TE Bvwg Beschluss 2020/2/4 I419 2228078-1

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Veröffentlicht am 04.02.2020
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Entscheidungsdatum

04.02.2020

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68 Abs1
BFA-VG §22
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I419 2228078-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. MAROKKO alias Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.01.2020, Zl. XXXX:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise 2017 unter einer Aliasidentität als angeblicher Algerier einen Antrag auf internationalen Schutz, den das BFA im selben Jahr verbunden mit einem zweijährigen Einreiseverbot abwies, was rechtskräftig wurde. Einen Folgeantrag wies das BFA betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten ab, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko fest und erließ wider diesen ein mit sieben Jahren bemessenes Einreiseverbot, was mangels Beschwerde am 15.05.2018 rechtskräftig wurde.

2. Am 01.07.2019 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Folgeantrag. Mit dem nun angefochtenen Bescheid hob das BFA gegenüber dem Beschwerdeführer den faktischen Abschiebeschutz auf und begründete das sinngemäß damit, dass der Beschwerdeführer keinen neuen glaubhaften Sachverhalt vorgebracht habe, der eine Asylrelevanz mit sich bringe. Die Rückkehrentscheidung sei aufrecht und würde keinen Eingriff in die durch Art. 2, 3 und 8 EMRK geschützten Rechte bedeuten.

Da sich auch die Lage im Herkunftsstaat nicht wesentlich geändert oder sogar verbessert habe, sei der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die Übermittlung des Akts gilt nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 als Beschwerde gegen die Aufhebung des Abschiebeschutzes, der Fremde somit als Beschwerdeführer im gerichtlichen Überprüfungsverfahren.

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Fremden

Der Beschwerdeführer marokkanischer Staatsangehörigkeit ist Araber, spricht Arabisch als Muttersprache, ist volljährig, ledig und kinderlos. Er hat im Herkunftsstaat mehrere Jahre die Schule besucht, seine Angaben nach neun Jahre, und rund 20 Jahre im Möbelhandel Kleinmöbel und Dekorationsartikel verkauft. Seine Identität und sein religiöses Bekenntnis stehen nicht fest.

Er trägt am linken Unterschenkel seit Jahren eine Schiene als Stütze, leidet aber weder an einer schweren Krankheit, noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Er ist auch arbeitsfähig. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer hielt sich 2017 nach der Entscheidung über seinen ersten Antrag etwa eine Woche in der Schweiz auf und hat seit seiner Rückkehr von dort das Bundegebiet nicht verlassen. Seine Abschiebung vereitelte er zuletzt im Juni 2018, wobei ihn aufgrund seines Verhaltens dabei das LG XXXX am 05.07.2018 wegen des Verbrechens des Widerstands gegen die Staatsgewalt und des Vergehens der schweren Körperverletzung zu 20 Monaten Freiheitsstrafe verurteilte.

Das genannte LG verlängerte dabei die Probezeit aus einer Verurteilung des Beschwerdeführers durch das LG XXXX von 2017 wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu neun Monaten Freiheitsstrafe, von denen sechs bedingt nachgesehen worden waren.

Dieser hat keinen familiären Anknüpfungspunkt im Inland und keine Verwandten in der EU. Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Österreich über maßgebliche private Beziehungen verfügt. Er hat nach seiner ersten Verurteilung vier oder fünf Monate in Imbisslokalen gearbeitet, weist indes gegenwärtig keine Integration auf, die über das hinausgeht, was allein aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet und seiner Kontakte in der Haft erwartet werden kann. Er spricht kaum Deutsch, nach eigenen Angaben schlecht Spanisch, Italienisch und Französisch, und hat keinen Deutschkurs nachgewiesen.

Die Mutter des Beschwerdeführers, Mitte 60, und seine Schwester, Ende 20, lebten zumindest 2018 noch in Marokko. In Italien und Frankreich leben je ein Onkel, in Spanien ein Bruder des Beschwerdeführers. Mit keinem von ihnen hat er Kontakt.

1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat

Im angefochtenen Bescheid wurden die aktuellen Länderinformationen zu Marokko mit Stand 07.07.2017 zitiert.

Demgegenüber sind den aktuellen Länderinformationen vom 08.11.2019 keine Änderungen der entscheidenden Sachverhaltselemente zu entnehmen. Demnach ist festzustellen:

Rückkehr

Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre (AA 14.2.2018).

Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat keine solche Abmachung getroffen. Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel dürften primär den Beistand ihrer Familie ansprechen; gelegentlich bieten auch NGOs Unterstützung. Der Verband der Familie und Großfamilie ist primärer sozialer Ankerpunkt der Marokkaner. Dies gilt mehr noch für den ländlichen Raum, in welchem über 40% der Bevölkerung angesiedelt und beschäftigt sind. Rückkehrer würden in aller Regel im eigenen Familienverband Zuflucht suchen. Der Wohnungsmarkt ist über lokale Printmedien und das Internet in mit Europa vergleichbarer Weise zugänglich, jedenfalls für den städtischen Bereich (ÖB 11.2018).

1.3 Zu den Fluchtmotiven des Fremden

Der Beschwerdeführer hat in den bisher abgeschlossen Asylverfahren 2017 vorgebracht, er habe sich 2007 oder 2008 taufen lassen, weshalb er mit Problemen rechne, und sei außerdem beraubt und anschließend von den Räubern erpresst worden. 2018 gab er ferner an, sein Vater sei von Militärangehörigen getötet worden, weil dieser ihnen die Schulden für ein Haus nicht zurückzahlen habe können, welches er ihnen abgekauft habe. Außerdem hätten Männer den Beschwerdeführer geschlagen, weil dieser zum Christentum konvertiert sei.

Nunmehr gibt er an, seine Fluchtgründe bestünden weiter. Sein 1994 oder 1995 verstorbener Vater habe Probleme gehabt, weil er beim Militär gewesen sei, und weil er dessen Sohn sei, glaube er, dass auch er Probleme bekommen könnte. Der Vater habe beim Militär oder bei der Polizei als Wache gearbeitet und sei in der Villa des Königs zuständig gewesen. Er habe dort, auch 1994 oder 1995, etwas übersehen, und dann Probleme bekommen. Der Beschwerdeführer hat keinen Fluchtgrund behauptet, der seit der Entscheidung seines vorigen Asylverfahrens entstanden oder bekannt geworden wäre.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, zumal Marokko nach § 1 Z. 9 HStV ein sicherer Herkunftsstaat ist.

Es existieren keine Umstände, die einer Abschiebung entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation in Marokko ist seit der Entscheidung über den vorigen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nicht eingetreten, insbesondere nicht auf sein Vorbringen bezogen.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich vom BFA zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und aus den genannten bisherigen Bescheiden.

2.1 Zur Person des Fremden

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels diesbezüglicher Dokumente nicht fest. Die Feststellung der Verurteilungen ergab sich aus dem Strafregister der Republik Österreich. Seine Lebensumstände samt Ausbildung, Arbeitsmarkterfahrung sowie Privat- und Familienleben ergaben sich aus den bisherigen Feststellungen, seinen Angaben, speziell zuletzt vor dem BFA, und den Abfragen des Registers der Grundversorgung und des ZMR.

Aus der Identifizierung durch seinen Herkunftsstaat, der ein Heimreisezertifikat erteilte, ergab sich seine Staatsangehörigkeit.

Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers trotz seiner Beinschiene ergibt sich daraus, dass dieser am 24.01.2020 angegeben hat, er habe zuletzt im April 2018 eine Kontrolle gehabt, und daraus, dass er nach dem April 2018, am 09.06.2018 in der Lage war, mittels (vollendeter) Körperverletzung und (vollendeten) Widerstands gegen die Staatsgewalt seine Abschiebung zu verhindern.

2.2 Zur Lage im Herkunftsland

Die unter 1.2 zitierten Länderfeststellungen finden sich wörtlich auch im 2018 vom BFA im Bescheid zitierten Länderinformationsblatt. Die vom BFA zitierten wurden dem Beschwerdeführer am 05.04.2018 ausgehändigt, der dazu eine Woche später befragt angab, sie nicht gelesen zu haben. Zu den aktuellen Länderfeststellungen vom 08.11.2019 hat der Beschwerdeführer dahingehend Stellung genommen, dass er diese nicht übersetzt haben wolle und auch nichts über Marokko wissen wolle (AS 109). Damit ist er den Feststellungen inhaltlich nicht entgegengetreten.

2.3 Zu den Fluchtmotiven des Fremden

Der Beschwerdeführer behauptet im vorliegenden Folgeverfahren weiterhin, Probleme wegen seiner angeblichen Konversion und vonseiten von Militärangehörigen zu erwarten. Letztere begründet er nun zusätzlich sinngemäß damit, dass sein verstorbener Vater nicht nur Schulden diesen Personen gegenüber nicht bezahlt, sondern auch 1994 oder 1995 als Wachorgan eine Dienstpflichtverletzung begangen habe. Warum er 25 Jahre danach noch Probleme aus diesem Grund haben solle, konnte der Beschwerdeführer nicht erklären (AS 109).

Das Vorbringen bezieht sich darüber hinaus auf einen angeblichen Sachverhalt, der lange vor der Einreise und damit den bisherigen Asylverfahren des Beschwerdeführers vorgelegen hätte. Seinen Vater (von dem er im Erstverfahren angab, dass er Busfahrer gewesen sei) hat er immer schon als verstorben angegeben, sodass ihn nichts gehindert hat, diese Umstände vollständig zu berichten. Er hat das nicht getan, obwohl wie er angibt (AS 107), die ganze Familie darunter leiden habe müssen. Das Vorbringen ist damit von der Rechtskraft der vorigen Entscheidung umfasst und damit nicht geeignet, eine neue meritorische Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers herbeizuführen.

Somit konnte die Feststellung getroffen werden, dass der Folgeantrag voraussichtlich zurückgewiesen werden wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das BFA unter anderem dann den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden aufheben, der einen Folgeantrag gestellt hat, wenn dieser voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z. 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z. 3).

Weiter ist vorausgesetzt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht (Z. 1).

Die angeführte Rückkehrentscheidung ist seit 2018 rechtskräftig. Wie auch bereits dargetan, ist kein neues Vorbringen erstattet worden, von dem anzunehmen wäre, dass es beachtlich im Sinne einer materiellen Erledigung anstelle einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache wäre.

Nach § 68 AVG hat die Behörde Anbringen von Beteiligten, die eine Abänderung eines der formell rechtskräftigen Bescheides begehren, grundsätzlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ausnahmen dazu bilden die Fälle der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 69 und 71 AVG sowie die in § 68 Abs. 2 bis 4 AVG vorgesehenen Arten von Abänderungen und Behebungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Die vorgesehenen Ausnahmen kommen nach dem Inhalt der Akten im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, insbesondere handelt es sich bei den vorgebrachten Tatsachenbehauptungen weder um glaubhafte nachträglich eingetretene Änderungen noch um nachträglich hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, die geeignet wären, eine andere Entscheidung herbeizuführen.

Daher ist davon auszugehen, dass die in § 68 AVG grundsätzlich vorgesehene Zurückweisung als Erledigung des BFA zu erwarten ist.

Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG 2005 gestellt hat, und die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegen, weil dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat droht. Nach all dem wird der Folgeantrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.

Es gibt nämlich auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, keine Anhaltspunkte, zumal der Beschwerdeführer für Arbeitstätigkeiten ausreichend gesund und daher erwerbsfähig ist.

Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte, selbst wenn ihn Angehörige nicht unterstützen, sei es mit der bereits ausgeübten oder einer anderen Tätigkeit. Zudem besteht ganz allgemein in Marokko keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass für den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben und hat kaum über die Aufenthaltszeit selbst hinausgehende - z. B. sprachlichen, kulturellen, beruflichen oder sozialen - privaten Integrationsmerkmale.

Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist. Damit hatte das Gericht wie im Spruch zu entscheiden.

Die Entscheidung war mit Beschluss zu treffen, da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies so vorsieht. Nach § 22 Abs. 1 BFA-VG hatte auch keine Verhandlung stattzufinden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum faktischen Abschiebeschutz und den Voraussetzungen seiner Aufhebung in Folgeverfahren oder zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,
Identität der Sache, Privat- und Familienleben, real risk, reale
Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I419.2228078.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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