TE Bvwg Beschluss 2019/9/2 W255 2195324-1

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Veröffentlicht am 02.09.2019
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Entscheidungsdatum

02.09.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GebAG §24
GebAG §31
GebAG §34
GebAG §36
GebAG §43

Spruch

W255 2195324-1/39Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX als nichtamtlicher Sachverständiger betreffend die Erstellung eines medizinischen Gutachtens zur GZ W255 2195324-1 vom 17.02.2019:

A)

Die gebührenrechtlichen Ansprüche von XXXX als Sachverständiger vom 17.02.2019 werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit

EUR 2.082,00

bestimmt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahren:

1.1. Der Antragsteller, ein Facharzt für Hals- Nasen- und Ohrenheilkunde, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2018, GZ W255 2195324-1/7Z, gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG als nichtamtlicher Sachverständiger aus dem Fachgebiet Hals-Nasen- und Ohrenheilkunde zur Erstellung eines Gutachtens bestellt und die Klärung aufgetragen, ob die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf dessen Dienstunfall vom 06.04.2009 und/oder überwiegend auf dessen Unfall vom zurückzuführen ist.

1.2. Mit sachverständigem Gutachten vom 17.02.2019, welches am 26.02.2019 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 17.02.2019 eine Gebührennote wie folgt vor:

Gebührennote

Mühewaltung 22 Stunden à € 150,- für Gutachtenserstellung

gemäß § 34 Abs. 2 Z 3 GebAG € 3.300,00-

Gleichgewichtsprüfung € 52,00

Zerumenentfernung € 24,00

Ohrmikroskopie € 70,00

Spesen für Terminvereinbarung, Einberufung, Porto € 35,00

6 Seiten Original à 2,00 € 12,00

36 Seiten Durchschrift à 0,60 € 21,60

Reintonaudiometrie € 51,00

Tympanometrie bds + Stapediusreflexmessung bds € 102,00

Lagerungsprüfung € 35,00

HWS Prüfling € 35,00

Otoakustische Emissionen inkl. Distorsionsprodukten € 116,00

Nasenendoskopie € 71,00

Keimprobe € 100,00

Epipharyndoskopie € 71,00

Endoskopiéche Untersuchung des Kehlkopfs € 71,00

Stroboskopische Untersuchung der Stimmbänder € 62,00

Geruchsprüfung € 70,00

Schluckevaluation € 87,00

Summe € 4.385,60

20% USt € 877,12

Gesamt € 5.262,72 1.3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.04.2019 und 09.05.2019 wurde der Sachverständige über die gebührenrechtlichen Bestimmungen belehrt und aufgefordert, eine neue Honorarnote nach den Bestimmungen, des für die Sachverständigengruppe "Ärzte" in § 43 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) geschaffenen Tarifs vorzulegen.

1.4. Mit Schriftsatz vom 21.05.2019 legte der Sachverständige eine (neue, geänderte) Gebührennote wie folgt vor:

Gebührennote

3 x Mühewaltung gemäß § 43 Abs. 1 lit. e GebAG à € 195,40 € 586,20-

Gleichgewichtsprüfung € 52,00

Zerumenentfernung € 24,00

Ohrmikroskopie € 70,00

Spesen für Terminvereinbarung, Einberufung, Porto € 35,00

22 Seiten Original à 2,00 € 44,00

88 Seiten Durchschrift à 0,60 € 52,80

Reintonaudiometrie € 51,00

Tympanometrie bds + Stapediusreflexmessung bds € 102,00

Lagerungsprüfung € 35,00

HWS Prüfling € 35,00

Otoakustische Emissionen inkl. Distorsionsprodukten € 116,00

Nasenendoskopie € 71,00

Keimprobe € 100,00

Epipharyndoskopie € 71,00

Endoskopiéche Untersuchung des Kehlkopfs € 71,00

Stroboskopische Untersuchung der Stimmbänder € 62,00

Geruchsprüfung € 70,00

Schluckevaluation € 87,00

Summe € 1.735,00

20% USt € 347,00

Gesamt € 2.082,00 1.5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich zur Honorarabrechnung des Sachverständigen zu äußern.

1.6. Mit Schreiben vom 15.07.2019 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er sich den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2019, die direkt an den Sachverständigen ergangen seien, vollinhaltlich anschließe. Es werde beantragt, dem Sachverständigen für seine Tätigkeit ein Honorar von max. € 4.400,00 zuzusprechen.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 1 GebAG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 53a Abs. 2 GebAG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen ist.

Zu A)

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Gemäß § 34 Abs. 2 GebAG ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.

Gemäß § 36 GebAG gebührt dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 7,60 € bis 44,90 €, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 39,70 € mehr.

Gemäß § 31 GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:

1. die Materialkosten für die Anfertigung von Kopien, Ausdrucken, Fotos, Zeichnungen, Modellen, Röntgenaufnahmen, sonstige Dokumentationen und Vervielfältigungen;

2. die Kosten für die bei der Untersuchung verbrauchten Materialien (insbesondere Filmmaterial, Reagenzien, Chemikalien, Farbstoffe, Präparate, Injektionsmittel);

3. die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke im Betrag von 2 Euro für jede Seite der Urschrift und von 60 Cent einer Ausfertigung, wobei eine Seite als voll gilt, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten;

4. die Kosten für die Benützung der von ihnen nicht selbst beigestellten, besonderen fallspezifischen Hilfsmittel, Werkzeuge, Programme und Geräte, die nicht zur üblichen Grundausstattung von in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören;

5. die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und -analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen);

6. die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer;

sie ist gesondert an- und zuzusprechen.

(2) Alle anderen Aufwendungen sind mit der Gebühr für Mühewaltung abgegolten.

Der für die Sachverständigengruppe "Ärzte" in § 43 GebAG geschaffene - für das gegenständliche Verfahren maßgebliche - Tarif sieht als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für solcherart standardisierend umschriebene Leistungskataloge vor.

Die Tarife sind in § 43 GebAG wie folgt geregelt:

"§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten

a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 30,30 €

b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 39,70 €

c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 59,10 €

d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;

e) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro

[...]"

Soweit der Antragsteller in seiner Honorarnote eine mehrfache Verrechnung der Müheverwaltungsgebühr für Ärzte geltend macht, ist auszuführen, dass die Rechtsprechung eine Kumulierung der Tarifansätze weitgehend zulässt. Mehrere gesondert zu honorierende Gutachten liegen vor, wenn für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (vgl. ua OLG Wien 11.7.1975, 9 R 124/75, OLG Wien 18.11.1988, 16 R 243/88 SV 1989/1, 18).

Im gegenständlichen Fall wird in der Gebührennote die Beurteilung des Gesundheitszustandes aus Sicht eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilunde gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG verrechnet und ergeben sich aus den gegliederten Fragestellungen insgesamt drei vom Antragsteller in seinem Gutachten beantwortete Fragenkomplexe, weshalb - aufgrund der Zulässigkeit der Kumulierung der Tarifansätze - eine Honorierung für die Erstellung des fachärztlichen Gutachtens und zusätzlich für die Beantwortung von zwei weiteren Fragenkomplexen nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG zulässig ist.

Aus den bisherigen Ausführungen ergeben sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

3 x Mühewaltung gemäß § 43 Abs. 1 lit. e GebAG à €195,40 € 586,20-

Gleichgewichtsprüfung € 52,00

Zerumenentfernung € 24,00

Ohrmikroskopie € 70,00

Spesen für Terminvereinbarung, Einberufung, Porto € 35,00

22 Seiten Original à 2,00 € 44,00

88 Seiten Durchschrift à 0,60 € 52,80

Reintonaudiometrie € 51,00

Tympanometrie bds + Stapediusreflexmessung bds € 102,00

Lagerungsprüfung € 35,00

HWS Prüfling € 35,00

Otoakustische Emissionen inkl. Distorsionsprodukten € 116,00

Nasenendoskopie € 71,00

Keimprobe € 100,00

Epipharyndoskopie € 71,00

Endoskopiéche Untersuchung des Kehlkopfs € 71,00

Stroboskopische Untersuchung der Stimmbänder € 62,00

Geruchsprüfung € 70,00

Schluckevaluation € 87,00

Summe € 1.735,00

20% USt € 347,00

Gesamt € 2.082,00 Daher wird die Gebühr des Sachverständigen mit €

2.082,00 bestimmt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Gebührenbestimmungsbescheid, nichtamtlicher Sachverständiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W255.2195324.1.01

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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