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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde des 1961 geborenen SN in Wien, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. April 1997, Zl. 118.340/6-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am 29. November 1991 ein gewöhnlicher Sichtvermerk mit Geltungsdauer bis 30. November 1992 erteilt. Ein am 14. Dezember 1992 gestellter Antrag auf Erteilung einer Berechtigung zum Aufenthalt, welcher nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes als Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gewertet wurde, wurde mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Juli 1996 gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) und § 10 Abs. 1 Z. 2 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene, zur hg. Zl. 96/19/2712 protokollierte Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis dieses Gerichtshofes vom 21. November 1997 als unbegründet abgewiesen.
Mit einer durch den Beschwerdevertreter am 26. Februar 1996 bei der österreichischen Botschaft in Preßburg überreichten Eingabe beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieser Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. April 1997 - unter anderem - gemäß § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde in Ansehung dieses Versagungsgrundes aus, gemäß § 6 Abs. 2 AufG sei der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag auf Verlängerung könne im Inland eingebracht werden. Der Beschwerdeführer habe zwischen 24. Juni 1987 und 30. November 1992 durchgehend über (gewöhnliche) Sichtvermerke verfügt. Seit 1. Dezember 1992 halte er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Auch im Zeitpunkt der Überreichung des gegenständlichen Antrages durch seinen Rechtsvertreter bei der österreichischen Botschaft in Preßburg habe er sich in Österreich aufgehalten. Der Beschwerdeführer sei ledig und ohne Sorgepflichten. Er unterhalte "eine Vielzahl von privaten Beziehungen zu Personen in Österreich, die zum Teil sehr innig" seien. Er habe auch durch längere Zeit als Zeitungskolporteur gearbeitet. Im Falle des Beschwerdeführers überwögen jedoch die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 MRK.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 6 Abs. 2 und § 13 AufG i.d.F. der Novelle
BGBl. Nr. 351/1995 lauteten auszugsweise:
"(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen ... Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: ...; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältige Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden.
§ 13. (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen."
Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (15. Mai 1997) ist für seine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof die Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1997, BGBl. Nr. 707/1996, maßgebend. § 4 Z. 4 dieser Verordnung lautete:
"§ 4. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:
...
4. Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten."
§ 113 Abs. 6 und 7 FrG 1997 lauten:
"(6) Rechtskräftige Bescheide, mit denen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (§ 6 AufG) versagt wurde oder mit denen der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 AufG) verfügt wurde, treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft, sofern der Betroffene sie beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof angefochten und dieser die Entscheidung noch nicht getroffen hat. In diesen Fällen ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen. Mit dem Beschluß über die Gegenstandslosigkeit der Bescheide tritt auch der Bescheid erster Instanz außer Kraft.
(7) Als Bescheide nach Abs. 6, die unter den dort festgelegten Voraussetzungen außer Kraft treten, gelten auch rechtskräftige Bescheide, mit denen auf Dauer niedergelassenen Fremden die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung versagt wurde, die deshalb beantragt wurde, weil die Fremden entweder die Frist für den Antrag auf Verlängerung versäumt hatten oder trotz rechtmäßiger Niederlassung zuvor keiner Aufenthaltsbewilligung bedurften."
Für den Beschwerdeführer war nach der Aktenlage niemals eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt. Er verfügte auch am 1. Juli 1993, dem Tag des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes, nicht über eine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Er war daher nach dem Gesetzeswortlaut des Aufenthaltsgesetzes weder berechtigt, einen Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, noch einen solchen auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften gemäß § 13 Abs. 1 AufG zu stellen.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. Juni 1995, Slg. Nr. 14.148, ausgesprochen, daß aus dem Grunde des Art. 8 MRK Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von Fremden, die sich seit vielen Jahren bzw. sogar seit der Geburt rechtmäßig (insbesondere aufgrund von gewöhnlichen Sichtvermerken) in Österreich aufgehalten haben und die aus welchen Gründen immer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes über keine Berechtigung zum Aufenthalt (mehr) verfügen, im Falle des Verstreichens einer relativ kurzen Zeitspanne zwischen dem Ablauf der letzten Berechtigung zum Aufenthalt und der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf das Gebot verfassungskonformer Auslegung des zu § 6 Abs. 2 AufG (in seiner Fassung vor Inkrafttreten der Novelle
BGBl. Nr. 351/1995) geschaffenen Regelungssystems dem zweiten Satz der zuletzt genannten Vorschrift zu unterstellen sind. Das heißt, daß solche Bewilligungsanträge als rechtzeitig gestellte Anträge auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu werten sind. Dieser Rechtsansicht hat sich der Verwaltungsgerichtshof auch für die Rechtslage nach Inkrafttreten der Novelle zum Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 351/1995, angeschlossen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, Zl. 95/19/1475).
Damit ist aber für den Beschwerdeführer schon deshalb nichts gewonnen, weil zwischen dem Ablauf seiner letztgültigen Berechtigung zum Aufenthalt aufgrund eines gewöhnlichen Sichtvermerkes am 30. November 1992 und der gegenständlichen Antragstellung am 26. Februar 1996 nicht bloß eine relativ kurze Zeitspanne verstrichen ist (in diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, daß der am 14. Dezember 1992 gestellte Antrag mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Juli 1996 aus einem anderen Grunde als dem des § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen wurde).
Nach dem Vorgesagten kann es daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den vorliegenden Antrag als Erstantrag beurteilte. Daraus folgt zunächst, daß der angefochtene Bescheid nicht gemäß § 113 abs. 6 FrG 1997 mit 1. Jänner 1998 außer Kraft getreten ist. Auch ein Fall des § 113 Abs. 7 FrG 1997 liegt nicht vor, weil eine Frist zur Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (auch unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 13 AufG)) in Ansehung von Berechtigungen zum Aufenthalt, welche vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes endeten, nicht existierte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1998, Zl. 96/19/3491). Der angefochtene Bescheid blieb daher vom Inkrafttreten des FrG 1997 unberührt.
Weiters folgt aus der Qualifikation des vorliegenden Antrages als "Erstantrag", daß dieser gemäß § 6 Abs. 2 AufG vor der Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet vom Ausland aus zu stellen gewesen wäre. Ein Fall einer ausnahmsweisen Antragstellung im Inland liegt nicht vor. Unter die Bestimmung des § 4 Z. 4 der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz für 1997, BGBl. Nr. 707/1996, fällt der Beschwerdeführer schon deshalb nicht, weil er nicht über eine Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 AufG verfügte. Die für den Beschwerdeführer ausgestellten gewöhnlichen Sichtvermerke gehören nicht dazu (vgl. das zur gleichlautenden Bestimmung des § 4 Z. 4 der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem AufG für 1996, BGBl. Nr. 854/1995, ergangene bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1998).
Der Beschwerdeführer tritt der Annahme der belangten Behörde, er habe sich im Zeitpunkt der Überreichung seines Antrages durch seinen Rechtsvertreter bei der österreichischen Botschaft in Preßburg in Österreich aufgehalten, nicht entgegen. Mit einer Antragstellung durch einen Vertreter, während sich der Fremde selbst in Österreich aufhält, ist § 6 Abs. 2 AufG jedoch nicht Genüge getan (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 95/19/1168). Bei dem dort umschriebenen Erfordernis handelt es sich um eine Voraussetzung, deren Nichterfüllung die Abweisung des Antrages nach sich zieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/1010).
An diesem Ergebnis vermag auch die Argumentation der Beschwerde nichts zu ändern, die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 1992 sei ausschließlich eine Folge der Säumnis der Behörden mit der Erledigung dieses Antrages gewesen, sodaß der nunmehr gegenständliche Antrag lediglich der Korrektur dieses Behördenfehlers gedient habe. Diese vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände führten nicht dazu, daß ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen war, obwohl die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 AufG nicht vorlagen.
Insoweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe es entgegen den Bestimmungen der §§ 45 Abs. 3, 56 und 60 AVG unterlassen, den für die Beurteilung gemäß Art. 8 MRK maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und ihm hiezu Parteigehör zu gewähren, vermag er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer brachte vor, bei Vermeidung dieser Verfahrensmängel wäre die belangte Behörde zu folgenden Sachverhaltsfeststellungen gelangt:
Er sei ägyptischer Staatsangehöriger und lebe seit 1987 ununterbrochen in Österreich. Seit dem Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich habe er dieses Land niemals, auch nicht für kurze Besuche, verlassen. Alle seine Freunde und Bekannten seien in Österreich aufhältig; es handle sich nicht nur um ägyptische Staatsbürger bzw. Personen ägyptischer Herkunft, sondern auch um eine Reihe österreichischer Staatsbürger. Er habe vom Beginn seines Aufenthaltes in Österreich an niemals Sozialhilfe beansprucht oder erhalten, sondern immer selbst für sich gesorgt. Von 1987 bis 1991 sei er als Kolporteur bei der Firma Mediaprint beschäftigt gewesen. Danach habe er einen Deutsch-Kurs des Berufsförderungsinstitutes besucht und sei seit 1993 eine zeitlang als Vertreter bei einem österreichischen Unternehmen beschäftigt gewesen. Er habe sich sehr intensiv bemüht, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und regelmäßig beim Arbeitsamt vorgesprochen, um eine Arbeit vermittelt zu erhalten. Es sei ihm auch mehrfach eine Arbeit vermittelt worden, doch habe sein Dienstgeber meist keine Beschäftigungsbewilligung erhalten, weil die entsprechenden Kontingente erschöpft gewesen seien. Im Hinblick auf diesen Umstand sei ihm vom Arbeitsamt angeraten worden, den Taxiführerschein zu machen, welchen er auch Anfang 1994 erworben habe. Er habe auch sofort begonnen, als Taxilenker zu arbeiten. Leider sei der Antrag seines Dienstgebers auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung deshalb abgewiesen worden, weil er den entsprechenden Antrag verspätet gestellt habe. Ein im Februar 1996 gestellter Antrag auf Beschäftigungsbewilligung sei ebenfalls, diesmal mit der Begründung abgewiesen worden, daß der Beschwerdeführer seit Dezember 1995 aber keine Aufenthaltsbewilligung mehr verfüge.
Selbst bei Zutreffen dieses Vorbringens wäre im Fall des Beschwerdeführers die Versagung der Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 AufG im Interesse der öffentlichen Ordnung gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt. Daß der Fall des Beschwerdeführers im Hinblick auf die zwischen der gegenständlichen Antragstellung und dem Ablauf seines letzten Sichtvermerkes verstrichene Zeitspanne nicht mit jenem vergleichbar ist, welcher dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1995, Slg. Nr. 14.148, zugrundelag, wurde bereits oben dargelegt. Der im Sinne des oben wiedergegebenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1997, Zl. 95/19/1475, wohl einem Verlängerungsantrag gleichzuhaltende Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 1992 wurde - wie oben ebenfalls dargelegt - aus einem anderen Grunde als dem des § 6 Abs. 2 AufG bereits abgewiesen.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt und Art. 6 Abs. 1 MRK dem nicht entgegensteht.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997191277.X00Im RIS seit
11.07.2001