Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art26Leitsatz
Teilweise Stattgabe der Anfechtung der Nationalratswahl 1995 durch die FPÖ hinsichtlich Rechtswidrigkeiten in den Gemeinden Donnerskirchen (Burgenland) und Reutte (Tirol); Zurückweisung ua der Anträge auf Neuverteilung der Mandate, Anordnung von Neuwahlen und Zuerkennung der Kosten sowie nachträglicher Anträge in ergänzenden Schriftsätzen; im übrigen Abweisung der Anfechtung hinsichtlich der Bewertung verschiedener Stimmzettel als ungültig, hinsichtlich der Stimmabgabe mit Hilfe von Geleitpersonen und in Heimen, der Zulassung zur Wahl, der Zusammensetzung von Wahlbehörden, der Ausstellung von Wahlkarten an Auslandsösterreicher; Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens jedoch durch irrtümliche Verwendung amtlicher Stimmzettel in einem anderen Regionalwahlkreis und durch die Zulassung einer Person zur Wahl an einem Ort, in dessen Wählerverzeichnis sie nicht eingetragen war sowie durch Ungültigerklärung eines Stimmzettels in einem Fall; Einfluß dieser Rechtswidrigkeiten auf das Wahlergebnis zumindest möglich; Aufhebung aller diesbezüglichen ErmittlungsverfahrenSpruch
I. In teilweiser Stattgebung der Wahlanfechtung werden aufgehoben:römisch eins. In teilweiser Stattgebung der Wahlanfechtung werden aufgehoben:
a) die Wahl zum Nationalrat vom 17. Dezember 1995 in der Gemeinde Donnerskirchen im Regionalwahlkreis 1 A (Burgenland Nord) sowie im Wahlsprengel 2 in der Gemeinde Reutte im Regionalwahlkreis 7 D (Oberland) von der Stimmabgabe an;
b) die Feststellungen der Sprengelwahlbehörde 9 (Hadersdorf) in der Gemeinde Kindberg im Regionalwahlkreis 6 F (Steiermark Nord) über die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen, die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen und die auf die FPÖ entfallenden gültigen Stimmen, sowie alle sich darauf beziehenden ziffernmäßigen Feststellungen der übergeordneten Wahlbehörden;
c) das erste Ermittlungsverfahren im Regionalwahlkreis 1 A (Burgenland Nord) und im Regionalwahlkreis 7 D (Oberland) sowie das zweite Ermittlungsverfahren im Landeswahlkreis Burgenland und im Landeswahlkreis Tirol, ausgenommen die Zuweisung und Zuteilung der Mandate;
d) das dritte Ermittlungsverfahren.
II. Die Wahlanfechtung wird,römisch zwei. Die Wahlanfechtung wird,
insoweit sie die folgenden Anträge betrifft, zurückgewiesen:
"Die Entscheidungen der Wahlbehörden, (die) Stimmen der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) entgegen den Bestimmungen der Nationalratswahlordnung für ungültig erklärten, aufzuheben und diese Stimmen den Parteisummen der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) zuzurechnen",
"die den anderen wahlwerbenden Parteien rechtswidrig zuerkannten Stimmen abzuerkennen",
"den Wahlbehörden die Neudurchführung der Ermittlungsverfahren aufzutragen",
"die Mandatsverteilung im Nationalrat dahingehend abzuändern, daß der FPÖ zumindest ein weiteres Mandat zuerkannt werde",
"das Wahlverfahren ab Stimmabgabe in den von Rechtswidrigkeiten betroffenen Wahlsprengeln und Wahlkreisen zumindest in den angeführten Wahlsprengeln und Wahlkreisen aufzuheben und eine Neudurchführung der Wahl in diesen Wahlsprengeln bzw. Wahlkreisen anzuordnen",
"in eventu die Neudurchführung der Wahlen zum Nationalrat vom 17.12.1995 im gesamten Bundesgebiet anzuordnen",
"Die beantragten Kosten zuzuerkennen".
III. Im übrigen wird die Wahlanfechtung abgewiesen.römisch drei. Im übrigen wird die Wahlanfechtung abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Am 17. Dezember 1995 fand die von der Bundesregierung am 19. Oktober 1995 im Bundesgesetzblatt 692/1995 ausgeschriebene Wahl zum Nationalrat statt.römisch eins. 1.1. Am 17. Dezember 1995 fand die von der Bundesregierung am 19. Oktober 1995 im Bundesgesetzblatt 692/1995 ausgeschriebene Wahl zum Nationalrat statt.
1.2. Dieser Wahl lagen die von den folgenden wahlwerbenden Parteien eingebrachten, gemäß §49 und §106 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) abgeschlossenen und veröffentlichten Wahlvorschläge zugrunde:
Landeswahlvorschläge Burgenland
Liste 1, Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ)
Liste 2, Österreichische Volkspartei (ÖVP)
Liste 3, Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)
Liste 4, Die Grünen - Die Grüne Alternative (GRÜNE)
Liste 5, Liberales Forum - Heide Schmidt (LIF)
Liste 6, Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ) Liste 7, Bürgerinitiative Nein zur EU - Austritt jetzt (NEIN)
Landeswahlvorschläge Kärnten
Liste 1, Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ)
Liste 2, Österreichische Volkspartei (ÖVP)
Liste 3, Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)
Liste 4, Die Grünen - Die Grüne Alternative (GRÜNE)
Liste 5, Liberales Forum - Heide Schmidt (LIF)
Liste 6, Bürgerinitiative Nein zur EU - Austritt jetzt (NEIN) Liste 7, Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ) Liste 8, Die Beste Partei - Reinhardt Eberhart (DBP)
Landeswahlvorschläge Niederösterreich
Liste 1, Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ)
Liste 2, Österreichische Volkspartei (ÖVP)
Liste 3, Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)
Liste 4, Die Grünen - Die Grüne Alternative (GRÜNE)
Liste 5, Liberales Forum - Heide Schmidt (LIF)
Liste 6, Bürgerinitiative Nein zur EU - Austritt jetzt (NEIN) Liste 7, Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ)
Landeswahlvorschläge Oberösterreich
Liste 1, Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ)
Liste 2, Österreichische Volkspartei (ÖVP)
Liste 3, Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)
Liste 4, Die Grünen - Die Grüne Alternative (GRÜNE)
Liste 5, Liberales Forum - Heide Schmidt (LIF)
Liste 6, Bürgerinitiative Nein zur EU - Austritt jetzt (NEIN) Liste 7, Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ)
Landeswahlvorschläge Salzburg
Liste 1, Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ)
Liste 2, Österreichische Volkspartei (ÖVP)
Liste 3, Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)
Liste 4, Die Grünen - Die Grüne Alternative (GRÜNE)
Liste 5, Liberales Forum - Heide Schmidt (LIF)
Liste 6, Bürgerinitiative Nein zur EU - Austritt jetzt (NEIN) Liste 7, Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ)
Landeswahlvorschläge Steiermark
Liste 1, Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ)
Liste 2, Österreichische Volkspartei (ÖVP)
Liste 3, Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)
Liste 4, Die Grünen - Die Grüne Alternative (GRÜNE)
Liste 5, Liberales Forum - Heide Schmidt (LIF)
Liste 6, Bürgerinitiative Nein zur EU - Austritt jetzt (NEIN) Liste 7, Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ)
Landeswahlvorschläge Tirol
Liste 1, Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ)
Liste 2, Österreichische Volkspartei (ÖVP)
Liste 3, Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)
Liste 4, Die Grünen - Die Grüne Alternative (GRÜNE)
Liste 5, Liberales Forum - Heide Schmidt (LIF)
Liste 6, Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ) Liste 7, Bürgerinitiative Nein zur EU - Austritt jetzt (NEIN)
Landeswahlvorschläge Vorarlberg
Liste 1, Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ)
Liste 2, Österreichische Volkspartei (ÖVP)
Liste 3, Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)
Liste 4, Die Grünen - Die Grüne Alternative (GRÜNE)
Liste 5, Liberales Forum - Heide Schmidt (LIF)
Liste 6, Bürgerinitiative Nein zur EU - Austritt jetzt (NEIN) Liste 7, Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ)
Landeswahlvorschläge Wien
Liste 1, Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ)
Liste 2, Österreichische Volkspartei (ÖVP)
Liste 3, Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)
Liste 4, Die Grünen - Die Grüne Alternative (GRÜNE)
Liste 5, Liberales Forum - Heide Schmidt (LIF)
Liste 6, Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ) Liste 7, Bürgerinitiative Nein zur EU - Austritt jetzt (NEIN) Liste 8, Österreichische Naturgesetz-Partei (ÖNP)
Bundeswahlvorschläge
Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ)
Österreichische Volkspartei (ÖVP)
Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)
Die Grünen - Die Grüne Alternative (GRÜNE)
Liberales Forum - Heide Schmidt (LIF)
Bürgerinitiative Nein zur EU - Austritt jetzt (NEIN)
Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ)
Österreichische Naturgesetz-Partei (ÖNP)
1.3. Laut Kundmachung der Bundeswahlbehörde vom 5. Jänner 1996 entfielen - bei insgesamt 5.768.099 Wahlberechtigten - von den insgesamt 4.844.248 abgegebenen gültigen Stimmen - weitere
115.291 Stimmen wurden als ungültig gewertet - auf die SPÖ 1.843.679, auf die ÖVP 1.370.497, auf die FPÖ 1.060.175, auf die Grünen 233.232, auf das LIF 267.078, auf die NEIN 53.184, auf die KPÖ 13.939, auf die ÖNP 1.634 und auf die DBP 830 Stimmen.
2.1. Mit ihrer am 24. Jänner 1996 zur Post gegebenen, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und auf Art141 Abs1 lita B-VG gestützten Wahlanfechtungsschrift begehren die Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ), vertreten durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter, sowie deren neun Landesgruppen, vertreten durch ihre zustellungsbevollmächtigten Vertreter, die Nichtigerklärung der oben bezeichneten Wahl zum Nationalrat von der Stimmabgabe an, in eventu vom ersten Ermittlungsverfahren an, wegen Rechtswidrigkeit (von Teilen) des Wahlverfahrens.
Am 2. Februar und am 4. März 1996 gaben die Anfechtungswerberinnen zwei weitere, an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Schriftsätze zur Post, die jeweils als "Ergänzendes Vorbringen" bezeichnet wurden.
2.2. Mit Schreiben vom 1. April 1996 übermittelte der Verfassungsgerichtshof gemäß §68 Abs2 VerfGG - in Verbindung mit dem Auftrag, innerhalb von 8 Wochen die Wahlakten vorzulegen, sowie der Einladung, innerhalb dieser Frist eine Gegenschrift zu erstatten - der Bundeswahlbehörde und gemäß §17 iVm §69 Abs1 VerfGG den übrigen Wählergruppen (Parteien), die an der Bewerbung zu der angefochtenen Wahl teilgenommen haben (vgl. oben Pkt. 1.2.), eine Ausfertigung der eingebrachten Wahlanfechtung. 2.2. Mit Schreiben vom 1. April 1996 übermittelte der Verfassungsgerichtshof gemäß §68 Abs2 VerfGG - in Verbindung mit dem Auftrag, innerhalb von 8 Wochen die Wahlakten vorzulegen, sowie der Einladung, innerhalb dieser Frist eine Gegenschrift zu erstatten - der Bundeswahlbehörde und gemäß §17 in Verbindung mit §69 Abs1 VerfGG den übrigen Wählergruppen (Parteien), die an der Bewerbung zu der angefochtenen Wahl teilgenommen haben vergleiche oben Pkt. 1.2.), eine Ausfertigung der eingebrachten Wahlanfechtung.
2.3. Die Bundeswahlbehörde legte dem Verfassungsgerichtshof innerhalb der hiefür bestimmten Frist die Wahlakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der diese Behörde für die Zurückweisung bzw. für die Abweisung der Wahlanfechtung eintrat.
Die übrigen Wählergruppen (Parteien), die an der Bewerbung zu der angefochtenen Wahl teilgenommen haben, haben sich zur Wahlanfechtung nicht geäußert.
Die Anfechtungswerberinnen haben auf die ihnen mit Schreiben vom 2. Mai 1996 übermittelte Gegenschrift nicht repliziert.
Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes hat die Bundeswahlbehörde auch noch eine Ergänzung zu ihrer Gegenschrift vorgelegt. Sie wurde den Anfechtungswerberinnen und - ebenso wie die Gegenschrift - auch den übrigen Wählergruppen (Parteien) übermittelt, die an der Bewerbung zu der angefochtenen Wahl teilgenommen haben.
II. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:römisch zwei. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:
1.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof unter anderem über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch zum Nationalrat. Nach Art141 Abs1 zweiter Satz B-VG kann eine solche Anfechtung unter anderem auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden.
1.2. Nach §68 Abs1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 muß die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden.
Nun sieht zwar §110 Abs1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 Einsprüche an die Bundeswahlbehörde - iS eines Instanzenzuges nach §68 Abs1 VerfGG - vor, diese Einspruchsmöglichkeit besteht jedoch nur gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Landeswahlbehörde oder der Bundeswahlbehörde.
Zur Geltendmachung aller anderen Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens steht - weil insoweit ein zunächst zu durchlaufender Instanzenzug iS des §68 Abs1 VerfGG nicht eingerichtet ist - die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim Verfassungsgerichtshof binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens (erster Teilsatz des §68 Abs1 VerfGG) offen (vgl. dazu zB VfSlg. 9940/1984, 11256/1987). Zur Geltendmachung aller anderen Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens steht - weil insoweit ein zunächst zu durchlaufender Instanzenzug iS des §68 Abs1 VerfGG nicht eingerichtet ist - die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim Verfassungsgerichtshof binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens (erster Teilsatz des §68 Abs1 VerfGG) offen vergleiche dazu zB VfSlg. 9940/1984, 11256/1987).
1.3. Im vorliegenden Fall streben die Anfechtungswerberinnen in ihrer Anfechtungsschrift nicht die - dem Einspruchsverfahren nach §110 NRWO vorbehaltene - Nachprüfung ziffernmäßiger Ermittlungen einer Wahlbehörde an; sie rügen vielmehr in den Bereich "sonstiger Rechtswidrigkeiten" fallende Unregelmäßigkeiten des Wahlverfahrens, wofür die sofortige Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 lita B-VG eingeräumt ist (vgl. dazu zB VfSlg. 11256/1987). 1.3. Im vorliegenden Fall streben die Anfechtungswerberinnen in ihrer Anfechtungsschrift nicht die - dem Einspruchsverfahren nach §110 NRWO vorbehaltene - Nachprüfung ziffernmäßiger Ermittlungen einer Wahlbehörde an; sie rügen vielmehr in den Bereich "sonstiger Rechtswidrigkeiten" fallende Unregelmäßigkeiten des Wahlverfahrens, wofür die sofortige Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 lita B-VG eingeräumt ist vergleiche dazu zB VfSlg. 11256/1987).
1.3.1. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Anfechtungsfrist iS des ersten Teilsatzes des §68 Abs1 VerfGG ist daher die Beendigung des Wahlverfahrens (s. VfSlg. 9085/1981, 9940/1984, 11256/1987). Bei der Wahl zum Nationalrat ist das die - der Bundeswahlbehörde obliegende - Verlautbarung des Ergebnisses ihrer Ermittlungen im dritten Ermittlungsverfahren durch Anschlag an der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres (§108 NRWO).
Diese Verlautbarung fand für die Wahl des Nationalrates vom 17. Dezember 1995 - wie sich aus den vorliegenden Wahlakten ergibt - am 5. Jänner 1996 statt.
1.3.2. Die am 24. Jänner 1996 zur Post gegebene Wahlanfechtungsschrift wurde daher rechtzeitig eingebracht.
1.3.3. Mit ihren weiteren, am 2. Februar 1996 und am 4. März 1996 zur Post gegebenen Schriftsätzen haben die Anfechtungswerberinnen die in der Anfechtungsschrift erhobenen Behauptungen und gestellten Anträge teils konkretisiert, teils wiederholt, teils aber auch ergänzt. Auf letzteres Vorbringen ist jedoch seitens des Verfassungsgerichtshofes nicht einzugehen, weil er im Wahlanfechtungsverfahren ausschließlich zu prüfen hat, "ob die i n d e r A n f e c h t u n g s e l b s t geltend gemachten Rechtswidrigkeiten zutreffen" (VfSlg. 11256/1987, unter Hinweis auf VfSlg. 9093/1981, 10226/1984 ua.). Dabei geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, daß im Wahlanfechtungsverfahren gemäß Art141 Abs1 B-VG die Anfechtungsbefugnis mit der Einbringung der Anfechtungsschrift verbraucht und deren Erweiterung, u.zw. auch innerh