TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/12 W120 2128293-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.09.2019
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Entscheidungsdatum

12.09.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
ORF-G §10
ORF-G §10 Abs1
ORF-G §10 Abs5
ORF-G §10 Abs6
ORF-G §10 Abs7
ORF-G §35 Abs1
ORF-G §36 Abs1 Z1 lita
ORF-G §37 Abs1
ORF-G §4 Abs5
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W1202128293-1/7E

W120 2187137-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Eisner als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Margret Kronegger als Beisitzerin und den Richter Mag. Walter Tolar als Beisitzer über die Beschwerde 1. des Österreichischen Rundfunks (ORF) und 2. des Dris. Alexander

Wrabetz gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 12.05.2016, KOA 12.029/16-006, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 23.12.2015 erhoben die Verlassenschaft nach

XXXX und XXXX eine auf § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a

ORF-G gestützte Beschwerde. In dieser machten diese im Wesentlichen geltend, dass die erstbeschwerdeführende Partei diese Verletzung dadurch begangen habe, dass diese den in ihrem Online-Angebot auf XXXX veröffentlichten Artikel mit dem Titel "Unsere Top Ten ,Klickgeschichten' des Jahres" und den in diesem Artikel mit dem am 09.04.2015 unter XXXX verlinkt bereitgestellten Artikel "Pflegerinnen beanspruchen Millionenerbschaft" sowie den in diesem Artikel erfolgten Bereitstellung des in der Sendung " XXXX " im Fernsehprogramm ORF XXXX am 09.04.2015 ausgestrahlten Sendungsbeitrages "Pflegerinnen beanspruchen Millionenerbschaft" zum Abruf stellte.

Begründend wurde ausgeführt, dass mit nicht rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2015, KOA 12.029/15-010 (vgl. die hg. Verfahren zu W219 2119725-1 und W219 2124027-1), festgestellt worden sei, dass durch die Berichterstattung der erstbeschwerdeführenden Partei am 09.04.2015 und am 10.04.2015 die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 iVm § 10 Abs. 5 und Abs. 7 ORF-G sowie § 10 Abs. 1 iVm Abs. 6 ORF-G verletzt worden seien. Offenbar als Reaktion auf diesen Bescheid habe die erstbeschwerdeführende Partei am 23.12.2015 unter XXXX unter dem Titel "Unsere Top Ten ‚Klickgeschichten' des Jahres" dargelegt, welche Online-Berichte auf XXXX im Jahr 2015 die meisten Zugriffe gehabt hätten. Das "Drama rund um eine Millionenerbschaft" habe dabei den "Sieg" davongetragen und die höchste "Klick-Anzahl" des Jahres erhalten.

Durch die von der erstbeschwerdeführenden Partei am 23.12.2015 in ihrem Online-Artikel "Unsere Top Ten ‚Klickgeschichten' des Jahres" bereitgestellten Hyperlinks lasse sich sowohl die " XXXX " Sendung am 09.04.2015 als auch der Online-Bericht vom 09.04.2015 zum Streit über eine Millionenerbschaft im Bezirk XXXX aufrufen. Dies führe zu einer massiven weiteren viralen Verbreitung der damaligen Berichte, welche rechtsverletzend und gesetzwidrig gewesen seien. Dadurch, dass im Online-Artikel "Unsere Top Ten ‚Klickgeschichten' des Jahres" darauf hingewiesen werde, dass der nächste Verhandlungstermin "voraussichtlich Ende Januar" stattfinden werde, werde dem Leser suggeriert, dass die Berichte aus April 2015 weiterhin aktuell seien.

Mit Schreiben vom 01.02.2016 wurde die Beschwerde der Verlassenschaft nach XXXX , vertreten durch den Kurator Rechtsanwalt XXXX , mangels Beschwerdelegitimation zurückgezogen.

2. Mit dem bekämpften Bescheid sprach die belangte Behörde wie folgt aus:

"1. Der Beschwerde wird gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 37 Abs. 1 ORF-Gesetz

(ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 112/2015, Folge gegeben und es wird festgestellt, dass der ORF durch den am 23.12.2015 in seinem Online-Angebot auf http:// XXXX mit dem Titel ‚Unsere Top Ten ,Klickgeschichten' des Jahres' veröffentlichten Artikel, der unter anderem aus dem am 09.04.2015 im Programm ORF XXXX in der Sendung ‚ XXXX ' ausgestrahlten Beitrag ‚Pflegerinnen beanspruchen Millionenerbschaft' und dem unter http:// XXXX bereitgestellten Artikel ‚Pflegerinnen beanspruchen Millionenerbschaft' bestanden hat

1.1. die Bestimmung des § 4 Abs. 5 iVm § 10 Abs. 5 und Abs. 7 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er ein lückenhaftes Bild der Wirklichkeit und eine verkürzte, einseitige Darstellung gezeichnet hat und die von XXXX und XXXX im Rahmen der Beiträge vom 09.04.2015 abgegebene Stellungnahme nicht ausreichend berücksichtigt wurde, sowie

1.2. die Bestimmung des § 10 Abs. 1 iVm Abs. 6 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er durch die identifizierende Berichterstattung das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Betroffenen missachtet hat.

2. Dem ORF wird gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G aufgetragen, den Spruchpunkt 1. innerhalb von sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides durch Einblendung einer Textmeldung über einen Zeitraum von einem Werktag auf der Startseite seines Online-Angebots XXXX in folgender Weise zu veröffentlichen:

‚Die KommAustria hat aufgrund einer Beschwerde Folgendes festgestellt: Der ORF hat im Dezember 2015 unter dem Titel ‚Unsere Top Ten ,Klickgeschichten' des Jahres' einen Onlinebericht veröffentlicht, der aus zwei im April 2015 veröffentlichten Beiträgen zum Thema der Erbeinsetzung zweier Pflegerinnen zu Alleinerbinnen eines verstorbenen XXXX Millionärs bestanden hat. Der ORF hat im Rahmen dieser Berichte unter anderem die von den Betroffenen abgegebene Stellungnahme nicht ausreichend berücksichtigt, sodass ein einseitiger und verzerrender Eindruck zu Ungunsten der Betroffenen entstanden ist. Aufgrund der einseitigen Darstellung und der identifizierenden Berichterstattung sind die Betroffenen an den öffentlichen Pranger' gestellt worden. Durch die Bereitstellung dieses nicht dem Objektivitätsgebot entsprechenden Beitrags vom Dezember 2015 hat der ORF gegen das Objektivitäts- und Sachlichkeitsgebot sowie den im ORF-G vorgesehenen Grundsatz der Achtung der Persönlichkeitsrechte des Einzelnen verstoßen.'

Der KommAustria sind gemäß § 36 Abs. 4 ORF-G unverzüglich Aufzeichnungen dieser Veröffentlichung zum Nachweis der Erfüllung des Auftrages zur Veröffentlichung vorzulegen."

2.1. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der unter http XXXX abrufbare Online-Bericht vom 23.12.2015 mit dem Titel "Unsere Top Ten ,Klickgeschichten' des Jahres" beschreibe, dass die Berichterstattung der erstbeschwerdeführenden Partei zum Thema "Pflegerinnen beanspruchen Millionenerbschaft" im Jahr 2015 unter den auf XXXX veröffentlichten Beiträgen die meisten Zugriffe gehabt habe. Im Rahmen des am 23.12.2015 veröffentlichten Artikels sei ua eine Neuzusammenstellung von Inhalten dergestalt vorgenommen worden, dass jener Online-Beitrag der erstbeschwerdeführenden Partei vom 09.04.2015, der unter den auf http:// XXXX veröffentlichten Beiträgen die meisten Zugriffe im Jahr 2015 aufgewiesen habe, eingebunden und dieser durch Verlinkung zu XXXX zum Abruf bereitgestellt worden sei. Zusätzlich sei in dem Artikel vom 23.12.2015 der Sendungsbeitrag "Pflegerinnen beanspruchen

Millionenerbschaft" eingebunden bzw. zum Abruf bereitgestellt und ergänzend dargelegt worden, dass es in dem Prozess betreffend die Millionenerbschaft noch kein Urteil gebe und der nächste Verhandlungstermin voraussichtlich Ende Jänner sei.

2.1.1. Zur behaupteten Verletzung des ORF-G:

Gegenstand der Beurteilung einer möglichen Verletzung des ORF-G in Hinblick auf den

Online-Bericht vom 23.12.2015 sei jedoch der gesamte von der erstbeschwerdeführenden Partei zum Thema "Top Ten ‚Klickgeschichten' des Jahres 2015" bereitgestellte Inhalt. Der inkriminierte Bericht vom 23.12.2015 habe aus einer Neuzusammenstellung von Beiträgen der erstbeschwerdeführenden Partei vom 09.04.2015 zum Thema "Pflegerinnen beanspruchen Millionenerbschaft" bestanden, für die die belangte Behörde bereits eine - nicht rechtkräftige - Rechtsverletzung festgestellt habe. Die erstbeschwerdeführende Partei habe unter dem Thema "Top Ten ‚Klickgeschichten' des Jahres 2015" eine Neuzusammenstellung von zum Teil in anderen Medien ausgestrahlten Inhalten vorgenommen und dadurch einen neuen Bericht generiert. Vor diesem Hintergrund seien die Inhalte vom 09.04.2015 einer eigenständigen Beurteilung hinsichtlich der Einhaltung des Objektivitätsgebotes zugänglich.

Der inkriminierte Beitrag vom 23.12.2015 habe zusätzlich zu dem schriftlichen Bericht über jene Online-Berichte, die unter den auf XXXX veröffentlichten Beiträgen im Jahr 2015 die meisten Zugriffe gehabt hätten, aus der Einbettung des Sendungsbeitrages "Pflegerinnen beanspruchen Millionenerbschaft" und der Verlinkung mit dem unter XXXX abrufbaren Artikel "Pflegerinnen beanspruchen Millionenerbschaft" bestanden, wodurch diese Beiträge von der erstbeschwerde-führenden Partei zusätzlich zu dem Thema die "Top Ten ,Klickgeschichten' des Jahres 2015" zum Gegenstand der Berichterstattung vom 23.12.2015 gemacht worden seien.

Vor dem Hintergrund, dass die ursprünglich am 09.04.2015 veröffentlichten Berichte bereits Gegenstand eines Verfahrens vor der belangten Behörde gewesen seien und diese nunmehr von der erstbeschwerdeführenden Partei inhaltsgleich in dem Online-Beitrag vom 23.12.2015 eingebettet bzw. mit diesem verlinkt worden seien, könne die belangte Behörde im vorliegenden Fall in Hinblick auf die behauptete Verletzung des Objektivitätsgebotes insoweit keinen anderen Maßstab als der dem Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2015, KOA 12.029/15-010, zugrunde gelegenen, anwenden.

Zusammengefasst würden die - einen integralen Bestandteil des Online-Beitrages vom 23.12.2015 bildenden - Berichte vom 09.04.2015 somit ein lückenhaftes Bild der Wirklichkeit beinhalten und eine verkürzende, einseitige Darstellung bilden, die geeignet sei, die Reputation der Pflegerinnen in ihrem Umfeld erheblich zu schädigen, da ihnen in dem - einen Bestandteil des Online-Berichtes vom 23.12.2015 bildenden - Sendungsbeitrag "Pflegerinnen beanspruchen Millionenerbschaft" sowie in dem - im Online-Bericht vom 23.12.2015 - unter http:// XXXX abrufbaren Artikel "Pflegerinnen beanspruchen Millionenerbschaft" nur eine unzureichende Gegendarstellungsmöglichkeit eingeräumt worden sei.

Es sei daher durch den am 23.12.2015 auf der Website der erstbeschwerdeführenden Partei unter XXXX veröffentlichten Beitrag, durch den der unter XXXX abrufbare Artikel "Pflegerinnen beanspruchen Millionenerbschaft" sowie der Sendungsbeitrag "Pflegerinnen beanspruchen Millionenerbschaft" bereitgestellt worden seien, eine Verletzung des § 4 Abs. 5 iVm § 10 Abs. 5 und 7 ORF-G festzustellen gewesen (Spruchpunkt 1.1.).

2.1.2. Zum Vorwurf der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens:

Betrachte man ausschließlich den im Online-Beitrag vom 23.12.2015 zum Thema "Unsere Top Ten ,Klickgeschichten' des Jahres" veröffentlichten Text zum Platz eins der im Jahr 2015 am meisten aufgerufenen Beiträge, sei zunächst festzuhalten, dass in Hinblick auf diesen Text von keiner Erkennbarkeit der beiden Pflegerinnen und damit auch von keiner Verletzung des § 10 Abs. 1 iVm Abs. 6 ORF-G auszugehen sei. Vor dem Hintergrund der Einbettung des Sendungsbeitrages "Pflegerinnen beanspruchen Millionenerbschaft" bzw. der Verlinkung mit dem unter XXXX abrufbaren Artikel "Pflegerinnen beanspruchen Millionenerbschaft" sei jedoch von einer Identifizierbarkeit der Betroffenen auch im vorliegenden Fall auszugehen, weshalb insoweit die behauptete Verletzung des § 10 Abs. 1 iVm Abs. 6 ORF-G zu überprüfen sei.

In Hinblick auf den in den am 23.12.2015 veröffentlichten Beitrag eingebetteten Sendungsbeitrag "Pflegerinnen beanspruchen Millionenerbschaft" und den verlinkten - unter XXXX abrufbaren - Artikel "Pflegerinnen beanspruchen Millionenerbschaft" sei von der belangten Behörde mit Bescheid vom 15.12.2015, KOA 12.029/15-010, in Bezug auf die behauptete Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens festgestellt worden, dass im Rahmen der beiden Beiträge die Bestimmung des § 10 Abs. 1 iVm Abs. 6 ORF-G dadurch verletzt worden sei, dass die erstbeschwerdeführende Partei durch die identifizierende Berichterstattung das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Betroffenen missachtet habe.

Die erstbeschwerdeführende Partei habe durch den vorliegenden Bericht vom 23.12.2015 eine Neuzusammenstellung der Beiträge vom 09.04.2015 vorgenommen, durch welchen die beiden Pflegerinnen in der Öffentlichkeit in ein äußerst negatives Licht gerückt worden seien. Damit habe die erstbeschwerdeführende Partei in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen eingegriffen, über ihr nach außen in Erscheinung tretendes Persönlichkeitsbild selbst zu disponieren. Dies umso mehr, als dass die Betroffenen keine ausreichende Möglichkeit erhalten hätten, das so vermittelte Persönlichkeitsbild zu korrigieren.

Da insofern auch im vorliegenden Fall schutzwürdige Interessen der Betroffenen verletzt worden seien, ohne dass wegen ihrer Stellung in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhanges mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Informationen bestanden habe, war vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK eine Verletzung des § 10 Abs. 1 iVm Abs. 6 ORF-G festzustellen.

Es sei daher durch den am 23.12.2015 auf der Website der erstbeschwerdeführenden Partei unter XXXX veröffentlichten Beitrag, durch den der unter XXXX abrufbare Artikel "Pflegerinnen beanspruchen Millionenerbschaft" sowie der Sendungsbeitrag "Pflegerinnen beanspruchen Millionenerbschaft" bereitgestellt worden seien, auf eine Feststellung der Missachtung des Rechts der Betroffenen auf Achtung des Privat- und Familienlebens zu erkennen und eine Verletzung des § 10 Abs. 1 iVm Abs. 6 ORF-G festzustellen gewesen (Spruchpunkt 1.2.).

Zur Veröffentlichung:

Ausgehend von der angenommenen Dauer der Verletzung scheine es für die belangte Behörde angemessen, die Veröffentlichung für die Dauer von einem Kalendertag unter XXXX anzuordnen, wobei zu gewährleisten sei, dass die Veröffentlichung auf der Startseite der betreffenden Website (hier von XXXX ) verfügbar sei (Spruchpunkt 2.).

Es sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

3. Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die erstbeschwerdeführende Partei als auch der Zweitbeschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.06.2016 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:

Grundsätzlich sei festzuhalten, dass aufgrund des nahezu identen Sachverhalts zunächst auf die Beschwerde vom 13.01.2016 zu KOA 12.029/15-010, verwiesen werde, in welcher die Beschwerdeführer folgende - auch für das gegenständliche Rechtsverletzungsverfahren zutreffende - Ausführungen getroffen hätten:

"Unklar ist, was an der Anmoderation ‚Pflegerinnen beanspruchen Millionenerbschaft' objektivitätswidrig sein sollte, entspricht es doch den Fakten, dass sich XXXX und

XXXX (deren Rechte nunmehr durch ihre Rechtsnachfolger wahrgenommen werden) ihre verlassenschaftsrechtlichen Ansprüche im Erbschaftsverfahren angemeldet haben. Weshalb die korrekte Wiedergabe eines - wie auch die Beschwerdeführer einräumen werden - per se weder ehrenrührigen noch verwerflichen Vorganges unobjektiv sein soll, ist für uns nicht ersichtlich. Nichts anderes kann auch für den Titel des unter XXXX veröffentlichten Online-Artikels gelten.

Die von den Pflegerinnen abgegebene Stellungnahme ist in die Berichterstattung vom 09.04.2015 sowie vom 23.12.2015 eingeflossen. Dennoch hat die KommAustria in ihrem Bescheid vom 13.01.2016 in Spruchpunkt 1.1.b) ausgeführt (und wiederholt dies im angefochtenen Bescheid), dass diese Stellungnahme nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Es gibt aber keine Regulative, die festlegen, in welchem Umfang Stellungnahmen der Betroffenen zu berücksichtigen sind. Vielmehr ist hier die Freiheit des Rundfunkveranstalters, Beiträge selbst zu gestalten, ins Treffen zu führen (s. dazu die nachstehenden Ausführungen).

Von der ihnen eingeräumten weitergehenden Stellungnahmemöglichkeit haben die Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Diese waren von der Redaktion ersucht worden, ihren Standpunkt näher darzulegen, was sie jedoch mehrmals abgelehnt haben. In dem inkriminierten Beitrag konnten vom ORF daher naturgemäß nur die vorliegenden Aussagen berücksichtigt werden."

3.1. Zur Feststellung der Verletzung des ORF-G:

Abgesehen davon, sei vorweg auf die behördlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid hinzuweisen, denen zufolge sich die konkrete Rechtsverletzung jedenfalls nicht aus einer mangelnden Stellungnahmemöglichkeit im Rahmen der Veröffentlichung des Übersichtsbeitrages "Top Ten ‚Klickgeschichten' des Jahres 2015" ergebe und sich dieser Artikel auch inhaltlich im Rahmen des gesetzlich Zulässigen bewege. Nach den Ausführungen der belangten Behörde sei die Rechtsverletzung vielmehr in dem unter XXXX bereitgestellten Artikel samt dem darin eingebetteten Videobeitrag angesiedelt. In diesem verorte die belangte Behörde ein "lückenhaftes Bild der Wirklichkeit und eine verkürzte, einseitige Darstellung, die geeignet ist, die Reputation der Pflegerinnen in ihrem Umfeld erheblich zu schädigen."

Es seien die Betroffenen selbst, die von ihrer weitergehenden Stellungnahmemöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hätten. Die einzige vorhandene bzw. der erstbeschwerdeführenden Partei vorliegende Äußerung sei gebührend berücksichtigt worden, wie sich bereits am Text des inkriminierten Online-Artikels vom 23.12.2015 zeige.

In ihrer weiteren Argumentation berücksichtige die belangte Behörde jedoch nicht, dass sowohl im Fernsehbeitrag als auch im Online-Artikel sehr wohl die Standpunkte beider Seiten des anhängigen Erbschaftsverfahrens dargestellt worden seien. Tatsächlich habe die Redaktion die einzige verfügbare Stellungnahme der Betroffenen (ein anwaltlicher Schriftsatz) im Rahmen des Beitrages sogar im Fernsehbild eingeblendet und durch den Redakteur verlesen lassen. Umso verwunderlicher sei es, dass die belangte Behörde in ihrer Beurteilung dennoch zu dem Ergebnis gelange, die Stellungnahme der Betroffenen sei nicht hinreichend berücksichtigt worden.

Bezeichnenderweise bleibe offen, inwiefern die Vorgeschichte des Erbschaftsstreites unzureichend wiedergegeben worden sei bzw. welche Tatsachen darüber hinaus hätten

Erwähnung finden müssen. Der "Vorwurf", auf die Vorgeschichte sei nicht ausreichend eingegangen worden, sei nicht berechtigt, da dieser Zeitrahmen in quantitativer Hinsicht sogar den Hauptteil des inkriminierten Online-Artikels darstelle. Davon abgesehen, würde eine

erschöpfende Darstellung sämtlicher Geschehnisse den Rahmen eines Kurzbeitrages bei Weitem sprengen und ginge an der redaktionellen Praxis vorbei. Schließlich erschließe sich der erstbeschwerdeführenden Partei in Hinblick auf die Aufmachung des Beitrages nicht, inwiefern der Sachverhalt vom Redakteur "beinahe zynisch wiedergegeben wurde".

3.2. Zur Feststellung der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens:

Gemäß Spruchpunkt 1.2. des angefochtenen Bescheides habe die erstbeschwerdeführende Partei die Bestimmung des § 10 Abs. 1 iVm Abs. 6 ORF-G dadurch verletzt, dass diese durch die identifizierende Berichterstattung das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Betroffenen (Art. 8 EMRK) missachtet habe. Wie bereits an anderer Stelle dargelegt, stehe die erstbeschwerdeführende Partei der "Aushebelung" des Grundsatzes der mangelnden Drittwirkung von Grundrechten und folglich der pauschalen Anwendung derselben auf das ORF-Programm kritisch gegenüber (siehe die Ausführungen in der Beschwerde vom 13.01.2016 zu KOA 12.029/15-010).

Art. 8 EMRK werde nicht schrankenlos gewährleistet. Einerseits würden sich bereits aus Art. 8 Abs. 2 EMRK Einschränkungen ergeben. Andererseits sei im konkreten Fall das Recht der Betroffenen auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Informationsinteresse der Allgemeinheit gemäß Art. 10 EMRK abzuwägen. Im Rahmen dieser Güterabwägung müsse den Umständen des Einzelfalles in angemessener Weise Rechnung getragen werden: In diesem Zusammenhang sei zunächst anzumerken, dass eine Identifizierbarkeit oder gar eine öffentliche Bloßstellung der Betroffenen durch die Berichterstattung in keiner Weise intendiert gewesen und auch nicht verwirklicht worden sei. Daher seien die Betroffenen nicht abgebildet oder namentlich genannt worden.

Im Anlassfall könne sich ein allfälliger Verstoß gegen Art. 8 EMRK nicht auf einen mit staatlicher Zwangsgewalt durchsetzbaren behördlichen Akt beziehen, sondern auf die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der erstbeschwerdeführenden Partei als Rundfunkveranstalter.

Dass hingegen die Berichterstattung über einen Sachverhalt wie die gegenständliche Erbschaftsstreitigkeit im allgemeinen Interesse liegen könne, werde durch die hohen Online-Abrufzahlen ("Klickgeschichte des Jahres") indiziert. Unter diesen Prämissen könne durchaus davon ausgegangen werden, dass der inkriminierte Artikel geeignet sei, einen Beitrag zu einer im allgemeinen Interesse gelegenen Diskussion zu leisten. Dieser Beitrag bestehe gewiss nicht darin, bestimmte Personen der Öffentlichkeit preiszugeben, sondern vielmehr im Anstoßen allgemeiner gesellschaftspolitischer Fragestellungen wie etwa dem Thema der derzeitigen sozialen und rechtlichen Rahmenbedingungen für besachwaltete Personen.

Bei der Beurteilung der Eingriffsintensität sei zu berücksichtigen, dass eine Bildberichterstattung seitens der erstbeschwerdeführenden Partei nicht stattgefunden habe. Die gegenständliche Konstellation sei nicht vergleichbar mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu den Persönlichkeitsrechten von Abgebildeten, da die hier gewählte Art der Berichterstattung nicht dazu geeignet sei, in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen in gleicher Weise einzugreifen. Auch sollte in Anschlag gebracht werden, dass der inkriminierte Online-Beitrag keinen ehrenrührigen Inhalt iSd Zivil- oder Strafrechts aufweise und sich auch die Beschwerde nicht darauf stütze.

Das Bundesverwaltungsgericht möge daher den angefochtenen Bescheid aufheben und die Beschwerde abweisen.

4. Mit Schriftsatz vom 16.06.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2016 wurde den Betroffenen die gegenständliche Beschwerde vom 06.06.2016 zur Kenntnis und Stellungnahme

übermittelt.

6. Mit Schriftsatz vom 22.07.2016 erstatteten die Betroffenen eine Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde vom 06.06.2016, welche den Beschwerdeführern mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.10.2017 zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt wurde.

7. Mit Schreiben vom 06.11.2017 übermittelten die Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht den Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX zum Verfahren zu

33 A 313/14p.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist zunächst auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen.

1.2. Des Weiteren sind die folgenden (in der Beschwerde unbestritten gebliebenen) Feststellungen des angefochtenen Bescheides (vgl. dessen Seiten 7 bis 16) heranzuziehen, welche wörtlich wiedergegeben werden:

" XXXX und XXXX waren seit Mai 2011 die Pflegerinnen des am 31.03.2014 Verstorbenen. Mit Testament des Erblassers vom 04.08.2011 wurden beide

Pflegerinnen als testamentarische Erben eingesetzt.

Nach dem Tod des Pflegebedürftigen haben sowohl die Pflegerinnen als auch die Verwandten des Verstorbenen Erbschaftsansprüche geltend gemacht. Beim zuständigen Bezirksgericht XXXX ist derzeit ein Verlassenschaftsverfahren (GZ XXXX ) zur Klärung der Erbschaftsansprüche anhängig.

Mit Gutachten vom 17.08.2015 wurde aufgrund des Auftrages des Bezirksgerichtes XXXX im Hinblick auf das Testament des Erblassers vom 04.08.2011 vom Sachverständigen XXXX unter anderem festgestellt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein Namensfremder die strittige Unterschrift in seiner normalen Ausgangsschrift fingiert hat. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wurde die fragliche Testamentsunterschrift auf der Testamentskopie nicht freihändig nach echten Vorlagen nachgeahmt, sondern stammt vom erblindeten Erblasser und Namensinhaber selbst und ist als echt anzusehen.

[Die erstbeschwerdeführende Partei] veröffentlichte am 09.04.2015 um 19:00 Uhr in ihrem Fernsehprogramm ORF XXXX den ‚ XXXX ' Beitrag ‚Pflegerinnen beanspruchen Millionenerbschaft' mit folgendem Inhalt:

Nach einer Anmoderation beginnt der Bericht mit folgender Einblendung:

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Aus dem Off ist die Sprecherstimme wie folgt zu hören:

‚ XXXX starb voriges Jahr im Alter von 85 Jahren. An den Rollstuhl gefesselt, fast blind, seit Jahren dement.'

Begleitend wird folgende Abbildung gezeigt, welche im Laufe des Berichtes nochmals eingeblendet wird:

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Der Sprecher fährt fort:

‚Die Verwandten gehen bei der Millionenerbschaft womöglich leer aus, denn zwei Pflegerinnen, die XXXX zuletzt betreut haben, beanspruchen das gesamte Erbe für sich. Aufgrund eines höchstumstrittenen Testaments.

Die Vorgeschichte: Im Mai 2011 hatten zwei XXXX Frauen die Pflege für XXXX übernommen und gleich eine ihnen bekannte Anwältin als Sachwalterin vorgeschlagen, was auch gerichtlich bewilligt wurde.'

Während der Schilderung der ‚Vorgeschichte' wird das Haus des Verstorbenen gezeigt. Dabei fährt die Kamera von der Nahaufnahme über das gesamte Haus:

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Im Anschluss sieht der Zuseher den Rechtsanwalt der Verwandtschaft des Verstorbenen in der Privatwohnung eines Verwandten, der Folgendes sagt:

‚und bereits sechs Wochen später, am 04.08.2011, gibt es ein Testament zu Gunsten der beiden Pflegerinnen, die also zu diesem Zeitpunkt gut zwei Monate den Herrn *piep* erst gekannt und gepflegt haben, dass die alles erben würden und, das kommt mir schon etwas eigenwillig vor.'

Es wird wiederum das Bild von XXXX eingeblendet, der Sprecher erläutert dazu aus dem Off:

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‚Pikanterie am Rande: XXXX war bereits Jahre zuvor, zunächst 2008 und dann nochmals 2009 von verschiedenen Gutachtern für testierunfähig erklärt worden. Rechtsanwalt XXXX zitiert aus einem Gutachten.'

Es kommt der Rechtsanwalt der Verwandten zu Wort:

‚Herr XXXX *piep* ist als nicht testierfähig zu bezeichnen und nicht dazu befähigt, weder gegenwärtig noch zum Zeitpunkt seines Todes über seine Vermögenswerte frei zu verfügen.' Das heißt, der Sachverständige, ein Universitätsprofessor und Primar, hat klar erklärt, aufgrund der Erkrankungen des damals 81-jährigen Herrn *piep* ist er nicht mehr testierfähig und wird auch nicht mehr testierfähig werden, weil die Demenz bekannter Maßen ja nicht besser wird in diesem Alter.'

Während der nächsten Ausführungen sieht der Zuseher im Bild die Verwandten des Verstorbenen mit dem Anwalt an einem Esszimmertisch sitzen.

Der Sprecher fährt fort:

‚Noch zu Lebzeiten von XXXX waren seine Verwandten mit den beiden Pflegerinnen und der Sachwalterin alles andere als glücklich. Besucher seien aggressiv abgewimmelt worden, sagen Verwandte sowie Nachbarn und Bekannte. XXXX hat sogar eine geheime Telefonnummer bekommen.'

Es kommt der Bruder des Verstorbenen, XXXX , zu Wort:

‚und dann hat der Sachwalter telefoniert, der neue, oder. Da hab ich gesagt, jetzt tut der Mann noch gut hören und sei stark blind, kann nichts sehen, und ihr tat ihm noch das Telefon sperren. Das ist die höchste Höhe hab ich gesagt. Etwas Minderes kann es gar nicht geben, hab ich gesagt, oder. Aber der hat mir total abisoliert, das kann man sich gar nicht vorstellen.'

Es folgen Ausführungen zur Sachwalterin, danach führt der Sprecher aus:

‚Auch die Pflegerinnen, die das Erbe für sich beanspruchen, wollten mit dem ORF nicht über den Fall sprechen, deren Anwalt schreibt:

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‚Meine Mandantinnen haben sich in keiner Weise ungesetzlich verhalten, sie haben auch weder Moral noch Ethik verletzt. Es geht darum, dass der Wille des Verstorbenen zu respektieren ist.'

Im direkten Anschluss fährt der Sprecher fort:

‚Die Pflegerinnen berufen sich auf ein umstrittenes Testament aus dem Jahr 2011 mit einer Unterschrift, die laut einem Gutachten gefälscht ist. Außerdem legen sie ein nachträglich erstelltes

Gutachten vor, wonach der 2008 für testierunfähig erklärte ... XXXX

doch wieder testierfähig gewesen sei.'

Während diesen Schilderungen wird zunächst der Auszug eines Testamentes und im Anschluss im fließenden Übergang folgendes Bild des Verstorbenen eingeblendet:

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Die nächste Kamerasequenz zeigt wiederum die Verwandten des Verstorbenen samt deren Rechtsanwalt am Esszimmertisch. Es kommt die Nichte des Verstorbenen zu Wort:

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Im direkten Anschluss fährt der Sprecher fort:

‚Letztlich werden aber die Gerichte entscheiden, wer tatsächlich die rechtmäßigen Erben des XXXX sind.'

Am 09.04.2015 wurde im Onlineportal unter XXXX 313 folgender Beitrag unter dem Titel ‚Pflegerinnen beanspruchen Millionenerbschaft' veröffentlicht:

‚Eine Millionenerbschaft im Bezirk XXXX sorgt für Aufregung. Der im Vorjahr verstorbene XXXX war sehr vermögend. Statt der Verwandtschaft sollen aber nun zwei Pflegerinnen alles erben. Und:

Auch eine Sachwalterin hat sehr gut verdient.

Im Mai 2011 haben zwei XXXX Frauen die Pflege für den über 80-Jährigen, gesundheitlich schwer angeschlagenen XXXX übernommen. Und gleich eine ihnen bekannte Anwältin als Sachwalterin vorgeschlagen, was auch gerichtlich bewilligt wurde. XXXX war verwitwet, kinderlos, fast blind, auf den Rollstuhl angewiesen und dement.

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XXXX , Anwalt der Verwandtschaft von XXXX , zeigt sich empört darüber, was dann passiert ist: Bereits rund sechs Wochen später, am 4.8.2011, gibt es ein Testament zugunsten der beiden Pflegerinnen, die also zu diesem Zeitpunkt gut zwei Monate den Herrn XXXX erst gekannt und gepflegt haben, dass die alles erben werden.' Das komme ihm ‚eigenwillig' vor. Pikanterie am Rande: XXXX war bereits Jahre zuvor von zwei unabhängigen Gutachtern aufgrund seiner fortschreitenden Demenz für testierunfähig erklärt worden.

154 Euro für eine SMS

Bereits zu Lebzeiten von XXXX waren seine Verwandten mit den beiden Pflegerinnen und der Sachwalterin alles andere als glücklich. Der Grund: Der Erblasser sei von der Außenwelt abgeschirmt und Besucher sehr aggressiv abgewimmelt worden. Sogar das Telefonieren wurde erschwert. XXXX bekam eine Geheimnummer, sehr zum Missfallen seiner Verwandten und Bekannten.

Bei der Sachwalterin handelt es sich um eine Rechtsanwältin aus dem

Bezirk XXXX . Völlig unüblich hat sie sich - von sich aus - bei

Gericht als Sachwalterin angeboten. Und sogleich XXXX

Ferienwohnungen auf Teneriffa verkauft. Innerhalb von knapp drei

Jahren stellte sie für ihre Aktivitäten als Sachwalterin und

Anwältin mehr als ... Euro in Rechnung. Für ein kurzes Telefonat,

eine SMS oder eine E-Mail verrechnete sie jeweils ... Euro und mehr

- zuzüglich Mehrwertsteuer. Bis zu ... SMS und mehr verschickte die

Frau an einem Tag.

,ln keiner Weise ungesetzlich verhalten'

Weder die Sachwalterin noch die Pflegerinnen waren bereit, dem ORF ein Interview zu geben. [...]

Der Anwalt der Pflegerinnen schreibt in einem E-Mail an den ORF:

,Meine Mandantinnen haben sich in keiner Weise ungesetzlich verhalten, sie haben auch weder Moral noch Ethik verletzt.' Die beiden Frauen gründen Ihre Erbansprüche auf ein umstrittenes Testament aus dem Jahr 2011 und verweisen auf ein nachträglich erstelltes Gutachten, wonach der 2008 für testierunfähig erklärte XXXX im Jahr 2011 doch wieder testierfähig gewesen sei. Jetzt werden die Gerichte entscheiden müssen, wer tatsächlich die rechtmäßigen Erben des XXXX sind.'

Mit [...] Bescheid der KommAustria vom 15.12.2015, KOA 12.029/15-010, wurde festgestellt, dass [die erstbeschwerdeführende Partei]

1.1.) im Rahmen der am 09.04.2015 und 10.04.2015 in der Sendung ‚ XXXX ' im Fernsehprogramm ORF XXXX ausgestrahlten Berichterstattung unter dem Titel ‚Pflegerinnen beanspruchen Millionenerbschaft' und ‚Neue Details zur Millionenerbschaft'

1.1.a.) die Bestimmung des § 4 Abs. 5 iVm § 10 Abs. 5 und Abs. 7 ORF-G dadurch verletzt hat, indem [diese] ein lückenhaftes Bild der Wirklichkeit und eine verkürzte, einseitige Darstellung gezeichnet hat und die von XXXX und XXXX im Rahmen des Beitrages vom 09.04.2015 abgegebene Stellungnahme nicht ausreichend berücksichtigt wurde sowie ihnen im Rahmen der Sendung vom 10.04.2015 zu den gegen sie erhobenen neuen Vorwürfen keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde;

1.1.b.) im Rahmen des am 10.04.2015 ausgestrahlten Beitrages ‚Neue Details zur

Millionenerbschaft' die Bestimmung des § 10 Abs. 1 iVm Abs. 6 ORF-G verletzt hat, indem [diese] den Betroffenen unter Missachtung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung strafrechtswidriges Verhalten vorgeworfen hat, sowie

1.1.c.) die Bestimmung des § 10 Abs. 1 iVm Abs. 6 ORF-G dadurch verletzt hat, dass [diese] durch die identifizierende Berichterstattung das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Betroffenen missachtet hat.

1.2.) im Rahmen der diesbezüglichen Onlineberichterstattung am 09.04.2015 und 10.04.2015 auf XXXX

1.2.a.) die Bestimmung des § 4 Abs. 5 iVm § 10 Abs. 5 und Abs. 7 ORF-G dadurch verletzt hat, indem [diese] ein lückenhaftes Bild der Wirklichkeit und eine verkürzte, einseitige Darstellung gezeichnet hat und die von XXXX und XXXX im Rahmen des am 09.04.2015 auf der Website veröffentlichten Beitrages abgegebene Stellungnahme nicht ausreichend berücksichtigt wurde sowie ihnen zu den, im Beitrag vom 10.04.2015, gegen sie erhobenen neuen Vorwürfen keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde;

1.2.b.) im Rahmen des am 10.04.2015 auf der Website zur Verfügung gestellten Beitrages ‚Neue Details zur Millionenerbschaft' die Bestimmung des § 10 Abs. 1 iVm Abs. 6 ORF-G verletzt hat, indem [diese] den Betroffenen unter Missachtung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung strafrechtswidriges Verhalten vorgeworfen hat, sowie

1.2.c.) die Bestimmung des § 10 Abs. 1 iVm Abs. 6 ORF-G dadurch verletzt hat, dass [diese] durch die identifizierende Berichterstattung das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Betroffenen missachtet hat.

Gegen diesen am 17.12.2015 [der erstbeschwerdeführenden Partei] zugestellten Bescheid erhob diese[...] Beschwerde an das BVwG;

[...].

Am 23.12.2015 wurde im Onlineportal unter: XXXX unter dem Titel ‚Unsere Top Ten ,Klickgeschichten' des Jahres' folgender Beitrag veröffentlicht:

Bild kann nicht dargestellt werden

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Darüber hinaus enthielt der Beitrag vom 23.12.2015 die weiteren ‚Top Ten ‚Klickgeschichten', die im Jahr 2015 unter den auf XXXX veröffentlichten Beiträgen die meisten Zugriffe hatten (u.a. Platz zwei für ‚Sechsjährige auf 38.000 Euro verklagt', Platz drei für ‚Jäger sorgten für Empörung').

Bild kann nicht dargestellt werden

Der Onlinebericht ‚Nummer 1 Top Klickgeschichte' zur Millionenerbschaft im Bezirk XXXX bestand unter anderem aus dem am 09.04.2015 im Fernsehprogramm ORF XXXX in der Sendung ‚ XXXX ' ausgestrahlten Beitrag ‚Pflegerinnen beanspruchen Millionenerbschaft'.

Darüber hinaus bestand der Beitrag vom 23.12.2015 aus dem eingebetteten Link ‚Pflegerinnen beanspruchen Millionenerbschaft', mit dem der unter XXXX veröffentlichte Beitrag ‚Pflegerinnen beanspruchen Millionenerbschaft' aufgerufen werden konnte.

Die Möglichkeit, eine Stellungnahme zu dem am 23.12.2015 veröffentlichten Verfahrensstand abzugeben, ist den Betroffenen nicht eingeräumt worden.

Im Rahmen der am 09.04.2015 und 23.12.2015 erfolgten Berichterstattung wurden beide Pflegerinnen weder im Bild gezeigt noch namentlich genannt

XXXX verstarb am 22.09.2015. Sie hinterließ ihre Söhne XXXX ."

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde - insbesondere in den angefochtenen Bescheid vom 12.05.2016 - und in die vorliegende Beschwerde.

Die Feststellungen entsprechen den von Seiten der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde unbestritten gelassenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 36 KOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 VwGVG), durch Senat entscheidet.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG wurden die vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[...]"

3.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des ORF-G lauten auszugsweise wie folgt:

"1. Abschnitt

Einrichtung und öffentlich-rechtlicher Auftrag des Österreichischen Rundfunks

Stiftung ‚Österreichischer Rundfunk'

§ 1 [...]

(3) Der Österreichische Rundfunk hat bei Erfüllung seines Auftrages auf die Grundsätze der österreichischen Verfassungsordnung, insbesondere auf die bundesstaatliche Gliederung nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Länder sowie auf den Grundsatz der Freiheit der Kunst, Bedacht zu nehmen und die Sicherung der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit von Personen und Organen des Österreichischen Rundfunks, die mit der Besorgung der Aufgaben des Österreichischen Rundfunks beauftragt sind, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewährleisten.

[...]

Öffentlich-rechtlicher Kernauftrag

§ 4 [...]

(5) Der Österreichische Rundfunk hat bei Gestaltung seiner Sendungen und Angebote weiters für

1. eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und gegebenenfalls der Übertragung ihrer Verhandlungen;

2. die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen;

3. eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität

zu sorgen.

[...]

2. Abschnitt

Programmgrundsätze

Inhaltliche Grundsätze

§ 10. (1) Alle Sendungen des Österreichischen Rundfunks müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.

[...]

(5) Die Information hat umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein. Alle Nachrichten und Berichte sind sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar deutlich voneinander zu trennen.

(6) Die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen ist angemessen zu berücksichtigen, die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen sind zu achten.

(7) Kommentare, Analysen und Moderationen haben sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen.

[...]

Rechtsaufsicht

§ 36. (1) Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen - soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist - über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 erteilten Auflagen

1. auf Grund von Beschwerden

a. einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet; [...]"

Zu Spruchpunkt A)

3.3. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid zu Recht davon aus, dass in Bezug auf die Beschwerdeführer vor der belangten Behörde eine Beschwerdelegitimation iSd § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G vorliegt. Den Erwägungen - denen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht (mehr) entgegentreten - schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an. Es ist daher von einer Beschwerdelegitimation vor der belangten Behörde von XXXX , XXXX und XXXX auszugehen (vgl. auch den Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2015,

KOA 12.029/15-010, und die diesbezüglichen hg. Verfahren zu W219 2119725-1 und W219 2124027-1). Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde der Verlassenschaft nach XXXX , vertreten durch den Kurator Rechtsanwalt XXXX , war auf deren Beschwerdelegitimation bereits deshalb nicht mehr einzugehen.

Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides:

3.4. Zur Verletzung des Objektivitätsgebotes:

3.4.1. Gegenstand der Beurteilung einer möglichen Verletzung des ORF-G in Hinblick auf den Online-Bericht vom 23.12.2015 ist der gesamte von der erstbeschwerdeführenden Partei zum Thema "Top Ten ,Klickgeschichten' des Jahres 2015" bereitgestellte Inhalt, jedoch wurde von der belangten Behörde lediglich eine Rechtsverletzung in Bezug auf das Objektivitätsgebot hinsichtlich des Sendungsbeitrages und des Artikels "Pflegerinnen beanspruchen Millionenerbschaft" vom 09.04.2015 festgestellt. Die belangte Behörde legte daher in Bezug auf den eingebetteten bzw. verlinkten Sendungsbeitrag bzw. Artikel keinen anderen Maßstab als den dem Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2015, KOA 12.029/15-010, zugrunde gelegenen (vgl. Seite 25 des vorliegend angefochtenen Bescheides) an.

Im gegenständlich angefochtenen Bescheid wird in der Begründung bezüglich der Verletzung des Objektivitätsgebotes Folgendes festgehalten:

"Begründend führte die KommAustria in ihrem Bescheid im Hinblick auf die Beiträge ‚Pflegerinnen beanspruchen Millionenerbschaft' unter anderem aus, dass [die erstbeschwerdeführende Partei] insgesamt ein äußerst negatives Bild von den [Betroffenen] gezeichnet hat. Diese Darstellung zieht sich nach Auffassung der KommAustria wie ein roter Faden durch den gesamten Bericht und ist vornehmlich bemüht, die Sichtweise der Verwandten darzustellen, ohne kritisch zu hinterfragen oder mit der gebührenden Sachlichkeit darzustellen.

Die KommAustria stellte außerdem fest, dass der Sachverhalt durch die lediglich ansatzweise, sehr stark verkürzte und vom Redakteur beinahe zynisch wiedergegebene Stellungnahme der Pflegerinnen, gänzlich verzerrt wurde und einmal mehr ein äußerst rücksichtsloses und moralisch verwerfliches Verhalten der Pflegerinnen nahegelegt hat. Insbesondere hätte es in diesem Zusammenhang, wäre eine objektive Darstellung des Falles intendiert gewesen, einer objektiven und unvoreingenommenen Schilderung der Vorgeschichte des gesamten Erbschaftsstreits bedurft, welche der Redaktion im Rahmen der von den Betroffenen abgegebenen Stellungnahme, der Vorkorrespondenz sowie der eigenen Recherchen bekannt gewesen ist.

Vor dem Hintergrund der Bereitstellung des Sendungsbeitrages ‚Pflegerinnen beanspruchen Millionenerbschaft' und des Online-Beitrages ‚Pflegerinnen beanspruchen Millionenerbschaft' vom 09.04.2015 durch die Einbettung in den bzw. Verlinkung mit dem am 23.12.2015 veröffentlichten Online-Beitrag geht die KommAustria davon aus, dass eine Verletzung der § 4 Abs. 5 iVm § 10 Abs. 5 und Abs. 7 ORF-G vorliegt.

Zusammengefasst zeichnen die - einen integralen Bestandteil des Onlinebeitrages vom 23.12.2015 bildenden - Berichte vom 09.04.2015 somit ein lückenhaftes Bild der Wirklichkeit und beinhalten eine verkürzende, einseitige Darstellung, die geeignet ist, die Reputation der Pflegerinnen in ihrem Umfeld erheblich zu schädigen, da ihnen in dem - einen Bestandteil des Online-Berichtes vom 23.12.2015 bildenden - Sendungsbeitrag ‚Pflegerinnen beanspruchen Millionenerbschaft' sowie in dem - im Online-Bericht vom 23.12.2015 - unter XXXX abrufbaren Artikel ‚Pflegerinnen beanspruchen Millionenerbschaft' nur eine unzureichende Gegendarstellungsmöglichkeit eingeräumt wurde."

3.4.2. Dem wird in der Beschwerde entgegnet, dass der angefochtene Bescheid nicht nachvollziehbar darlege, weshalb die korrekte Wiedergabe eines per se weder ehrenrührigen noch verwerflichen Vorganges nicht objektiv sein soll.

Beide Pflegerinnen seien um eine Stellungnahme ersucht worden. Ihre Stellungnahme sei auch im Beitrag wiedergegeben worden. Es gebe keine Regulative, die festlegen würden, in welchem Umfang Stellungnahmen zu berücksichtigen seien. Hier greife die Freiheit des Rundfunkveranstalters, Beiträge selbst zu gestalten, ein. Der angefochtene Bescheid würde keine Angaben dazu enthalten, welche Details der Stellungnahme erforderlich gewesen wären, um Objektivität im Beitrag herzustellen.

Dass den beiden Pflegerinnen keine Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt worden sei, sei widersprüchlich. Außerdem seien die Betroffenen aufgefordert worden, Interviews zu geben, bzw. sei deren Rechtsvertretung um eine Stellungnahme ersucht worden. Dies sei jedoch mehrmals abgelehnt worden.

3.4.3. Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (zuletzt etwa VwGH 26.06.2014, 2013/03/0161) verlangt:

"[...] die gebotene objektive Berichterstattung durch den ORF (Objektivitätsgebot; vgl. § 1 Abs. 3 ORF-G), dass Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen objektiv ausgewählt und vermittelt werden (§ 4 Abs. 5 Z 1 ORF-G), für die Allgemeinheit wesentliche Kommentare, Standpunkte und kritische Stellungnahmen unter angemessener Berücksich

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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