragt. Über Inhalte der Verhandlung darf keine Auskunft gegeben werden. Der Prozess wurde zwecks Befragung weiterer Zeugen auf Mitte Mai vertagt.

Einbruch ins Haus des Erblassers

Eine weitere Facette des Falles betrifft den Tresor im Haus des Erblassers. Seit Monaten drängten die Verwandten darauf, dass der Tresor sichergestellt und geöffnet wird. Denn, was im Tresor drinnen ist, weiß offenbar niemand.

Doch wenige Tage vor der Gerichtsverhandlung wurde ins Haus eingebrochen. Hinweise auf den oder die Täter liegen nicht vor. Die Verwandten haben vom Einbruch zufällig erfahren. Warum der Tresor so lange im leerstehenden Haus blieb, war nicht zu erfahren. Der dafür zuständige Notar verwies auf ORF-Nachfrage auf seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.'

Am 03.08.2016 rief XXXX , Redakteur [der erstbeschwerdeführenden Partei], beim Rechtsvertreter der [ XXXX ] an, konfrontierte diese [...] mit einer Tonbandaufnahme einer Anrufbeantworternachricht, die der Erblasser 2011 bei Verwandten hinterlassen hatte und ersuchte ihn um Stellungnahme. Der Rechtsvertreter der [ XXXX ] teilte diesem mit, dass der Richter - wie ihm auch bekannt sei - die Öffentlichkeit von der Verhandlung ausgeschlossen habe und es deshalb dem Rechtsvertreter, wie auch den anderen Prozessbeteiligten, strafrechtlich verboten sei, irgendetwas über das gegenständliche Verfahren zu kommentieren. Nicht einmal die Frage, ob es eine solche Tonaufnahme gebe, könne vom Rechtsvertreter kommentiert werden, sodass er die Existenz eines solchen Tonbandes weder bestätigen noch dementieren dürfe.

Am 04.08.2016 wurde im Online-Angebot [der erstbeschwerdeführenden Partei] unter XXXX folgender - nunmehr verfahrensgegenständ-licher - Beitrag veröffentlicht:

‚Millionenerbe: Tonband verspricht Wende

Im Streit um eine Millionenerbschaft im Bezirk XXXX - zwei Pflegerinnen beanspruchen das Vermögen eines Verstorbenen - könnte es eine überraschende Wende geben: Dem ORF liegt eine brisante Tonbandaufzeichnung vor.

Der Erblasser ist ein alter Mann, kinderlos, besachwaltet, angewiesen auf eine Rund-um-die- Uhr-Betreuung. Das Testament vom Oktober 2011 ist umstritten. Vor Gericht geht es um die Frage, ob der Erblasser zu diesem Zeitpunkt überhaupt testierfähig war. Das Testament begünstigt jene zwei Frauen, die wenige Wochen vor der Testamentserstellung die Pflege des Erblassers übernommen hatten. Die Verwandten würden demnach leer ausgehen.

Anruf vom April 2011

Dem ORF liegt nun eine Tonbandaufzeichnung vom April 2011 vor. Also einige Monate bevor das umstrittene Testament erstellt wurde. Der Erblasser hat bei Verwandten angerufen und auf den Anrufbeantworter gesprochen. Aus dieser Tonbandaufzeichnung geht hervor, dass der Erblasser mit seiner längst verstorbenen Frau sprechen möchte:

‚Ja, da ist der ..., wie geht's euch. Wie geht's der ...? Einen recht schönen Gruß allen miteinander: Ich werde mich wieder mal melden. Ich hätte halt Interesse mit der... einmal zu reden ein paar Worte, ich hab Heimweh zur...'

Urteil im Herbst

Der Anwalt der zwei Pflegerinnen wollte auf Anfrage des ORF die Existenz des Tonbandes weder bestätigen noch dementieren. Die Entscheidung, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserstellung als testierfähig eingestuft wird oder nicht, muss das Gericht fällen. Mit einem Urteil wird im Herbst gerechnet.'

Am 04.08.2016 wurde in der Sendung ‚ XXXX ' um 19:00 Uhr auf ORF XXXX XXXX folgender Beitrag mit dem Titel ‚Streit um Millionen-Erbe - Tonband- Aufzeichnung' ausgestrahlt:

Bild kann nicht dargestellt werden

Moderatorin (ORF):

‚Im Streit um eine Millionenerbschaft im Bezirk XXXX gibt es eine überraschende Wende: Wie berichtet, beanspruchen zwei Frauen das gesamte Vermögen eines Mannes, den sie gepflegt haben, für sich. Die Verwandtschaft des Mannes könnte leer ausgehen. Dem ORF liegt nun eine brisante Tonbandaufzeichnung vor. Sie wurde ein paar Monate vor der Errichtung des umstrittenen Testamentes aufgenommen.'

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Redakteur (ORF):

‚Der Erblasser ein alter Mann, besachwaltet, angewiesen auf eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung.'

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‚Das Testament vom Oktober 2011 ist umstritten.'

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‚Vor Gericht geht es um die Frage, ob der Erblasser zu diesem Zeitpunkt überhaupt testierfähig war: Das Testament begünstigt jene zwei Frauen, die wenige Wochen vor der Testamentserstellung die Pflege des Erblassers übernommen hatten.

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Die Verwandten würden demnach leer ausgehen. Dem ORF liegt nun eine Tonbandaufzeichnung vom April 2011 vor: Also einige Monate bevor das umstrittene Testament erstellt wurde.

Bild kann nicht dargestellt werden

Der Erblasser hat bei Verwandten angerufen und auf den Anrufbeantworter gesprochen. Aus dieser Tonbandaufzeichnung geht hervor, dass der Erblasser mit seiner längst verstorbenen Frau sprechen möchte.'

Bild kann nicht dargestellt werden

Sprecher (ORF):

‚Ja, da ist der [Piep], wie geht's euch. Wie geht's der [Piep]? Einen recht schönen Gruß allen miteinander. Ich werde mich wieder mal melden. Ich hätte halt Interesse mit der [Piep] einmal zu reden ein paar Worte, ich hab Heimweh zur [Piep].'

Bild kann nicht dargestellt werden

Redakteur (ORF):

‚Der Anwalt der zwei Pflegerinnen wollte auf Anfrage des ORF die Existenz des Tonbandes weder bestätigen noch dementieren. Die Entscheidung, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserstellung als testierfähig eingestuft wird oder nicht, muss das Gericht fällen. Mit einem Urteil wird im Herbst gerechnet.'

Die Berichterstattung wurde in anderen Medien in XXXX übernommen, so etwa im Onlinemedium XXXX Online ( XXXX ): Der Bericht fasst die Berichterstattung des ORF vom gleichen Tag zusammen, ohne weitere Hinweise auf die Identität der Beteiligten zu geben. In einem Nutzerkommentar des Nutzers ‚Ein XXXX ' wird der Verstorbene mit seinem Vornamen erwähnt (‚ XXXX , Ruhe in Frieden')."

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde - insbesondere in den angefochtenen Bescheid vom 02.02.2017 - und in die vorliegende Beschwerde.

Die Feststellungen entsprechen den von Seiten der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde unbestritten gelassenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG wurden die vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[...]"

3.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des ORF-G lauten auszugsweise wie folgt:

"1. Abschnitt

Einrichtung und öffentlich-rechtlicher Auftrag des Österreichischen Rundfunks

Stiftung ‚Österreichischer Rundfunk'

§ 1 [...]

(3) Der Österreichische Rundfunk hat bei Erfüllung seines Auftrages auf die Grundsätze der österreichischen Verfassungsordnung, insbesondere auf die bundesstaatliche Gliederung nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Länder sowie auf den Grundsatz der Freiheit der Kunst, Bedacht zu nehmen und die Sicherung der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit von Personen und Organen des Österreichischen Rundfunks, die mit der Besorgung der Aufgaben des Österreichischen Rundfunks beauftragt sind, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewährleisten.

[...]

Öffentlich-rechtlicher Kernauftrag

§ 4 [...]

(5) Der Österreichische Rundfunk hat bei Gestaltung seiner Sendungen und Angebote weiters für

1. eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und gegebenenfalls der Übertragung ihrer Verhandlungen;

2. die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen;

3. eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität

zu sorgen.

[...]

2. Abschnitt

Programmgrundsätze

Inhaltliche Grundsätze

§ 10. (1) Alle Sendungen des Österreichischen Rundfunks müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.

[...]

(5) Die Information hat umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein. Alle Nachrichten und Berichte sind sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar deutlich voneinander zu trennen.

(6) Die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen ist angemessen zu berücksichtigen, die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen sind zu achten.

(7) Kommentare, Analysen und Moderationen haben sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen.

[...]

Rechtsaufsicht

§ 36. (1) Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen - soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist - über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 erteilten Auflagen

1. auf Grund von Beschwerden

a. einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet; [...]"

Zu Spruchpunkt A)

Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides:

3.3. Zur Beschwerdelegitimation:

3.3.1. Die Betroffene bringt in ihrer verfahrenseinleitenden Beschwerde eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte vor, insbesondere ihres guten Rufs und ihrer Menschenwürde, da sie an den "öffentlichen Pranger" gestellt werde, welcher Umstand zur Folge habe, dass sie unter öffentlicher Beschimpfung und Diffamierung zu leiden habe. Die Betroffene behauptet somit das Vorliegen eines immateriellen Schadens, insbesondere die Schädigung ihres Rufes.

3.3.2. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass bei isolierter Betrachtung aufgrund der besseren Verpixelung des verwendeten Bildmaterials zwar von keiner Identifizierbarkeit der Betroffenen auszugehen sei, jedoch durchaus vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Berichterstattung im Online-Angebot und als Fernsehberi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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