TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/20 W119 1303390-2

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Veröffentlicht am 20.01.2020
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Entscheidungsdatum

20.01.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55
FPG §55 Abs2
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch

W119 1303390-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: VR China, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22. 3. 2017, Zl 316605410/150277579, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, §§ 55, 10 Abs 3 AsylG, § 9 BFA-VG und §§ 52 Abs 3 und Abs 9, 55 FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG wird nicht erteilt."

II. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von China. Am 09.12.2004 stellte er seinen (ersten) Asylantrag und wurde daraufhin vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle, am 21.12.2004 niederschriftlich befragt.

Hiebei brachte er im Wesentlichen Folgendes vor:

Er sei Ende Oktober 2004 mit der Eisenbahn über Russland mit verschiedenen Fahrzeugen nach Mitteleuropa gefahren und dann weiter nach Österreich gekommen. Er wisse nicht, über welche Länder sie gefahren seien. Er sei nicht mit seinem eigenen Reisepass ausgereist. Über Mittelsleute habe er Kontakt mit einem Schlepper aufgenommen. Er habe 60.000 RMB bezahlen müssen. Das Geld habe er sich von Verwandten und Bekannten ausgeborgt. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass die Wollspinnerei, in der er seit 1981 gearbeitet habe, im Jahr 2000 auf Grund großer finanzieller Probleme die Belegschaft drastisch reduziert habe. Er sei damals auch entlassen worden. Im ersten Jahr nach der Entlassung habe es immerhin bescheidene Unterstützungszahlungen in Höhe von 70 bis 80 RMB pro Monat gegeben. Diese Zahlungen seien nach einem Jahr eingestellt worden. Es sei dann schwierig geworden zu überleben, weil die Wirtschaftslage in dieser Gegend sehr schlecht gewesen sei und sehr viele, teilweise sehr qualifizierte Leute Arbeit gesucht hätten. Die Arbeiter, die aus der Wollspinnerei entlassen worden seien, seien immer ungeduldiger geworden. Im Jahr 2004 sei es zu Protesten gegen die Werksleitung gekommen und zwar hätten sich etwa 150 entlassene Belegschaftsmitglieder außerhalb des Werksgeländes versammelt und Losungen wie etwa, "Zahlt uns die Löhne aus" sowie "Wir sind doch auch Menschen" gebrüllt. Auch der Beschwerdeführer habe sich unter den Demonstranten befunden. Die Werksleitung habe daraufhin die Polizei anrücken lassen, die einige aus ihrer Gruppe verhaftet habe. Der Beschwerdeführer selbst habe sich durch Flucht der Verhaftung entziehen können. Es seien einige dutzend Leute verhaftet worden. Das habe sich am 15.03.2004 ereignet. Bis zu seiner Ausreise habe er sich einige Monate lang in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX bei Freunden versteckt. Der Beschwerdeführer habe gesehen, dass die Polizei hinten schon begonnen habe, die Leute zu verhaften. Der Beschwerdeführer sei ganz vorne gestanden. Die Polizei habe ihn daher für einen Rädelsführer gehalten. Daher sei er sicher, dass sie auch jetzt noch hinter ihm her sei. Weitere Fluchtgründe wolle er nicht vorbringen. In einem anderen Landesteil seines Heimatlandes habe er nicht Zuflucht gesucht, da er in einem Land, das ihn so verkommen lasse, nirgends anders mehr leben wolle. Im Falle einer Rückkehr müsste er sicher eine lange Haftstrafe absitzen. Bei den Datenangaben gab der Beschwerdeführer damals betreffend den Vater zu Protokoll, dass dieser im Jahr 1995 verstorben sowie seine Mutter im Jahre 1999 verstorben sei.

Am 06.06.2006 wurde der Beschwerdeführer neuerlich seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Sein Vater sei im Jahre 1998 gestorben, seine Mutter im Jahre 1996. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe von 1981 bis 2004 in einer Wollspinnerei gearbeitet, er sei für den Maschinenpark zuständig gewesen. Wann genau seine Eltern verstorben seien, könne er nicht angeben, er könne sich nicht mehr daran erinnern. Seine Mutter sei 1996 und sein Vater 1998 gestorben. Er habe China Mitte November 2004 verlassen. Er sei mit der Eisenbahn und anderen Transportmitteln über Russland und andere ihm nicht bekannte Länder nach Österreich gebracht worden, wo er am 02.12.2004 eingereist sei. Er habe für den Schlepper 70.000 RMB bezahlt. Zum geringen Teil seien es seine eigenen Ersparnisse gewesen und zum weitaus größeren Teil sei es ein Darlehen von Freunden gewesen. Er habe von sich aus nie eine Sicherheitsbehörde aufgesucht, er sei in China politisch oder religiös nicht tätig gewesen und sei auch nicht Mitglied einer Organisation gewesen. Er habe in China keine strafbaren Handlungen begangen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er von 1981 bis 2000 in einer staatlichen Wollspinnerei gearbeitet habe. Von 2000 bis 2004 habe er in dem Betrieb zwar nicht mehr gearbeitet, habe aber eine zeitlang Unterstützungszahlungen bekommen. Im März 2004 sei die Not für alle entlassenen Belegschaftsmitglieder so groß geworden, dass sie beschlossen hätten, vor dem Sitz der Stadtregierung in XXXX zu demonstrieren. Sie hätten verlangt, dass sie weiterhin Gehälter ausbezahlt bekämen und hätten Losungen gerufen, wie etwa sie seien doch auch Menschen oder sie bräuchten Geld, um leben zu können. Auf Grund ihres Aufmarsches sei der Verkehr zum Erliegen gekommen. Die Stadtverwaltung hätte daraufhin die Polizei eingeschaltet. Diese sei eingeschritten und habe begonnen, Leute zu verhaften. Daraufhin habe er die Flucht ergriffen. Ob es einen konkreten Haftbefehl gegen ihn gegeben habe, wisse er nicht, er sei nicht dazu gekommen, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen, er sei froh gewesen, dass er überhaupt entkommen sei. Die Demonstration habe ca. am 10.03.2004 stattgefunden. Es seien ziemlich viele Leute gewesen, er schätze es seien 200 Personen gewesen. Befragt, was ca. am 10.03.2004 heiße, gab er dann an, es sei sicher am 10.03.2004 gewesen. Er sei sich da ganz sicher. Die Unterstützungszahlungen von der Firma habe er ca. 2 Jahre lang bekommen. Das heiße vom Jahr 2000 bis 2002. Von 2002 bis 2004 habe er gar nichts gemacht, er habe keine Tätigkeit dort mehr verrichtet. Befragt, warum sie dann erst im Jahre 2004 demonstriert hätten, behauptete er, in der Anfangsphase hätten die Leute noch Ersparnisse gehabt, von denen sie hätten leben können und irgendwann seien diese aufgebraucht gewesen. Über Vorhalt, dass er bei seiner ersten Einvernahme angegeben habe, dass die Demonstration am 15.03.2004 stattgefunden habe, gab er an, deswegen habe er auch ursprünglich gesagt, dass es mit Mitte März gewesen sei, dabei wurde bemerkt, dass der Asylwerber gelacht und sich ans Hirn geschlagen habe. Über Vorhalt, dass er am 21.12.2004 angegeben habe, dass er Ende Oktober 2004 China verlassen habe und für den Schlepper 60.000 RMB bezahlt habe, heute aber angegeben habe, Mitte November 2004 ausgereist zu sein und 70.000 RMB bezahlt zu haben, lachte der Beschwerdeführer wiederum und gab an, das Gehirn lasse langsam nach. Über Vorhalt, dass er am 21.12.2004 auch behauptet habe, dass die Werksleitung die Polizei geholt habe, er heute angegeben habe, es sei die Stadtverwaltung gewesen, gab er an, das sei kein Widerspruch, die würden zusammenhängen. Die Werksleitung und die Stadtregierung hätten da gemeinsam agiert. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Wenn nach einem gefahndet werde und man ginge in einen anderen Landesteil, dann sei es sehr leicht, mit der Computervernetzung heraus zu finden, wo man sich aufhalte. Über Frage, woher er wisse, dass nach ihm gefahndet werde, gab er an, da schon während der Demonstration mit den Verhaftungen begonnen worden sei. Befragt, woher die Polizei wissen sollte, wer er sei, gab er an, die Polizei habe Zugriff auf die persönlichen Dossiers in der Firma. Über Vorhalt, dass aus diesen Dossiers nicht hervorgehe, dass er an der Demonstration teilgenommen habe, antwortete er, das stimme natürlich, er sei aber während der Demonstration als Anführer in Erscheinung getreten, sodass klar sei, dass die Polizei jetzt nach ihm fahnde. Über Vorhalt, dass es unlogisch sei, wenn die Rädelsführer vorne stünden, dass die Polizei hinten beginne, die Leute zu verhaften, gab er an, es sei der Polizei eben auf Grund der Formation der Demonstration sinnvoll erschienen, zuerst in den hinteren Reihen mit den Verhaftungen zu beginnen. Im Falle einer Rückkehr müsste er ins Gefängnis, das wäre sein sicherer Tod.

Das Bundesasylamt hat den Asylantrag mit Bescheid vom 29.06.2006, FZ. 04 24.790-BAW, abgewiesen, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China zulässig ist sowie den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Aussagen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit nicht genügten, da der Beschwerdeführer über die angebliche Flucht auslösenden Ereignisse nicht gleich bleibend und nachvollziehbar zu berichten gewusst habe. Der Beschwerdeführer habe sich auf abstrakte und allgemein gehalten Darlegungen beschränkt. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer das Vorbringen widersprüchlich dargestellt. Am 21.12.2004 habe er behauptet, dass er China Ende Oktober 2004 verlassen habe und die Schlepperkosten sich auf 60.000 RMB belaufen hätten. Im völligen Widerspruch dazu habe der Beschwerdeführer am 06.06.2006 behauptet, dass er China Mitte November verlassen habe und 70.000 RMB an den Schlepper bezahlt habe. Bezüglich der Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer zusammengefasst dargelegt, dass er in einer staatlichen Wollspinnerei gearbeitet habe und im Jahre 2000 auf Grund finanzieller Probleme der Firma entlassen worden sei. Er habe ein Jahr lang Unterstützungszahlungen in der Höhe von 70 bis 80 RMB pro Monat erhalten. Am 15.03.2004 habe er gemeinsam mit ca. 150 entlassenen Belegschaftsmitgliedern an Protesten gegen die Werksleitung teilgenommen. In der Folge hätte die Werksleitung die Polizei gerufen und sei es zu einigen Festnahmen gekommen. Dem Beschwerdeführer sei die Flucht gelungen, da die Polizei die Festnahmen in den hinteren Reihen durchgeführt habe und der Beschwerdeführer an vorderster Front gestanden wäre. Aus diesem Grund habe er auch die Befürchtung, er sei von der Polizei für einen Rädelsführer gehalten worden. Entgegen seiner Angaben vom 21.12.2004 habe der Beschwerdeführer am 06.06.2006 zu Protokoll gegeben, dass er die Unterstützungszahlungen zwei Jahre lang erhalten habe. Weiters habe er nunmehr behauptet, die Protestveranstaltung sei Mitte März 2004 gewesen. Über Vorhalt, ein genaues Datum zu nennen, gab der Beschwerdeführer an, dass es sicher der 10.03.2004 gewesen wäre. Mit seinen widersprüchlichen Angaben konfrontiert, habe der Beschwerdeführer belustigt entgegnet, er hätte ja deswegen Mitte März zu Protokoll gegeben. Weiters habe der Beschwerdeführer nunmehr behauptet, dass die Stadtverwaltung die Polizei informiert hätte. Eine derart widersprüchliche Darstellung indiziere die Unglaubhaftigkeit der behaupteten Fluchtgründe sowie die persönliche Unglaubwürdigkeit des Antragstellers.

Mangels Glaubwürdigkeit käme weder die Gewährung von Asyl noch eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG in Betracht. Auch bestünde kein Hinweis auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig machen könnten. Es könne nicht davon gesprochen werden, dass in China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrsche. Es liege kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Zudem seien bei einer individuellen Abwägung, ob der Eingriff durch die Ausweisung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt angesehen werden könne, keine Umstände hervorgekommen, die zu Gunsten des Antragstellers sprechen würden. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen sowie des rechtswidrigen Aufenthaltes könne daher nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben und im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

Er habe angegeben, in einer Wollspinnerei gearbeitet zu haben und auf Grund finanzieller Probleme der Firma mit vielen anderen gekündigt worden zu sein. Es sei zu Demonstrationen gegen die Werksleitung gekommen, die dann die Polizei gerufen habe. Die Polizei habe viele Demonstranten festgenommen. Auf Grund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer in der vordersten Reihe aufgehalten habe, sei er für einen Anführer gehalten worden und die Polizei habe einen Haftbefehl gegen ihn ausgestellt. Deshalb sei er geflüchtet. Haftstrafen in China würden in sogenannten Umerziehungslagern vollzogen, unter unmenschlichen Bedingungen und auf unbestimmte Dauer. Die Entlassung erfolge nur durch Bezahlung eines hohen Geldbetrages, den der Berufungswerber nicht aufbringen könne. Es wäre daher festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer asylrelevant verfolgt werde und es wäre ihm daher Asyl zu gewähren gewesen. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen. Die Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeute, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht werde. Dies sei in diesem Fall verabsäumt worden, insbesondere dadurch, dass dem Bundesasylamt als Spezialbehörde ausreichend Material vorliegen müsste, aus dem die Verfolgungssituation erkennbar sei. Dadurch, dass sich die Behörde nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht möglich.

Am 13.04.2009 fand beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche

Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:

VR: Was hat Sie bewogen, Ihr Heimatland zu verlassen. Erzählen Sie möglichst konkret, dass ich mir ein Bild machen kann und bleiben Sie bei der Wahrheit.

BF: Ich habe angefangen 1981 zu arbeiten. 2001 wurde ich arbeitslos. Eine Zeitlang habe ich ca 80 Yuan/Monat Lebensunterhalt erhalten. Seit 2001 erhielt ich keine Arbeitslosenunterstützung mehr. Viele Arbeitslose erhielten diese Unterstützung nicht mehr. Wir bekamen keine Unterstützung mehr. Daher gingen viele Arbeitslose von uns vor die Stadtregierung und wollten Gerechtigkeit. Die Beamten der Stadtregierung wollten uns nicht empfangen. Wir haben ein paar Anti-Regierungs-Parolen ausgerufen, dass sie bestechlich waren und Geld angenommen haben, dass sie korrupt waren und unser Geld unterschlagen haben. Die Beamten holten dann die Polizei. Sie warfen uns Unruhe vor der Stadtregierung vor. Eigentlich haben wir nur Gerechtigkeit gefordert für unsere Arbeitslosigkeit. Die Polizei wollte uns verhaften und wir gerieten dann in körperlichen Konflikt mit der Polizei. Aus der Schlägerei entstand dann ein Chaos. Wir haben dann Polizisten zum Sturz gebracht. Dann sind wir geflüchtet. Dann setzte die Polizei Waffengewalt ein. Ich wurde dabei verletzt. Nach der Flucht versteckte ich mich bei einem Freund zu Hause. Ich konnte dann nicht mehr in China bleiben, weil die Polizei nach mir suchte. Ich sah dann ein Inserat am Straßenrand. Ich habe dann dort angerufen. Dort hat man Auslandsreisen vermittelt. Ich habe dann den Schlepper kontaktiert, der mir die Auslandsreise versprochen und organisiert hat. Nach der erfolgreichen Vermittlung der Auslandsreise wollte ich China verlassen, weil ich überleben mochte.

VR: Wann haben Sie China verlassen?

BF: Am 30.11.2004. Am 03.12.2004 bin ich nach Österreich eingereist.

VR: Zu Ihren Fluchtgründen haben Sie alles erzählt?

BF: Ja.

VR: Wer von Ihrer Familie lebt noch in Ihrer Heimat?

BF: Ich habe keine Angehörigen mehr.

VR: Wann sind Ihre Eltern verstorben?

BF: Meine Mutter ist 1996 verstorben. Mein Vater ist 1998 verstorben.

VR: Wie haben Ihre Eltern geheißen?

BF: Mein Vater hieß XXXX und meine Mutter XXXX .

VR: Wo haben Sie gearbeitet und wann sind Sie entlassen worden?

BF: Ich habe in der 2. Weberei in XXXX , gearbeitet.

VR: Wann sind Sie entlassen worden?

BF: 2001.

VR: Sie haben gesagt, Sie haben danach noch Unterstützungszahlungen bekommen. Wie lange?

BF: 2 Jahre lang. Im Monat nur 80 Yuan, das reicht nicht zum Leben aus.

VR: Wann hat dieser Vorfall mit dieser Demonstration stattgefunden?

BF: Am 15.03.2004.

VR: Wie viele Personen haben daran teilgenommen?

BF: Ich schätze 400-500 Personen. Das waren alles Arbeiter.

VR: Wie ist es dazu gekommen? Wer hat das organisiert?

BF: Wir alle hatten keine Arbeitslosenunterstützung mehr erhalten und hatten somit keine Einnahmequellen mehr. Dort konnten wir nicht mehr leben. Ich hatte weder Familie noch Beruf. Ich habe vorgeschlagen, dass wir in die Stadt gehen.

VR: Wo und wie haben Sie das vorgeschlagen?

BF: Wir wohnten alle in der Nachbarschaft und wir riefen uns gegenseitig an.

VR: Wen haben Sie beispielsweise angerufen?

BF: Ich rief einen Arbeiter unserer Fabrik an, dieser rief weiter andere Leute an usw.

VR: Wie hieß der Arbeiter?

BF: XXXX

VR: Wo genau befindet sich diese 2. Weberei?

BF: In der Stadt XXXX .

VR: An welcher Adresse?

BF: Diese Fabrik ist schon in Konkurs gegangen.

VR: Wo hat sich die Fabrik befunden? Nach Ihren Angaben haben Sie dort 20 Jahre gearbeitet.

BF: Die Straße heißt auch XXXX . Das Gebäude ist mittlerweile abgerissen.

VR: Wo befindet sich die Stadtregierung?

BF: Das kann ich leider nicht angeben.

VR: Wie haben Sie dorthin gefunden?

BF: Alle wissen, wo sich die Stadtregierung befindet. Wir haben keine Löhne mehr bekommen. Darum sind wir dorthin gegangen.

VR: Warum haben Sie beim BAA ausgesagt, dass Sie bereits 2000 entlassen wurden?

BF: Ich glaube, dass ich 2001 angegeben habe.

VR: Nein.

BF: Wahrscheinlich kann ich mich nicht mehr so richtig erinnern. Es sind schon zehn Jahre vergangen.

VR: Warum haben Sie beim BAA bei Ihrer Ersteinvernahme ausgesagt, dass Sie vor dem Werksgelände und nicht vor der Stadtregierung demonstriert haben.

BF: Vor der Stadtregierung.

VR: Bei der Ersteinvernahme war es das Werksgelände?

BF: Dort haben sich die Arbeiter versammelt. Dann sind wir zur Stadtregierung gegangen.. Vielleicht hat sich der Dolmetscher geirrt.

VR: Warum haben Sie damals gesagt, dass 150 Personen an den Demonstrationen teilnahmen. Heute gaben Sie an, dass es 400 bis 500 Personen waren.

BF: Wir wollten so viel Leute wie möglich dort haben. Die Leute habe ich nicht abgezählt. Ich habe geschätzt, dass mind. 200 Leute dort sind.

VR: Gerade haben Sie angegeben, dass es 400-500 Leute waren. Nun sind es nur mehr 200.

BF: Ich habe immer nur geschätzt.

VR: Sie haben gesagt, dass Sie die Demonstration sogar organisiert haben.

BF: Ich habe jemanden angerufen. Dieser hat immer andere Menschen angerufen. Dann haben wir uns versammelt.

VR: Warum haben Sie bei Ihrer 1. Einvernahme vor dem BAA zu Ihren Eltern gesagt, dass zuerst der Vater und dann die Mutter verstorben sind. Heute haben Sie gesagt, dass zuerst die Mutter verstarb.

BF: Meine Mutter ist vor meinem Vater verstorben.

VR: Vater 1995 verstorben, Mutter 1999 verstorben, laut Ihren Angaben vor dem BAA.

BF: Der eine ist 1996 verstorben, der andere 1998.

VR: Wer?

BF: Ich glaube, dass meine Mutter zuerst verstarb.

VR: Das wissen Sie nicht?

BF: Es sind 10 Jahre oder 20 Jahre her.

VR: Wenn meine Eltern sterben, dann weiß ich schon, wer zuerst stirbt.

BF: Das habe ich verwechselt.

VR: Warum haben sie bei der 1. Einvernahme vor dem BAA gesagt, dass Sie 1 Jahr Unterstützungszahlungen bekamen, bei der 2. Einvernahme waren es 2 Jahre.

BF: Ich glaube, dass es 18 Monate waren.

VR: Warum haben Sie beim BAA nie erwähnt, dass es zu einer Schlägerei gekommen wäre?

BF: Doch. Davon habe ich gesprochen.

VR: Nein, das stimmt nicht.

BF: Dass wir zur Stadtregierung gingen und dort demonstrierten und dann eine Schlägerei mit der Polizei war.

VR: Das haben Sie nicht behauptet, auch nicht, dass Sie verletzt wurden. Es gab nie eine Schlägerei.

BF: Die Schlägerei mit der Polizei habe ich erwähnt, auch, dass ich verletzt war.

VR: Wurden damals auch Personen verhaftet?

BF: Damals war ich auf der Flucht. Ich weiß nicht, wie viele Leute verhaftet wurden.

VR: Sind Leute verhaftet worden?

BF: Das weiß ich nicht.

VR: Beim BAA gaben Sie an, dass einige dutzend Leute verhaftet wurden?

BF: Das war nach der Flucht. Ich habe andere Leute gefragt. Dann hat man mir darüber erzählt.

VR: Haben Sie Angehörige im Bundesgebiet?

BF: Nein.

VR: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Nein.

VR: Haben Sie österreichische Bekannte?

BF: Ich habe eine Bekannte.

VR: Das muss ein Chinese sein?

BF: Ja.

VR: Betätigen Sie sich irgendwie in Österreich?

BF: Nein.

BR: Keine Fragen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14. 4. 2010, Zl C4 303.390-0/2008/13E, wurde die Beschwerde gem. §§ 7, 8 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 sowie gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass schon das Bundesasylamt richtig darauf hingewiesen habe, dass der Beschwerdeführer betreffend seine Eltern einerseits zu Protokoll gegeben habe, dass sein Vater 1995 verstorben sei und seine Mutter 1999, bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt er jedoch behauptet habe, dass seine Mutter im Jahre 1996 verstorben sei und sein Vater im Jahre 1998, wie er dies dann auch beim Asylgerichtshof behauptet habe. Eine plausible Erklärung, nicht einmal gleichlautend angeben zu können, ob nun der Vater oder die Mutter zuerst verstorben sei, vermochte der Beschwerdeführer nicht abzugeben. Gab der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt zu Protokoll, dass er im Jahre 2000 entlassen worden wäre, so behauptete er beim Asylgerichtshof, dass er im Jahre 2001 entlassen worden sei. Behauptete er bei seiner ersten Einvernahme beim Bundesasylamt am 21.12.2004, dass er ein Jahr lang Unterstützungszahlungen bekommen habe, so behauptete er beim Bundesasylamt am 06.06.2006, dass er zwei Jahre lang die Unterstützung ausbezahlt bekommen habe, über Nachfrage gab er an vom Jahre 2000 bis 2002, um schließlich beim Asylgerichtshof zu behaupten, dass er 2001 arbeitslos geworden sei und er seit 2001 eine zeitlang ca. 80 Yuan für den Lebensunterhalt erhalten habe, er aber seit 2001 dann keine Arbeitslosenunterstützung mehr bekommen habe. Gab er bei seiner ersten Einvernahme beim Bundesasylamt zu Protokoll, dass die Demonstration am 15.03.2004 stattgefunden habe, so behauptete bei seiner zweiten Einvernahme, dass diese am 10.03.2004 stattgefunden habe, um beim Asylgerichtshof dann wiederum zu behaupten, dass die Demonstration am 15.03.2004 stattgefunden habe. Gab er bei seiner ersten Einvernahme beim Bundesasylamt zu Protokoll, dass an dieser Demonstration ca. 150 Personen teilgenommen hätten, so behauptete er bei seiner zweiten Einvernahme beim Bundesasylamt, dass daran ca. 200 Personen teilgenommen hätten, um beim Asylgerichtshof anzugeben, dass schätzungsweise 400 bis 500 Personen daran teilgenommen hätten. Gab der Beschwerdeführer bei seiner ersten Einvernahme beim Bundesasylamt noch zu Protokoll, dass die Demonstration vor dem Werksgelände stattgefunden habe, so behauptete er bei seiner zweiten Einvernahme und beim Asylgerichtshof, dass diese vor der Stadtregierung stattgefunden habe. Bei beiden Einvernahmen beim Bundesasylamt war niemals davon die Rede, dass es eine Schlägerei mit der Polizei gegeben habe, oder dass der Beschwerdeführer verletzt worden sei, wogegen er beim Asylgerichtshof plötzlich behauptete, dass es im Zuge der Demonstration eine Schlägerei mit der Polizei gegeben habe und er noch dazu verletzt worden sei. Schließlich seien die Angaben des Beschwerdeführers auch überaus vage gewesen, wenn er die genaue Adresse der Fabrik, bei der er ca. 20 Jahre nach seinen Angaben tätig gewesen sei, nicht auf die entsprechende Frage zu Protokoll gegeben habe, sondern nur die Stadt genannt habe, über Nachfrage, an welcher Adresse das gewesen sei, er bloß angegeben habe, diese Fabrik sei schon in Konkurs gegangen, über nochmalige Nachfrage er dann doch einen Straßennamen angegeben habe, er weiters auf die Frage, wo die Stadtregierung sich befinde, bloß angegeben habe, dass er das leider nicht angeben könne. All diese vagen Angaben würden aber ebenfalls aufzeigen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspreche.

Insgesamt betrachtet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers grob widersprüchlich, überaus vage und oberflächlich, sodass einzig und allein der Schluss zulässig ist, dass sein Vorbringen zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht.

Am 7. 3. 2015 stellte der Beschwerdeführer seinen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Er wurde am 17. 3. 2017 im Rahmen einer Erstbefragung nach dem AsylG einvernommen und gab dort an, dass er deshalb einen neuen Asylantrag stelle, weil er in China von den Polizeibehörden verfolgt werde.

Er habe noch keinen Abschiebetermin erhalten, weil er nach der negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes untergetaucht sei.

Der Beschwerdeführer wurde am 1. 4. 2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einvernommen und gab dort auf die Frage, warum er nun einen weiteren Asylantrag stelle an, dass er sich seit 2004 in Österreich aufhalte und es ihm hier sehr gut gefalle. Er könne nicht nach China zurückkehren, weil er in solch einem Fall mit einer Festnahme zu rechnen hätte. Diese Probleme hätten bereits vor seiner Ausreise bestanden. Er werde sich bemühen, die deutsche Sprache zu erlernen. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsjobs.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22. 3. 2017, Zl 316605410/150277579, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 idgF erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach China gemäß § 46 FPG zulässig sei. Unter Spruchpunkt III. wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG ausgeführt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe.

Begründend wurde zu Spruchpunkt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht habe. Als ausschließliche Motivation für das Verlassen seines Heimatlandes habe der Beschwerdeführer die bereits im Erstverfahren geprüften und als nicht asylrechtrelevant eingestuften Umstände geltend gemacht. Es sei für das Bundesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar gewesen.

Der Beschwerdeführer leide auch an keiner schweren körperlichen Krankheit.

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass er kein Mitglied in Vereinen sei und keine Silbe Deutsch spreche. Er habe keine Anstrengungen unternommen, um sich in Österreich zu integrieren. Er sei die meiste Zeit ohne bekannte Wohnadresse bzw obdachlos gemeldet gewesen. Er sei mehrfach wegen Finanzstrafvergehen angezeigt worden.

Mit Schriftsatz vom 4. 4. 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Es wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 12 Jahren durchgehend in Österreich aufhalte und hier ein ausgeprägtes soziales Leben führe.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. 4. 2017, Zl W119 1303390-2/4Z, wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 2. 12. 2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der ein Vertreter des Bundesamtes teilnahm. Der Beschwerdeführer legte zunächst Bestätigungen über den Besuch der Deutschkurse A1 und A2, einen Sozialbericht seiner Unterkunft, Empfehlungsschreiben, eine ärztliche Bestätigung sowie eine auf dem Handy des Beschwerdeführers aufscheinende Einstellungszusage vor.

Weiters befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er im Fall seiner Rückkehr nach China von den Polizeibehörden festgenommen werde. Als der Beschwerdeführer von der erkennenden Richterin darauf hingewiesen wurde, dass er diese Fluchtgründe bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht habe, entgegnete er, dass sie dies überprüfen könne. Auf die Frage des Behördenvertreters, welche Diagnose in China zu seiner Beinverletzung gestellt worden sei, gab er an, dass er in einer Privatklinik einen Arzt besucht habe, der sein Bein behandelt habe. In Österreich nehme er ein Antibiotikum und ein Medikament gegen die Schmerzen. Auf die Frage, warum er nach der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes Österreich nicht verlassen habe, gab er an, dass er von den Polizeibehörden verfolgt werden würde. Der Rechtsvertreter führte aus, dass der Beschwerdeführer am Auge operiert worden sei, weil er an Grauem Star gelitten habe. Seine Sicht habe sich verbessert. Er müsse einmal im Jahr zur Kontrolle.

Auf die Frage des Behördenvertreters, ob die beim Beschwerdeführer vorliegende Fußverletzung ein Hinderungsgrund für die von ihm angestrebte Erwerbstätigkeit in einem Restaurant darstelle, verneinte er dies und gab weiters an, dass er lediglich bei einer Wetteränderung Schmerzen verspüre.

Weiters gab er an, dass er in Österreich kein Familienleben führe. Er vermute, dass er in Österreich einen Monat legal gearbeitet habe. Er besitze österreichische Freunde, insbesondere einen, von dem er Deutsch lerne. Er unterstütze auch Freunde bei Umzügen oder beim Putzen.

Weiters wurde eine von der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers stellig gemachte Zeugin, eine chinesische Staatsangehörige mit EU-Daueraufenthaltsrecht, einvernommen. Dazu führte diese aus, dass sie den Beschwerdeführer seit über sechs Jahren kenne und er für beinahe ein Bruder geworden sei. Er besuche sie einmal wöchentlich, sie würden gemeinsam kochen und essen.

Der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers wurden die in das Verfahren eingeführten Länderberichte übergeben und ihr eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.

Mit Schriftsatz vom 14. 10. 2019 nahm die Rechtsberaterin des Beschwerdeführers Stellung und führte aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die VR China aufgrund seiner politischen Aktivitäten inhaftiert und zum Tode verurteilt werde. Wie im Beschwerdeschriftsatz vom 4. 4. 2017 ausgeführt, würden neue Tatsachen vorliegen, die nach rechtskräftiger Entscheidung entstanden seien.

Der Beschwerdeführer sei nunmehr über 10 Jahre, genauer seit beinahe 15 Jahren, in Österreich aufhältig. Es sei zwar zuzugestehen, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers zwischen März 2009 und März 2010 wegen unbekannten Aufenthaltes eingestellt worden sei, wobei jedoch zu berücksichtigen sei, dass er zwischen 2005 und 2008, sowie zwischen 2015 und 2019 legal in Österreich aufhältig gewesen sei. Dazu wurden auch zwei Einstellungszusagen vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der VR China und gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen an.

Am 09.12.2004 stellte er seinen (ersten) Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.06.2006, FZ. 04 24.790-BAW, abgewiesen und weiters festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach China zulässig ist. Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14. 4. 2010, Zl C4 303.390-0/2008/13E, wurde die Beschwerde gem. §§ 7, 8 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 sowie gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen.

Nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens im April 2010 blieb der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und stellte am 7. 3. 2015 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22. 3. 2017, Zl 316605410/150277579, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 idgF erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach China gemäß § 46 FPG zulässig sei. Unter Spruchpunkt III. wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG ausgeführt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe.

Der arbeitsfähige Beschwerdeführer hat in der VR China die Grundschule absolviert, beherrscht die Landessprache und war in einer Wollspinnerei beschäftigt. Der Beschwerdeführer ist trotz seiner Ausweisung in die VR China im Bundesgebiet geblieben. In Österreich besitzt er keine Familienangehörigen. Er geht keiner Beschäftigung nach, verfügt aber über zwei Einstellungszusagen. Er konnte kein Deutsch-Sprachdiplom vorlegen bzw. einen erfolgreich absolvierten Deutschkurs nachweisen und verfügt auch über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Er besitzt im Bundesgebiet zwar einen Freundeskreis, der aus einer chinesischen Staatsangehörigen und einem österreichischen Staatsbürger besteht, gehört aber keinem Verein oder einer Organisation an. Er ist strafgerichtlich unbescholten.

Wenngleich sich der Beschwerdeführer einer Grauen Star-Operation unterzogen hatte, wozu er sich jährlichen Kontrolluntersuchungen zu unterziehen hat und er bei sich ändernden Wetterbedingungen an Fußschmerzen leidet, ist er grundsätzlich arbeitsfähig.

Es kann nicht festgestellt werden, dass seit dem Abschluss seines ersten Asylverfahrens Umstände eingetreten sind, wonach dem Beschwerdeführer allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in China aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr nach China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Beschwerdeführer leidet an keinen seither aufgetretenen akut lebensbedrohlichen oder im Herkunftsland nicht behandelbaren Krankheiten.

Zur Situation in der VR China:

(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 14.11.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 10. 7. 2019)

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 10.07.2019: Nichtmehrvorlage des Gesetzesentwurfes zur Auslieferung, betrifft Abschnitt 2. Politische Lage.

Hongkongs Regierungschefin Carrie Lam hat das geplante Auslieferungsgesetz, gegen das seit Wochen protestiert wird, als Reaktion auf anhaltenden Zweifel daran, dass der Entwurf tatsächlich nicht mehr vorgelegt wird, nun als "tot" bezeichnet (BBC 9.7.2019). Es gäbe "keinen Plan" (DS 9.7.2019), das auf Eis liegende Gesetzgebungsverfahren wieder in Gang zu setzten (SO 9.7.2019).

Gegner des Gesetzes kritisieren, das Lams Statement Wortspiele seien (TG 9.7.2019) und fordern den Rücktritt der als pekingtreu geltenden "Chief Executive" (CE) (DS 9.7.2019).

Am 1.7.2019, dem Jahrestag der Rückgabe Hongkongs an die Volksrepublik China, sind die seit Wochen andauernden Proteste eskaliert (SCMP 1.7.2019), nachdem hunderte Demonstranten und Demonstrantinnen kurzzeitig das Hongkonger Parlament besetzten (ZO 1.7.2019).

Eine am 7.7.2019 abgehaltene Protestaktion im Bereich des im Bezirk Kowloon gelegenen Terminals für die grenzüberschreitende Hochgeschwindigkeits-Eisenbahnstrecke (SCMP 7.7.2019), verfolgte das Ziel, Unterstützung der Proteste von Besuchern des chinesischen Festlands zu lukrieren (SCMP 7.7.2019). Gemäß unterschiedlichen Angaben waren zwischen 56.000 und 230.000 Personen daran beteiligt (DW 8.7.2019). Sechs Demonstranten wurden festgenommen (FAZ 8.7.2019).

Quellen: ? BBC - British Broadcasting Corporation (9.7.2019): Hong Kong extradition bill 'is dead' says Carrie Lam, https://www.bbc.com/news/world-asia-china-48917796, Zugriff 9.7.2019 ? DS - Der Standard (9.7.2019): Hongkongs Demonstranten werfen Lam "Wortspielereien" vor,

https://www.derstandard.at/story/2000106069832/hongkongsregierungschefin-bezeichnet-auslieferungsgesetz-als-tot, Zugriff 9.7.2019 ? DW - Deutsche Welle (8.7.2019): Demonstration in Hongkong eskaliert erneut,

https://www.dw.com/de/demonstration-in-hongkong-eskaliert-erneut/a-49508012, Zugriff 9.7.2019 ? FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (8.7.2019):

Abermals Zusammenstöße zwischen Polizei und Demonstranten, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/erneut-festnahmen-von-demonstranten-inhongkong-16273834.html, Zugriff 9.7.2019 ? SCMP - South China Morning Post (7.7.2019):

Anti-extradition bill protest at West Kowloon station aims to gain support from mainland Chinese

https://www.scmp.com/video/scmp-originals/3017617/anti-extradition-bill-protestwest-kowloon-station-aims-gain-support, Zugriff 9.7.2019 ? SCMP - South China Morning Post (1.7.2019):

Hundreds of anti-government protesters storm Hong Kong legislature on anniversary of handover to China, https://www.scmp.com/video/hong-kong/3016840/hundreds-anti-governmentprotesters-storm-hong-kong-legislature-anniversary, Zugriff 3.7.2019 ? SO - Spiegel Online (9.7.2019): Carrie Lam bezeichnet Auslieferungsgesetz als "tot",https://www.spiegel.de/politik/ausland/hongkong-regierungschefin-carrie-lambezeichnet-auslieferungsgesetz-als-tot-a-1276423.html, Zugriff 10.7.2019 ? TG - The Guardian (9.7.2017): 'The bill is dead' but Hong Kong protesters are not appeased by Carrie Lam declaration, https://www.theguardian.com/world/2019/jul/09/the-bill-is-dead-but-hong-kongprotesters-are-not-appeased-by-carrie-lams-declaration, Zugriff 9.7.2019 ? ZO - Zeit Online (1.7.2019): Polizei räumt besetztes Parlament,

https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-07/proteste-hongkong-rueckgabe-chinademonstration, Zugriff 9.7.2019

KI vom 19.06.2019: Massenproteste gegen Auslieferungsgesetz, betrifft Abschnitt 2. Politische Lage.

Am 9.6.2019 demonstrierten Hunderttausende (DS 10.6.2019), die Organisatoren gehen von mehr als einer Million Menschen aus (BBC 10.6.2019), während die Polizei von etwa 240.000 Personen spricht, in der Sonderverwaltungszone Hongkong gegen ein neues Gesetz, welches eine künftige Auslieferung von verdächtigen Kriminellen an die Behörden in China ermöglichen soll. Peking verhinderte eine Berichterstattung über die Proteste, OnlineNachrichten wurden geblockt und alle Sendungen von CNN und BBC ausgeblendet (DS 10.6.2019).

Am 12.6.19 blockierten zehntausende Demonstranten den Zugang zum Parlaments- und Regierungssitz und verhinderten damit eine für diesen Tag anberaumte Debatte zum Auslieferungsgesetz im Legislativrat der Sonderverwaltungszone. Die Polizei ging daraufhin mit Tränengas, Wasserwerfern (AJ 17.6.2019) und Gummigeschossen gegen die Demonstranten vor (TS 17.6.2019). Etwa 80 Personen, davon 22 Angehörige der Polizei, wurden verletzt. Ein Mann starb als er aus einem Gebäude fiel, in welchem er protestiert hat (TS 17.6.2019).

Trotz der Aussetzung des Gesetzesentwurfs durch Hongkongs Regierungschefin Carrie Lam am 15.6.2019 (AJ 17.6.2019), versammelten sich am 16.6.2019 erneut zahlreiche Menschen zu Protestaktionen (ZO 16.6.2019). Gemäß den Angaben der größten Protestgruppe protestierten dabei fast zwei Millionen Menschen gegen die geplanten Änderungen der Auslieferungsbestimmungen (DS 16.6.2019). Auch besteht von Seiten der Demonstranten Skepsis gegenüber Lams Entscheidung zur Aussetzung des Gesetzes (BBC 16.6.2019). Die Demonstrierenden fordern, das Gesetzesvorhaben ganz aufzugeben. Sie sehen darin einen Einschnitt in Hongkongs Autonomie und eine Bedrohungen ihrer demokratischen Rechte und Freiheiten und befürchten, dass China das Gesetz missbrauchen wird, um unliebsame Kritiker und Dissidenten vor Gericht zu stellen (ZO 18.6.2019). Kritiker weisen auch darauf hin, dass das Justizsystem in der Volksrepublik nicht unabhängig ist, nicht internationalen Standards entspricht und Andersdenkende politisch verfolgt (ZO 28.4.2019). Lam entschuldigte sich mehr als einer Woche nach Ausbruch der Massenproteste persönlich, schloss aber die Forderung der Demonstranten nach einem Rücktritt aus (NBC 18.6.2019).

Seit Juli 1997 ist Hongkong eine Sonderverwaltungsregion (SVR) der Volksrepublik China und untersteht der chinesischen Verfassung der Zentralregierung in Peking. Hongkong genießt jedoch einen hohen Grad an Autonomie in allen Angelegenheiten mit Ausnahme der Außen- und der Verteidigungspolitik (AA 12.3.2019). So nahmen am 4.6.2019, dem 30. Jahrestag der Erhebung, im Zuge des Gedenkens anlässlich der gewaltsamen Niederschlagung von Studentenprotesten am Tian'amen-Platz in Peking im Jahr 1989, in Hongkong, laut Organisatoren, etwa 180.000 Menschen an einer Kundgebung teil. Am chinesischen Festland hingegen wurde jede Form von öffentlichem Gedenken durch scharfe Sicherheitsvorkehrungen verunmöglicht (SK 4.6.2019).

* Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (12.3.2019): Hongkong: Innenpolitk, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/hongkong-node/-/200956, Zugriff 17.6.2019 ?

* AJ - Al Jazeera (17.6.2019): Hong Kong protests: All the latest updates,

https://www.aljazeera.com/news/2019/06/hong-kong-protests-latest-updates190612074625753.html, Zugriff 19.6.2019 ?

* BBC - British Broadcasting Corporation (16.6.2019): Hong Kong extradition bill: Protesters return to streets despite suspension, https://www.bbc.com/news/worldasia-china-48649077, Zugriff 18.6.2019 ?

* BBC - British Broadcasting Corporation (10.6.2019): Hong Kong extradition protests: Do China demonstrations ever work? https://www.bbc.com/news/world-asia-china48581797, Zugriff 11.6.2019

DS -

* Der Standard (16.6.2019): Hongkonger protestieren gegen Auslieferungsgesetz,

https://derstandard.at/2000104632546/Hongkonger-kaempfengegen-boeses-Gesetz-und-fuer-ihre-Selbstbestimmung, Zugriff 10.6.2019 ?

* DS - Der Standard (10.6.2019): Regierungschefin Lam entschuldigte sich nach Massenprotesten,

https://derstandard.at/2000104916865/Hongkongs-Fuehrung-setztumstrittenes-Auslieferungsgesetz-aus, Zugriff 13.6.2019 ?

* NBC - National Broadcasting Company (18.6.2019): Hong Kong leader issues 'sincere apology,' refuses to resign or withdraw bill, https://www.nbcnews.com/news/world/hong-kong-leader-issues-sincere-apologyrefuses-resign-or-withdraw-n1018596, Zugriff 19.6.2019

* SK - Südkurier (4.6.2019): 30. Jahrestag des Massakers:

Zehntausende Menschen demonstrieren in Hongkong, https://www.suedkurier.de/ueberregional/politik/30Jahrestag-des-Massakers-Zehntausende-Menschen-demonstrieren-inHongkong;art410924,10171743, Zugriff 17.6.2019 TS - The Star (17.6.2019): Fresh protests choke

HK,

https://www.thestar.com.my/news/regional/2019/06/17/fresh-protests-choke-hk/, Zugriff 18.6.2019

* ZO - Zeit Online (18.6.2019): Hongkongs Regierung bittet um Verzeihung,

https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-06/massenproteste-hongkongauslieferungsgesetz-regierungschefin-carrie-lam, Zugriff 19.6.2019 ZO - Zeit Online (16.6.2019): Demonstranten in Hongkong versammeln sich zu neuem Massenprotest, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-06/hongkongmassenproteste-auslieferungsgesetz-ruecktrittsforderungs-regierungschefin, Zugriff 18.6.2019

* ZO - Zeit Online (28.4.2019): Zehntausende protestieren gegen Auslieferungsgesetz,

https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-04/hongkong-proteste-abschiebung-chinaauslieferung-verdaechtige, Zugriff 10.6.2019

KI vom 05.02.2018: Festnahme des regierungskritischen Anwaltes Yu Wensheng, betrifft Abschnitt 10. Allgemeine Menschenrechtslage.

Yu Wensheng, ein regierungskritischer Anwalt, wurde nach Angaben seiner Frau am Morgen des 19.1.2018 festgenommen, als er mit seinem Sohn zur Schule ging (The Guardian 19.1.2018).

Wenige Stunden vor seiner Verhaftung forderte Yu Wensheng von Präsident Xi Jinping in einem offenen Brief Verfassungsreformen (DW 19.1.2018).

International bekannt wurde der prominente Kritiker, als er 2017 gemeinsam mit fünf anderen Anwälten versuchte, die Regierung seines Landes wegen des gesundheitsschädlichen Smogs zu verklagen (DZ 29.1.2018). Als Anwalt hat Yu mehrere andere Menschenrechtsanwälte und Demonstranten aus Hongkong vertreten, die dort für mehr Demokratie auf die Straße gegangen sind und festgenommen worden waren (DW 1.2.2018).

Im Oktober vergangenen Jahres wurde Yu Wensheng vorübergehend inhaftiert, weil er in einem offenen Brief Chinas Partei- und Staatschef Xi Jinping wegen dessen Stärkung des Totalitarismus als für das Amt nicht geeignet bezeichnet hatte (NZZ 1.2.2018).

Der Verbleib von Yu Wensheng war zunächst unklar (DP 19.1.2018); nach Angaben von Amnesty International übernahm die Polizei von Xuzhou in der ostchinesischen Provinz Jiangsu den Fall. Der Anwalt werde derzeit unter "Hausarrest an einem ausgesuchten Ort festgehalten, ohne dass dieser Ort bekannt wäre, so Amnesty International (DZ 29.1.2018).

Gemäß Amnesty International sei der chinesische Menschenrechtsanwalt der "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" beschuldigt worden (DP 19.1.2018). Der Vorwurf der Subversion ist eine schwerwiegende Anklage, die eine Haftstrafe von bis zu 15 Jahren bedeuten kann. Im vergangenen Dezember war etwa der regierungskritische Blogger Wu Gan deswegen zu acht Jahren Gefängnis verurteilt worden (DZ 29.1.2018).

Der kritische Jurist ist das jüngste Opfer der seit mehr als zwei Jahren anhaltenden Verfolgungswelle gegen Anwälte, Mitarbeitern von Kanzleien, Aktivisten und deren Familienmitgliedern. Mehr als 300 wurden nach Angaben von Menschenrechtsgruppen seit Juli 2015 inhaftiert, verhört, unter Hausarrest gestellt oder an der Ausreise gehindert. Vier wurden verurteilt, 16 warten noch auf ihren Prozess (DP 19.1.2018). Mindestens eine Person aus der angeführten Gruppe sei verschwunden (BBC 16.1.2018).

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Quellen:

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BBC News (16.1.2018): China rights lawyer Yu Wensheng loses licence, http://www.bbc.com/news/world-asia-china-42702731, Zugriff 22.1.2018

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DP - Die Presse (19.1.2018): Haft für Anwalt: China setzt Verfolgungswelle gegen Kritiker fort, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5356682/Haft-fuer-Anwalt_China-setzt-Verfolgungswelle-gegen-Kritiker-fort, Zugriff 19.1.2018

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DW - Deutsche Welle (1.2.2018): China weist deutsche Kritik an Festnahme von Menschenrechtsanwalt zurück, http://www.dw.com/de/china-weist-deutsche-kritik-an-festnahme-von-menschenrechtsanwalt-zur%C3%BCck/a-42403119, Zugriff 2.2.2018

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DW - Deutsche Welle (19.1.2018): Chinesischer Bürgerrechtsanwalt Yu Wensheng festgenommen,

http://www.dw.com/de/chinesischer-b%C3%BCrgerrechtsanwalt-yu-wensheng-festgenommen/a-42214185, Zugriff 22.1.2018

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DZ - Die Zeit (29.1.2018):China beschuldigt Menschenrechtsanwalt der Subversion,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2018-01/yu-wensheng-buergerrechtsanwalt-peking-anklage-haftstrafe, 30.1.2018

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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