TE Vwgh Beschluss 2020/2/21 Ra 2019/09/0116

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Veröffentlicht am 21.02.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
AuslBG §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
GrundversorgungsG Bund 2005 §7 Abs3
VStG §45 Abs1 Z4
VStG §9
VwGG §34 Abs1
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch Mag. Stefan Weiskopf, Dr. Rainer Michael Kappacher und Dr. Michael Kössler, Rechtsanwälte in 6500 Landeck, Malserstraße 34, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts

Tirol vom 20. Mai 2019, LVwG-2018/28/2602-4, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmann Landeck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Tirol der gegen den Ausspruch der Ermahnung gerichteten Beschwerde der Abgabenbehörde Folge und verhängte über den Revisionswerber als Mitglied des Vorstands und damit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer näher bezeichneten Aktiengesellschaft wegen der Beschäftigung 18 namentlich genannter Staatsangehöriger von Afghanistan, Irak, Pakistan, Somalia, Sudan und Syrien in jeweils konkret angeführten Zeiträumen, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien, wegen der dadurch verwirklichten Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgese tz (AuslBG) 18 Geldstrafen (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen). Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Tirol der gegen den Ausspruch der Ermahnung gerichteten Beschwerde der Abgabenbehörde Folge und verhängte über den Revisionswerber als Mitglied des Vorstands und damit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer näher bezeichneten Aktiengesellschaft wegen der Beschäftigung 18 namentlich genannter Staatsangehöriger von Afghanistan, Irak, Pakistan, Somalia, Sudan und Syrien in jeweils konkret angeführten Zeiträumen, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien, wegen der dadurch verwirklichten Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgese tz (AuslBG) 18 Geldstrafen (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen). Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.

2 Das Verwaltungsgericht führte dazu begründend im Wesentlichen aus, dass von der Amtspartei nur der - vom Schuldspruch trennbare - Ausspruch der Ermahnung bekämpft worden sei, weshalb ersterer in Rechtskraft erwachsen sei. Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG komme im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Frage, weil das Vorliegen eines Kontrollsystems nicht einmal behauptet worden sei und auch im Hinblick auf den Tatzeitraum von über zwei Monaten nicht von einem geringfügigen Verschulden ausgegangen werden könne. Darüber hinaus seien die Folgen von Übertretungen des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als unbedeutend anzusehen.2 Das Verwaltungsgericht führte dazu begründend im Wesentlichen aus, dass von der Amtspartei nur der - vom Schuldspruch trennbare - Ausspruch der Ermahnung bekämpft worden sei, weshalb ersterer in Rechtskraft erwachsen sei. Die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG komme im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Frage, weil das Vorliegen eines Kontrollsystems nicht einmal behauptet worden sei und auch im Hinblick auf den Tatzeitraum von über zwei Monaten nicht von einem geringfügigen Verschulden ausgegangen werden könne. Darüber hinaus seien die Folgen von Übertretungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als unbedeutend anzusehen.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 5 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG - also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/09/0022, mwN).4 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 5 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 6 Die Frage, ob die Voraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG - also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , VwGH 17.12.2019, Ra 2019/09/0022, mwN).

7 Im gegenständlichen Verfahren hat bereits das Landesverwaltungsgericht Tirol im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend erkannt, dass in Bezug auf den Schuldspruch einerseits und den Ausspruch über die Ermahnung andererseits trennbare Absprüche vorliegen (vgl. VwGH 18.12.2018, Ra 2016/04/0148; 10.11.2011, 2010/07/0001; 19.5.1993, 92/09/0031). Da sich die nur von der Abgabenbehörde erhobene Beschwerde nur gegen die Ermahnung richtete, wurde der Schuldspruch rechtskräftig.7 Im gegenständlichen Verfahren hat bereits das Landesverwaltungsgericht Tirol im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend erkannt, dass in Bezug auf den Schuldspruch einerseits und den Ausspruch über die Ermahnung andererseits trennbare Absprüche vorliegen vergleiche , VwGH 18.12.2018, Ra 2016/04/0148; 10.11.2011, 2010/07/0001; 19.5.1993, 92/09/0031). Da sich die nur von der Abgabenbehörde erhobene Beschwerde nur gegen die Ermahnung richtete, wurde der Schuldspruch rechtskräftig.

8 Liegen - wie hier in Bezug auf den Ausspruch von Schuld und Strafe bzw. Ermahnung - trennbare Absprüche vor, so ist auch die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0204, mwN).8 Liegen - wie hier in Bezug auf den Ausspruch von Schuld und Strafe bzw. Ermahnung - trennbare Absprüche vor, so ist auch die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen vergleiche , VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0204, mwN).

9 Das vom Revisionswerber zur Zulässigkeit seiner Revision erstattete Vorbringen wendet sich nun ausschließlich gegen den Schuldausspruch, weshalb er schon aus diesem Grund eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG, von deren Lösung eine Entscheidung über die Revision abhängen würde, nicht aufzeigt.9 Das vom Revisionswerber zur Zulässigkeit seiner Revision erstattete Vorbringen wendet sich nun ausschließlich gegen den Schuldausspruch, weshalb er schon aus diesem Grund eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, von deren Lösung eine Entscheidung über die Revision abhängen würde, nicht aufzeigt.

10 Zudem hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit den die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 3 Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 betreffenden Rechtsfragen bereits in seinem, die Revision eines weiteren Vorstandsmitglieds dieser Aktiengesellschaft abweisenden Erkenntnis vom 19. November 2019, Ra 2019/09/0017, befasst, auf das für Näheres gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird. Ebenso liegt bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verantwortlichkeit eines neu eintretenden Gesellschaftsorgans vor (siehe VwGH 15.9.2011, 2011/09/0127; VwGH 28.5.2008, 2008/09/0117). 11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher mit dem gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassendem Beschluss zurückzuweisen.10 Zudem hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit den die Anwendbarkeit des Paragraph 7, Absatz 3, Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 betreffenden Rechtsfragen bereits in seinem, die Revision eines weiteren Vorstandsmitglieds dieser Aktiengesellschaft abweisenden Erkenntnis vom 19. November 2019, Ra 2019/09/0017, befasst, auf das für Näheres gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 9, VwGG verwiesen wird. Ebenso liegt bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verantwortlichkeit eines neu eintretenden Gesellschaftsorgans vor (siehe VwGH 15.9.2011, 2011/09/0127; VwGH 28.5.2008, 2008/09/0117). 11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher mit dem gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassendem Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 21. Februar 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090116.L00

Im RIS seit

04.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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