TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/3 W161 2225872-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.02.2020
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Entscheidungsdatum

03.02.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §15b
Visakodex Art. 32 Abs1 lita sublitvi

Spruch

W239 2225872-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft XXXX vom 28.10.2019, Zl. KONS/2739/2019, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft XXXX vom 16.08.2019, Zl. XXXX -ÖB/KONS/2107/2019, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 15b FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, iVm Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. vi der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, stellte am 27.05.2019 bei der österreichischen Botschaft XXXX in Mazedonien (ÖB XXXX ) einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums Typ C für begünstigter Drittstaatsangehörige; bezweckt wurde damit der Zuzug zu seiner in Österreich lebenden polnischen Ehefrau. Als Ehefrau namhaft gemacht wurde Mag. XXXX , geb. XXXX , StA. Polen.

Im Laufe des Verfahrens wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

Den Beschwerdeführer betreffend:

-

Reisekrankenversicherung

-

Strafregisterbescheinigung

-

Heiratsurkunde vom XXXX

-

Geburtsurkunde

-

A1 Sprachdiplom

Die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffend:

-

KSV-Auszug

-

Mietvertrag

-

Gehaltsabrechnungen von Dez. 2018 - April 2019

-

E-Card-Kopie

Der Beschwerdeführer wurde unter Beiziehung einer Dolmetscherin am 07.06.2019 vor der ÖB XXXX zur Ehe mit der genannten in Österreich lebenden slowakischen Staatsangehörigen einvernommen.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde am 08.07.2019 durch die Landespolizeidirektion XXXX einvernommen.

2. Mit Schreiben vom 05.08.2019, übernommen am 06.08.2019, wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihm wurde mitgeteilt, dass nach Prüfung seines Antrages Bedenken gegen die Erteilung seines beantragten Einreisetitels bestünden. Die behauptete Ehe sei von der Behörde als Scheinehe gewertet worden. Die vom Antragsteller über seine vorgebliche Ehefrau gemachten Angaben würden teilweise nicht mit den Tatsachen übereinstimmen und habe dieser sich in Widersprüche verwickelt. Er habe nicht gewusst, dass seine vorgebliche Ehefrau bereits verheiratet gewesen wäre. Durch diese als bedenklich einzustufende Vorehe habe sie bereits einem fremden Staatsangehörigen ein Niederlassungsrecht in Österreich ermöglicht. Die vorgebliche Ehefrau sei zuletzt lediglich zum Zweck der Eheschließung beim Antragsteller im Kosovo gewesen und sei noch am selben Tag abgereist, was bei einer aufrichtigen Eheschließung naturgemäß nicht der Fall gewesen wäre. Die vorgebliche Ehefrau habe auch keine Belege zu ihren angeblichen gemeinsamen Hotelaufenthalten im Kosovo vorlegen können und habe kein einziges Mal beim Antragsteller zu Hause gewohnt. Auch sei die vorgebliche Ehefrau 15 Jahre älter als der Antragsteller und verfüge über einen höheren Bildungsstandard. Der Antragsteller verfüge lediglich über rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache und habe er keine weitere gemeinsame Sprache, in der er mit seiner vorgeblichen Ehefrau kommunizieren könnte. Der Antragsteller sei bereits zweimal illegal in die EU gereist und läge der Verdacht nahe, dass er - der Vorgangsweise seines bereits in Österreich niedergelassenen Bruders folgend - durch die Heirat mit seiner Ehefrau versuche, unter erleichterten Bedingungen ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erwirken.

Mit Stellungnahme vom 12.08.2019 führte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau aus, die Behörde werte die Ehe als Scheinehe, weil unter anderem die Angaben der Ehegatten nicht hundertprozentig übereingestimmt hätten. Nach Meinung des Antragstellers und seiner Frau könne sich ein Mensch nicht alle Details merken, die für den Alltag unwichtig seien. Die Situation des Verhörens sei für beide Ehegatten sehr unangenehm gewesen. Die Ehefrau habe in dem Interview gesagt, dass sie bei ihrem Ehemann zu Hause im Juli 2018 übernachtet habe und im Oktober, Dezember und März in einem Hotel Restaurant, dies aus dem Grund, weil die Zimmer im Haus ihres Mannes nicht beheizt gewesen wären. Der einzige beheizte Raum wäre die Küche gewesen. Die Wohnbedingungen wären für die Ehefrau in der kühlen Jahreszeit unzumutbar gewesen. Die Übernachtung im Hotel habe der Ehemann beglichen, weil er besser Albanisch spreche und habe er keine Rechnungen bekommen. Derartige Rechnungen würden die Ehegatten auch wegwerfen, ebenso wie die Flugtickets.

Wie bekannt sei, sei die Ehefrau bereits einmal verheiratet gewesen und habe "einem fremden Staatsangehörigen ein Niederlassungsrecht in Österreich ermöglicht". Es könnte sein, dass sich inzwischen viel geändert habe, aber damals habe sie niemand gefragt, ob es eine Scheinehe wäre. Sie wolle dazu nur angeben, dass es eine achtjährige glückliche Ehe gewesen wäre und ihr Exmann immer gearbeitet und Steuern für das Land Österreich bezahlt habe. Leider wäre seine Sehnsucht nach seiner Heimat Türkei mit der Zeit immer größer geworden und hätten daher ihr Exmann und sie beschlossen, sich zu trennen. Die Ehegattin wolle auf keinen Fall noch einmal in ein anderes Land ziehen, außerdem herrsche im Kosovo große Arbeitslosigkeit. Deswegen wäre es für beide Ehegatten optimal, wenn sie zusammen in Österreich leben können. Auch wäre es für den Antragsteller kein Geheimnis gewesen, dass die Ehegattin bereits verheiratet gewesen wäre. Sie wäre nach der Scheidung im Jahr 2013 fünf Jahre lang Single gewesen. Bezüglich der illegalen Aufenthaltes ihres Mannes in Europa wolle die Ehegattin angeben, dass, obwohl diese nicht ganz in Ordnung gewesen wären, er damit nur habe seinen Lebensstandard verbessern wollen. Er habe allerdings Anstand bewiesen, als er freiwillig Österreich verlassen habe und habe er sich jetzt für den legalen Weg nach Europa entschieden. Wenn dem Ehegatten die Unterschiede, wie Altersunterscheid, unterschiedliche Sprachkenntnisse, unterschiedliche Ausbildung als Beweis für eine Scheinehe vorgeworfen werden, könne die Ehegattin nicht wirklich viel dazu sagen, es sei alles wahr. Ob es ein ernsthafter Beweis für eine Scheinehe sei, bezweifle sie. Das wichtigste Argument für ihre Ehe wäre die Tatsache gewesen, dass sie sich immer gut verstehen und nach jeder Auseinandersetzung einen Kompromiss finden können. Die Ehegatten verbinde ihre ruhige Persönlichkeit, beide seien verständnisvoll und tolerant, hätten ähnlichen Sinn für Humor, würden beide die Natur und Musik lieben. Es sei richtig, dass die Ehegattin an ihrem Hochzeitstag am gleichen Tag nach XXXX geflogen sei. Sie wären ein bisschen chaotisch gewesen und hätten ein paar falsche Entscheidungen getroffen. Leider hätten sie zuerst das Hochzeitsdatum am Standesamt beauftragt und hätte die Ehegattin im Anschluss Schwierigkeiten gehabt, in dem Zeitraum Urlaub zu bekommen. Zuerst habe es die standesamtliche Trauung am Standesamt in XXXX gegeben, danach ein vom Bruder ihres Mannes organisiertes Hochzeitsfest im Haus der Familie. Am Ende sei der Abschied am Flughafen in XXXX gewesen, in der Hoffnung, sich ca. in einem Monat wieder am Flughafen in XXXX begrüßen zu dürfen. Aus dem erhofften Monat sei fast ein halbes Jahr geworden und würden beide noch immer nicht wissen, wie lange es noch dauern werde, bis sie zusammenkämen. Die Ehegatten hofften, mit diesem Schreiben über die Wahrhaftigkeit ihrer Ehe überzeugen zu können und verblieben in der Hoffnung auf eine positive Antwort.

Diese im Namen beider Ehegatten, jedoch nicht unterfertigte Stellungnahme ist in deutscher Sprache verfasst. Als Absenderin scheint die Ehegattin des Beschwerdeführers auf.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid der ÖB XXXX vom 16.08.2019, übernommen am 21.08.2019, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 15b FPG iVm Art. 27 Freizügigkeitsrichtlinie abgelehnt.

Begründend wird ausgeführt, die Behörde habe dem Antragsteller Rechtsmissbrauch oder Betrug nachgewiesen. Die von ihm behauptete Ehe sei als Scheinehe gewertet worden. Die vom Antragsteller über seine vorgebliche Ehefrau gemachten Angaben würden zum Teil nicht mit den Tatsachen übereinstimmen und habe der Antragsteller sich in Widersprüche verwickelt. Er habe nicht gewusst, dass seine vorgebliche Ehefrau bereits verheiratet gewesen wäre. Durch diese als bedenklich einzustufende Vorehe habe sie bereits einem fremden Staatsangehörigen ein Niederlassungsrecht in Österreich ermöglicht. Die vorgebliche Ehefrau sei zuletzt lediglich zum Zwecke der Eheschließung beim Antragsteller im Kosovo gewesen und sei noch am selben Tag abgereist, was bei einer aufrichtigen Eheschließung naturgemäß nicht der Fall gewesen wäre. Die vorgebliche Ehefrau habe keine Belege zu den angeblichen gemeinsamen Hotelaufenthalten im Kosovo vorlegen können und habe kein einziges Mal beim Antragsteller zu Hause gewohnt. Die vorgebliche Ehefrau sei 15 Jahre älter als der Antragsteller und verfüge über einen höheren Bildungsstandard. Der Antragsteller verfüge lediglich über rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache und habe er keine weitere gemeinsame Sprache, in der er mit seiner vorgeblichen Ehefrau kommunizieren könnte. Er sei überdies bereits zweimal illegal in die EU eingereist und liege der Verdacht nahe, dass er - der Vorgangsweise seines bereits in Österreich niedergelassenen Bruders folgend - durch die Heirat mit seiner Ehefrau versuche, unter erleichterten Bedingungen ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erwirken.

Der Antragsteller habe die Gelegenheit erhalten, die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Er habe zu dieser beabsichtigten Entscheidung mit einem angeblich mit seiner vorgeblichen Ehefrau gemeinsam verfassten Schreiben - in deutscher Sprache, obwohl er dieser Sprache nicht mächtig sei und keine gemeinsame Sprache habe - vom 12.08.2019 Stellung genommen. Diese Stellungnahme sei von der Botschaft berücksichtigt worden, es seien jedoch keine Tatsachen hervorgekommen, die geeignet gewesen wären, die genannten Bedenken zu zerstreuen.

4. Gegen den Bescheid der ÖB XXXX erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung mit Schreiben vom 09.09.2019, eingelangt am 13.09.2019, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

In der gegenständlichen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass er aufgrund seiner Ehe begünstigter Drittstaatsangehöriger und somit § 15b FPG anzuwenden sei.

Die belangte Behörde habe den Antrag vom 27.05.2019 dennoch mit der Begründung abgewiesen, dass die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt seien. So handle es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers um eine Aufenthaltsehe. Zur Untermauerung habe die belangte Behörde auf die niederschriftlichen Befragungen des Beschwerdeführers und der Ehefrau bzw. vermeintliche Widersprüche in den Aussagen verwiesen. Weiters werfe man ihm vor, dass die Ehefrau am Tag der Hochzeit nach Österreich zurückgekehrt und 15 Jahre älter sei und über einen höheren Bildungsstandard verfüge, während der Beschwerdeführer selbst lediglich rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache habe. Auch sei der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits zweimal unrechtmäßig in die EU gereist, sodass der Verdacht naheliege, dass er durch die Heirat versuchen wolle, unter erleichterten Bedingungen ein Aufenthaltsrecht für Österreich zu erwirken. Dies sei jedoch unrichtig und werde ausdrücklich bestritten, die Ausführungen der Stellungnahme vom 12.08.2019 - mit welcher sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt habe - werden wiederholt.

Der Verweis auf geringfügige Widersprüche in den Aussagen, die von der belangten Behörde nicht einmal näher dargestellt worden seien bzw. soweit behauptet werde, dass der Beschwerdeführer nicht von der früheren Ehe seiner Gattin gewusst habe, sei dies unrichtig und ungeeignet, den Vorwurf der Aufenthaltsehe zu stützen. Auch der Hinweis auf eine frühere Ehe sei nicht dazu geeignet, den Vorwurf einer Aufenthaltsehe zu stützen. Ebenso wenig seien fehlende Rechnungsbelege, der Altersunterschied oder das unterschiedliche Bildungsniveau taugliche Beweise für eine Aufenthaltsehe. Tatsächlich liege keine Aufenthaltsehe vor, sondern sei ein Ehe- und Familienleben in Österreich beabsichtigt. Die Ehefrau habe den Beschwerdeführer, wie die Beilagen bestätigten würden, mehrfach im Herkunftsland besucht, es bestehe laufender Kontakt über das Handy und lägen unzählige Fotos vor, welche die aufrechte eheliche Beziehung ebenfalls belegen. Die belangte Behörde übersehe weiters, dass EhegattInnen von EWR-BürgerInnen, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, die Stellung als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zukäme; das gelte auch dann, wenn die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren wäre, und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG vorliege (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2016/21/0349). Eine solche Feststellung bestehe im Fall des Beschwerdeführers nicht, sodass er ungeachtet des - im Übrigen unrichtigen - Verdachts der Vertretungsbehörde als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu behandeln sei und sich auf die Rechte nach § 15b FPG stützen könne.

Der Beschwerde ist ein Konvolut an bisher nicht vorgelegten Urkunden und Fotos beigelegt.

5. In weiterer Folge erlies die ÖB XXXX am 29.10.2019 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde.

Begründend wurde festgehalten, dass für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar sei, wie eine - in der Beschwerde behauptete - Kommunikation zwischen den vorgeblichen Eheleuten möglich sein solle, obwohl sie keine gemeinsame Sprache sprechen würden. Ungeachtet des Beschwerdevorbringens sei für die belangte Behörde jedenfalls nicht nachvollziehbar, wie eine Kommunikation zwischen den vorgeblichen Eheleuten möglich sein solle, obwohl sie keine gemeinsame Sprache sprechen. So sei der Beschwerdeführer, der während der Befragung an der belangten Behörde einer Übersetzerin bedurfte und lediglich Sprachkenntnisse auf elementarem A1-Niveau mittels eines nicht auf Echtheit überprüften Goethe-Sprachdiploms nachzuweisen vermocht habe, kaum der deutschen Sprache mächtig. Der entsprechende in der Aufforderung zur Stellungnahme vom 05.08.2019 festgehaltene Vorhalt sei seitens des Beschwerdeführers in der angeblich mit seiner Ehefrau gemeinsam verfassten Stellungnahme vom 12.08.2019 auch bestätigt worden ("Uns werden die Unterschiede wie Altersunterschied, unterschiedliche Sprachkenntnisse, unterschiedliche Ausbildung als Beweis für eine Aufenthaltsehe vorgeworfen. Ich kann nicht viel dazu sagen, es ist alles wahr.").

Das vorgebliche Ehepaar habe somit keine gemeinsame sprachliche Grundlage. Überdies sei es in den Einvernahmen der vorgeblichen Eheleute zu zahlreichen weiteren widersprüchlichen Angaben gekommen, die den Verdacht des Bestehens einer Aufenthaltsehe bekräftigen würden. Des Weiteren habe die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits durch eine Vorehe, die von der zuständigen inländischen Behörde als "äußerst bedenklich" eingestuft werde, einem fremden Staatsangehörigen, der als Asylwerber nach Österreich gekommen war, ein Aufenthaltsrecht ermöglicht. Die vorgebliche Ehefrau des Beschwerdeführers wäre zuletzt lediglich zum Zwecke der Eheschließung im März 2019 beim Beschwerdeführer im Kosovo gewesen und sei noch am selben Tag abgereist, was bei einer aufrichtigen Eheschließung nicht der Fall gewesen wäre. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass beide etwas chaotisch gewesen seien, seine Ehefrau keinen Urlaub gehabt habe und deswegen habe abreisen müssen, sei schlichtweg unglaubwürdig, da eine aufrichtige Eheschließung naturgemäß einen wesentlichen Schritt in einer aufrechten Beziehung darstelle. In diesem Zusammenhang sei ebenfalls festzuhalten, dass sich das Ehepaar seit der Eheschließung nicht mehr gesehen habe, weshalb trotz der relativ geringen Distanz zwischen Österreich und Kosovo offenkundig kein Verlangen nach regelmäßigen Begegnungen und einem gemeinsamen Eheleben bestehe. Diese Annahme werde unter anderem auch dadurch bekräftigt, dass die vorgebliche Ehefrau keine Belege zu ihren angeblichen gemeinsamen Hotelaufenthalten mit dem Beschwerdeführer im Kosovo vorlegen könne.

Der Verdacht einer Aufenthaltsehe erhärte sich überdies, wenn man in Betracht ziehe, dass sich der Beschwerdeführer nachweislich illegal in Deutschland und Österreich aufgehalten habe und nach Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme am 13.09.2018 habe ausreisen müssen. Ebenso sei festzuhalten, dass der Bruder des Beschwerdeführers als Asylwerber nach Österreich gekommen sei und durch die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin ein Aufenthaltsrecht erhalten habe. Aufgrund der lediglich kurzfristigen gemeinsamen Meldeadresse seien 2018 Erhebungen wegen des Verdachts einer Aufenthaltsehe geführt worden, die sich erhärtet hätten. Der illegale Aufenthalt in Österreich im selben Jahr und die analoge Vorgehensweise, nämlich die Ehelichung von mit einem übertragbaren Aufenthaltsrecht ausgestatteten Personen im Zuge illegaler Aufenthalte, spreche ebenfalls dafür, dass die gegenständliche Ehe lediglich eingegangen worden wäre, um ein Aufenthaltsrecht zu erhalten.

Ungeachtet davon, dass die erst mit der Beschwerde übermittelten Fotos und Anrufprotokolle aufgrund der Bestimmung des § 11a Abs. 2 FPG unzulässig seien, seien diese allein schon aufgrund der nicht vorhandenen gemeinsamen Sprache und des Umstandes unglaubwürdig, dass diese gestellt wirkten sowie undatiert und daher nicht dazu geeignet seien, eine länger andauernde Beziehung nachzuweisen. Ebenso beweise ein Anrufprotokoll nicht, dass sich dabei tatsächlich jemand unterhalten habe. Wahrscheinlicher sei, dass diese bloß den Eindruck erwecken sollen, es habe eine Kommunikation gegeben.

Zusammenfassend sei auszuführen, dass sich im Zuge der Einvernahme beider Ehegatten zahlreiche Ungereimtheiten ergeben hätten; insbesondere habe sich herausgestellt, dass die Ehegatten keine gemeinsame Sprache sprechen würden, sodass eine Konversation wohl nur - wenn überhaupt - auf einfachstem Niveau möglich sei, dass sie die Lebensumstände des jeweils anderen nicht kennen würden, sowie, dass ihre Angaben zur Eheschließung nicht gleichlautend gewesen seien. Es bestehe daher kein Zweifel an der Beurteilung der belangten Behörde, wonach gegenständlich eine Aufenthaltsehe vorliege.

In diesem Zusammenhang werde auf ein aktuelles Erkenntnis des BVwG vom 16.01.2019, Zl. W239 2209590-1/5E verwiesen, wonach, angelehnt an eine Entscheidung des VwGH, die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Wahrnehmung einer Scheinehe nicht entgegenstehe, sondern nur bedeute, dass sich die Konsequenzen dieser Scheinehe nach den für begünstigte Drittstaatsangehörige geltenden Regeln bestimme. Bei einem Aufenthalt im Bundesgebiet käme etwa die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach § 67 Abs. 1 FPG in Betracht, weil aufgrund des persönlichen Verhaltens des begünstigten Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet sein könne. Aber auch die Versagung eines Visums sei auf dieser Basis zulässig. Daran könne auch auf Grundlage der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38 EG) kein Zweifel bestehen, würde doch deren Art. 35 vorsehen, dass die Mitgliedstaaten die Maßnahmen erlassen können, die notwendig seien, um die durch die Richtlinie verliehenen Rechte "im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen - zu verweigern."

Ergänzend werde auch auf Art. 31 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie verwiesen. Daraus ergebe sich klar, dass eine maßgebliche Verletzung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, wie sie allgemein in Kapitel VI der Freizügigkeitsrichtlinie angesprochen werde - konkret durch Abschluss einer Aufenthaltsehe - auch vor Einreise in das Staatsgebiet, namentlich durch Verweigerung eines notwendigen Visums, wahrgenommen werden könne.

6. Dagegen brachte der Beschwerdeführer, dem die Beschwerdevorentscheidung am 29.10.2019 zugestellt wurde, am 12.11.2019 und somit fristgerecht, einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 27.11.2019 wurde am 28.11.2019 dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, stellte am 27.05.2019 unter Verwendung des dafür vorgesehenen Standardformulars einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums Typ C bei der ÖB XXXX in Mazedonien.

Der Beschwerdeführer war vor seiner Antragstellung eigenen Angaben zufolge im Jahr 2015 für zwei Wochen illegal in Deutschland aufhältig. Im Jahr 2018 reiste er nachweislich illegal nach Österreich, wo er sich zumindest seit 20.04.2018 aufhielt. Nach Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erfolgte seine freiwillige Ausreise am 28.06.2018.

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist seit XXXX mit der polnischen Staatsangehörigen Mag. XXXX , geb. XXXX , verheiratet; diese lebt und arbeitet in Österreich. Er ist daher begünstigter Drittstaatsangehöriger.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau eine Ehe nicht zum Zweck des Eingehens einer Familiengemeinschaft und eines Ehelebens geschlossen haben, sondern um dem Beschwerdeführer einen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Antragstellung sowie zur Eheschließung ergeben sich aus den im Akt der ÖB XXXX aufliegenden Unterlagen.

Dass die Eheschließung nicht zum Zweck des Eingehens einer Familiengemeinschaft und eines Ehelebens erfolgt ist, sondern gegenständlich eine Aufenthaltsehe vorliegt, ergibt sich aus dem Inhalt der Befragungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau durch die ÖB XXXX bzw. durch die Landespolizeidirektion XXXX in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal illegal in die europäische Union einreiste und gegen ihn in Österreich bereits eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausgesprochen wurde. Letzteres legt nahe, dass es dem Beschwerdeführer primär darum geht, (auf welcher Grundlage auch immer) in Österreich bzw. im Gebiet der europäischen Union zu leben.

Bezüglich der widersprüchlichen Antworten der beiden Eheleute sind folgende Überlegungen maßgeblich:

In den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau finden sich wesentliche Widersprüche, aus denen geschlossen werden kann, dass die Ehegatten sich tatsächlich nicht wirklich gut kennen.

So gab der Beschwerdeführer befragt nach seinen Familienangehörigen an, er habe Vater, Mutter und zwei Brüder, alle würden im Dorf XXXX im Kosovo leben. Seine Ehegattin gab hingegen an, sein Vater wäre verstorben, ein Bruder ihres Mannes lebe möglicherweise in Österreich, an späterer Stelle spricht sie von einem Bruder, der tatsächlich in Österreich lebe und bei der Firma XXXX arbeite.

Der Beschwerdeführer konnte weder den Familiennamen der Schwester seiner Frau noch den korrekten Namen seiner Schwiegermutter nennen. Auch den aktuellen Arbeitsplatz seiner Ehegattin in einem Hotel konnte er nicht näher benennen.

Während der Beschwerdeführer angab, er selbst habe die mittlere Schule für Automechaniker abgeschlossen, sprach seine Frau davon, er habe eine abgeschlossene Matura.

Der Beschwerdeführer konnte auch keinen Grundriss der Wohnung seiner Ehefrau zeichnen, obwohl er ihren Angaben zufolge dort sogar fallweise genächtigt hat.

Eine wesentliche Differenz in den Angaben liegt auch darin, dass der Beschwerdeführer angab, seine Frau wäre bisher nicht verheiratet gewesen und habe keine Kinder. Die Ehefrau hingegen gab an, sie sei von 2006 bis 2013 mit einem türkischen Staatsbürger verheiratet gewesen.

Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wäre er am 20.04.2018 in Österreich eingereist und hätte bereits am nächsten Tag, am 21.01.2018 seine nunmehrige Ehefrau kennengelernt. Er gab dazu an, das Kennenlernen habe in einer Diskothek " XXXX " am XXXX stattgefunden. Die Ehegattin nennt die lateinamerikanische Diskothek namens " XXXX ". Diese befindet sich tatsächlich in der XXXX und nicht am XXXX .

Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung am 07.06.2019 an, er lerne seit einem Jahr Deutsch, das wäre etwa seit Juni 2018. Seine Gattin will er am 21.04.2018, also zuvor kennengelernt haben. Dazu fällt auf, dass die Ehefrau über Befragen, wie sie sich beim Kennenlernen mit ihrem Mann hätte unterhalten können, angegeben hat, er habe bereits damals so gut Deutsch gesprochen, dass sie sich gut hätten unterhalten können.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Eheleute keine gemeinsame Sprache sprechen, sodass eine Konversation lediglich auf einfachstem Niveau bzw. nur unter Verwendung von Hilfsmitteln möglich ist, dass ihre Angaben bezüglich wichtiger Details zum jeweiligen Ehepartner und seiner Familie, zu Ausbildung etc. nicht gleichlautend waren. Auch können die Bedenken der erstinstanzlichen Behörde aufgrund der von der Ehefrau zunächst mit einem türkischen Asylwerber geschlossenen Ehe, der durch diese Heirat einen Aufenthaltstitel in Österreich erlangte sowie aufgrund der ähnliche Vorgehensweise des Bruders des Beschwerdeführers, welcher als Asylwerber in Österreich durch die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine Aufenthaltsrecht erlangte und zu dessen Eheschließung ebenfalls Erhebungen wegen des Verdachts einer Aufenthaltsehe geführt werden, nicht von der Hand gewiesen werden.

Bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Fakten und der Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Verfahren bestehen daher keine Zweifel an der Beurteilung der ÖB XXXX , wonach gegenständlich eine Aufenthaltsehe vorliegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Begünstigte Drittstaatsangehörige

§ 15b (1) Begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 11) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang I zur Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.

(2) Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige sind prioritär zu führen und von Verwaltungsabgaben befreit.

(3) Über den dreimonatigen Zeitraum nach Abs. 1 hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (§§ 54 und 54a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (Freizügigkeitsrichtlinie) lauten:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. "Unionsbürger" jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;

2. "Familienangehöriger"

a) den Ehegatten;

b) den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften

eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den

Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe

gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;

c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten

oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, die das 21. Lebensjahr noch nicht

vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten

oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, denen von diesen Unterhalt gewährt

wird;

3. "Aufnahmemitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben.

Artikel 3

Berechtigte

(1) Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.

(2) Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der Betroffenen erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt der folgenden Personen:

a) jedes nicht unter die Definition in Artikel 2 Nummer 2 fallenden Familienangehörigen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im Herkunftsland Unterhalt gewährt oder der mit ihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, oder wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;

b) des Lebenspartners, mit dem der Unionsbürger eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist.

Der Aufnahmemitgliedstaat führt eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände durch und begründet eine etwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Person.

Artikel 5

Recht auf Einreise

(1) Unbeschadet der für die Kontrollen von Reisedokumenten an den nationalen Grenzen

geltenden Vorschriften gestatten die Mitgliedstaaten Unionsbürgern, die einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen, und ihren Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die einen gültigen Reisepass mit sich führen, die Einreise. Für die Einreise von Unionsbürgern darf weder ein Visum noch eine gleichartige Formalität verlangt werden.

(2) Von Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen,

ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 oder gegebenenfalls den einzelstaatlichen

Rechtsvorschriften lediglich ein Einreisevisum zu fordern. Für die Zwecke dieser Richtlinie entbindet der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 diese Familienangehörigen von der Visumspflicht.

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um diesen Personen die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Die Visa werden so bald wie möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt.

(3) ...

Artikel 6

Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten

(1) Ein Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige im Besitz eines gültigen Reisepasses, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.

Artikel 7

Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate

(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

c) - bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und

- über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder

d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.

(2) Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a, b oder c erfüllt.

(3) ...

Artikel 9

Verwaltungsformalitäten für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen den Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die

Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, eine Aufenthaltskarte aus, wenn ein Aufenthalt von über drei Monaten geplant ist.

(2) Die Frist für die Einreichung des Antrags auf Ausstellung der Aufenthaltskarte muss

mindestens drei Monate ab dem Zeitpunkt der Einreise betragen.

(3) Die Nichterfüllung der Pflicht zur Beantragung einer Aufenthaltskarte kann mit verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Sanktionen geahndet werden.

Artikel 10

Ausstellung der Aufenthaltskarte

(1) Zum Nachweis des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die

nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, wird spätestens sechs Monate nach Einreichung des betreffenden Antrags eine "Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers" ausgestellt. Eine Bescheinigung über die Einreichung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wird unverzüglich ausgestellt.

(2) Für die Ausstellung der Aufenthaltskarte verlangen die Mitgliedstaaten die Vorlage folgender Dokumente:

a) gültiger Reisepass;

b) Bescheinigung über das Bestehen einer familiären Beziehung oder einer eingetragenen Partnerschaft;

c) Anmeldebescheinigung des Unionsbürgers, den sie begleiten oder dem sie nachziehen, oder, wenn kein Anmeldesystem besteht, ein anderer Nachweis über den Aufenthalt des betreffenden Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat;

d) in den Fällen des Artikels 2 Nummer 2 Buchstaben c und d der urkundliche Nachweis, dass

die dort genannten Voraussetzungen vorliegen;

e) in den Fällen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a ein durch die zuständige Behörde des

Ursprungs- oder Herkunftslands ausgestelltes Dokument, aus dem hervorgeht, dass die Betroffenen vom Unionsbürger Unterhalt beziehen oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder der Nachweis schwerwiegender gesundheitlicher Gründe, die die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;

f) in den Fällen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Nachweis über das Bestehen einer

dauerhaften Beziehung mit dem Unionsbürger.

KAPITEL VI

Beschränkungen des Einreise- und Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung,

Sicherheit oder Gesundheit

Artikel 27

Allgemeine Grundsätze

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.

(2) Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

(3) Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder - wenn es kein Anmeldesystem gibt - spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.

(4) Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.

Artikel 35

Rechtsmissbrauch

Die Mitgliedsstaaten können die Maßnahmen erlassen, die notwendig sind, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder betrug- wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen - zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen. Solche Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und unterliegen den Verfahrensgarantien nach den Artikeln 30 und 31."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:

"Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von

Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus den

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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