Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1151Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision des Bundesministers für Finanzen gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 2. Mai 2019, Zl. VGW-041/005/2388/2018-4, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: C D, vertreten durch die Estermann Pock Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Rennweg 17/5), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 12. Jänner 2018 wurde die Mitbeteiligte als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A GmbH der sechsfachen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 4 lit. b iVm § 18 Abs. 12 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für schuldig erkannt, weil sie zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft die Arbeitsleistung von sechs näher bezeichneten ukrainischen Staatsangehörigen in Anspruch genommen habe, obwohl § 18 Abs. 2 Z 1 und 2 AuslBG nicht erfüllt gewesen und für diese auch keine EU-Entsendebestätigung ausgestellt worden sei. Über die Mitbeteiligte wurden sechs Geldstrafen in der Höhe von je Euro 5.000,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je vier Tagen und acht Stunden) verhängt.1 Mit Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 12. Jänner 2018 wurde die Mitbeteiligte als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A GmbH der sechsfachen Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, in Verbindung mit , Paragraph 18, Absatz 12, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für schuldig erkannt, weil sie zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft die Arbeitsleistung von sechs näher bezeichneten ukrainischen Staatsangehörigen in Anspruch genommen habe, obwohl Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, und 2 AuslBG nicht erfüllt gewesen und für diese auch keine EU-Entsendebestätigung ausgestellt worden sei. Über die Mitbeteiligte wurden sechs Geldstrafen in der Höhe von je Euro 5.000,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je vier Tagen und acht Stunden) verhängt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 2. Mai 2019 wurde der von der Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 2. Mai 2019 wurde der von der Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3 Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass nicht davon auszugehen sei, dass die A GmbH mit Sitz in Wien die Arbeitsleistungen der sechs ukrainischen Staatsangehörigen "in Anspruch genommen" habe, da sie die
tschechische Firma B "mittels Werkvertrag ... zur Durchführung der
Arbeiten beauftragt" habe und "sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben" hätten, dass "kein gültiger Werkvertrag" vorgelegen und die Mitbeteiligte "die Arbeitsleistungen der sechs Ukrainer selbst in Anspruch genommen" habe. Die Strafdrohung des § 28 Abs. 1 Z 4 AuslBG richte sich an denjenigen, der die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftraumes zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werde, in Anspruch nehme. Davon sei aber im gegenständlichen Fall nicht auszugehen. Es wäre vielmehr § 28 Abs. 6 AuslBG anzuwenden gewesen. Die Mitbeteiligte habe somit die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen.Arbeiten beauftragt" habe und "sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben" hätten, dass "kein gültiger Werkvertrag" vorgelegen und die Mitbeteiligte "die Arbeitsleistungen der sechs Ukrainer selbst in Anspruch genommen" habe. Die Strafdrohung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG richte sich an denjenigen, der die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftraumes zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werde, in Anspruch nehme. Davon sei aber im gegenständlichen Fall nicht auszugehen. Es wäre vielmehr Paragraph 28, Absatz 6, AuslBG anzuwenden gewesen. Die Mitbeteiligte habe somit die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision des Bundesministers für Finanzen. 5 Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor. 6 Die belangte Behörde verwies auf ihr Straferkenntnis und verzichtete auf die Erstattung einer Revisionsbeantwortung. Auch die Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7 In der Revision wird (unter anderem) geltend gemacht, das Verwaltungsgericht sei mit seiner Annahme, die A GmbH habe die ukrainischen Staatsangehörigen nicht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 lit. b AuslBG in Anspruch genommen, von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (Verweis auf VwGH 19.10.2005, 2004/09/0064).7 In der Revision wird (unter anderem) geltend gemacht, das Verwaltungsgericht sei mit seiner Annahme, die A GmbH habe die ukrainischen Staatsangehörigen nicht im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, AuslBG in Anspruch genommen, von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (Verweis auf VwGH 19.10.2005, 2004/09/0064).
8 Die Revision erweist sich als zulässig und begründet:
9 Die Bestimmung des § 28 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2015, lautet auszugsweise:9 Die Bestimmung des Paragraph 28, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, lautet auszugsweise:
"Strafbestimmungen
§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,Paragraph 28, (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (Paragraph 28 c,), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,
...
1. wer
...
b) entgegen § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oderb) entgegen Paragraph 18, die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder
...
4. wer
...
b) entgegen § 18 Abs. 12 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, in Anspruch nimmt,b) entgegen Paragraph 18, Absatz 12, die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, in Anspruch nimmt,
obwohl § 18 Abs. 12 Z 1 oder 2 nicht erfüllt ist und - im Fall der lit. b - auch keine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro; obwohl Paragraph 18, Absatz 12, Ziffer eins, oder 2 nicht erfüllt ist und - im Fall der Litera b, -