TE Bvwg Beschluss 2019/8/20 W185 2138472-1

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Veröffentlicht am 20.08.2019
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Entscheidungsdatum

20.08.2019

Norm

AsylG 2005 §35 Abs1
AsylG 2005 §35 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §26
VwGG §33
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W185 2138472-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Kuwait vom 26.09.2016, Zl. Kuwait-OB/KONS/245/2016, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Marschall & Heinz Rechtsanwalts-Partnerschaft, Goldschmiedgasse 8, 1010 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Kuwait vom 27.07.2016, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Syrien, stellte am 03.05.2016 bei der Österreichischen Botschaft Kuwait (im Folgenden: ÖB Kuwait) unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005.

Als Bezugspersonen wurden im Antrag unter Punkt 50ff mj. XXXX , geb. XXXX , sowie mj. XXXX , geb. XXXX , die Kinder des Beschwerdeführers, angeführt. Den Bezugspersonen sei jeweils mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 18.02.2016 der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG, abgeleitet von der Mutter, zuerkannt worden.

In der Folge übermittelte die ÖB Kuwait die Einreiseanträge des Beschwerdeführers zur weiteren Veranlassung an das Bundesamt.

Das Bundesamt teilte mit Schreiben vom 20.07.2016 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder eines Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Angaben des Beschwerdeführers zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden. Die Fortsetzung des Familienlebens in Österreich sei nicht glaubhaft und nicht wahrscheinlich; Näheres erge sich aus der beiliegenden Stellungnahme. Es werde ersucht, den Parteien die Mitteilung und die Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.

In der angeführten Stellungnahme des Bundesamtes vom 20.07.2016 wurde ausgeführt, dass sich der Einreiseantrag auf XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, als Bezugsperson und vermeintliche Ehefrau des Beschwerdeführers beziehen würde. Die Absicht zur Scheidung des Beschwerdeführers und der vermeintlichen Bezugsperson sei bereits im laufenden Asylverfahren angegeben worden; die Scheidung nach islamischem Recht sei bereits vollzogen worden. Eine Fortsetzung des Familienlebens in Österreich werde seitens der vermeintlichen Bezugsperson nicht beabsichtigt. Auch der Antragsteller habe diese Absicht der Bezugsperson bereits mitgeteilt. Die Familieneigenschaft liege nicht mehr vor, da bereits die Scheidung nach islamischen Recht vollzogen worden sei und eine Fortsetzung des Familienlebens in Österreich nicht wahrscheinlich sei.

Mit "Aufforderung zur Stellungnahme" vom 20.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die Mitteilung des Bundesamtes vom 20.07.2016 durch die ÖB Kuwait mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es erging die Aufforderung, den angeführten Ablehnungsgrund innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen (Parteiengehör).

Mit Schreiben vom 25.07.2016 erstattete der Beschwerdeführer folgende Stellungnahme: "Aufgrund der Umständen die meine Frau durch die Flucht und Verantwortung der Kinder nach Europa entstanden sind, kam es zu Eheprobleme. Doch wir haben festgestellt, dass die Kinder stark darunter leiden, sie brauchen dringend elterliche Vorsorge. Aus diesem Grund bitte ich Sie darum, mich mit meiner Familie zu vereinen, da unsere Kinder uns gemeinsam brauchen und wir ihre Erziehung und Verpflegung zusammen bewältigen möchten. Können Sie bitte den Widerspruch und klären Sie die erforderlichen Punkte bestimmten adressiert." Der Stellungnahme war ein Originalauszug aus dem Familienregister beigelegt.

Mit Schreiben des Bundesamtes vom 27.07.2016 wurde mitgeteilt, dass - auch unter Berücksichtigung der o.a. Stellungnahme - an der negativen Prognoseentscheidung festgehalten werde, da nicht von einem weiteren Familienleben in Österreich ausgegangen werden könne.

Mit Bescheid der ÖB Kuwait vom 27.07.2016, wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden. Mit Schreiben der ÖB Kuwait vom 20.07.2016 hätte der Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten, die Ablehnungsgründe zu zerstreuen. Der Beschwerdeführer hätte zur beabsichtigten Entscheidung mit Schreiben vom 25.07.2016 auch Stellung genommen. Diese Stellungnahme sei dem Bundesamt weitergeleitet worden, welches nach Prüfung der Stellungnahme an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten habe.

Gegen den Bescheid richtet sich folgende am 23.08.2016 fristgerecht eingebrachte Beschwerde:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 28.07.2016 und hoffe, dass Sie ihre Entscheidung hinsichtlich meiner Anfrage auf Familienzusammenführung mit meinen Kindern nochmals überdenken. Ich bitte nicht um Asyl oder Einwanderung. Ich möchte Ihnen gerne erklären, dass ich die Entscheidung meine Kinder und Ehefrau in Ihr ehrwürdiges Land zu schicken fasste, da ich als syrischer Bürger hoffte, ein besseres Leben und eine bessere Zukunft für sie in einem Land zu finden, das Menschenrechte und Menschlichkeit respektiert. Sehr geehrter Gerichtshof, Ihre Entscheidung wird mich meinen Kindern entziehen und sie von mir - zu allen Lebzeiten. Bezüglich der dem Gericht eingereichten Dokumente, anbei eine neue Erklärung zur Familiensituation, die belegt, dass die Dokumente, die zuvor eingereicht wurden korrekt sind, aber durch die Übersetzung ein Name hinzugefügt würde, der nicht existiert. Auch die anderen originalen und beglaubigten Dokumente beinhalten die (weiterhin) gültige Hochzeitsurkunde. Ich hoffe Sie haben Verständnis für die Dringlichkeit, dass die Kinder ihren Vater zurück in ihrem Leben brauchen. Hochachtungsvoll, der Vater [..]"

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.09.2016, übernommen am 27.06.2016, wies die ÖB Kuwait die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab:

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes gebunden seien, und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum hätten, habe der VwGH in seiner Entscheidung vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Bundesamtes einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG 2005 Beschwerde erhoben werde. Es habe unstrittig eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes vorgelegen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers sei ordnungsgemäß dem Bundesamt vorgelegt worden. Erst in der Folge sei bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Einreiseantrages sei somit nur in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes die Erfolgsaussichten des Antrages des Beschwerdeführers auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Jenseits und unabhängig der angeführten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des Bundesamtes, dass die Ehe nach islamischem Recht bereits geschieden sei, eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens weder vom Beschwerdeführer noch von der Bezugsperson angestrebt werde und der Beschwerdeführer kein Familienangehöriger iSd AsylG sei.

Am 11.10.2016 wurde bei der ÖB Kuwait ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 25.10.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 01.11.2016, wurde der Verwaltungsakt übermittelt.

Am 14.03.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmachtsbekanntgabe der Marschall & Heinz Rechtsanwalts-Partnerschaft ein.

Am 23.03.2017 legte der Beschwerdeführer einen beglaubigten Familienbuchauszug in englischer Übersetzung vor und brachte vor, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson noch aufrecht sei. Sie seien ständig telefonisch in Kontakt und würden die Angelegenheiten der beiden gemeinsamen Kinder besprechen. Auch habe der Beschwerdeführer regelmäßigen telefonischen Kontakt mit den beiden minderjährigen Kindern.

Am 28.03.2017 legte der Beschwerdeführer Fotos der Kinder, welche die Ehefrau des Beschwerdeführers diesem übermittelt habe, Nachweise über finanzielle Unterstützungsleistungen an die Ehefrau und die beiden Kinder seitens des Beschwerdeführers sowie der Schwester und eines Freundes, diverse Nachweise über den Kontakt des Beschwerdeführers zu den Kindern und der Ehefrau sowie Nachweise über den Austausch des Beschwerdeführers und der Ehefrau über die Angelegenheiten der Kinder.

Am 05.07.2018 legte der Beschwerdeführer Screenshots von Telefonaten und Nachrichten mit seinen Kindern sowie weitere Bestätigungen von finanziellen Hilfeleistungen durch den Beschwerdeführer vor.

Eine Abfrage des Zentralen Fremdenregisters sowie des Betreuungsinformationssystems durch das Bundesverwaltungsgericht am 26.07.2019 ergab, dass der Beschwerdeführer am 06.06.2019 in Österreich um Asyl angesucht hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2018/57, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl. zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5 und § 31 VwGVG Anm 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Anm K 3 und § 31 VwGVG Anm K 2) [ vgl. VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047].

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art. 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5, Vgl VwGH, 28.1.2016, Ra 2015/11/007; 31.1.208, Ra 2018/10/0022).

Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

Mit Bescheid der ÖB Kuwait vom 27.07.2016 wurde die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Der Beschwerdeführer reiste dennoch, somit illegal, im Jahr 2019 in das österreichische Bundesgebiet ein, befindet sich seitdem in Österreich und hat am 06.06.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das erkennende Gericht kann kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung über den Vorlageantrag erkennen.

Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des einzelnen keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen hat (Vgl. VwGH Ro 2016/21/0008 v. 30.06.2016). Der Beschwerdeführer ist nunmehr in Österreich als Asylwerber aufhältig, welches selbe Ziel er ursprünglich mit der Beantragung eines Einreisetitels verfolgt hat.

Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos geworden zu erklären, und das Verfahren ist einzustellen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Schlagworte

Asylantragstellung, Asylverfahren, Beschwerdevorentscheidung,
Einstellung, Gegenstandslosigkeit, illegale Einreise,
Verfahrenseinstellung, Vorlageantrag, Wegfall des
Rechtschutzinteresses, Wegfall rechtliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W185.2138472.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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