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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §236bBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des Dr. J I in S am W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2018, GZ. W122 2109604-1/9E, betreffend Feststellung beitragsgedeckter Gesamtdienstzeiten gemäß § 236d BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Salzburg-Stadt), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des Dr. J römisch eins in S am W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2018, GZ. W122 2109604-1/9E, betreffend Feststellung beitragsgedeckter Gesamtdienstzeiten gemäß Paragraph 236 d, BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Salzburg-Stadt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der am 15. Juni 1960 geborene Revisionswerber steht seit 1. Juli 1989 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Finanzamt Salzburg-Stadt. 2 Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 2. Oktober 1989 wurden ihm nach dem 18. Lebensjahr gelegene Schul- und Studienzeiten im Ausmaß von 5 Jahren und 13 Tagen gemäß § 53 Abs. 2 lit. h und lit. i Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, als unbedingte Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet.1 Der am 15. Juni 1960 geborene Revisionswerber steht seit 1. Juli 1989 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Finanzamt Salzburg-Stadt. 2 Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 2. Oktober 1989 wurden ihm nach dem 18. Lebensjahr gelegene Schul- und Studienzeiten im Ausmaß von 5 Jahren und 13 Tagen gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Litera h und Litera i, Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt , Nr. 340, als unbedingte Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet.
3 Mit Schreiben vom 16. Februar 1996 informierte die Finanzlandesdirektion für Salzburg den Revisionswerber dahin, dass er im Hinblick darauf, dass er die betroffenen Schul- und Studienzeiten nicht gemäß § 54 Abs. 3 PG 1965 von der Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen habe, gemäß § 56 PG 1965 in der Fassung nach der Novelle BGBl. Nr. 288/1988 einen besonderen Pensionsbeitrag in der Höhe von ATS 108.649,50 zu entrichten habe. Durch die Entrichtung dieses Betrages werde der für Schul- und Studienzeiten angerechnete Zeitraum bei Versetzung in den Ruhestand der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zugerechnet. Wenn der Revisionswerber in Kenntnis der dargestellten Rechtslage bei Eintritt in das Dienstverhältnis anlässlich des Ausfüllens des Fragebogens bestimmte Zeiten gemäß § 54 Abs. 3 PG 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hätte, werde ihm die Möglichkeit eingeräumt, die Abänderung des Bescheides über die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten im Sinne des § 68 Abs. 2 AVG anzuregen. In diesem Fall werde der Revisionswerber ersucht, binnen 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens detailliert anzuführen, welche Zeiten er bei Kenntnis der Rechtslage bzw. bei entsprechender Anleitung beim Ausfüllen des Fragebogens gemäß § 54 Abs. 3 PG 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hätte. 4 Mit Bescheid vom 26. August 1996 stellte die Finanzlandesdirektion für Salzburg fest, dass der Revisionswerber in Anbetracht der mit Bescheid vom 2. Oktober 1989 angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 56 Abs. 1 bis 3 PG 1965 einen besonderen Pensionsbeitrag in der Höhe von ATS 108.649,50 zu leisten habe. Der besondere Pensionsbeitrag werde gemäß § 56 Abs. 4 PG 1965 nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides ab Oktober 1996 in 29 Monatsraten zu je ATS 3.700,-- und einer verbleibenden Rate in der Höhe von ATS 1.349,50 von den Monatsbezügen des Revisionswerbers hereingebracht werden. 5 Dieser Bescheid wurde infolge einer dagegen vom Revisionswerber erhobenen Berufung mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 20. Jänner 2006 dahin abgeändert, dass der Revisionswerber einen besonderen Pensionsbeitrag in der Höhe von EUR 7.254,40 (ATS 99.822,06) zu leisten habe. Die Behörde verwies darauf, dass dieser Berechnung bereits im erstinstanzlichen Bescheid zutreffend Zeiten im Umfang von 58 Monaten zugrunde gelegt worden seien. Allerdings sei bei Ermittlung des besonderen Pensionsbeitrages das der (zum 1. Juli 1989 bestehenden) Einstufung "A/IV/6" entsprechende (und nicht das der Einstufung "A/IV/7" zuzuordnende) Gehalt zu berücksichtigen.3 Mit Schreiben vom 16. Februar 1996 informierte die Finanzlandesdirektion für Salzburg den Revisionswerber dahin, dass er im Hinblick darauf, dass er die betroffenen Schul- und Studienzeiten nicht gemäß Paragraph 54, Absatz 3, PG 1965 von der Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen habe, gemäß Paragraph 56, PG 1965 in der Fassung nach der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1988, einen besonderen Pensionsbeitrag in der Höhe von ATS 108.649,50 zu entrichten habe. Durch die Entrichtung dieses Betrages werde der für Schul- und Studienzeiten angerechnete Zeitraum bei Versetzung in den Ruhestand der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zugerechnet. Wenn der Revisionswerber in Kenntnis der dargestellten Rechtslage bei Eintritt in das Dienstverhältnis anlässlich des Ausfüllens des Fragebogens bestimmte Zeiten gemäß Paragraph 54, Absatz 3, PG 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hätte, werde ihm die Möglichkeit eingeräumt, die Abänderung des Bescheides über die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, AVG anzuregen. In diesem Fall werde der Revisionswerber ersucht, binnen 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens detailliert anzuführen, welche Zeiten er bei Kenntnis der Rechtslage bzw. bei entsprechender Anleitung beim Ausfüllen des Fragebogens gemäß Paragraph 54, Absatz 3, PG 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hätte. 4 Mit Bescheid vom 26. August 1996 stellte die Finanzlandesdirektion für Salzburg fest, dass der Revisionswerber in Anbetracht der mit Bescheid vom 2. Oktober 1989 angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten gemäß Paragraph 56, Absatz eins, bis 3 PG 1965 einen besonderen Pensionsbeitrag in der Höhe von ATS 108.649,50 zu leisten habe. Der besondere Pensionsbeitrag werde gemäß Paragraph 56, Absatz 4, PG 1965 nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides ab Oktober 1996 in 29 Monatsraten zu je ATS 3.700,-- und einer verbleibenden Rate in der Höhe von ATS 1.349,50 von den Monatsbezügen des Revisionswerbers hereingebracht werden. 5 Dieser Bescheid wurde infolge einer dagegen vom Revisionswerber erhobenen Berufung mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 20. Jänner 2006 dahin abgeändert, dass der Revisionswerber einen besonderen Pensionsbeitrag in der Höhe von EUR 7.254,40 (ATS 99.822,06) zu leisten habe. Die Behörde verwies darauf, dass dieser Berechnung bereits im erstinstanzlichen Bescheid zutreffend Zeiten im Umfang von 58 Monaten zugrunde gelegt worden seien. Allerdings sei bei Ermittlung des besonderen Pensionsbeitrages das der (zum 1. Juli 1989 bestehenden) Einstufung "A/IV/6" entsprechende (und nicht das der Einstufung "A/IV/7" zuzuordnende) Gehalt zu berücksichtigen.
6 Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 beantragte der Revisionswerber die bescheidmäßige Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß § 236d Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333.6 Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 beantragte der Revisionswerber die bescheidmäßige Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß Paragraph 236 d, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt , Nr. 333.
7 Mit Bescheid des Finanzamts Salzburg-Stadt vom 7. April 2015 wurde gemäß § 236d Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 festgestellt, dass der Revisionswerber zum 28. Februar 2015 eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit im Ausmaß von 28 Jahren, 1 Monat und 21 Tage aufweise.7 Mit Bescheid des Finanzamts Salzburg-Stadt vom 7. April 2015 wurde gemäß Paragraph 236 d, Absatz eins, 2, und 4 BDG 1979 festgestellt, dass der Revisionswerber zum 28. Februar 2015 eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit im Ausmaß von 28 Jahren, 1 Monat und 21 Tage aufweise.
8 Der Revisionswerber erhob Beschwerde und wandte sich dagegen, dass bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nicht alle Zeiten berücksichtigt worden seien, für die er einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet habe. Dies betreffe insbesondere Schul- und Studienzeiten.
9 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab und sprach aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 10 Begründend führte das Gericht aus, es seien dem Revisionswerber Schul- und Studienzeiten mit Bescheid vom 2. Oktober 1989 als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet worden. Diese Ruhegenussvordienstzeiten hätten gemäß § 7 PG 1965 Einfluss auf die Höhe des Ruhebezugs. Die in Rede stehenden beitragsgedeckten Gesamtdienstzeiten bestimmten hingegen die Möglichkeit einer abschlagbegünstigten, vorzeitigen Ruhestandsversetzung. Gemäß § 236d Abs. 2 Z 6 BDG 1979 seien Schul- und Studienzeiten von der Anrechnung als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit ausgeschlossen. Sofern der Revisionswerber die Nichtberücksichtigung von Schul- und Studienzeiten im Ausmaß von 4 Jahren 10 Monaten und 13 Tagen bei Ermittlung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit als verfassungswidrig erachte, sei ihm zu entgegnen, dass sich Schul- und Studienzeiten durch eine Vielzahl unterschiedlicher Tatsachen von den übrigen in § 236d Abs. 2 BDG 1979 genannten Zeiten (Erwerbstätigkeit, Bundesdienstzeit, Wochengeld, ...) unterschieden.9 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab und sprach aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. 10 Begründend führte das Gericht aus, es seien dem Revisionswerber Schul- und Studienzeiten mit Bescheid vom 2. Oktober 1989 als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet worden. Diese Ruhegenussvordienstzeiten hätten gemäß Paragraph 7, PG 1965 Einfluss auf die Höhe des Ruhebezugs. Die in Rede stehenden beitragsgedeckten Gesamtdienstzeiten bestimmten hingegen die Möglichkeit einer abschlagbegünstigten, vorzeitigen Ruhestandsversetzung. Gemäß Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 6, BDG 1979 seien Schul- und Studienzeiten von der Anrechnung als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit ausgeschlossen. Sofern der Revisionswerber die Nichtberücksichtigung von Schul- und Studienzeiten im Ausmaß von 4 Jahren 10 Monaten und 13 Tagen bei Ermittlung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit als verfassungswidrig erachte, sei ihm zu entgegnen, dass sich Schul- und Studienzeiten durch eine Vielzahl unterschiedlicher Tatsachen von den übrigen in Paragraph 236 d, Absatz 2, BDG 1979 genannten Zeiten (Erwerbstätigkeit, Bundesdienstzeit, Wochengeld, ...) unterschieden.
11 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 26. Februar 2019, E 4658/2018-14, die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ablehnte und diese über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers mit Beschluss vom 14. März 2019, E 4658/2018-18, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.11 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 26. Februar 2019, E 4658/2018-14, die Behandlung der Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG ablehnte und diese über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers mit Beschluss vom 14. März 2019, E 4658/2018-18, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
12 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes verbunden mit dem Antrag geltend gemacht, das angefochtene Erkenntnis aus diesem Grund aufzuheben. 13 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
14 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit führt die Revision aus, es liege fallbezogen eine unionsrechtswidrige mittelbare Diskriminierung aufgrund des Alters vor, weil die bei Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nicht berücksichtigten Schul- und Studienzeiten, für die der Revisionswerber einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet habe und die daher als beitragsgedeckt anzusehen seien, typischerweise in einem relativ frühen Lebensalter anfielen.
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
15 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.15 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.
16 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 17 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.16 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 17 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
18 § 236d Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333 in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2018, lautet auszugsweise:18 Paragraph 236 d, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, lautet auszugsweise:
"Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
§ 236d. (1) Nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.Paragraph 236 d, (1) Nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. Paragraph 15 b, Absatz 4, bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.
1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsge setzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, des Allgemeinen Sozialversicherungsge setzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nach Paragraph 172, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, oder nach Paragraph 164, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
2a. bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,2a. bei Beamtinnen und Beamten, auf die Paragraph eins, Absatz 14, PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG, nach Paragraph 172, GSVG oder nach Paragraph 164, BSVG in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,