TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/5 W117 2228279-1

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Veröffentlicht am 05.02.2020
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Entscheidungsdatum

05.02.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W117 2228279-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Ägypten, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 29.10.2019 ordnete das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über den BF an. Der BF wird seither in Schubhaft angehalten.

Die Verwaltungsbehörde begründete ihre Entscheidung folgendermaßen:

A) Verfahrensgang

"Am 31.08.2016 haben Sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei Sie angaben den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Ägypten und am XXXX geboren zu sein.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2018 unter der Aktenzahl 1 127983505-161198003 wurde Ihr Antrag abgewiesen, der Status des Asylberechtigten und der Status des Subsidiär Schutzberechtigten wurden nicht zuerkannt und Ihre Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten verfügt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und es wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Am 03.09.2018 wurde Ihnen die Information zur Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet übermittelt und Ihnen mitgeteilt, dass Sie verpflichtend ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch nehmen müssen.

Am 03.10.2018 brachten Sie gegen den Bescheid des Bundesamtes eine Beschwerde ein welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2018 unter der Aktenzahl 1414 2207134-1/5E als unbegründet abgewiesen wurde und das Verfahren in weiterer Folge mit 30.1 1.2018 in Rechtskraft erwuchs. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise haben Sie bis zum 15.12.2018 ungenützt verstreichen lassen.

Am 11 .01.2019 langte beim ho. Bundesamt ein Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes ein, dass Sie gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.112018 die außerordentliche Revision erhoben haben. Ihr Akt wurde in weiterer Folge dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.012019 unter der Aktenzaht Ra 2019/01/0019-4 wurde die Revision zurückgewiesen.

Am 18.02.2019 wurde vom ho. Bundesamt versucht, Ihnen einen Mitwirkungsbescheid zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei Ihrer Vertretungsbehörde, zu übermitteln. Der Termin bei Ihrer Botschaft wäre am27.02.2019 gewesen.

Am 20.02.2019 langte ein Schreiben der Polizeiinspektion Hartberg ein, dass Sie sich an Ihrer Meldeadresse nicht mehr aufhatten, und der Unterkunftgeber veranlasste die amtliche Abmeldung rückwirkend mit 02.01.2019.

Sie wurden am 29.102019 um 10:00 Uhr von der Polizei im Zuge einerHauserhebung angetroffen und überprüft. Dabei stellte sich heraus, dass gegen Sie ein aufrechter Festnahmeauftrag besteht. Sie wurden in weiterer Folge in das PAZ Graz überstellt.

Es ist nunmehr beabsichtigt Sie nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates in Ihre Heimatland abzuschieben.

Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

B) Beweismittel

Es wurden alle in Ihrem Akt ZI. 780277504 befindlichen Beweismittel sowie Ihre Befragungsund Einvernahmeprotokolle herangezogen und gewürdigt.

C) Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

> Zu Ihrer Person:

-

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

Sie sind nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist.

Sie können keiner legalen Beschäftigung nachgehen.

Sie verfügen über keine ausreichenden Mittel für den Unterhalt im Bundesgebiet.

Sie verfügen über keinen aufrechten Wohnsitz.

Sie sind gesund und erwerbsfähig.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Österreich verwandtschaftliche oder sonstige familiäre Beziehungen haben.

Ihr tatsächlicher Aufenthaltsort war den Behörden zuletzt unbekannt.

-

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

-

Eine Rückkehrentscheidung gegen Ihre Person ist seit 01.08.2019 rechtskräftig und durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.

-

Sie halten sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

-

Sie können Österreich nicht aus eigenem Entschluss legal verlassen, da Sie über kein gültiges Reisedokument verfügen.

-

Sie sind nicht ausreisewillig und Sie haben sich dem weiteren Verfahren (versuchte Ladungszustellung für Ihre Botschaft) durch untertauchen entzogen.

-

Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.

-

Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel, um einen längerfristigen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren.

-

Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine legale Arbeitsstelle finden. - Sie weisen keine Meldeadresse im Bundesgebiet auf.

-

Zu Ihrem bisherigen Verhaften:

-

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

-

Sie halten sich illegal in Österreich auf.

-

Sie haben Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet nur durch Ihren Asylantrag legitimiert.

-

Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkamen und sich weiterhin illegal im Bundesgebiet aufhielten.

-

Sie sind trotz der Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.

-

Sie haben sich bis dato dem fremdenrechtlichen Verfahren entzogen.

-

Einer legalen Erwerbstätigkeit können Sie nicht nachgehen.

-

Sie selbst besitzen kein gültiges Reisedokument.

-

Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

-

Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren.

-

Einer legalen Beschäftigung können Sie wie bereits angeführt nicht nachgehen.

-

Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und sind polizeilich auch nicht gemeldet.

-

Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie weder die deutsche Sprache ausreichend sprechen noch sonstige Integrationsmerkmale aufweisen können.

> Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

-

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

-

Sie verfügen in Österreich weder über ein Familien- noch ein Privatleben.

D) Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem

Inhalt Ihres BFA-Aktes ZI. ......

E) Rechtliche Beurteilung

(...)

In diese Zusammenhang sind die Kriterien gern, §76 Abs, 3-FPG zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendend" Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder

(...)

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erfassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (...) entzogen hat;

(...)

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Nachdem Ihr 1. Asylantrag rechtskräftig negativ entschieden wurde, wurde versucht, Sie mittels ho. Ladungsbescheid vom 18.02.2019 zur Identitätsfeststellung zu Ihrer Vertretungsbehörde zu laden. Dies war jedoch nicht möglich, da Sie sich nicht mehr an Ihrer Wohnadresse aufgehalten haben und sie mit 01 .02.2019 von Ihrer letzten Wohnadresse abgemeldet wurden.

Es ist davon auszugehen, dass Sie sich unangemeldet im Bundesgebiet aufhielten um die weiteren fremdenrechtlichen Maßnahmen zu verhindern.

Am 29.102019 wurden Sie von der Polizei in einer Wohnung in Graz kontrolliert. In dieser Wohnung dürften Sie unangemeldet Unterkunft genommen haben.

Obwohl Sie in Kenntnis über Ihren Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet waren bzw. sind, sind Sie nicht freiwillig ausgereist sondern haben sich weiterhin illegal hier aufgehalten und dem weiteren Verfahren entzogen.

Sie sind in keinster Weise ausreisewillig und ist zu befürchten, dass Sie durch erneutes Untertauchen versuchen werden, diese weiter zu verhindern.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Sie bereits beschrieben besitzen Sie kein gültiges Reisedokument und sind auch nicht gewillt an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken. Sie gehen keiner legalen Beschäftigung nach und verfügen auch nicht über die ausreichenden Barmittel.

Des Weiteren wird auf die unter Punkt C) getroffenen behördlichen Feststellungen zu Ihrem bisherigen Verhalten verwiesen.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Wie bereits ausführlich dargelegt, haben Sie keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Weiters wurde versucht, Sie zu Ihrer Vertretungsbehörde zu laden was jedoch auf Grund Ihres Untertauchens nicht möglich war. Sie besitzen keinerlei Einkünfte oder finanzielle Mittel, sind massiv auf soziale Hilfe angewiesen und wollen trotz Verpflichtung dazu, Österreich nicht verlassen.

Ihr bisheriges Verhalten kein aufrechter Wohnsitz sowie nun illegaler Aufenthalt und ausreiseunwillig lässt auf eine massive Fluchtgefahr schließen und kam daher die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht in Frage.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist. (...)".

Am 04.02.2020 legte das Bundesamt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG den gegenständlichen Akt unter Abgabe folgender Stellungnahme vor:

"(...)

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.01.2019 unter der Aktenzahl Ra 2019/01/0019-4 wurde die Revision (gegen das rechtskräftig negative Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, das Asylverfahren betreffend - Anm. des Einzelrichters) zurückgewiesen.

Am 18.02.2019 wurde vom ho. Bundesamt versucht dem Fremden einen Mitwirkungsbescheid zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei seiner Vertretungsbehörde, zu übermitteln. Der Termin bei seiner Botschaft wäre am 27.02.2019 gewesen. Am 20.02.2019 langte ein Schreiben der Polizeiinspektion Hartberg ein, dass sich der Fremde an der Meldeadresse nicht mehr aufhalte Und der Unterkunftgeber veranlasste die amtliche Abmeldung rückwirkend mit Anfang Februar.

Der Fremde wurde am 29.10.2019 um 10:00 Uhr von der Polizei im Zuge einer Hauserhebung angetroffen und überprüft. Die Hauserhebung bzw. Ladungszustellung galt nicht XXXX sondern einer anderen dort aufrecht gemeldeten Person. Im Zuge der fremdenrechtlichen Kontrolle stellte sich heraus, dass gegen den Fremden ein aufrechter Festnahmeauftrag besteht. Der Fremde wurde in weiterer Folge in das PAZ Graz überstellt.

Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes wurde gegenüber der Person die Schubhaft mit 29.10.2019 verhängt. Für dieses Verfahren wurde der Person amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation zur Seite gestellt.

Da der Fremde nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes ist wurde er für die Vorführung zur ägyptischen Botschaft für den 07.11.2019 angemeldet.

Am 30.10.2019 wurden Sie von einem Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zum Sachverhalt einvernommen.

Am 30.10.2019 langte beim ho. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Meldung vom PAZ Graz ein, dass sich der Fremde in der Zelle selbst verletzt hätte und er wurde in weiterer Folge in ein PAZ der Kat. III. nach Wien verlegt.

Am 07.11.2019 wurde der Termin für die Vorführung zur Vertretungsbehörde kurzfristig Seitens der Botschaft abgesagt.

Am 19.11.2019 langte ein Schreiben der Direktion des Bundesamtes für Fremdenwesen ein, dass eine neuerliche Vorführung zur Botschaft für den 27.11.2019 vorgesehen ist.

Am 25.11.2019 wurde durch das Bundesamt eine amtswegige Schubhaftprüfung durchgeführt und mittels Aktenvermerk dokumentiert.

Am 27.11.2019 wurde die Partei seiner Vertretungsbehörde vorgeführt. Im Zuge dieser Vorführung wurde die Partei offensichtlich vom Botschafter identifiziert und die Daten der Partei wurden nach Kairo zur weiteren Überprüfung übermittelt.

Am 23.12.2019 wurde durch das Bundesamt eine amtswegige Schubhaftprüfung durchgeführt und mittels Aktenvermerk dokumentiert.

Seitens der Direktion/Rückkehrvorbereitung wurde am 08.01.2020 bezüglich des Verfahrens bei der ägyptischen Botschaft urgiert.

Am 20.01.2020 wurde durch das Bundesamt eine amtswegige Schubhaftprüfung durchgeführt und mittels Aktenvermerk dokumentiert.

Es ist beabsichtigt den Fremden sofort nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates in sein Heimatland abzuschieben.

Seit der Eröffnung des Verfahrens zur Beschaffung eines Ersatzdokumentes am 18.12.2018 wurde seitens des BFA dreimal urgiert. Wie bereits angeführt wurde der Fremde am 27.11.2019 persönlich der ägyptischen Botschaft zu einem Interview vorgeführt. Die Daten des Fremden wurden gem. Botschaft zur Überprüfung nach Kairo übermittelt.

Die Behörde geht davon aus, dass das HRZ Verfahren zeitnah abgeschlossen Und in weiterer Folge eine Ausstellung eines Ersatzreisedokuments mit hoher Wahrscheinlichkeit zeitnah erfolgen kann. Dies würde eine sehr zeitnahe Außerlandesbringung des Fremden ermöglichen. Durch das BFA werden laufend unbegleitete und auch begleitete Abschiebungen nach Ägypten durchgeführt. Des Weiteren ist das BFA auf Grund der Unzuverlässigkeit (Frist zur freiwilligen Ausreise ungenutzt verstreichen lassen und der Tatsache, dass sich der Fremde unangemeldet in einer Wohnung in Graz aufgehalten hat, überzeugt, dass zur Sicherstellung der Abschiebung der Fremde weiterhin in Schubhaft angehalten werden muss."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der von der Verwaltungsbehörde im obzitierten Mandatsbescheid dargelegte Verfahrensgang und die von ihr getroffenen Feststellungen - vorhin im Verfahrensgang dargestellt - werden, ebenso wie die zitierte Stellungnahme im Rahmen der Aktenvorlage, zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben.

Ergänzend wird festgestellt:

Es sind auch aktuell keinerlei Umstände aufgetreten, die zu einem vom Mandatsbscheid abweichenden und für die Freilassung des Beschwerdeführers sprechenden Sachverhalt führen könnten, sodass die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Schubhaft, weiter fortzusetzen ist.

Beweiswürdigung:

Hinsichtlich der vom angeführten Mandatsbescheid übernommenen Feststellungen ist auf die diesbezügliche eindeutige Aktenlage zu verweisen, die den von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalt ohne jeden Zweifel stützt - die Verwaltungsbehörde hatte dies ebenfalls zutreffend hervorgehoben.

Die ergänzende Feststellung ergibt sich als logische Konsequenz daraus im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer aktenkundig zwischenzeitlich untertauchte und für einen erheblichen Zeitraum nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens den österreichischen Behörden nicht zur Verfügung stand.

Auch die Selbstverletzung am 30.10.2019 -

"Der Insasse fügte sich vermutlich mit dem Glas eines Reiseweckers oberflächliche Schnittwunden zu. Nach der Erstversorgung durch den Sanitäter wurde XXXX in der Überwachungszelle 1 untergebracht. XXXX wurde vom PolArzt untersucht, wobei dieser geringfügige Verletzungen feststellte" (Auszug aus der aktuellen Anhalte-Datei)

-

in der Zelle im Hinblick auf die Vorführung vor die ägyptische Botschaft zeigt die mangelnde Kooperationsbereitschaft, sodass also zwischenzeitlich keinerlei für den Beschwerdeführer sprechende Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A. (Fortsetzung der Schubhaft):

Gesetzliche Grundlagen:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß

Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG iVm. § 80 FPG lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.

Vor dem Hintergrund des aktuell unbestritten feststehenden Sachverhaltes, welcher bereits dem angeführten Mandatsbescheid und der Stellungnahme anlässlich der gegenständlichen Aktenvorlage zugrunde gelegt wurde, waren, wie ausgeführt, auch keine zwischenzeitlich für den Beschwerdeführer sprechenden Änderungen auf Sachverhaltsebene zu konstatieren; es wird daher die rechtliche Beurteilung des Mandatsbescheides zur gegenständlichen rechtlichen Beurteilung erhoben.

Im Hinblick auf die gesetzlich mögliche Maximaldauer erweist sich die bisherige Anhaltung jedenfalls auch als verhältnismäßig. Auch hat die Verwaltungsbehörde ausreichend ihre Bemühungen um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates dargelegt, sodass mit einer zeitnahen Abschiebung zu rechnen ist.

Es war daher die Fortsetzung der Schubhaft auszusprechen.

3.2. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Ausreisewilligkeit, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft,
Mittellosigkeit, öffentliche Interessen, Rückkehrentscheidung,
Schubhaft, Sicherungsbedarf, Überprüfung, Untertauchen,
Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W117.2228279.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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