TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/24 W137 2218884-10

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Veröffentlicht am 24.02.2020
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Entscheidungsdatum

24.02.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W137 2218884-10/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 410250610/190342841 zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

A)

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei. Er wurde in Österreich geboren und ist im Bundesgebiet aufgewachsen. Nach 14 strafrechtlichen Verurteilungen - gipfelnd in einer Verurteilung wegen Vergewaltigung im Oktober 2008 - reiste der Beschwerdeführer unter Anwendung des § 133a StVG in die Türkei aus, wo er die folgenden Jahre in Istanbul verbrachte. In Reaktion auf die letzte Verurteilung war über den Beschwerdeführer zudem ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden. Dieses ist zwischenzeitlich durch eine Änderung der Rechtslage außer Kraft getreten.

2. Der Beschwerdeführer kehrte um den Jahreswechsel 2017/2018 nach Österreich zurück, wobei er sich im Bundesgebiet mit einem gefälschten Ausweis auswies. Am 14.06.2018 wurde er in Österreich neuerlich strafrechtlich verurteilt.

3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) am 04.04.2019 gab er an, von 2011 bis 2016 in der Türkei gelebt und gearbeitet zu haben. Aufgrund der Rechtsunwirksamkeit des Aufenthaltsverbots und der politischen Situation in der Türkei habe er sich zur Rückkehr nach Österreich entschlossen. Er sei dann über Griechenland, Italien und die Schweiz zu seiner in Vorarlberg lebenden Familie zurückgekehrt, die ihn auch vorher schon finanziell unterstützt habe.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 05.04.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend verwies das Bundesamt zunächst auf den Aufenthalt im Verborgenen nach der Wiedereinreise sowie das Fehlen von Personaldokumenten. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft wurde insbesondere auf die ausgeprägte Straffälligkeit des Beschwerdeführers und die damit verbundene fehlende Vertrauenswürdigkeit verwiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag zusammen mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Verfahrenshelfers ausgefolgt.

5. Mit Bescheid vom 10.04.2019 hat das Bundesamt den Bescheid betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vom 26.02.2009 aufgehoben. Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer allerdings eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem auf 10 Jahre befristeten Einreiseverbot, erlassen. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde überdies die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 10.05.2019 eine Beschwerde eingebracht. Das Bundesamt hat diese Beschwerde am 13.05.2019 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt, bei diesem ist sie am 20.05.2019 eingelangt und wurde der Gerichtsabteilung L526 zur Zahl 2219028 zugewiesen.

6. Mit Schriftsatz vom 14.05.2019 übermittelte der im Spruch angeführte bevollmächtigte berufsmäßige Parteienvertreter am 15.05.2019 eine Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer entgegen der Annahme des Bundesamtes rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei und auch sein Aufenthalt rechtmäßig sei. Zudem sei der angefochtene Bescheid aufgrund einer Vielzahl formeller Mängel mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Unabhängig davon sei der Beschwerdeführer "unbeschränkt und unwiderruflich in Österreich aufenthaltsberechtigt". Schubhaft sei aber nur zulässig, falls eine Aufenthaltsbeendigung zumindest in Betracht komme. Schließlich seien auch seine ausgeprägten persönlichen und familiären Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet nicht hinreichend gewürdigt worden.

Beantragt werde daher a) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; b) den angefochtenen Bescheid zu beheben und festzustellen, dass die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte; c) die "unverzügliche Enthaftung" des Beschwerdeführers anzuordnen; d) die Behörde zum Ersatz der Aufwendungen zu verpflichten.

7. Das Bundesamt legte am 16.05.2019 den Verfahrensakt vor. Ausgeführt wird, dass derzeit ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme laufe; dieses sei auch erstinstanzlich im Sinne einer Rückkehrentscheidung entschieden worden. Diese sei auch mit einem Einreiseverbot verbunden worden. Verwiesen wurde überdies auf die zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers.

Beantragt werde die Abweisung der Beschwerde; sowie die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Kostenersatz.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 21.05.2019, W137 2218884-1/6E, festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 3 FPG weiterhin vorliegen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft; ein Rechtsmittel wurde vom Beschwerdeführer diesbezüglich nicht eingebracht.

Das Bundesamt hat mit Bescheiden vom 31.05.2019 und 28.06.2019 im Zuge amtswegiger Prüfungen gemäß § 80 Abs. 6 FPG die Aufrechterhaltung der Schubhaft als verhältnismäßig festgestellt.

8. Mit Erkenntnis vom 05.06.2019, L526 2219028-1/7Z, hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 10.04.2019 (siehe oben Punkt 5.) festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung des Bescheides zu Recht erfolgt sei und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werde.

Die Behandlung einer diesbezüglichen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 11.06.2019, E 2160/2019-5, abgelehnt.

Der Beschwerdeführer hat daraufhin mit Schriftsatz vom 08.08.2019 eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Eine diesbezügliche Entscheidung ist noch nicht ergangen.

9. Am 06.06.2019 brachte der Beschwerdeführer aus dem Stand der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Das Bundesamt hat mit Aktenvermerk vom 07.06.2019 festgehalten, dass die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten werde. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag nachweislich persönlich ausgefolgt. Eine damals bereits terminisierte Abschiebung (samt vorhandenem türkischen "Temporary Passport") musste deswegen entfallen.

Nach Durchführung einer mündlichen Einvernahme hat das Bundesamt diesen Antrag mit Bescheid vom 02.07.2019 gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei verbunden. Unter einem wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 31.07.2019 eine Beschwerde eingebracht.

10. Am 26.07.2019 legte das Bundesamt den (Schubhaft-)Akt zur amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor. Dazu wurde ergänzend ausgeführt, dass keine Änderungen im Sachverhalt eingetreten seien und mit der Durchführung der Überstellung des Beschwerdeführers "binnen vergleichsweise kurzer Zeit" gerechnet werden könne.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 29.07.2019, W137 2218884-2/4E, festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 FPG weiterhin vorliegen und diese auch verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft; ein Rechtsmittel wurde vom Beschwerdeführer diesbezüglich bisher nicht eingebracht.

11. Am 19.08.2019 legte das Bundesamt erneut den (Schubhaft-)Akt zur amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 22.08.2019, W137 2218884-3/3E, festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 FPG weiterhin vorliegen und diese auch verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft; ein Rechtsmittel wurde vom Beschwerdeführer diesbezüglich bisher nicht eingebracht.

12. Am 30.08.2019 erfolgte vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Zusammenhang mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz.

Mit Erkenntnis vom 19.09.2019, W250 2218884-4/2E, hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer weiteren amtswegigen Vorlage zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen.

13. Am 09.10.2019 legte das Bundesamt erneut den (Schubhaft-)Akt zur amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 15.10.2019, W137 2218884-5/3E, festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen.

14. Am 04.11.2019 wurde der Verwaltungsakt abermals zur amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vorgelegt.

15. Mit Erkenntnis vom 08.11.2019, L514 2219028-3/26E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Asylverfahren des Beschwerdeführers vollinhaltlich abgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am selben Tag per ERV übermittelt.

16. Mit Erkenntnis vom 11.11.2019, W137 2218884-6/4E, hat das Bundesverwaltungsgericht erneut festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen. Ausdrücklich wurde dabei festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht (mehr) Asylwerber ist und ihm auch kein faktischer Abschiebeschutz zukommt.

Auch gegen diese Entscheidung wurde - wie hinsichtlich der übrigen zuvor angeführten "Fortsetzungsentscheidungen" - bisher kein Rechtsmittel an die Höchstgerichte eingebracht.

17. Am 02.12.2019 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht abermals zur amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vorgelegt. Dabei wurde ausgeführt, dass am 11.11.2019 ein neuerliches Verfahren bei der türkischen Botschaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikats gestartet worden sei und mit einem positiven Abschluss "in Kürze" gerechnet werden könne. Diesfalls werde umgehend eine begleitete Abschiebung organisiert.

Mit Erkenntnis vom 09.12.2019, W137 2218884-7/4E, hat das Bundesverwaltungsgericht erneut festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen. Ausdrücklich wurde dabei festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht (mehr) Asylwerber ist und ihm auch kein faktischer Abschiebeschutz zukommt. Mit einer HRZ-Ausstellung sei im Jänner 2020 zu rechnen.

18. Am 30.12.2019 legte das Bundesamt den Akt ein weiteres Mal zur amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vorgelegt. Dabei wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 18.12.2019 erneut dem türkischen Generalkonsulat vorgeführt worden sei. Zur Prüfung sei eine Frist von drei Wochen vereinbart worden, weshalb mit der baldigen Ausstellung des HRZ zu rechnen sei.

Darüber hinaus seien keine wesentlichen Änderungen eingetreten; insbesondere bestehe keine Haftunfähigkeit und es sei auch keine Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung ersichtlich.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auch diese Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft mit Erkenntnis vom 02.01.2020, W137 2218884-8/4E als Verhältnismäßig erachtet und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen.

19. Das Bundesamt legte am 20.01.2020 erneut den Akt zur amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor. Dabei wurde mitgeteilt, dass der Fall laut Auskunft des türkischen Generalkonsulats noch in Bearbeitung sei und man noch um etwas Geduld ersuche. Das Bundesamt gehe mangels offener Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich von einer zeitnahen HRZ-Ausstellung aus.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2020, W137 2218884-9/5E wurde die neuerliche Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft mit Erkenntnis als verhältnismäßig erachtet und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen.

20. Am 10.02.2020 erfolgte die gegenständliche Vorlage des Bundesamtes zur weiteren amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG. Dabei verwies das Bundesamt neuerlich auf das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren und die durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Das HRZ-Verfahren sei noch im Laufen; von einem zeitnahen Abschluss könne jedoch ausgegangen werden. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer am 28.01.2020 in Hungerstreik getreten, habe diesen allerdings schon am 29.01.2020 wieder freiwillig beendet.

21. Mit Schreiben vom 12.02.2020 gab das Bundesamt bekannt, dass die Türkei nunmehr (am 11.02.2020) der Ausstellung eines Heimreisezertifikats zugestimmt habe.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Türkei. Er wurde in Österreich geboren und ist im Bundesgebiet aufgewachsen. Erstmalig strafrechtlich verurteilt (zu Geldstrafen) wurde er im Alter von 15 Jahren wegen Vermögens- und Suchtmitteldelikten. Bis 2010 wurde der Beschwerdeführer insgesamt 15-mal strafrechtlich verurteilt, wobei nunmehr auch Körperverletzung und Gefährliche Drohung hinzukamen. Die jüngsten Verurteilungen bewirkten Freiheitsstrafen von 10 Monaten (Nötigung - 2006), 5 Jahren (Vergewaltigung - 2008) und 3 Monaten (Suchtmittel - 2010). Von August 2007 bis April 2011 war der Beschwerdeführer fast ausschließlich in Justizanstalten haupt- oder nebengemeldet.

Am 26.02.2009 wurde über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Am 11.04.2011 reiste der Beschwerdeführer unter Anwendung des § 133a StVG (in der damals geltenden Fassung) freiwillig aus dem Bundesgebiet in die Türkei aus. Das unbefristete Aufenthaltsverbot verlor in weiterer Folge seine rechtliche Gültigkeit.

Um den Jahreswechsel 2017/2018 kehrte der Beschwerdeführer unterstützt von Familienangehörigen wieder in das Bundesgebiet zurück. In Österreich gab er keine Wohnsitzmeldung ab, sondern wohnte in einer Pension unter Nutzung eines gefälschten Ausweises. Bei diesem Aufenthalt wurde er von seinen Familienangehörigen aktiv (insbesondere auch finanziell) unterstützt.

Er wurde am 14.06.2018 wegen mehrerer Strafdelikte - versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt, Beleidigung und Verleumdung sowie Urkundendelikte - zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft; der Beschwerdeführer befand sich ab 26.02.2018 bis zur Anordnung der Schubhaft durchgehend in Justizhaft.

In Vorarlberg leben die engsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers, insbesondere seine Eltern und Geschwister. Dem Beschwerdeführer steht bei seinen Familienangehörigen eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung. Der Beschwerdeführer ist in besonders ausgeprägtem Maß nicht vertrauenswürdig.

In Österreich wurde mit Bescheid des Bundesamtes das bestehende Aufenthaltsverbot (von 2009) aufgehoben. Zudem wurde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot samt Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde erlassen. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren war ab 20.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. Die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt. Eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof wurde eingebracht.

Mit Erkenntnis vom 21.08.2019, L514 2219028-1/28E, hat das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. zurückgewiesen und darüber hinaus den Bescheid des Bundesamtes ersatzlos aufgehoben.

Aus dem Stande der Schubhaft brachte der Beschwerdeführer am 06.06.2019 zudem einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 02.07.2019 hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl sowie von subsidiärem Schutz abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung sowie einem Einreiseverbot verbunden. Einer (allfälligen) Beschwerde wurde zudem die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit Schriftsatz vom 31.07.2019 hat der Beschwerdeführer diesbezüglich eine Beschwerde eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang eine mündliche Verhandlung am 30.08.2019 durchgeführt. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde nicht zuerkannt. Mit Erkenntnis vom 08.11.2019, L514 2219028-3/26E, wurde die Beschwerde im Asylverfahren vollinhaltlich abgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 08.11.2019 mittels ERV übermittelt und gilt somit ab 11.11.2019 als zugestellt.

Gegen diese Entscheidung wurden zwischenzeitlich Rechtsmittel (allenfalls Anträge auf Verfahrenshilfe) bei den Höchstgerichten eingebracht. Beschlüsse bezüglich der allfälligen Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung sind bisher nicht ergangen.

Es besteht damit gegenwärtig kein faktischer Abschiebeschutz bezüglich des Beschwerdeführers. Am 11.11.2019 hat das Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer gestartet und er wurde auch bereits dem türkischen Generalkonsulat vorgeführt. Dessen Ausstellung wurde vom türkischen Generalkonsulat mittlerweile zugesagt. Eine Abschiebung kann aufgrund der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und der Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats nunmehr binnen kurzer Zeit erfolgen - wobei allfällige Vorbereitungsarbeiten zur Durchführung einer begleiteten Abschiebung berücksichtigt werden müssen.

Der Beschwerdeführer ist aktuell mittellos, seine Familie kann ihn allerdings in größerem Umfang finanziell unterstützen und tut dies auch regelmäßig. Er ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig, sowie jedenfalls haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. Die vom Amtsarzt festgestellte Haftfähigkeit wurde schon in der ersten (von einem Rechtsanwalt eingebrachten) Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Aus einem eintägigen Hungerstreik am 28.01.2020 lässt sich keinerlei gesundheitliches Risiko ableiten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 410250610/190342841 (Schubhaft), 410250610/190214428 (Rückkehrentscheidung) und 410250610/190573487 (Asylverfahren) sowie den korrespondieren Akten des Bundesverwaltungsgerichts. An der türkischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestanden nie Zweifel und ist diese auch unstrittig. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und seinen Meldeadressen ergeben sich aus Einsichten in das Strafregister und das Zentrale Melderegister.

1.2. Die Feststellungen zum Aufenthaltsverbot von 2009 und der Ausreise in die Türkei 2011 ergeben sich aus der Aktenlage. Die Ausreise erfolgte auf Basis der damaligen Rechtslage freiwillig, weil die Anwendung des § 133a StVG nach dem eindeutigen Wortlaut eine Abschiebung ausschließt. Der Beschwerdeführer hätte alternativ auch seine Freiheitsstrafe zur Gänze in Österreich verbüßen können.

1.3. Die Feststellungen zur Rückkehr nach Österreich und seiner zwischenzeitlichen Unterkunft ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme am 04.04.2019 vor dem Bundesamt. Aus diesen ergibt sich auch, dass ihn der Vater nach Österreich chauffiert und ihn die in Österreich lebenden Familienangehörigen in den letzten Jahren durchgehend finanziell unterstützt haben. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers 2018 und seiner damit verbundenen Anhaltung in Justizhaft ergeben sich ebenfalls aus Einsichten in das Strafregister und das Zentrale Melderegister.

1.4. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben und den Einträgen im Zentralen Melderegister. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinem bisherigen Verhalten - insbesondere der Vielzahl an strafrechtlichen Verurteilungen und der jüngsten Unterkunftnahme unter Verwendung eines gefälschten Ausweises.

1.5. Die Feststellungen betreffend das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergeben sich aus der Aktenlage. Ebenso gilt das für den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens des Beschwerdeführers. Da der Beschwerdeführer über Personal- und Reisedokumente verfügt, ist von einer Abschiebung binnen weniger Wochen auszugehen - die allfällige Organisation einer Begleitung kann jedenfalls nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats problemlos eingeleitet werden. Dass dies den Abschiebetermin geringfügig verzögert (gegenüber einer nicht begleiteten Abschiebung), ist evident. Die Zusage für die Ausstellung eines Heimreisezertifikats wurde dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

1.6. Ebenfalls aus der Aktenlage ergeben sich die Feststellungen zur finanziellen und gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers sowie seiner Haftfähigkeit. Seitens des Beschwerdeführers gegenüber dem Wachpersonal im Polizeianhaltezentrum behauptete epileptische Anfälle und das Bestehen von Asthma (am 05.08.2019) konnten vom Amtsarzt im Zuge einer umgehend durchgeführten Untersuchung nicht verifiziert werden. Dies ist in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung dokumentiert.

2. Rechtliche Beurteilung:

Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a Abs. 4 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

"§ 22a. (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde."

§22a Abs. 4 bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 05.04.2019 in Schubhaft angehalten wird.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art 5 Abs. lit. f EMRK und des Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

Art 5 Abs. 1 lit. f EMRK

(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG

(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

§ 76 FPG

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 80 FPG ("Dauer der Schubhaft") lautet:

"§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen."

Gemessen also an § 76 Abs. 3, konkret an dessen ersten Satz "liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 2 - immer noch - vor, da "bestimmte Tatsachen", nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung nach in den Herkunftsstaat entziehen wird.

Anzumerken ist, dass nunmehr - nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens - § 76 Abs. 2 Z 2 FPG (erneut) die Referenzbestimmung sein muss, da § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wie auch § 76 Abs. 6 FPG ein laufendes Asylverfahren voraussetzen.

Die Gründe, aus denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Schubhaft anordnete und das Bundesverwaltungsgericht (wiederholt) deren Fortsetzung als rechtmäßig erkannte, haben sich seither nicht substanziell geändert und erweisen sich als nachvollziehbar. Eine unverhältnismäßige Länge ist nicht feststellbar.

Dazu kommt, dass sich aus der zwischenzeitlichen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft (zwei Monate nach deren Anordnung) zwar zunächst ein faktischer Abschiebeschutz ergibt, dieser aber einer Fortsetzung der Schubhaft unter Bezug auf § 76 Abs. 6 FPG nicht entgegengestanden ist (und vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bekämpft worden ist). Dieses Verfahren ist überdies nunmehr rechtskräftig abgeschlossen, womit ein Bezug zu § 76 Abs. 6 FPG nicht mehr vorliegt. Gegenwärtig besteht auch kein faktischer Abschiebeschutz bezüglich des Beschwerdeführers. Bei zumindest grundsätzlicher Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers besteht somit die realistische Chance einer Abschiebung binnen weniger Wochen. Insofern ist die derzeit absehbare Dauer der Schubhaft zweifelsfrei verhältnismäßig. Das Vorverhalten des Beschwerdeführers indiziert zudem ein besonders ausgeprägtes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer allfälligen Abschiebung.

Mit der Anordnung gelinderer Mittel kann dementsprechend weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Es gebricht dem Beschwerdeführer angesichts seiner massiven Straffälligkeit und dem bisherigen Verhalten in einem solchen Ausmaß an der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit, dass eine Sicherheitsleistung schon aus diesem Grund nicht in Betracht kommt. Seine Familienangehörigen - bei denen er Unterkunft nehmen könnte und die ihn auch finanziell unterstützen - haben zudem bereits bewiesen, dass sie einen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Verborgenen aktiv unterstützen.

Der Beschwerdeführer war bei Anordnung der Schubhaft haftfähig und ist dies auch weiterhin.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und sich diese zudem weiterhin als verhältnismäßig erweist. Zum Entscheidungszeitpunkt - nach Abschluss des Asylverfahrens - ist davon auszugehen, dass die absehbare Gesamtdauer der Schubhaft jedenfalls weit unter der gesetzlich zulässigen Grenze liegen wird und diese somit auch unter diesem Aspekt verhältnismäßig ist. Aktuell wird der Beschwerdeführer seit rund neun Monaten in Schubhaft angehalten, was ziemlich exakt der Hälfte der zulässigen Höchstdauer der Schubhaft entspricht. Mangels Anwendbarkeit des gelinderen Mittels liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Anordnung/Aufrechterhaltung der Schubhaft vor.

Festzuhalten ist vor diesem Hintergrund auch, dass die amtswegige Prüfung des § 22 Abs. 4 BFA-VG (ausschließlich) als Prüfung der Verhältnismäßigkeit der (weiteren) Anhaltung eingerichtet ist. Jedem Betroffenen steht unabhängig davon auch die Möglichkeit einer weiteren inhaltlichen Beschwerde offen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

4.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Wie ausgeführt ergeben sich die Feststellungen der gegenständlichen Entscheidung aus den unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt.

Aus der Aktenlage haben sich weder im gegenständlichen Zusammenhang relevante (neue) Sachverhaltselemente abseits der dokumentierten Entwicklungen in den fremden- und asylrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers noch Zweifel an der grundsätzlichen Haftfähigkeit ergeben.

4.3. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer seit seiner ersten Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft - ebenso wie in seinem Asylverfahren - durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Dieser hat weder gegen die erste "Fortsetzungsentscheidung" (im Zuge einer von ihm eingebrachten Beschwerde) ein Rechtsmittel bei den Höchstgerichten eingebracht, noch gegen mehrere Entscheidungen bezüglich amtswegiger Verhältnismäßigkeitsprüfungen. Dies gilt auch und insbesondere für die Zeit während des damals laufenden Asylverfahrens, als die Anhaltung des Beschwerdeführers auf § 76 Abs. 6 FPG gestützt war.

5. Zum Verzicht auf die Übersetzung von Spruch und Rechtsbelehrung in die türkische Sprache:

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich geboren und hat ausschließlich hier seine Schulbildung erhalten. Überdies haben sowohl der Beschwerdeführer am 04.04.2019 als auch der rechtsfreundliche Vertreter (in der ersten Schubhaft-Beschwerde) die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers betont. Dies belegt auch die Einvernahme im Asylverfahren. Für eine Übersetzung besteht daher kein Erfordernis.

B) Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Einreiseverbot, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, öffentliche
Interessen, Rückkehrentscheidung, Schubhaft, Sicherungsbedarf,
Straffälligkeit, strafrechtliche Verurteilung, Überprüfung,
Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W137.2218884.10.00

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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