TE Lvwg Erkenntnis 2020/2/21 LVwG-AV-176/001-2020

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Veröffentlicht am 21.02.2020
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Entscheidungsdatum

21.02.2020

Norm

AVG 1991 §68 Abs1
KFG 1967 §57a Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 22. Jänner 2020, Zl. ***, betreffend Zurückweisung des Antrages auf (Wieder-) Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in ***, ***, zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 10. Jänner 2018, ***, wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) die diesem mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. Jänner 1991, ***, erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Prüfstelle in ***, ***, wegen fehlender Vertrauenswürdigkeit mit sofortiger Wirkung widerrufen und die aufschiebende Wirkung einer dagegen eingebrachten Beschwerde ausgeschlossen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Eingabe vom 4. Februar 2019 beantragte der Beschwerdeführer die (Wieder-) Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 hinsichtlich des Standortes ***, ***.

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 6. Februar 2019, ***, wurde dieser Antrag abgewiesen.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juli 2019, LVwG-AV-249/001-2019, wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde abgewiesen und begründend ausgeführt, dass aufgrund der zahlreichen, teils schwerwiegenden, und sich über fast das gesamte Jahr 2017 erstreckenden Fehlleistungen des Beschwerdeführers und des seither verstrichenen Zeitraumes von (erst) etwas mehr als eineinhalb Jahren derzeit (noch) keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vorlägen, der Beschwerdeführer werde im Falle der Ermächtigung die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausüben, nämlich die Gewährleistung, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen. Die erforderliche Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers sei gemessen am streng anzulegenden Maßstab derzeit (noch) nicht gegeben.

Mit Eingabe vom 29. August 2019 beantragte der Beschwerdeführer erneut die (Wieder-) Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 hinsichtlich des Standortes ***, ***.

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 5. September 2019, ***, wurde dieser Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Eingabe vom 15. Jänner 2020 beantragte der Beschwerdeführer erneut die (Wieder-) Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 hinsichtlich des Standortes ***, ***. Begründend wurde ausgeführt, dass nach Verstreichen einer Entzugsdauer von mehr als 2 Jahren davon auszugehen sei, dass die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers wieder gegeben sei, zumal er zwischenzeitlich Veranlassungen bezüglich § 57a-Qualitätssicherung getroffen habe und habe er sich – unabhängig von den periodischen Weiterbildungen – für die nächste § 57a-Spezialschulung angemeldet, damit er auf dem neuesten Stand sei.

Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 22. Jänner 2020, ***, wurde dieser Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde bei unverändertem Sachverhalt angesichts der imperativen Bestimmung des § 68 Abs. 1 AVG gar nicht berechtigt sei, eine rechtskräftig entschiedene Sache nochmals aufzurollen. Die Rechtskraft bewirke bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache. Ist ein Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, so entfalte er die Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann. Diese Rechtswirkung werde Unwiederholbarkeit genannt („ne bis in idem iudicetur“).

Die Identität der Sache liege dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten sei und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Umständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem führenden deckt.

Im vorliegenden Fall sei von der Identität der Sache auszugehen, da die Anträge vom 4. Februar 2019, vom 29. August 2019 und vom 15. Jänner 2020 dasselbe Parteibegehren beinhalteten, und zwar die (Wieder-) Erteilung der Ermächtigung gemäß § 57a KFG 1967. Auf die vom Beschwerdeführer seit dem Widerruf der Ermächtigung absolvierten Kurse und die Heranziehung eines Consulting-Unternehmens habe er bereits im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hingewiesen, sodass kein geänderter Sachverhalt vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Beiziehung eines Amtssachverständigen, Anberaumung eines Lokalaugenscheines sowie die Stattgabe der Beschwerde, indem in der gegenständlichen Sache inhaltlich entschieden und dem Antrag auf Wiedererteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG vollinhaltlich Folge gegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, beantragt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass rechtsrichtig ein Ermittlungsverfahren zu führen gewesen wäre. Bei Erteilung einer Ermächtigung sei die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen. Es handle sich um eine Beurteilung des Gesamtverhaltens des Betroffenen, nämlich den Rückschluss auf das zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegende Persönlichkeitsbild des Antragstellers.

Der Beschwerdeführer habe seit dem Widerruf im Jänner 2018 Maßnahmen ergriffen, um gesetzeskonforme § 57a-Überprüfungen sicherzustellen. So sei der Betrieb des Beschwerdeführers von einem einschlägigen Unternehmensberater beraten worden und lägen keinerlei Bedenken über die Eignung und Sicherstellung gesetzeskonformer Begutachtungen vor.

Unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Judikatur sei die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides zu beurteilen, die Ermächtigung wieder zu erteilen, wenn die Vertrauenswürdigkeit im maßgeblichen Bescheidzeitpunkt wiederhergestellt sei. Es sei daher im Gegenstand zu prüfen, ob die verlorene Vertrauenswürdigkeit wieder vorliege.

II. Rechtsvorschriften

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lauten:

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), lauten:

„[…]

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]“

3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) lauten:

§ 57a. (2) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.

III. Rechtliche Beurteilung:

Hat die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichthofs Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 27.3.2019, Ra 2019/10/0020 mit Verweis auf E 23.6.2015, Ra 2015/22/0040 mwN; 31.5.2017, Ra 2016/22/0107 etc.)

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hatte daher im gegenständlichen Fall ausschließlich zu prüfen, ob die von der belangten Behörde entschiedene Zurückweisung rechtmäßig war.

Die belangte Behörde hat den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG zurückgewiesen, da bereits mit Eingaben vom 4.2.2019, vom 29.8.2019 sowie nunmehr vom 15. Jänner 2020 der idente Antrag auf (Wieder-) Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 gestellt worden sei.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs steht die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 26.4.2019, Ra 2019/20/0174 mit Verweis auf E 24.5.2016, Ra 2016/21/0143, mwN; 12.12.2018, Ra 2018/19/0619, etc.).

Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0143 u.a.). Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (VwGH 21.6.2007, 2006/10/0093 u.a.). Auszugehen ist bei der Prüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich geändert hat, vom Vorbescheid, ohne dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen (VwGH 26.2.2004, 2004/07/0014).

Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (VwGH 19.1.2010, 2009/05/0097; 20.5.2010, 2008/07/0104 u.a.). Die Behörde hat eine Prognose zu erstellen, ob die geänderten Umstände geeignet sein könnten, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung zu führen. Bei der Beurteilung, ob Verlässlichkeit der Partei vorliegt, liegt eine wesentliche Änderung der Tatsachenlage auch dann vor, wenn nach dem seinerzeitigen Anlassfall ausreichend Zeit verstrichen ist, in der der Betroffene sich wohlverhalten hat (vgl. VwGH 30.6.2011, 2008/03/0063).

Weder im Kraftfahrgesetz 1967 noch in einem anderen Gesetz ist eine Frist bestimmt, welche zu verstreichen hat, bis erneut, nach Widerruf einer Ermächtigung, um Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen angesucht bzw. diese erteilt werden kann. Da für den Widerruf kein bestimmter Zeitraum vorgesehen ist, muss dieser immer auf Dauer erfolgen (vgl. Nedbal-Bures/Pürstl, KFG § 57a Anm. 22).

Die Prüfung der Frage, ob der Antrag der Partei zurückzuweisen ist oder angesichts des geänderten Sachverhalts eine neuerliche Sachentscheidung ergehen soll, hat ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei bei der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde vorgebracht wurden.

So hat der Beschwerdeführer – neben dem Verstreichen eines weiteren Zeitraumes (sowohl seit dem Widerrufsbescheid vom 10. Jänner 2018 als auch seit dem Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 6. Februar 2019, mit welchem der Antrag auf Wiedererteilung der Ermächtigung abgewiesen worden war sowie des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juli 2019, mit welchem die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden war) und neben den bereits im Verfahren vorgebrachten zwischenzeitlich getroffenen Maßnahmen, welche daher keine Änderung des Sachverhaltes herbeiführen können, die Durchführung einer weiteren Schulungsmaßnahme ins Treffen geführt.

Der Beschwerdeführer hat somit einen rechtlichen Anspruch auf neuerliche Entscheidung in derselben Sache mit dem Vorbringen einer geänderten Sachlage geltend gemacht.

Die Kraftfahrbehörde wird daher über den Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Jänner 2020 auf (Wieder-) Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 hinsichtlich des Standortes ***, ***, inhaltlich abzusprechen haben.

 

Gemäß § 34 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da es lediglich um die Klärung einer Rechtsfrage ging.

IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfrage ergibt sich vielmehr einerseits aus dem eindeutigen Wortlaut der bezogenen Gesetzesbestimmungen (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.05.2017, Zl. Ra 2017/05/0086) und andererseits aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; Widerruf; Vertrauenswürdigkeit; Rechtskraft; res iudicata;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.176.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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