TE Vwgh Beschluss 1998/5/25 98/17/0094

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Veröffentlicht am 25.05.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, in der Beschwerdesache des P, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 7. Juli 1997, Zl. 1997/20/0155-3, betreffend Übertretung nach dem Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 27. November 1997, B 2154/97-5, die Behandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 7. Juli 1997 ab und trat die Beschwerde in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG mit Beschluß vom 16. März 1998 dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1998, Zl. 98/17/0094-3 (zugestellt am 14. April 1998), wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bestimmte in der Verfügung näher bezeichnete, der Beschwerde anhaftende Mängel (u.a. die Unterfertigung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt gemäß § 24 Abs. 2 VwGG) innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu beheben. Der Beschwerdeführer wurde aufmerksam gemacht, daß er sich auch eines in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Rechtsanwaltes bedienen könne; er wurde unter einem auf die Möglichkeit der Verfahrenshilfe aufmerksam gemacht und ein entsprechendes Formular für einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und das hiezu abzulegende Vermögensbekenntnis beigeschlossen. In der Verfügung wurde auch darauf hingewiesen, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.

Mit Schriftsatz vom 17. April 1998 (eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am 24. April 1998) erklärte der Beschwerdeführer unter anderem, das "Angebot der Verfahrenshilfe" nicht in Anspruch nehmen zu können, da er zwar ohne Einkommen sei, andererseits jedoch "Immobilie besitze", "die Kosten einer Ablehnung wären zu hoch". Auch einen deutschen Anwalt könne sich der Beschwerdeführer nicht leisten, er bitte deshalb ausnahmsweise vom Anwaltszwang abzuweichen. Die Unterschrift eines Rechtsanwaltes wurde vom Beschwerdeführer nicht beigebracht, ein ausgefülltes und unterfertigtes Verfahrenshilfeantrags- und Vermögensbekenntnisformular wurde dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgelegt. Es ist daher davon auszugehen, daß ein Verfahrenshilfeantrag nicht gestellt wurde.

Da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 27. März 1998, Zl. 97/02/0522, mwN) auch die nur teilweise Befolgung eines Verbesserungsauftrages den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht ausschließt, die Verbesserung durch anwaltliche Fertigung im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG aber jedenfalls nicht erfolgt ist, war nicht mehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführer den anderen, ihm erteilten Verbesserungsaufträgen (ausreichend) nachgekommen ist. Eine Nachsicht vom Erfordernis der Unterschrift durch einen Rechtsanwalt kennt das Gesetz nicht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998170094.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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