TE Vwgh Erkenntnis 1998/5/22 96/19/3320

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Veröffentlicht am 22.05.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §7 Abs1;
FrG 1993 §82 Abs1 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde des 1951 geborenen SP in F, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Juli 1996, Zl. 306.622/2-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt über einen gewöhnlichen Sichtvermerk mit Geltungsdauer bis 31. Jänner 1992.

Nach der Aktenlage gab der Beschwerdeführer am 20. November 1995 anläßlich einer niederschriftlichen Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch als Fremdenpolizeibehörde folgendes an:

"Ich bin slowenischer Staatsbürger und halte mich schon seit 27 Jahren in Österreich auf. Mein Visum ist schon Anfang letzten Jahres abgelaufen. Aus Angst habe ich bei der Fremdenpolizei im Hause nicht um eine Verlängerung meines Visums angesucht. ...

...

Seit Jänner 1992 gehe ich aus gesundheitlichen Gründen (Alkohol) keiner geregelten Arbeit mehr nach. ..."

In einer Stellungnahme zu einer Anzeige vom 21. März 1996, wonach sich der Beschwerdeführer seit 1. Februar 1992 nicht mehr rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhalte, führte dieser aus wie folgt:

"Ich, SP ..., wohne seit 28.12.95 im Haus ...

Vor diesem Zeitpunkt wohnte ich 4 Jahre in A, wo ich eine kranke Frau betreute. Zu diesem Zeitpunkt (Januar 1992) lief auch meine Aufenthaltsgenehmigung aus und ich verabsäumte es, um eine Verlängerung anzusuchen.

Als mir die Fristversäumnis bewußt wurde, war es schon zu spät. Aus Angst, abgeschoben zu werden, stellte ich bis zum heutigen Datum keinen Verlängerungsantrag.

...

Bereits am 18.01.96 habe ich beim Konsulat in Feldkirch einen slowenischen Pass beantragt, welcher aber bis zum heutigen Datum nicht eingetroffen ist. Sofort nach Eintreffen des slowenischen Passes werde ich meine Aufenthaltsgenehmigung beantragen."

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 11. April 1996 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) aus Österreich ausgewiesen. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer unter anderem folgendes aus:

"Seit 1968 (mit einer zweijährigen Unterbrechung von 1970-1972 aufgrund der Ableistung des Militärdienstes) lebte ich legal mit Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung in Österreich.

...

Aufgrund widriger Umstände habe ich es im Jahre 1992 verabsäumt, meine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Nach einiger Zeit dann, als mir dies auch bewußt wurde, habe ich es (vermutlich aus Angst vor Konsequenzen) nicht mehr gewagt, diesen Antrag verspätet zu stellen.

Zu diesem Zeitpunkt war ich in A wohnhaft, wo ich eine kranke Frau über vier Jahre hinweg betreut habe. Nach deren Tod bin ich ins Haus ... nach Dornbirn verzogen.

Nach nur zweimonatigem Aufenthalt dort, habe ich mich entschlossen, eine stationäre Alkoholentzugstherapie zu absolvieren.

..."

Am 30. April 1996 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

Über Vorhalt seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und zweier Verwaltungsstrafen nach § 82 Abs. 1 Z. 4 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Z. 2 und 3 FrG wegen eben dieses unrechtmäßigen Aufenthaltes verwies der Beschwerdeführer auf seinen Aufenthalt in Österreich seit 1968, auf den bevorstehenden Abschluß seiner Therapie und auf den Aufenthalt seiner Kinder und aller seiner Bekannten im Bundesgebiet.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn namens des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 29. Mai 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30. April 1996 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abgewiesen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in welcher er insbesondere auf seine privaten und familiären Interessen im Bundesgebiet verwies.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Juli 1996 wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AufG und § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der letzte Sichtvermerk des Beschwerdeführers sei am 31. Jänner 1992 abgelaufen. Der gegenständliche Antrag sei erst am 30. April 1996, also mehr als vier Jahre nach Ablauf der letzten Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet erfolgt. Ein Verlängerungsantrag liege daher nicht vor. Der Beschwerdeführer halte sich seit 1. Februar 1992 entgegen der Bestimmung des § 15 FrG unerlaubt in Österreich auf.

Auch sei der Beschwerdeführer aufgrund dieses unrechtmäßigen Aufenthaltes mit in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden wie folgt bestraft worden:

1. durch die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch gemäß § 82 Abs. 1 Z. 4 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Z. 2 und 3 FrG mit Bescheid vom 5. Dezember 1995 zu einer Geldstrafe von

S 1.500,-- und

2. durch die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn nach den gleichen Gesetzesbestimmungen am 30. April 1996 zu einer Geldstrafe von S 4.000,--.

Der - nach wie vor aufrechte - unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers (trotz der über ihn verhängten Geldstrafen) rechtfertige die Annahme, sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet aufgrund der zu erteilenden Bewilligung werde die öffentliche Ordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gefährden. Die Erteilung einer Bewilligung sei aus dem Grunde des § 5 Abs. 1 AufG ausgeschlossen.

Dem Beschwerdeführer sei zuzubilligen, daß aufgrund seines etwa 25jährigen Aufenthaltes in Österreich und der Anwesenheit seiner Kinder im Bundesgebiet beträchtliche private und familiäre Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich bestünden. Aufgrund des langjährigen unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers sei jedoch der Eingriff in sein Privat- und Familienleben durch die Versagung der gegenständlichen Bewilligung gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK im Interesse der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 5 Abs. 1 AufG lautete:

"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."

    § 10 Abs. 1 Z. 4, § 18 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 2 sowie

§ 82 Abs. 1 Z. 4 FrG lauteten:

"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn

...

4. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;

§ 18. (1) Gegen einen Fremden ist ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder

...

(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder

...

2. im Inland mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung, einer Übertretung dieses Bundesgesetzes, ... rechtskräftig bestraft worden ist;

§ 82. (1) Wer

...

4. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 15), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen der Z 1 und 2 mit Geldstrafe bis zu 10.000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen, sonst mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen. ..."

§ 113 Abs. 6 und 7 FrG 1997 lauten:

"(6) Rechtskräftige Bescheide, mit denen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (§ 6 AufG) versagt wurde oder mit denen der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 AufG) verfügt wurde, treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft, sofern der Betroffene sie beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof angefochten und dieser die Entscheidung noch nicht getroffen hat. In diesen Fällen ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen. Mit dem Beschluß über die Gegenstandslosigkeit der Bescheide tritt auch der Bescheid erster Instanz außer Kraft.

(7) Als Bescheide nach Abs. 6, die unter den dort festgelegten Voraussetzungen außer Kraft treten, gelten auch rechtskräftige Bescheide, mit denen auf Dauer niedergelassenen Fremden die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung versagt wurde, die deshalb beantragt wurde, weil die Fremden entweder die Frist für den Antrag auf Verlängerung versäumt hatten oder trotz rechtmäßiger Niederlassung zuvor keiner Aufenthaltsbewilligung bedurften."

Vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet der Beschwerdeführer folgenden Sachverhalt:

"Der Beschwerdeführer lebt seit dem Jahre 1968 in Österreich. Dies mit Ausnahme der Jahre 1970 bis 1972 aufgrund der Ableistung seines Militärdienstes im damaligen Jugoslawien. Der Beschwerdeführer hat in Österreich geheiratet, welcher Ehe ein Sohn im Alter von 22 Jahren sowie eine Tochter im Alter von 15 Jahren entstammen. Darüber hinaus lebt zwischenzeitlich ein Enkelkind des Beschwerdeführers im Alter von 9 Monaten in Vorarlberg. Die Ehe des Beschwerdeführers wurde im Jahre 1989 einvernehmlich geschieden.

Der Beschwerdeführer pflegt sowohl zu seinen beiden Kindern, insbesondere zu seinem Sohn, sowie auch zu seinem Enkel enge familiäre Kontakte. Sowohl die beiden Kinder des Beschwerdeführers als auch das in Vorarlberg lebende Enkelkind des Beschwerdeführers leben seit ihrer Geburt in Vorarlberg.

Zum ursprünglichen Heimatstaat Slowenien hat der Beschwerdeführer keinerlei soziale Kontakte mehr. Der letzte kurzfristige Besuch in Slowenien ist schon mehr als 5 Jahre her und der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Die Schwester des Beschwerdeführers lebt seit langem in Australien.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich in höchstem Maße integriert.

Der Beschwerdeführer hat keinerlei gerichtliche Vorstrafen. Die im angefochtenen Bescheid angeführten Verwaltungsstrafen betreffen das Versäumnis um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und resultieren sohin ohnedies aus der versehentlichen Unterlassung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und können im gegenständlichen Falle nicht herangezogen werden.

Der Beschwerdeführer hatte eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeitsdauer bis 31.01.1992. Infolge einer Alkoholerkrankung verlor der Beschwerdeführer im Jänner 1992 seinen Arbeitsplatz und seine Wohnmöglichkeit. Am 30.01.1992 hat der Beschwerdeführer die Betreuung und leichte Pflege einer weiblichen Person übernommen. Diese Betreuung dauerte ca. 4 Jahre bis zum Tod der Betreuten. Als Gegenleistung für die Betreuung erhielt der Beschwerdeführer von Frau LM Kosten und Logis sowie ein monatliches Taschengeld in der Höhe von S 300,-- bis S 400,--. Nachdem die Betreute verstorben war, hat der Beschwerdeführer seine Unterkunft verloren und war genötigt, im Haus der jungen Arbeit in Dornbirn zu wohnen. Vom 04.04.1996 bis 29.05.1996 mündete der Wunsch des Beschwerdeführers, seine Alkoholerkrankung zu bekämpfen, in eine stationäre Therapie im Krankenhaus ME, welche erfolgreich abgeschlossen wurde. Seither ist der Beschwerdeführer als von der Alkoholerkrankung genesen zu betrachten. Derzeit wird der Beschwerdeführer in einer Wohngemeinschaft des sozialmedizinischen Dienstes der Caritas der Diözese Feldkirch begleitet. Sämtliche betreuende Personen gehen begründet davon aus, daß der Beschwerdeführer seine Alkoholkrankheit erfolgreich besiegt hat und geben günstige Zukunftsprognosen ab.

Richtig ist, daß der Beschwerdeführer die Verlängerung eines Antrages um Aufenthaltsbewilligung, welche bis 31.01.1992 befristet war, versehentlich übersehen hat.

Berücksichtigungswürdig ist jedoch, daß der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt persönliche Probleme hatte und alkoholkrank war. Typisches Krankheitsbild des Alkoholismus ist, daß der Erkrankte gleichgültig wird und sich daher um die Alltagsprobleme nur bedingt kümmern kann. Erst durch seine Betreuung im Haus der jungen Arbeit wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, daß er eine Aufenthaltsbewilligung benötigt. Voraussetzung dafür war, daß der Beschwerdeführer den zwischenzeitlich ungültigen Paß (Republik Jugoslawien) in einen Paß der Republik Slowenien umändern mußte. Unmittelbar nach Erhalt dieses Passes stellte der Beschwerdeführer am 30.04.1996 den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Darüber hinaus bleibt darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer einen Befreiungsschein mit Gültigkeit bis Dezember 1997 hat, der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice Dornbirn als arbeitssuchend gemeldet ist und versucht, ehestmöglich eine geeignete Arbeitsstelle zu finden.

Obgleich der Beschwerdeführer insgesamt 25 Jahre in Österreich lebt, bezog er lediglich vom 05.06.1991 bis 02.12.1991 Arbeitslosengeld bzw. seit nunmehr 16.01.1996 Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer bemüht sich darüber hinaus, die erhaltenen Sozialhilfeleistungen in der Höhe von S 20.000,-- zurückzubezahlen und hat bereits einen Betrag von S 6.000,-- am 20.02.1996 an die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn, Abteilung Sozialhilfe, refundiert. Während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich war der Beschwerdeführer ordentlich gemeldet."

Ausgehend von diesem Beschwerdevorbringen vertritt der Beschwerdeführer rechtlich die Auffassung, der Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG liege nicht vor, zumal jedenfalls nach seiner erfolgreichen Therapie die Gefahr einer weiteren Ordnungsstörung durch den Beschwerdeführer nicht mehr bestehe. Jedenfalls sei aber der Eingriff in sein durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschütztes Privat- und Familienleben durch die Versagung der Aufenthaltsbewilligung nicht gerechtfertigt.

Diesem Beschwerdevorbringen ist jedoch nachstehendes entgegenzuhalten:

Für den Beschwerdeführer war nach der Aktenlage niemals eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt. Er verfügte auch am 1. Juli 1993, dem Tag des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes, nicht über eine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Er war daher nach dem Gesetzeswortlaut des Aufenthaltsgesetzes weder berechtigt, einen Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, noch einen solchen auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften gemäß § 13 Abs. 1 AufG zu stellen.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. Juni 1995, Slg. Nr. 14.148, ausgesprochen, daß aus dem Grunde des Art. 8 MRK Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von Fremden, die sich seit vielen Jahren bzw. sogar seit der Geburt rechtmäßig (insbesondere aufgrund von gewöhnlichen Sichtvermerken) in Österreich aufgehalten haben und die aus welchen Gründen immer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes über keine Berechtigung zum Aufenthalt (mehr) verfügen, im Falle des Verstreichens einer relativ kurzen Zeitspanne zwischen dem Ablauf der letzten Berechtigung zum Aufenthalt und der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf das Gebot verfassungskonformer Auslegung des zu § 6 Abs. 2 AufG (in seiner Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) geschaffenen Regelungssystems dem zweiten Satz der zuletzt genannten Vorschrift zu unterstellen sind. Das heißt, daß solche Bewilligungsanträge als rechtzeitig gestellte Anträge auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu werten sind. Dieser Rechtsansicht hat sich der Verwaltungsgerichtshof auch für die Rechtslage nach Inkrafttreten der Novelle zum Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 351/1995, angeschlossen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, Zl. 95/19/1475).

Damit ist aber für den Beschwerdeführer schon deshalb nichts gewonnen, weil zwischen dem Ablauf seiner letztgültigen Berechtigung zum Aufenthalt aufgrund eines gewöhnlichen Sichtvermerkes am 31. Jänner 1992 und der gegenständlichen Antragstellung am 30. April 1996 nicht bloß eine relativ kurze Zeitspanne verstrichen ist (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 23. April 1998, Zl. 97/19/1277).

Nach dem Vorgesagten kann es daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den vorliegenden Antrag als Erstantrag beurteilte. Daraus folgt zunächst, daß der angefochtene Bescheid nicht gemäß § 113 Abs. 6 FrG 1997 mit 1. Jänner 1998 außer Kraft getreten ist. Auch ein Fall des § 113 Abs. 7 FrG 1997 liegt nicht vor, weil eine Frist zur Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (auch unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 13 AufG)) in Ansehung von Berechtigungen zum Aufenthalt, welche vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes endeten, nicht existierte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1998, Zl. 96/19/3491). Der angefochtene Bescheid blieb daher vom Inkrafttreten des FrG 1997 unberührt.

In diesem Zusammenhang sei auch festgehalten, daß sich an dieser Beurteilung auch dann nichts änderte, wenn der Beschwerdeführer seinen Antrag bereits am 18. Jänner 1996 (dem Datum, an dem er nach seinem eigenen Vorbringen seinen slowenischen Paß beantragte, also eine erste Initiative in Richtung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung setzte) gestellt hätte.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 95/19/0907) die Auffassung, daß die Fortsetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nach Ablauf eines gewöhnlichen Sichtvermerkes für sich allein noch nicht die Annahme rechtfertigt, der weitere Aufenthalt des Fremden aufgrund einer zu erteilenden Bewilligung werde die öffentliche Ordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gefährden, insbesondere wenn keine subjektive darauf gerichtete Verhaltensweise des Fremden festgestellt ist.

Diese Beurteilung kommt aber im Falle des Beschwerdeführers deshalb nicht zum Tragen, weil dieser seinen unrechtmäßigen Inlandsaufenthalt auch ungeachtet zweier rechtskräftiger Bestrafungen gemäß § 82 Abs. 1 Z. 4 FrG fortsetzte. Aufgrund dieser Bestrafungen läge sogar eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG vor, welche - vorbehaltlich des § 19 und § 20 FrG - die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen könnte. Es ist daher davon auszugehen, daß das dem Beschwerdeführer zur Last liegende Gesamtverhalten die in § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG getroffene Gefährdungsprognose rechtfertigt.

Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine mittlerweile erfolgreich therapierte Alkoholkrankheit nichts zu ändern. Jedenfalls insoweit die Beschwerdeausführungen darauf abzielen sollten, die gesamte dem Beschwerdeführer zur Last liegende Fristversäumnis und der damit verbundene unrechtmäßige Aufenthalt seien auf seine Alkoholkrankheit zurückzuführen, verstießen sie gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschende Neuerungsverbot. Es kann dahingestellt bleiben, ob aufgrund des Akteninhaltes ausreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, daß die Versäumung einer umgehenden Antragstellung auf Erteilung eines Sichtvermerkes nach dem 31. Jänner 1992 auf seine Alkoholprobleme zurückzuführen waren. Nach seinen oben wiedergegebenen eigenen Angaben vor den Verwaltungsbehörden kann aber kein Zweifel daran bestehen, daß dem Beschwerdeführer in der Folge, und zwar offenkundig vor Aufnahme seiner Therapie, bewußt wurde, daß er diese Frist versäumt hatte und er in der Folge aus Angst vor Entdeckung zunächst bewußt keine Schritte zur Legalisierung seines Aufenthaltes unternahm. Es bestehen keine Hinweise darauf, daß das ordnungswidrige Verhalten des Beschwerdeführers auch ab dem Zeitpunkt der Bewußtwerdung der Fristversäumnis auf seine Alkoholerkrankung zurückzuführen war. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß bei Zutreffen der Beschwerdebehauptung, seine Alkoholkrankheit sei nunmehr geheilt, sämtliche Ursachen für sein ordnungsschädigendes Verhalten weggefallen wären.

Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, daß die belangte Behörde bei einer auf § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gestützten Entscheidung auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen und zu prüfen hat, ob der Eingriff in die durch Art. 8 MRK geschützten Interessen des Fremden zum Schutz der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Rechtsgüter erforderlich ist.

Wie eingangs dargelegt, gebietet eine verfassungskonforme Interpretation des zu § 6 Abs. 2 AufG geschaffenen Regelungssystems im Falle des Beschwerdeführers nicht, seinen Antrag als Verlängerungsantrag zu qualifizieren. Aus dieser Beurteilung folgt aber, daß die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 AufG an den im Inland aufhältigen Beschwerdeführer im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK im Interesse der öffentlichen Ordnung und des Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung auch dann gerechtfertigt wäre, wenn das Beschwerdevorbringen betreffend die persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers im Inland zuträfe. Die gleiche Beurteilung hat aber auch für die hier erfolgte Versagung der Bewilligung aus dem Grunde des § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG jedenfalls insolange Platz zu greifen, als sich der Beschwerdeführer nach wie vor unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Daß die Verfahrensrüge, jedenfalls insoweit sie darauf abzielt, die gesamte Verfristung des Aufenthaltes sei auf die Alkoholkrankheit des Beschwerdeführers zurückzuführen gewesen, unbegründet ist, wurde oben dargelegt. Im übrigen vermag sie der Beschwerde aber schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil sich nach dem Vorgesagten auch bei Zutreffen der übrigen Beschwerdebehauptungen an der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes nichts änderte.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996193320.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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