TE Bvwg Beschluss 2020/2/3 I422 2223755-1

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Veröffentlicht am 03.02.2020
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Entscheidungsdatum

03.02.2020

Norm

ASVG §354
ASVG §355
ASVG §414
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

I422 2223755-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Vorarlberg, vom 17.06.2019, VSNR: VKOR/113123025, mit dem der Anspruch auf Invaliditätspension gemäß dem gerichtlichen Urteil vom 05.06.2018 für die Zeit vom 01.04.2014 bis 31.03.2018 anerkannt wird:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens wurde die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Vorarlberg (im Folgenden: belangte Behörde) verpflichtet, Herrn XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Rahmen des gesetzlichen Ausmaßes eine Invaliditätspension ab dem 01.04.2014 zu gewähren und besteht diese dem Grunde nach für den Zeitraum 01.04.2014 bis 01.04.2018 zu Recht. Der belangten Behörde wurde zugleich auch aufgetragen, dem Beschwerdeführer vom 01.04.2014 bis 01.04.2018 bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides binnen 14 Tagen eine vorläufige Zahlung von 200 Euro monatlich zu erbringen.

2. Mit Bescheid vom 06.08.2018 sprach die belangte Behörde aus, dass aufgrund des gerichtlichen Urteils vom 05.06.2018 der Anspruch des Beschwerdeführers auf Invaliditätspension für die Zeit vom 01.04.2014 bis 31.03.2018 anerkannt.

3. Mit Schreiben vom 30.08.2018 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber, dass mit Bescheid vom 06.08.2018 Ersatzforderungen in Höhe von 52.457,69 Euro einbehalten wurden. Davon seien 4.290,23 Euro an das Arbeitsmarktservice Vorarlberg und 32.743,88 Euro an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz überwiesen worden. Abzüglich der vom Gericht festgesetzten Vorschusszahlung in Höhe von 9.600 Euro ergebe sich letztlich ein Betrag von 5.823,58 Euro, der dem Beschwerdeführer überwiesen worden sei.

4. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel einer Klage ein. Zusammengefasst machte der Beschwerdeführer geltend, dass ihm die gerichtlich zugesprochenen Nachzahlungen für den Zeitraum 01.04.2014 bis 31.03.2018 in vollem Umfang zu erstatten und der Abzug von Ersatzforderungen Dritter (im Konkreten von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und vom Arbeitsmarktservice Vorarlberg) nicht zulässig seien. Das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht wies die Klage mit Beschluss vom 21.02.2019, 34 Cgs 134/18t zurück und begründete dies mit dem Fehlen eines Bescheides als Anfechtungsgrundlage. Die Hinweise über die Nachzahlung in Form einer dem Bescheid vom 06.08.2018 beigeschlossenen Verständigung weise keinen Bescheidcharakter auf. Ergänzend führte die erkennende Richterin des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht in ihrer Entscheidung aus, dass gemäß den Bestimmungen des ASVG der Versicherungsträger jene Beträge, die er zur Befriedigung des Ersatzanspruches des Sozialhilfeträgers für dessen Leistungen an den Versicherten aufgewendet habe, von den Sozialversicherungsleistungen abzuziehen seien und dies gemäß den Bestimmungen des AlVG sinngemäß auch für Leistungen der Arbeitslosenversicherung gelte. Ergänzend verwies die erkennende Richterin auch darauf, dass die Überprüfung der Auszahlung an das Arbeitsmarktservice und an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz keine Leistungssache bzw. Sozialrechtssache darstelle. Eine gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht als Rekurs gewertete Eingabe des Beschwerdeführers vom 16.04.2019 sowie einen weiteren abgesondert eingebrachten Rekurs des Beschwerdeführers vom 23.04.2019 wies das Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht mit Beschluss vom 04.06.2019 jeweils als unzulässig zurück.

5. Aufgrund dieser zurückweisenden Entscheidung des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht sprach die belangte Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 17.06.2019 erneut aus, dass sie aufgrund des gerichtlichen Beschlusses vom 05.06.2018 die Invaliditätspension für den Zeitraum 01.04.2014 bis 31.03.2018 anerkenne. Die nachstehende Pensionsberechnung werde nach den Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetztes (APG) durchgeführt. Da auch Versicherungsmonate vor dem 01.01.2005 vorliegen würden, liege der Berechnung der Pensionshöhe die unter Berücksichtigung der Kontoerstgutschrift ermittelte Gesamtgutschrift aus dem Pensionskonto zu Grunde, dies unter Berücksichtigung der Ersatzansprüche für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis 24.04.2014, 02.06.2014 bis 22.10.2014 und vom 12.10.2015 bis 31.03.2018. Hinsichtlich der Geltendmachung der Ersatzansprüche ergehe ein gesonderter Bescheid, der (ebenfalls) mit 17.06.2019 datiere.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.08.2019 rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass der Beschluss vom 21.02.2019 des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht in keiner Weise den angefochtenen Bescheid vom 06.08.2018 bestätige, sondern sei vom Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vielmehr wie folgt festgestellt worden: "Ein solcher Bescheid liegt im vorliegenden Fall aber nicht vor, ergingen doch die Hinweise über die Nachzahlung in Form einer dem Bescheid vom 06.08.2018 beigeschlossenen Verständigung, die keinen Bescheidcharakter aufweist.". Außerdem genüge es nicht, den Bescheid einfach nur zu wiederholen, sondern es bedürfe gemäß den Ausführungen im Beschluss Ergänzungen vorzunehmen und sei dies der Hinweis darauf, dass der ursprünglich bekämpfte Bescheid ohne ausreichende Rechtsgrundlage vollzogen worden sei.

Stattdessen führe der Beschluss die Möglichkeit auf: "Der Anspruchsberechtigte kann den aus dem nach wie vor gültigen Zuerkennungsbescheid (und damit ohne Abzug) resultierenden Anspruch daher unmittelbar im Wege der Exekution geltend machen, der Versicherungsträger kann dagegen aber allenfalls mit Oppositionsklage vorgehen.".

7. Mit Schreiben vom 23.09.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass in der gegenständlichen Angelegenheit bereits zwei Gerichtsverfahren abgeschlossen worden seien und die befristete Invaliditätspension von 01.04.2014 bis 31.03.2018 unter anderem auch vom Oberlandesgericht Innsbruck bestätigt worden sei sowie die dagegen eingebrachte außerordentliche Revision vom Obersten Gerichthof zurückgewiesen worden sei. Die Ausführungen zur Bescheidbeschwerde sei für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar, zumal im Bescheid ja explizit angeführt werde, dass sich die Befristung auf das Urteil vom 05.06.2018 stütze. Die belangte Behörde stelle daher den Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde wegen bereits entschiedener Sache, in eventu auf Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit (bei der Frage der Befristung einer Leistung handle es sich um eine Leistungssache), in eventu auf Abweisung des Bescheidbegehrens.

8. In Ermangelung eines Beschwerdebegehrens gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG trug das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.12.2019 die Verbesserung seiner Beschwerde auf.

9. In seiner Stellungnahme vom 27.12.2019 verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, dass das in seinem Beschwerdeschreiben vom 11.08.2019 ausgeführte Begehren sich auf beide Bescheide vom 17.06.2019 beziehe. So möge die belangte Behörde dem Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 05.06.2018 nachkommen und ihm die Pensionsnachzahlung für die Zeit vom 01.04.2014 bis 31.03.2018, ohne Abzug von Ersatzansprüchen des Sozialhilfeträgers überweisen. Allfällige Ersatzansprüche der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sei von dieser direkt an ihn zu stellen. Des Weiteren möge das Bundesverwaltungsgericht überprüfen, inwieweit die Abwicklung und Vollzug des Urteils des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 05.06.2018 tatsächlich gemäß den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die belangte Behörde wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 05.06.2018 zu 23 Rs 15/17b rechtskräftig dazu verpflichtet dem Beschwerdeführer im Rahmen des gesetzlichen Ausmaßes eine Invaliditätspension ab dem 01.04.2014 zu gewähren und besteht diese dem Grunde nach zu Recht für den Zeitraum 01.04.2014 bis 01.04.2018.

1.2. Mit Bescheid vom 06.08.2018 entsprach die belangte Behörde dem Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 05.06.2018 zu 23 Rs 15/17b und erkannte sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Invaliditätspension für die Zeit vom 01.04.2014 bis 31.03.2018 an. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Klage wies das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht mit Beschluss vom 21.02.2019 zu 34 Cgs 134/18t wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

1.3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 17.06.2019 sprach die belangte Behörde erneut aus, dass sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Invaliditätspension für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis 31.03.2018 anerkennt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die rechtskräftige gerichtliche Verpflichtung der belangten Behörde zur Gewährung einer Invaliditätspension betreffend den Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.04.2014 bis 01.04.2018 ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Beschluss und Erkenntnis des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 05.06.2018 zu 23 Rs 15/17b und dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 23.10.2018 zu 10 ObS 83/18f.

2.2. Die Feststellung, dass die belangte Behörde dem Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 05.06.2018 zu 23 Rs 15/17b mit Bescheid vom 06.08.2018 entsprach und sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Invaliditätspension für die Zeit vom 01.04.2014 bis 31.03.2018 anerkannte, die dagegen eingebrachte Klage zurückgewiesen wurde und die Entscheidung in Rechtskraft erwuchs, resultiert aus den ebenfalls im Verwaltungsakt einliegenden Beschlüssen des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 21.02.2019 und 04.06.2019, jeweils zu 34 Cgs 134/18t.

2.3. Eine Kopie des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 17.06.2019 liegt im vorliegenden Verwaltungsakt ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 355 ASVG enthält im Rahmen einer Generalklausel eine Definition des Begriffs Verwaltungssache. Gemäß dieser Bestimmung gehören alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, zu den Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen die

1. Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und Endes der Versicherung,

2. Feststellung der Versicherungszugehörigkeit und -zuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch der Leistungszugehörigkeit und - zuständigkeit,

3. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach § 113,

4. Angelegenheiten der Überweisungen in der Pensionsversicherung bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen,

5. Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Dachverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche gemäß Abschnitt I des Fünften Teiles.

Demgegenüber enthält § 354 ASVG eine taxative Aufzählung der Leistungssachen. Gemäß dieser Bestimmung sind Leistungssachen jene Angelegenheiten, in denen es sich um

1. die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach § 367 Abs 1, soweit nicht hierbei die Versicherungszugehörigkeit (§§ 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (§§ 26 bis 30), die Leistungszugehörigkeit (§ 245) oder die Leistungszuständigkeit (§ 246) in Frage steht;

2. Feststellung der Verpflichtung zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung,

3. Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt II des Fünften Teiles;

4. Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (§ 247),

4a. die Feststellung der Invalidität (§§ 255a, 280a) oder der Berufsunfähigkeit (§ 273a),

5. die Feststellung der Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift oder eines Nachtragsabzuges (§ 15 APG)

handelt.

Gemäß § 2 Abs. 1 ASGG (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz) sind zur Entscheidung über Arbeits- und Sozialrechtssachen die ordentlichen Gerichte berufen; soweit nichts Anderes angeordnet ist, sind die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften anzuwenden.

Gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 ASGG sind Sozialrechtssachen Rechtsstreitigkeiten über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungs- oder Pflegegeldleistungen, soweit hierbei nicht die Versicherungszugehörigkeit, die Versicherungszuständigkeit, die Leistungszugehörigkeit oder die Leistungszuständigkeit in Frage stehen (§ 354 Z 1 ASVG, § 194 GSVG, § 182 BSVG, § 65 NVG 1972, § 129 B-KUVG, § 84 StVG beziehungsweise §§ 4 Abs 2, 43 und 44 BPGG).

Wird in einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 bis 8 die Klage rechtzeitig erhoben, so tritt der Bescheid des Versicherungsträgers gemäß der Bestimmung des § 71 Abs. 1 ASGG im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft; Bescheide, die durch den außer Kraft getretenen Bescheid abgeändert worden sind, werden insoweit aber nicht wieder wirksam.

Im gegenständlichen Fall wurde die belangte Behörde mit Gerichtsurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 05.06.2018 zu 23 Rs 15/17b rechtskräftig dazu verpflichtet dem Beschwerdeführer im Rahmen des gesetzlichen Ausmaßes eine Invaliditätspension für den Zeitraum 01.04.2014 bis 31.03.2018 zu gewähren. Die belangte Behörde entsprach in weiterer Folge dem Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck und erkannte sie mit Bescheid vom 06.08.2018 und mit Bescheid vom 17.06.2019 den Anspruch des Beschwerdeführers auf Invaliditätspension für den besagten Zeitraum an.

Dadurch hat sie sowohl im Bescheid vom 06.08.2018 als auch im gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 17.06.2019 mit der Anerkennung der Invaliditätspension für den Zeitraum 01.04.2014 bis 31.03.2018 über den Umfang (Befristung) einer Leistung abgesprochen, welche als Leistungssache im Sinne des § 354 Z 1 ASVG gilt.

Somit ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß der Bestimmung des § 414 ASVG - wonach es lediglich über Beschwerden in Verwaltungssachen im Sinne des § 355 ASVG und nicht über Beschwerden in Leistungssachen im Sinne des § 354 Z 1 ASVG absprechen kann - nicht zur Entscheidung befugt (vgl. VwGH 03.10.1962, 1441/62; 10.06.1987, 87/08/0102 und 29.06.1993, 92/08/0074).

Mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes war die erhobene Beschwerde ohne weitere inhaltliche Prüfung als unzulässig zurückzuweisen und daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Vom Absehen einer mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wurde abgesehen, da gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen ist.

Der Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall unstrittig und konnte anhand des Akteninhaltes festgestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht des Weiteren davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie die zugrunde gelegte Rechtsprechung zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes bei Verwaltungssachen bzw. die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes bei Leistungssachen (vgl. VwGH 03.10.1962, 1441/62; 10.06.1987, 87/08/0102 und 29.06.1993, 92/08/0074) zeigt, weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht uneinheitlich beantwortet.

Schlagworte

Invaliditätspension, Leistungssache, Unzuständigkeit, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I422.2223755.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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