TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/11 W202 1420233-3

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Veröffentlicht am 11.02.2020
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Entscheidungsdatum

11.02.2020

Norm

AVG §57
BFA-VG §53
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W202 1420233-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2018, Zahl 19785300, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) ist am 14.06.2011 illegal nach Österreich eingereist und hat am 15.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.08.2013 rechtskräftig negativ abgeschlossen.

2. Da der BF das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen hat, obwohl er aufgrund der rechtskräftigen Ausweisung dazu verpflichtet war, wurde von der belangten Behörde ein Heimreisezertifikat erlangt und wurde die zwangsweise Ausreise betrieben.

3. Es wurde für den BF ein Flugticktet für den 10.03.2017 nach Delhi gebucht und wurde der BF am 08.03.2017 zur belangten Behörde vorgeladen. Aufgrund einer angeblichen Erkrankung hat der BF dieser Ladung nicht Folge geleistet. Am 08.03.2017 wurde außerdem versucht, den BF mittels Festnahmeauftrag an seiner Meldeadresse festzunehmen. Da der BF dabei nicht angetroffen wurde, wurde ein neuerlicher Festnahmeversuch an seiner vermeintlichen Wohnadresse durchgeführt.

4. Am 09.03.2017 wurde der BF festgenommen und wurde mit Mandatsbescheid vom 10.03.2017 über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung verhängt.

5. Mit Bescheid vom 03.04.2017 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen.

6. Am 05.04.2017 wurde der BF in Begleitung von drei Polizeibeamten über den Luftweg zwangsweise in seinen Heimatstaat verbracht.

7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.04.2017 wurde die Beschwerde des BF gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG abgewiesen und die erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt.

8. Mit Mandatsbescheid vom 23.11.2017 wurde dem BF der Kostenersatz der Durchsetzungskosten gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 2 BFA-VG iVm § 57 Abs. 1 AVG in der Höhe von EUR 9.078,40 auferlegt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der BF am 05.04.2017 aufgrund einer durchsetzbaren und rechtskräftigen Entscheidung in sein Heimatland abgeschoben worden sei.

9. Dagegen wurde vom BF rechtzeitig Vorstellung erhoben und wurde dazu inhaltlich vorgebracht, dass die Entscheidung des BVwG auf deren Grundlage der BF in Schubhaft festgehalten und in weiterer Folge abgeschoben worden sei, unrichtig sei. Aufgrund der Entscheidung des VwGH betreffend das Schubhaftverfahren hätte das BVwG eine mündliche Verhandlung durchführen müssen. Aus diesen Gründen sei auch der gegenständliche Bescheid rechtswidrig.

10. Mit Bescheid vom 05.06.2018 wurde dem BF der Kostenersatz der Durchsetzungskosten gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 2 BFA-VG iVm § 57 Abs. 1 AVG in der Höhe von EUR 9.078,40 auferlegt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der BF trotz Verpflichtung zur Ausreise keinerlei Schritte unternommen habe, um Österreich freiwillig zu verlassen. Deswegen habe die belangte Behörde ein Heimreisezertifikat erlangt und habe den BF vorgeladen. Da der BF der Ladung angeblich wegen einer Erkrankung nicht gefolgt sei und zwei Festnahmeversuche negativ verlaufen seien, sei der BF für die Behörde nicht greifbar gewesen. Am 05.04.2017 sei der BF letztlich aufgrund einer durchsetzbaren und rechtskräftigen Entscheidung in sein Heimatland abgeschoben worden.

11. In der am 11.06.2018 gegen den Bescheid eingebrachten Beschwerde brachte der BF zusammengefasst vor, dass die Entscheidung des BVwG auf deren Grundlage der BF in Schubhaft festgehalten und in weiterer Folge abgeschoben worden sei, unrichtig sei. Aufgrund der Entscheidung des VwGH betreffend das Schubhaftverfahren hätte das BVwG eine mündliche Verhandlung durchführen müssen. Aus diesen Gründen sei auch der gegenständliche Bescheid rechtswidrig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist ein Staatsangehöriger Indiens.

Mit Mandatsbescheid vom 10.03.2017 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft angeordnet.

Am 05.04.2017 wurde der BF in Begleitung von drei Polizeibeamten über den Luftweg zwangsweise in seinen Heimatstaat verbracht.

Mit Mandatsbescheid vom 23.11.2017 bzw. nach Vorstellung durch den BF mit Bescheid vom 05.06.2018 wurde dem BF der Kostenersatz der Durchsetzungskosten gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 2 BFA-VG iVm § 57 Abs. 1 AVG in der Höhe von EUR 9.078,40 auferlegt.

Die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Kosten setzen sich zusammen aus den Flugstornierungskosten in der Höhe von 1.279,90 EUR, den Flugkosten des BF in der Höhe von 731,78 EUR, den Flugkosten der Exekutivbeamten in der Höhe von 6.951,72 EUR und Hotelkosten in der Höhe von 115 EUR.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Rechtsgrundlagen:

§ 53 Abs. 1 BFA-VG lautet:

Es sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden - soweit dem nicht Art. 30 Dublin-Verordnung entgegensteht - zu ersetzen:

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1.-Kosten, die bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG entstehen,

2.-Dolmetschkosten im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

§ 57 AVG lautet:

(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.

Bei der Außerlandesbringung handelt es sich um die Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG, was sich aus der ausgesprochenen Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend den BF in den obzitierten Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 14.08.2013 bzw. des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2017 ergibt. Die geltend gemachten Flug- bzw. Flugstornokosten sowie die erforderliche Begleitung durch Sicherheitsorgane stellen zweifelsohne Kosten im Rahmen einer Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG dar.

Eine rechtswidrige Vorgehensweise bei der Vornahme der Außerlandesbringung durch die belangte Behörde und daraus allenfalls entstandene unrechtmäßige Kosten können nicht erkannt werden. Im gegenständlichen Fall beruht der angefochtene Bescheid auf einem rechtskonform durchgeführten Verfahren durch die belangte Behörde.

Der BF bringt in seiner Vorstellung gegen den Mandatsbescheid und in seiner Bescheidbeschwerde nunmehr vor, dass die Abschiebung aufgrund der VwGH-Entscheidung vom 31.08.2017 rechtswidrig gewesen sei, da die Inschubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig gewesen sei. Dabei ist jedoch der belangten Behörde beizupflichten, dass trotz der Entscheidung des VwGH eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorgelegen ist, aufgrund dieser die Abschiebung des BF rechtmäßig erfolgte. Da Gegenstand des angefochtenen Bescheides lediglich die Kosten der Abschiebung und nicht die Kosten der Inschubhaftnahme bzw. der Anhaltung in Schubhaft sind, begründet die Rechtswidrigkeit der Schubhaft nicht gleichzeitig die Rechtswidrigkeit der Außerlandesbringung.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Abschiebung, Flugkostenersatz, Kostentragung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W202.1420233.3.00

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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