TE Vwgh Beschluss 2020/2/27 Fr 2020/18/0010

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Veröffentlicht am 27.02.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs8
VwGG §30b Abs1
VwGG §38 Abs1
VwGVG 2014 §14
VwGVG 2014 §15
VwGVG 2014 §34

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über den Fristsetzungsantrag des N A, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungsfrist in einer Angelegenheit betreffend Einreisetitel gemäß § 35 AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 22. Dezember 2016 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul einen Antrag des Antragstellers auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde, die mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. März 2017 als unbegründet abgewiesen wurde. Der Antragsteller stellte gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG einen Vorlageantrag, der gemeinsam mit der Beschwerde am 9. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.

2 Mit einem am 28. Jänner 2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz stellte der Antragsteller den gegenständlichen Fristsetzungsantrag.

3 Mit Beschluss vom 3. Februar 2020, W240 2226277-1/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag gemäß §§ 30a Abs. 1 und 8 iVm 38 VwGG als unzulässig zurück. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren maßgebliche sechsmonatige Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen sei.

4 Dagegen richtet sich der Vorlageantrag des Antragstellers gemäß § 30b Abs. 1 VwGG.

5 Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Damit korrespondiert der die Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normierende § 34 VwGVG. Nach dessen erstem Satz ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Die Frist für die Entscheidung beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim Verwaltungsgericht einlangt. Erst das tatsächliche Einlangen beim Verwaltungsgericht ist maßgeblich (vgl. VwGH 30.11.2018, Fr 2018/08/0021, mwN).

6 Dies gilt, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt hat, auch dann, wenn die Behörde die Vorlage der Beschwerde (und - fallbezogen - der Beschwerdevorentscheidung sowie des dagegen eingebrachten Vorlageantrags) rechtswidrig verzögert (vgl. dazu und zu den Möglichkeiten, die einer Partei in diesem Fall offen stehen, um die Entscheidungsfrist des BVwG in Gang zu setzen, VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421, Rn. 31 ff).

7 Die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom 3. März 2017 und der diesbezügliche Vorlageantrag des Antragstellers vom 15. März 2017 wurden dem BVwG erst am 9. Dezember 2019 vorgelegt, weil der Akt nach einer aktenkundigen Mitteilung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 8. November 2019 zwischenzeitlich in Verstoß geraten war. Im Zeitpunkt des Einlangens des Fristsetzungsantrages am 28. Jänner 2020 beim Bundesverwaltungsgericht war die Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht daher noch nicht abgelaufen.

8 Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß § 38 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, wobei der vorliegende Zurückweisungsbeschluss an die Stelle jenes des Verwaltungsgerichts tritt (vgl. VwGH 11.4.2018, Fr 2018/12/0008).

Wien, am 27. Februar 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020180010.F00

Im RIS seit

16.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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