RS Vwgh 2020/2/13 Ro 2019/01/0007

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Veröffentlicht am 13.02.2020
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41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Die Verhandlungsführung gemäß § 20 Abs. 2 AsylG 2005 ist schon dann durch Personen desselben Geschlechts durchzuführen, wenn die Flucht aus dem Heimatstaat nicht mit bereits stattgefundenen, sondern mit Furcht vor sexuellen Übergriffen begründet wurde (vgl. VfGH 12.3.2013, U 1674/12 sowie VwGH 27.6.2016, Ra 2014/18/0161, mwN).Die Verhandlungsführung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 ist schon dann durch Personen desselben Geschlechts durchzuführen, wenn die Flucht aus dem Heimatstaat nicht mit bereits stattgefundenen, sondern mit Furcht vor sexuellen Übergriffen begründet wurde vergleiche VfGH 12.3.2013, U 1674/12 sowie VwGH 27.6.2016, Ra 2014/18/0161, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019010007.J01

Im RIS seit

06.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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