TE Vwgh Erkenntnis 1998/5/19 98/11/0050

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Veröffentlicht am 19.05.1998
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs1 lita;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. Michl Münzker, Rechtsanwalt in Wien I, Landskrongasse 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom "16. Jänner 1997" (richtig wohl: 1998), Zl. MA 65-8/564/97, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B wegen Verkehrsunzuverlässigkeit gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 73 Abs. 2 KFG 1967 für 12 Monate, ohne Einrechnung von Haftzeiten, gerechnet ab der am 8. Oktober 1997 erfolgten Zustellung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides vom 2. Oktober 1997, vorübergehend entzogen.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Anlaß für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (bedingt nachgesehen unter einer Probezeit von drei Jahren). Dem Schuldspruch des Urteils vom 21. März 1997 zufolge hat der Beschwerdeführer am 17. September 1996 dem Christian Sch. absichtlich eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) zugefügt, indem er auf den Genannten mit einer abgeschlagenen Bierflasche mit scharfzackigem Rand einstieß, um ihm dadurch Schnittverletzungen im Gesicht mit für lange Zeit auffallender Verunstaltung zuzufügen, wobei er infolge einer Abwehrbewegung des Genannten diesem eine lappenförmige Schnittwunde am rechten Unterarm mit Durchtrennung der Sehne des langen Palmarismuskels und Schnittwunden an beiden Unterarmen zufügte. Die belangte Behörde erblickte in diesem strafbaren Verhalten eine bestimmte Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. c KFG 1967, die wegen ihrer Verwerflichkeit und Gefährlichkeit zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers in der aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ersichtlichen Dauer berechtige.

Der Beschwerdeführer rügt die Begründung des angefochtenen Bescheides als formelhaft und insgesamt unzureichend. Bei richtiger Wertung der Tat vom 17. September 1996 hätte die belangte Behörde zu einer wesentlich günstigeren Zukunftsprognose gelangen müssen.

Maßgebend für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers und die Prognose über die voraussichtliche Dauer seiner Verkehrsunzuverlässigkeit ist gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 die Wertung der Tat vom 17. September 1996 anhand der in der genannten Gesetzesstelle genannten Kriterien Verwerflichkeit der Tat, Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, seither verstrichene Zeit und Verhalten des Beschwerdeführers während dieser Zeit. Die Tat vom 17. Dezember 1996 weist insgesamt eine hohe Verwerflichkeit und Gefährlichkeit auf; in der Gegenschrift ist in diesem Zusammenhang zu Recht von besonderer Aggressivität, Brutalität und Rücksichtslosigkeit die Rede. Daraus konnte die belangte Behörde unbedenklich den Schluß auf die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 66 Abs. 1 lit. a KFG 1967 ziehen, was im übrigen vom Beschwerdeführer selbst nicht bestritten wird. Sie konnte auch zu Recht davon ausgehen, daß die Wiedererlangung seiner Verkehrszuverlässigkeit erst nach Verstreichen einer längeren Zeit zu erwarten sein werde. Die seit der Tat bis zum Beginn der Entziehungsmaßnahme verstrichene Zeit von rund 12 Monaten, während welcher der Beschwerdeführer im Besitz der Lenkerberechtigung gewesen ist und sich nach der Aktenlage wohlverhalten hat, kann angesichts des in dieser Zeit anhängig gewesenen gerichtlichen Strafverfahrens nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen. In Anbetracht der Verwerflichkeit der Tat vom 17. Dezember 1996 und der bei der Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 zu berücksichtigenden gravierenden Verstöße gegen die StVO 1960 (ein Alkoholdelikt und eine massive Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, weswegen dem Beschwerdeführer bereits zweimal die Lenkerberechtigung entzogen werden mußte) wurde der Beschwerdeführer durch Art und Dauer der Entziehungsmaßnahme in Rechten nicht verletzt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110050.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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